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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.03.2021 810 20 205

18 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·2,423 parole·~12 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung/Nichteintreten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. März 2021 (810 20 205)

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)/Nichteintreten

Besetzung

Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus

Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung/Nichteintreten (RRB Nr. 1030 vom 11. August 2020)

A. A.____ (geb. 1967) ist bolivianischer Staatsangehöriger und im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. B. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit und Anhäufung von Schulden gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ am 20. Mai 2019 das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) mit einer Ausstellungsdauer von fünf Jahren. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit vom 9. April 2020 datierter Eingabe Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Die entsprechende Eingabe wurde laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Post) am 14. April 2020 zum Versand übergeben. In seiner Beschwerde beantragte A.____ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit an das AfMB mit der Anweisung, dass ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen sei. Hinsichtlich der Zustellung der Verfügung brachte er vor, dass ihm diese laut Sendungsverfolgung der Post am 26. März 2020 zwar zugestellt worden sei, er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht an der Zustellungsadresse aufgehalten habe. Die Verfügung sei ihm ohne seine Unterschrift zugestellt worden und er habe diese am 3. April 2020 in seinem Briefkasten vorgefunden. Auf seine Anfrage hin habe ihm die zuständige Abteilung der Post ("PostMail") mitgeteilt, dass dieses Vorgehen seit März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie gängig sei. E. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 beantragte das AfMB die Abweisung der Beschwerde vom 14. April 2020 und reichte die Sendungsverfolgung der Post betreffend die Verfügung vom 23. März 2020 ein. Daraus sei ersichtlich, dass die Sendung A.____ am 26. März 2020 um 12:22 Uhr zugestellt worden sei. F. Mit Beschluss Nr. 2020-1030 vom 11. August 2020 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.____ nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, gemäss den Angaben auf der Internetseite der Post würden Einschreiben nicht ohne Abholungseinladung resp. ohne Unterschrift des Empfängers im Briefkasten deponiert. Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass die Post im Fall von A.____ hiervon abgewichen sei. Die 10-tägige Beschwerdefrist habe somit am Freitag, 27. März 2020, zu laufen begonnen und sei am Montag, 6. April 2020, abgelaufen. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 14. April 2020 der Post übergeben habe, sei die Rechtmittelfrist nicht eingehalten worden. Eine Wiederherstellung dieser Frist sei ausgeschlossen, da A.____ keinerlei subjektive resp. objektive Gründe geltend mache, wonach ihm die fristgemässe Wahrung seiner Interessen verunmöglicht worden sei. G. Mit Eingabe vom 23. August 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt, seine Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Beschwerde vom 14. April 2020 fristgerecht eingereicht worden sei. Zudem sei die Verfügung vom 23. März 2020 an das AfMB zurückzuweisen mit der Weisung, seine Niederlassungsbewilligung umgehend und ohne Kostenfolge zu erneuern. H. Mit Schreiben vom 25. August 2020 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der in seiner Beschwerdeschrift erwähnten Beilagen (Sendungsverfolgung der Post und Arztzeugnis). I. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichte der Beschwerdeführer die fraglichen Beilagen nach. Ausserdem reichte er einen Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post ein, wonach die Zustellung der Verfügung vom 23. März 2020 am 26. März 2020 um 2.22 Uhr stattgefunden habe. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Von einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dieser muss bei der übergeordneten Instanz geltend machen können, dass die angeblichen Nichteintretensgründe gar nicht vorliegen und die Vorinstanz demnach materiell hätte entscheiden müssen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 6. Mai 2020 [810 19 159] E. 1; KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255/54] E. 1.1; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, in schutzwürdigen Interessen betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüberhinausgehende materielle Rechtsbegehren kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 238] E. 1.3; KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2). Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 14. April 2020 nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er im Zeitpunkt, in welchem die Zustellung der Verfügung vom 23. März 2020 gemäss Sendungsverfolgung der Post erfolgt sei, nicht zu Hause gewesen sei und ihm die Post den eingeschrieben gesendeten Brief ohne seine Unterschrift in den Briefkasten gelegt habe. Um diese Behauptung zu stützen, beruft er sich auf Auskünfte der Post, wonach dies aufgrund der Corona-Pandemie gängige Praxis sei. Am 23. September 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post ein, wonach ihm die Verfügung des AfMB um 2:22 Uhr zugestellt worden sei. Da er um diese Zeit schlafe und keine Postboten unterwegs seien, beweise bereits dieser Umstand, dass das Schreiben einfach in den Briefkasten gelegt worden sei, anstatt ihm dieses gegen Unterschrift auszuhändigen. Die Verfügung vom 23. März 2020 sei ihm somit erst mit seiner Kenntnisnahme am 3. April 2020 zugänglich gemacht worden. Die Frist müsse deshalb folgendermassen berechnet werden: Da der erste Zustellungsversuch am 26. März 2020 erfolgt sei, hätte die Post ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten einwerfen müssen, wonach er sieben Tage Zeit gehabt hätte, den Brief bei der Post abzuholen. Diese Frist wäre am 2. April 2020 abgelaufen, weshalb die Frist zur Beschwerdeeinreichung an diesem Tag zu laufen begonnen habe und am Ostersonntag, dem 12. April 2020 resp. am darauffolgenden Arbeitstag, dem 14. April 2020, abgelaufen sei.

4.2 Gemäss § 33 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können im Gegensatz zu behördlich festgesetzten Fristen nicht erstreckt werden (§ 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Beschwerdeinstanz prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt im Falle eines Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (§ 37 Abs. 1 VwVG BL in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VwVG BL).

4.3 Die Eröffnung der Verfügung bedeutet, dass der Erlass und der Inhalt der Verfügung dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt lediglich vor, dass Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen schriftlich zu eröffnen sind (§ 19 Abs. 1 VwVG BL). Zur Übermittlungsart äussert es sich nicht. Die Eröffnung muss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verfügung gilt als mitgeteilt respektive zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen worden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bestehen wie hier keine besonderen Zustellvorschriften, genügt es, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt ist und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 2.1; KGE VV vom 20. Januar 2020 [810 19 172/173] E. 3.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1).

4.4 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Jedoch ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn er aufgrund der Umstände plausibel erscheint. So ist auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich wie dargelegt (E. 4.1 hiervor) darauf, dass ihm die Verfügung vom 23. März 2020 nicht gegen Unterschrift ausgehändigt, sondern in den Briefkasten gelegt worden sei und die Post fälschlicherweise auf das Ausstellen einer Abholungseinladung verzichtet habe. Er macht damit im Wesentlichen geltend, dass die Post das für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsverfahren missachtete und ihr mithin ein Fehler bei der Zustellung unterlief. Der Beschwerdeführer bringt indes keine Umstände vor, welche darauf hindeuten würden, dass die Zustellung der Verfügung vom 23. März 2020 nicht den Vorgaben der Post für eingeschriebene Sendungen entsprochen hätte. Für die von ihm behaupteten Auskünfte der Post, wonach im fraglichen Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie eingeschriebene Briefe ohne Einholen einer Unterschrift des Empfängers und ohne Abholungseinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt worden seien, vermag der Beschwerdeführer keine Belege vorzuweisen. Hinsichtlich der Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie findet sich auf der Internetseite der Post aktuell einzig der Hinweis, dass aufgrund der einzuhaltenden Abstandsregelungen Postbotinnen und Postboten eine eingeschriebene Sendung für den Empfänger unterschreiben könnten, sofern der Empfänger selbst oder eine empfangsberechtigte Person angetroffen werde. Werde niemand angetroffen, so werde weiterhin eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen (www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt/corona). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eingeschriebene Briefe im massgebenden Zeitraum in Abwesenheit des Empfängers oder einer empfangsberechtigten Person ohne Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden wären. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem von ihm mit Eingabe vom 23. September 2020 eingereichten Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post, wonach die Verfügung des AfMB am 26. März 2020 um 2:22 Uhr zugestellt wurde. Beim fraglichen Ausdruck fehlen in offenkundiger Weise jeweils die ersten Ziffern der Zeitangaben sämtlicher Stationen der Sendung. Folglich wurde beispielsweise aus "12:22" Uhr "2:22" Uhr, aus "08:13" Uhr "8:13" Uhr usw. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um einen Darstellungsfehler, welcher entsteht, wenn bei im Webbrowser geöffneter Sendungsverfolgung die Internetseite abgespeichert resp. ausgedruckt wird. Der Beschwerdeführer muss mithin die von ihm eingereichte Sendungsverfolgung auf diese Weise ausgedruckt haben, wodurch jeweils die erste Ziffer des Zustellungszeitpunkts abgeschnitten wurde, während das AfMB ein Bildschirmfoto der Sendungsverfolgung eingereicht hatte, welches den korrekten Zeitpunkt der Zustellung anzeigt. Im Übrigen berief sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. August 2020 darauf, dass ihm die Verfügung vom 23. März 2020 gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. März 2020 um 12.22 Uhr zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, einen Fehler bei der Zustellung der Verfügung vom 23. März 2020 als plausibel erscheinen zu lassen.

4.6 Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, die Verfügung vom 23. März 2020 sei dem Beschwerdeführer am 26. März 2020 zugestellt worden, nicht zu beanstanden. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 27. März 2020 zu laufen und lief am 6. April 2020 ab. Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist mit der am 14. April 2020 bei der Post aufgegebenen Beschwerde nicht eingehalten hat.

5. Da der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe geltend macht, warum ihm die fristgemässe Wahrung seiner Interessen unmöglich gewesen wäre, erübrigt sich die Prüfung eines möglichen Unverschuldens an der Versäumnis der Frist.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 14. April 2020 verspätet erhoben wurde, wobei keine Gründe für die Wiederherstellung der versäumten Frist ersichtlich sind. Der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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