Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.04.2021 810 20 230

21 aprile 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,729 parole·~34 min·2

Riassunto

Ersetzen einer Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1263 vom 15. September 2020)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. April 2021 (810 20 230) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Rückstufung / Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen / Rückwirkungsverbot

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Rudin, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Ersetzen einer Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1263 vom 15. September 2020)

A. A.____, geboren in der Schweiz am XX.XX.1974, ist italienischer Staatsbürger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. April 1995 wurde A.____ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Sachbeschädi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, welche zugunsten einer Therapie in einer Anstalt für Rauschgiftsüchtige aufgeschoben wurde. Am 29. Januar 1997 änderte das Strafgericht die Massnahme in eine ambulante Behandlung ab und am 27. Juni 2000 hob es die Massnahme auf und erklärte die nun vollstreckbaren aufgeschobenen Strafen als getilgt durch den erfolgten stationären und ambulanten Massnahmenvollzug. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 12. Dezember 2001 wurde A.____ zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und mit Urteil des Strafbefehlsrichters vom 13. November 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen mehrfacher Vergehen sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 9. September 2005 verurteilte ihn der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes sowie mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Am 17. Januar 2012 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und des Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. C. Mit Schreiben vom 30. April 2003 ermahnte das Amt für Migration (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) A.____ wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen und Einträgen im Betreibungsregister. Am 22. Oktober 2012 wurde er vom AfMB ausländerrechtlich verwarnt und es wurden von ihm fortan Kooperation mit den betreuenden Behörden, Einhalten des Therapieprogramms und ein erfolgreicher Therapieabschluss sowie klagloses Verhalten verlangt. D. Am 27. Mai 2019 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einer Probezeit von vier Jahren. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das AfMB mit Verfügung vom 13. März 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung mit 5-jähriger Gültigkeitsdauer. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Christoph Rudin, Advokat, mit Eingabe vom 27. März 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). G. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-1263 vom 15. September 2020 ab. Als Begründung wurde angeführt, dass bei einer Gesamtwürdigung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 die enorme Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie seine Verschuldung die positiven Integrationskriterien überschatten würden, womit Art. 63 Abs. 2 AIG erfüllt und die gesetzliche Grundlage für die verfügte Rückstufung gegeben sei. Die Rückstufung sei vorliegend auch das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um eine Verhaltensänderung und somit bessere Integration des Betroffenen zu bewirken.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Christoph Rudin, mit Eingabe vom 23. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, der RRB Nr. 2020- 1263 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Niederlassungsbewilligung C zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In der Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2020 führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verletze das Rückwirkungsverbot, indem sie das Urteil vom 27. Mai 2019, welchem Tatvorwürfe aus den Jahren 2015 und 2016 zugrunde lägen, zum Anlass für die Rückstufung nehme. Zudem habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit allen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dabei bezieht er sich insbesondere auf das Argument, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehe und er sein Verhalten in dieser Hinsicht nicht steuern könne. Schliesslich bringt er vor, die Rückstufung sei vorliegend unverhältnismässig und verstosse gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). I. Am 15. Oktober 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Die diesem Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte wurden im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 2019 und dem 1. Januar 2020 begangen. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. J. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Für die Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. K. Am 4. Januar 2021 informierte der Regierungsrat das Kantonsgericht über den am 15. Oktober 2020 ergangenen Strafbefehl. L. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 verlangte der Beschwerdeführer, die Eingabe des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2021 mitsamt Beilage (Strafbefehl vom 15. Oktober 2020) sei aus den Akten des Gerichts zu entfernen, da das AfMB eine neue Begründung des angefochtenen Entscheids nachschiebe und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze. M. Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (Stand: 22. Februar 2021), eine Behandlungsbestätigung der Psychiatrie Baselland vom 18. Februar 2021 sowie eine Arbeitsbestätigung und ein Arbeitszeugnis der B.____ GmbH vom 19. Februar 2021 ein. N. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des Regierungsrats teil. Das Gericht befragt den Beschwerde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer. Die Parteien halten in den Plädoyers an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die übrigen Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO). Der Beschwerdegegner reichte beim Kantonsgericht am 4. Januar 2021 den Strafbefehl vom 15. Oktober 2020 zu den Akten. Diese Noveneingabe dient der Untermauerung seiner Begründung in Bezug auf Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG. Der Strafbefehl ist ein neues Beweismittel. Der Beschwerdegegner konnte dieses Beweismittel nicht früher einreichen, da es ihm erst nach Eintritt der Rechtskraft übermittelt wurde. Dass die Eingabe früher möglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht. Dieses echte tatsächliche Novum wurde ohne Verzug vorgebracht und ist dementsprechend nachfolgend zu berücksichtigen. 1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Dauer von fünf Jahren. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er habe in Bezug auf das vom Beschwerdegegner eingebrachte Novum keine Gelegenheit gehabt, sich vor der Vorinstanz und in diesem Verfahren zu äussern. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang gestanden habe und er sein Verhalten in dieser Hinsicht nicht steuern könne.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und in § 9 Abs. 3 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 846 ff.). Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur. Die Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 3.3.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er sich zum Strafbefehl nicht habe äussern können, kann nicht gefolgt werden. Der Strafbefehl vom 15. Oktober 2020 datiert zeitlich nach dem regierungsrätlichen Beschluss und konnte dementsprechend gar nicht in die vorinstanzliche Entscheidfindung miteinfliessen, weshalb unerfindlich ist, inwiefern der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt sein soll. Vom Kantonsgericht ist er als echtes Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2), zumal das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 12 Abs. 1 VPO). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wird auch im vorliegenden Verfahren nicht tangiert, da er mehrfach die Möglichkeit zur Äusserung erhalten hat. Die Eingabe des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2021 zugestellt und er hatte die Möglichkeit, sich schriftlich und – im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung – mündlich dazu zu äussern. Zuletzt erhielt er eine Nachfrist bis zum 1. März 2021, um weitere Unterlagen einzureichen. Er hätte auch innert dieser Frist zur Noveneingabe Stellung nehmen können, was er jedoch nicht getan hat. Im Übrigen fällt der Vorwurf der Pflichtverletzung im vorliegenden Zusammenhang auf den Beschwerdeführer zurück: Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG). Diese weitreichende Mitwirkungspflicht gilt selbst dann, wenn sich die entsprechende Auskunft zum Nachteil der betroffenen Person auswirkt (TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 8 zu Art. 90). Dem Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wurde. In Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterliess er es, das AfMB resp. den Beschwerdegegner darüber zu informieren. Dieses Versäumnis kann ihm nunmehr nicht zum Vorteil gereichen. 3.3.2 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er sein Verhalten in Bezug auf seinen Drogenkonsum aufgrund seiner Suchterkrankung nicht steuern könne, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz begründete die Rückstufung mit der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sie verweist zwar darauf, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers bei seiner Verurteilung vom 27. Mai 2019 strafmildernd berücksichtigt wurde (vgl. RRB Nr. 2020-1263 E. 6b), macht dazu jedoch keine weiteren Ausführungen. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Vorinstanz sich in ihrer Begründung der Rückstufung nicht auf den Drogenkonsum, sondern auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die Verschuldung stützt und es ist durchaus ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Rückstufung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war ferner in der Lage, die Angelegenheit an die nächste Instanz weiterzuziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde somit vorliegend nicht verletzt. 4.1 Materiell ist zu prüfen, ob das AfMB zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AIG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Indessen gilt der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AIG nicht absolut. So kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 63 AIG gegeben sind und sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. 4.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Sie hat somit auch einen präventiven Charakter (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG) und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2399). Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 1 zu Art. 58a AIG). 5. Es stellt sich zunächst die Frage der Vereinbarkeit der Rückstufung mit dem FZA. 5.1 Der Regierungsrat erwog, dass dem FZA kein Anspruch auf ein unbefristetes, mit keinen Bedingungen verbundenes Aufenthaltsrecht im Sinne einer Niederlassungsbewilligung zu entnehmen sei, weshalb die Rückstufung an sich noch keine Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte darstelle. Der Beschwerdeführer könne schliesslich aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz bleiben. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Rückstufung sei der erste Schritt zur Beschränkung seiner Rechte aus dem FZA. Sie sei weder zulässig noch sinnvoll, da eine Wegweisung nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA möglich sei. Wenn also die Wegweisung dem FZA widerspreche, könne auch keine Rückstufung erfolgen. 5.3 Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und in der Schweiz arbeitstätig, womit er sich auf das FZA berufen kann

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA). Den Entzug der Niederlassungsbewilligung regelt das FZA jedoch nicht, weshalb die Art. 62 f. AIG Anwendung finden. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufenthaltsstaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Indessen ist dem FZA jedoch kein Anspruch auf ein unbefristetes und mit keinen Bedingungen verbundenes Aufenthaltsrecht im Sinne einer Niederlassungsbewilligung zu entnehmen. Da bei der Rückstufung die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, kommt es – im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Kombination mit einer Wegweisung – zu keiner Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte auf Aufenthalt und Ausübung der Berufstätigkeit. Die Rückstufung von Personen, die sich auf das FZA berufen können, ist somit grundsätzlich zulässig (SPESCHA, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 63 AIG). Mangels Beschränkung der Rechte aus dem FZA ist auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, welcher die Bedingungen für die Beschränkung der aus dem Vertrag fliessenden Rechte regelt, nicht von Bedeutung. Nach dem Gesagten steht das FZA der Rückstufung vorliegend nicht entgegen und das AIG kommt zur Anwendung. 6.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, womit eine Rückstufung erfolgen könne. Die Rückstufung solle erreichen, dass die betroffene Person künftig ihr Verhalten ändere, womit ihr eine eigenständige und von den Widerrufstatbeständen gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG unabhängige Bedeutung zukomme und sie den Migrationsbehörden die Möglichkeit gebe, situationsgerecht und differenziert zu handeln. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt missachtet. Er sei in den vergangenen 25 Jahren wegen diverser Delikte verurteilt worden, wobei es sich bei den meisten dieser Delikte um Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt habe. Des Weiteren sei er auch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes verurteilt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer insbesondere die Rechtsgüter der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Eigentums Dritter verletzt. Da es sich bei der Integration um einen langwierigen und dauerhaften Prozess und somit um eine Dauerobliegenheit handle, dürfe bei der Rückstufung im Sinne einer unechten Rückwirkung auch auf das strafrechtliche Verhalten vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG abgestellt werden, sofern es Auswirkungen zeige, welche nach dem 1. Januar 2019 andauern würden. Aufgrund der im Urteil vom 27. Mai 2019 auferlegten Probezeit von vier Jahren müsse von einem Dauersachverhalt ausgegangen werden. Mit der Verurteilung vom 27. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, sich dauerhaft an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Sein andauerndes deliktisches Verhalten falle bei der Beurteilung der Integration negativ ins Gewicht. Ferner würden auch die Schulden – im vorliegenden Fall fünf Betreibungen im Betrag von Fr. 6'707.-- (Zeitraum vom 11. März 2015 bis zum 11. März 2020)

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 23'119.90.-- im Rahmen der unechten Rückwirkung bei der Beurteilung seiner aktuellen Integration herangezogen werden können. 6.2 In Bezug auf das Verschulden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Delinquenz nicht nur den eigenen Drogenkonsum ermöglicht, sondern durch die Weitergabe der Droge die Rechtsgüter von Dritten verletzt bzw. deren Verletzung in Kauf genommen habe. Dieses Verhalten wiege schwer unter dem Titel des Verschuldens. Insgesamt sei das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht resp. ungenügend erfüllt. Die Kriterien der Respektierung der Werte der Bundesverfassung und die Sprachkompetenz seien beide erfüllt. Auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sei – wenn auch nur knapp – erfüllt, da es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die meiste Zeit während seiner Anwesenheit in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn er nie während längerer Zeit in einem Anstellungsverhältnis gewesen sei. 6.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG fällt die Bilanz laut dem Regierungsrat negativ aus, da die enorme Straffälligkeit und die Verschuldung des Beschwerdeführers die positiven Integrationskriterien überschatten würden. Der Tatbestand der Rückstufung von Art. 63 Abs. 2 AIG sei somit erfüllt. Bei der Rückstufung handle es sich vorliegend um das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers zu erreichen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwarnung in der Vergangenheit keinen Erfolg gezeigt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung erweise sich die Rückstufung als angemessen. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, dass die Vorinstanz das Rückwirkungsverbot verletze, indem sie das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 zum Anlass der Rückstufung nehme. Diesem Urteil lägen Taten zugrunde, welche der Beschwerdeführer zwischen dem 6. Mai 2015 und 15. Januar 2016, also vor Inkrafttreten der von der Vorinstanz angerufenen Gesetzesbestimmung, begangen habe. Das deliktische Verhalten stelle keinen Dauersachverhalt dar, da die Beurteilung abschliessend erfolgt sei und für allfällige zukünftige Delikte die Unschuldsvermutung gelte. Ebenso könne in Bezug auf die Schulden nicht von einem Dauersachverhalt ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer diese nach seinen Möglichkeiten zurückbezahle. Selbst wenn eine unechte Rückwirkung vorliegend zulässig sei, kollidiere die Rückstufung mit dem Vertrauensgrundsatz, da sich der Beschwerdeführer in der Drogentherapie sowie dem Privat- und dem Berufsleben auf die Schweiz eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen habe. Auch die Tatsache, dass das AfMB nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen keine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung verfügt hätte, wenn das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen wäre, spreche für eine Verletzung des Rückwirkungsverbots im vorliegenden Fall.

7.2 Bei der Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 268 f.). Demgegenüber spricht man

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von einer – unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung, wenn das neue Recht auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt angewandt wird, der unter altem Recht eingesetzt hat, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts fortdauert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279 ff.; KGE VV [810 15 343] vom 17. August 2016 E. 4.3). Eine solche unechte Rückwirkung ist im Prinzip zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 146 V 364 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 Die Integration hat neben einer gesamtgesellschaftlichen Dimension auch einen individuellen Gehalt. Auf der individuellen Ebene bezeichnet die Integration einen Prozess der Eingliederung in die verschiedenen Lebensbereiche der Schweiz. Mit ihren Integrationsanstrengungen soll die ausländische Person einen gewissen Grad der Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen erreichen (LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich 2014, S. 28). Bei der Integration handelt es sich demnach um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, welcher bei der Einreise einer ausländischen Person in die Schweiz beginnt und in der Folge andauert. Die Kriterien zur Beurteilung der Integration werden in Art. 58a AIG explizit und abschliessend aufgelistet. Sind diese Kriterien nicht mehr erfüllt, kann eine Person nicht mehr als integriert gelten. Aus diesem Grund liegt auch eine unechte Rückwirkung vor, wenn in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG bei der Prüfung der Integrationskriterien auf strafrechtlich relevantes Verhalten abgestellt wird, welches sich vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung verwirklicht hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Rückstufung mit dem Vertrauensgrundsatz kollidieren soll, da Private nicht auf den Fortbestand einer einmal geltenden Rechtsordnung vertrauen dürfen (vgl. BGE 145 II 140 E. 4) und vorliegend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu einer Wegweisung aus der Schweiz führt, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin hier leben, arbeiten und die Drogentherapie fortführen kann.

8.1.1 Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 Abs. 1 AIG), rechtfertigen Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG möglich, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 8.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit ist der Wider-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben und ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist grundsätzlich möglich. 8.2.1 Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist weiter eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 58a AIG; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Die Rückstufung setzt zudem voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel im Fall von Sozialhilfeabhängigen dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 63 AIG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung habe im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen und solle keine Abrechnung mit der Vergangenheit sein. Die Vorinstanz werfe ihm Jahre zurückliegende Delinquenz vor, ohne die positive seitherige Entwicklung angemessen zu berücksichtigen. Die Verurteilung vom Oktober 2020 sei für ein Delikt, das seine Freundin begangen habe. Seine Schulden seien sodann überschaubar und er zahle diese regelmässig ab. Sie würden eine Rückstufung nicht begründen können, ebenso wenig wie die Anstellung als Temporärarbeitskraft. 8.2.3 Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der Sprachkompetenz, der Beachtung der Werte der Bundesverfassung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt. Die Vorinstanzen berufen sich jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit missachte und verweisen dabei auf die Straffälligkeit und auf seine Schulden. Am 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen mehrfacher Hehlerei verurteilt. Ihm wurde im Strafbefehl vorgeworfen, über einen Zeitraum von rund drei Monaten von seiner Freundin mindestens drei Goldschmuckstücke entgegengenommen und weiterverkauft zu haben, obwohl er wusste bzw. annehmen musste, dass dieser Goldschmuck durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sein musste. Trotz der mehrfachen Begehung stellt die Hehlerei vorliegend für sich alleine kein schweres Delikt dar. Stellt man dieses jedoch in den Kontext mit den zahlreichen früheren Verurteilungen, so ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung über längere Zeit nicht eingehalten hat und dass er sie bis in die jüngste Zeit hinein nicht einhält. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Verurteilung im Jahr 2012 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie die Verurteilung im Jahr 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die Straffälligkeit eine abnehmende Tendenz hat, doch ist aufgrund der häufigen Delinquenz und der erst kürzlich erfolgten letzten strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen, dass er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurzeit nicht erfüllt. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers mit Betreibungen in den letzten fünf Jahren in der Höhe von Fr. 21'502.60, wovon Fr. 5'279.30 an das Betreibungsamt bezahlt wurden, und mit Verlustscheinen in den letzten 20 Jahren in der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe von insgesamt Fr. 23'119.90 (Stand: 22. Februar 2021) ist nicht gravierend und würde für sich alleine keinen Grund darstellen, das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als nicht gegeben anzuschauen. Jedoch fällt auch die Schuldensituation bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien nach Art. 58a AIG negativ ins Gewicht. Anlässlich der Befragung an der Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen von Lohnpfändungen regelmässig Schulden abbezahlt, während er Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Aktuell würden jedoch keine Lohnpfändungen beim Arbeitgeber erfolgen und er leiste keine freiwilligen Rückzahlungen. Er brauche das Geld, da seine Partnerin zurzeit arbeitslos sei und er sie unterstützen müsse. Es ist verständlich, dass bei einem niedrigen Einkommen die Schulden nicht schnell abgebaut werden können. Nichtsdestotrotz fällt bei der Beurteilung der Integration negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keinen Plan zur Rückzahlung seiner Schulden vorweisen kann und er zurzeit überhaupt keine Anstrengungen unternimmt, um Schulden abzubezahlen. Des Weiteren wird aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ersichtlich, dass im Jahr 2020 weitere Betreibungen dazukamen, wobei es sich in den meisten Fällen um Forderungen der Steuerverwaltung und der Krankenversicherung handelte. Somit ist aufgrund der Schuldensituation und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass er zurzeit die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG nicht erfüllt und das AfMB grundsätzlich befugt ist, eine Rückstufung vorzunehmen. 8.3.1 Die Rückstufung stellt im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung eine mildere Massnahme dar, muss allerdings auch selbst verhältnismässig sein (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot"; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). Bezüglich der privaten Interessen einer niederlassungsberechtigten Person ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert. Jedoch ist auch zu bedenken, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z.B. bei zukünftigen Widerrufshürden) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Dies ist jedoch mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ein erwünschter Effekt, damit eine Verhaltensänderung beim Betroffenen erzielt werden kann. Es handelt sich bei der Rückstufung um eine "Kann"- Bestimmung und es liegt entsprechend im Entschliessungsermessen des AfMB, ob es vom Instrument der Rückstufung Gebrauch machen will. 8.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das zur Last gelegte Verhalten und das Nichterfüllen der Integrationskriterien seien auf seine Suchtkrankheit zurückzuführen, was im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sei. Die aufenthaltsrechtliche Rückstufung setze voraus, dass die betroffene Person in der Lage sei, ihr Verhalten zu steuern, was

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht er zurzeit im Hinblick auf seinen Drogenkonsum noch nicht vollständig könne. Er unterziehe sich einer Behandlung der Suchterkrankung, weshalb ihm diesbezüglich kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Rückstufung, da seine privaten Interessen an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung deutlich grösser seien als das Interesse des Kantons an der Rückstufung. Seit seiner letzten Delinquenz im Jahr 2016 sei eine positive Entwicklung attestiert worden. Seine Familie wohne in der Schweiz und in seinem Heimatland sei er gar nie integriert gewesen. Eine Aufenthaltsbewilligung müsse im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung immer wieder erneuert werden und sie stelle einen bedeutenden Nachteil auf dem Arbeitsmarkt dar. Zudem bewirke sie eine persönliche Verunsicherung des Beschwerdeführers. 8.3.3 Unverschuldete Integrationsdefizite sind den Betroffenen nicht vorzuwerfen. Die Rückstufung würde in einem solchen Fall keine Verhaltensänderung bewirken können und eine ungeeignete Massnahme darstellen. In Bezug auf den Drogenkonsum ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich offensichtlich sehr darum bemüht, vom langjährigen Drogenkonsum wegzukommen. Aus der Behandlungsbestätigung vom 18. Februar 2021 des Ambulatoriums Reinach der Psychiatrie Baselland geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Substitutionsbehandlung befindet und zu vereinbarten Terminen erscheint. Solange der Beschwerdeführer weiterhin alles in seiner Macht Stehende tut, um von seiner Drogensucht loszukommen, kann ihm seine Suchtkrankheit nicht vorgehalten werden. Die Krankheit als solche wird ihm vorliegend auch nicht zum Vorwurf gemacht. Die Rückstufung erfolgte aufgrund des anhaltenden deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Schuldensituation, weshalb nach dem oben Gesagten das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt ist. Die Suchterkrankung steht zweifellos im Zusammenhang mit der Begehung der Delikte, was sich auch darin zeigt, dass die Strafbehörden die Drogenabhängigkeit bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt haben. Ein solcher Zusammenhang reicht allerdings nicht aus, um dem Beschwerdeführer jegliches Verschulden an seinem deliktischen Verhalten abzusprechen. Zudem kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sein Verhalten im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte nicht steuern könne. 8.3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Strafgericht ging davon aus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte schwer wog. Obwohl er selbst drogenabhängig gewesen sei, habe seine Verkaufstätigkeit sich nicht auf die Finanzierung des Eigenkonsums beschränkt, sondern habe zum Teil auch der Deckung seines Lebensunterhalts gedient (vgl. Urteil vom 17. Januar 2012, S. 14). Im Urteil vom 21. Mai 2019 des Strafgerichts Basel-Landschaft hielt das Gericht fest, dass beim Beschwerdeführer zwar strafmindernd zu berücksichtigen sei, dass der Weiterverkauf von Drogen als Beschaffungskriminalität eingestuft werden könne, die suchtbedingte Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit sei jedoch im Vergleich zu anderen Beteiligten in diesem Prozess bei ihm am geringsten gewesen, da er als Einziger in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Urteil vom 21. Mai 2019, S. 66). Des Weiteren stellte das Strafgericht bei ihm ein leichtes Verschulden fest, weshalb eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 18 Mona-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten festgelegt wurde (vgl. Urteil vom 21. Mai 2019, S. 68). Somit kann trotz seiner Suchtkrankheit nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer bei der Begehung dieser Delikte keine Schuld traf. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über drei Jahre nicht rückfällig geworden sei, wertete das Strafgericht als besonders zu würdigende Leistung und beeinflusste den Entscheid, dass der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Es ist erfreulich, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Anstrengungen unternimmt, um seine Drogensucht in den Griff zu bekommen. In Bezug auf die Frage des Verschuldens bezüglich der Begehung von Delikten bedeutet das jedoch vorliegend nicht, dass die Integrationskriterien unverschuldet nicht erfüllt werden und dass entsprechend eine Rückstufung nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers führen könnte. In Bezug auf die jüngste Verurteilung wegen Hehlerei bringt der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung vor, nicht er, sondern seine Freundin habe dieses Delikt begangen und er prüfe zurzeit, ob ein Revisionsgrund für diesen in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl gegeben sei. Dazu ist anzumerken, dass dieses Gericht rechtskräftige Strafurteile nicht in Frage zu stellen hat, zumal vorliegend keine Hinweise auf eine Nichtigkeit des Strafbefehls auszumachen sind. In Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Hehlerei ist festzuhalten, dass aufgrund der nach den Angaben des Beschwerdeführers erfolgreich verlaufenden Substitutionstherapie nicht von typischer Beschaffungskriminalität ausgegangen werden kann, weshalb das Verschulden nicht zu relativieren ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass in seinem Fall von der Rückstufung eine Verhaltensänderung erwartet werden kann. 8.3.5 Der Beschwerdeführer bringt anlässlich der Parteiverhandlung vor, dass er in den letzten Jahren immer wieder für die gleiche Firma gearbeitet habe. Aufgrund seiner Vergangenheit habe er jedoch keine Festanstellung erhalten, sondern seine Einsätze seien immer temporär gewesen. Diese Firma beschäftige jedoch nur Ausländer mit einer C-Bewilligung. Bei einer Rückstufung drohe ihm, dass sein aktueller Arbeitgeber ihn nicht mehr weiterbeschäftigen werde. Eine B-Bewilligung stelle für ihn einen bedeutenden Nachteil auf dem Arbeitsmarkt dar. Diese Aussage kann der Beschwerdeführer indessen nicht mit Beweisen untermauern. Als arbeitstätiger italienischer Staatsbürger hat der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 5.2.2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer Niederlassungsbewilligung auf dem Stellenmarkt einen entscheidenden Nachteil darstellt. Da es nicht zu einer Wegweisung des Beschwerdeführers kommt, fallen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, er sei in seinem Heimatland nie integriert gewesen und seine Mutter und Schwester würden auch in der Schweiz wohnen, nicht ins Gewicht. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse des Kantons an einer Rückstufung als Ansporn für eine nachhaltige Verhaltensänderung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt und ermahnt worden ist, ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Verwarnung die gewünschten Wirkungen zeigen würde. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückstufung zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 VPO sind erfüllt und das Gesuch kann gestützt auf die Gesuchsunterlagen bewilligt werden. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 10.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 21 VPO). Da die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wird, ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 1. März 2021 weist einen Aufwand von 12 Stunden mit Auslagen von Fr. 74.70 aus, was nicht zu beanstanden ist. Dazu kommen drei Stunden für die heutige Gerichtsverhandlung. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dementsprechend ein Honorar von Fr. 3'311.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'311.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 230 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.04.2021 810 20 230 — Swissrulings