Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 16. September 2020 (810 20 2) ____________________________________________________________________
Straf- und Massnahmenvollzug
Zwangsmedikation
Besetzung Vorsitzender Claude Jeanneret, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Zwangsmedikation (RRB Nr. 1743 vom 17. Dezember 2019)
A. A.____ (Jahrgang 1996) leidet seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Im September 2015 fuhr A.____ ohne Führerausweis und Haftpflichtversicherung sowie unter Drogeneinfluss mit seinem Motorrad nach Hause. In der Folge begab er sich zu einer Nachbarliegenschaft, stiess Drohungen gegen einen Nachbar aus und riss rund 50 kg schwere Blumentöpfe von einer Hauswand. Daraufhin begab sich A.____ zur gegenüberlie-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Liegenschaft, wo er ebenfalls diverse Blumentöpfe hochhob und zu Boden warf. Anschliessend schlug er mit einem faustgrossen Stein auf einen abgestellten Personenwagen ein und versuchte vergeblich, mit einem Feuerzeug den Rückspiegel des Personenwagens in Brand zu setzen. In Anwesenheit einer beigezogenen Polizeipatrouille stiess A.____ erneut Todesdrohungen aus. Im Rahmen der vorläufigen Festnahme beschädigte A.____ in der Zelle eine Überwachungskamera. Anlässlich der darauf folgenden Hausdurchsuchung fand die Polizei im Zimmer von A.____ Waffen und Munition. Anlässlich eines weiteren Vorfalls im April 2016 stiess A.____ ein 70-jähriges Opfer mit "Körpergewalt", d.h. gewalttätig, rückwärts zu Boden und stiess in einem Facebook-Eintrag eine Todesdrohung aus. B. Aufgrund dieser Vorfälle stellte das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Berufungsurteil vom 28. November 2017 fest, dass A.____ tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung und mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 begangen hat. Das Kantonsgericht sprach A.____, der gemäss einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2016 zur Tatzeit im April 2016 unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen gehandelt hatte, wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 frei und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Das Bundesgericht bestätigte diese Massnahme mit Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018. C. Zurzeit befindet sich A.____ zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in B.____ (nachfolgend: Klinik). Mit Verfügung vom 26. September 2019 ordnete die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SID), auf Gesuch der Klinik hin bei A.____ eine Zwangsmedikation inkl. zwangsweisen Blutentnahmen an. Eine in der Folge von A.____, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt in Aarau, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1743 vom 17. Dezember 2019 ab. D. Am 10. Oktober 2019 verweigerte die SID die bedingte Entlassung von A.____ aus der stationären Massnahme und entschied, die Massnahme weiterzuführen. Eine von A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde überwies dieser mit RRB Nr. 1596 vom 26. November 2019 als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Am 18. Dezember 2019 entschied das Kantonsgericht, die Beschwerde betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen. Diese Beschwerde wird in einem separaten, parallel geführten Beschwerdeverfahren beurteilt (Verfahrensnummer 810 19 320).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Gegen den RRB Nr. 1743 vom 17. Dezember 2019 betreffend Zwangsmedikation erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), woraufhin das Kantonsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Zwangsmedikation (Verfahrensnummer 810 20 2) eröffnet hat. Der Beschwerdeführer beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der RRB vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und auf die Anordnung einer Zwangsmedikation wird verzichtet. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos. 3. (unverändert). 4. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung ausgerichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch die SID, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Verfahrensmässig beantragt der Beschwerdegegner, es sei der Beschwerde möglichst rasch die aufschiebende Wirkung zu entziehen, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Absetzung der Zwangsmedikation markant verschlechtert habe. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 ordnete das Kantonsgericht ein Gutachten (inkl. Vorabbericht zur Frage der Zwangsmedikation) an und gewährte den Beteiligten Frist zur Erhebung allfälliger Einwände gegen die vorgesehene sachverständige Person. H. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei umgehend über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und es sei ihm die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2020 zu verlängern. I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwalt Julian Burkhalter. J. Am 14. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, der vom Gericht für die Gutachtenserstellung angefragte Dr. med. C.____ habe in den Ausstand zu treten und der Gutachtensauftrag sei an Dr. med. D.____ zu vergeben. Weiter seien die Anträge des Beschwerdegegners vom 14. Januar 2020 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. K. Das Kantonsgericht wies das Ausstandsbegehren gegen Dr. med. C.____ am 5. März 2020 ab und ernannte diesen zum Gutachter. L. Mit Verfügung vom 24. März 2020 ersuchte das Kantonsgericht den Gutachter, bis zum 15. April 2020 einen Vorabbericht zur Frage der Zwangsmedikation während der Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzureichen. M. Nach Eingang des Vorabberichts erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 23. April 2020 die aufschiebende Wirkung. Zugleich erteilte das Kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Gutachter den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen und verwies für die definitiven Gutachterfragen auf die Verfügung vom 23. April 2020 im Parallelverfahren 810 19 320. N. Am 4. Mai 2020 reichte der Gutachter seine Expertise ein. O. Der Beschwerdeführer nahm am 18. Juni 2020 inhaltlich zum Gutachten Stellung und ersuchte um Zulassung von weiteren Ergänzungsfragen. P. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 führte der Beschwerdegegner aus, das Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Ergänzend führte der Beschwerdegegner aus, dem aktuellen Bericht der Klinik könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 regelmässig und freiwillig die antipsychotische Medikation einnehme, wodurch sich dessen psychische Verfassung stark verbessert habe. Aufgrund dieser verbesserten Verfassung habe die SID am 9. Juli 2020 das von der Klinik für den Beschwerdeführer beantragte "Ausgangspaket 1 (begleiteter Ausgang)" bewilligt. Weiter habe die SID dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, weitere Ausgänge zu bewilligen, sollten die bewilligten Ausgänge erfolgreich verlaufen und sofern sich der Beschwerdeführer weiterhin an die Anweisungen des Behandlungsteams halte. Damit sei erstellt, dass die regelmässige und genügend dosierte neuroleptische Medikation zu einer Verbesserung des psychopathologischen Zustandes des Beschwerdeführers beitrage. Sollte sich der Beschwerdeführer – auch auf Anraten Dritter – erneut weigern, die Medikation einzunehmen, müsse diese zwangsweise verabreicht werden können. Daher werde beantragt, die angeordnete und vom Gutachter bestätigte notwendige Zwangsmedikation zu bestätigen. Q. Am 25. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer vorübergehend aus der Klinik entwichen. R. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Antrag auf Zulassung von weiteren Ergänzungsfragen abgewiesen. S. Am 3. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote und eine weitere Stellungnahme ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers im Rahmen der stationären Massnahme. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Zwangsbehandlung müsse gutachterlich abgestützt sein oder es hätte ihm mindestens Gelegenheit geboten werden müssen, eine Zweitmeinung einzuholen. Beides sei nicht erfolgt. Weiter macht der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsdarstellung, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geltend, indem ihm die Möglichkeit, eine Zweitmeinung einzuholen, verweigert worden sei. Sodann bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 36 BV vor, weil es für die Zwangsmedikation keine gesetzliche Grundlage gebe und die Geeignetheit, die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation nicht gegeben seien. 3.2 Das Kantonsgericht hat in Bezug auf die von der Vollzugsbehörde verfügte Zwangsmedikation (und die abgelehnte Aufhebung der Massnahme) ein Gutachten eingeholt. Darin kommt der Gutachter hinsichtlich der Zwangsmedikation zum Schluss, in diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer zweifelsfrei eine bereits seit mehreren Jahren (seit mindestens 2015) bestehende, kontinuierlich verlaufende und zwischenzeitlich chronifizierte paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (lCD-10 F20.00) vor. Dieses schwere psychische Störungsbild erfordere eine fachgerechte und konsequente psychiatrische Behandlung, insbesondere eine effiziente, ausreichend hoch dosierte Medikation mit einem geeigneten, möglichst nebenwirkungsarmen Antipsychotikum über einen ausreichend langen Zeitraum, ergänzt um psycho-, sozio-, milieu- und ergotherapeutische Behandlungsverfahren. Angesichts der klinischen Symptomatik, der Verlaufsdynamik der Erkrankung und der daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit und schliesslich auch der Schwierigkeiten in der adäquaten, fachgerechten psychiatrischen Behandlung des Krankheitsbildes müsse der Schweregrad der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers als schwer (entsprechend einer psychischen Störung von erheblicher Schwere) eingeschätzt werden. In Bezug auf die weitere Behandlung kommt der Gutachter zum Schluss, der in dieser Situation von den behandlungsverantwortlichen Ärzten der Klinik gestellte Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer elektiven "Zwangsmedikation" könne aus externer psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden, erscheine sorgfältig durchdacht und abgewogen, sei fundiert und überzeugend begründet, orientiere sich an den therapeutischen Leitlinien und Behandlungsempfehlungen der Schweizer Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) und sehe auch nur ein "minimalinvasives" gestuftes Vorgehen vor, welches die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und dessen Autonomiebedürf-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nisse wie auch sein (derzeit von ihm selbst nicht erkanntes) Gesundheitsinteresse so weit wie möglich respektiere und insofern auch unter medizinethischen Gesichtspunkten nicht nur geboten, sondern auch verhältnismässig erscheine (Gutachten S. 79). 3.3 Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest, dass zur Behandlung des Täters eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich ist, wird der Strafrichter dies – zumindest in den Urteilserwägungen – ausdrücklich festhalten. Es ist aber auch denkbar, dass sich die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erst im Verlaufe des Massnahmenvollzugs herausstellt. Diesfalls sind die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspricht und sie sich in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist (BGE 130 IV 49 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; 130 I 16 E. 3). Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2; 130 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3). 3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die umstrittene medizinische Zwangsbehandlung von der Fortführung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB abhängig ist. Da das Kantonsgericht im den Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren betreffend Entlassung aus der stationären Massnahme (Verfahrensnummer 810 19 320) entschieden hat, dass die Fortführung der Massnahme unverhältnismässig und die Massnahmen demzufolge aufzuheben ist, ist der in Art. 59 StGB verlangte Deliktsbezug nicht mehr gegeben und die Zwangsbehandlung kann dem Zweck der Massnahme nicht mehr dienen. Demgemäss fehlt es an einer Voraussetzung für die elektive Zwangsmedikation, weshalb die Zwangsmedikation nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahren erübrigt es sich, auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einzugehen. 5.1 Es bleibt über Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da das eingeholte Gutachten sowohl das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch das parallel geführte Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme (Verfahrensnummer 810 19 320) betrifft,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtfertigt es sich, die Gutachtenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 13'690.-- hälftig auf beide Beschwerdeverfahren zu verteilen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'245.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'400.-- und Expertisekosten in der Höhe von Fr. 6'845.--) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'455.75 (21,7 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Auslagen und MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist demnach für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'455.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. 5.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Ziff. 2 und 4 des RRB Nr. 1743 vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1, 2 und 4 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1743 vom 17. Dezember 2019 betreffend Zwangsmedikation aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'245.-- (bestehend aus Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- und Expertisekosten in der Höhe von Fr. 6'845.--) werden dem Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft auferlegt.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'455.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiber