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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.04.2021 810 20 180

14 aprile 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,247 parole·~31 min·2

Riassunto

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. April 2021 (810 20 180) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Beschwerdelegitimation

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Balthasar Settelen, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene, vertreten durch Dr. Bernhard Bodmer, Advokat

D.____, Beigeladener E.____, Beigeladene beide vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 2. Juni 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ (geb. 1931) ist Mutter von D.____ (geb. 1960), E.____ (geb. 1962) und A.____ (geb. 1962) und seit dem 28. Januar 2014 Witwe von F.____ (geb. 1926). Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften in G.____, H.____ und I.____ (Schweden) und unterhält bei diversen Banken Konten und Wertschriften mit einem insgesamt beträchtlichen Vermögen. B. Im Februar 2014 wurde Prof. Dr. iur. J.____, Rechtsanwalt in K.____, als Willensvollstrecker eingesetzt. Sein Auftrag lautet, das gemeinsame eheliche Vermögen und die auf den Namen von C.____ lautenden Konten und Depots zu verwalten, bis die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung stattgefunden haben. C. Am 23. Februar 2014 unterzeichnete C.____ eine allgemeine Vollmacht für eine Bankbeziehung bei der L.____ AG zugunsten ihrer Tochter. D. Am 14. August 2015 unterschrieb C.____ eine unbefristete Generalvollmacht zugunsten ihrer Kinder D.____ und E.____. Damit wurden diese berechtigt, C.____ (gemeinsam) in sämtlichen Angelegenheiten jeder Art vermögensmässig und rechtlich zu vertreten. Am selben Tag unterzeichnete C.____ eine Patientenverfügung. Ihre Tochter wurde als erste und ihr Sohn D.____, im Falle einer Verhinderung ihrer Tochter, als zweiten Patientenvertreter bezeichnet. E. Am 19. August 2015 musste sich C.____ einer Lungenkarzinombehandlung unterziehen lassen. Am 31. August 2015 erlitt sie einen ersten, am 6. September 2015 einen zweiten Hirnschlag. Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass C.____ gleich nach den Schlaganfällen schwer eingeschränkt gewesen sei. Sie habe ihre rechte Körperhälfte nicht bewegen können, zusätzlich habe eine Aphasie (schwere Störung der Sprache) bestanden. Seit Ende Oktober 2015 werde sie Zuhause betreut. Sie habe pflegerische Betreuung und eine Haushaltshilfe rund um die Uhr. Ihr Hausarzt besuche sie einmal in der Woche (und später alle 14 Tage), zusätzlich erhalte sie physiotherapeutische Behandlungen und regelmässige Ergotherapie. Ihr Zustand habe sich stabilisieren können. C.____ habe in der Folge zunehmend ihre rechte Körperhälfte wahrnehmen und eine leichte motorische Aktivität im rechten Arm und im rechten Bein aufnehmen können. Sie könne mittlerweile frei sitzen. In Bezug auf die Aphasie könne sie einfache Befehle verstehen und ausführen. Weiterhin stark eingeschränkt sei ihre sprachliche Ausdrucksweise. Es bestehe ein gutes Sprachverständnis, sie sei jedoch nicht in der Lage, das auszudrücken, was sie sagen möchte, könne jedoch klare und einfache Befehle ausführen, mit Handbewegungen zeigen, ob sie etwas brauche und sie versuche zu schreiben. Ihre Fortschritte hätten derart zugenommen, dass der Hausarzt von einem "aussergewöhnlich guten Verlauf" sprach. Eine Hospitalisierung, um ihr Sprachverständnis neuropsychologisch abklären zu lassen, sei wegen der damit verbundenen somatischen und psychischen Belastungen medizinisch indes nicht zu verantworten (vgl. Verlaufsberichte des Hausarztes vom 16. Mai 2016, vom 1. Mai 2017 und vom 30. September 2019 sowie Abklärungsbericht des Sozialarbeiters vom 3. Mai 2017 zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] B.____). F. Am 8. April 2016 sprachen die beiden bevollmächtigten Geschwister im Namen von C.____, vertreten durch Dr. Bernhard Bodmer, Advokat, mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot gegenüber A.____ betreffend die Liegenschaft in G.____ aus.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Schreiben vom 6. April 2017 wandte sich A.____, vertreten durch Dr. Balthasar Settelen, Advokat, mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB B.____. Er stellte ein Gesuch um Einleitung der notwendigen Massnahmen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung im Rechtsverkehr gegenüber seiner Mutter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem die Anordnung einer fachärztlichpsychiatrischen und allgemeinmedizinischen Begutachtung des Gesundheitszustands seiner Mutter. A.____ begründete diesen Schritt damit, dass er seit 2015 nichts mehr von seiner Mutter gehört habe, er sich aufgrund der ihm zugetragenen Informationen über ihren Gesundheitszustand grosse Sorgen mache und der Ansicht sei, dass seine Mutter in der Vermögensverwaltung unerfahren und mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sei, die von ihr bevollmächtigten Kinder – insbesondere ihren Sohn D.____ – zu kontrollieren und Vermögensverschiebungen zu ihren Ungunsten zu unterbinden. Für die Verwaltung ihres Vermögens brauche es deshalb eine fachkundige und neutrale Unterstützung. H. Am 6. Juli 2017 informierte die KESB B.____ A.____ darüber, dass das Verfahren betreffend Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme hängig und bisher keine Erwachsenenschutzmassnahme verfügt worden sei. Ferner verneinte die KESB B.____ eine weitergehende Auskunftsberechtigung, da A.____ weder am Verfahren beteiligt sei noch zu den nahestehenden Personen gehöre und auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Sache aufweise. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 an die KESB B.____ verlangte A.____ diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung, woraufhin die KESB B.____ am 24. August 2017 einen entsprechenden Entscheid erliess und sein Gesuch um Akteneinsicht förmlich abwies. I. Für das Verfahren setzte die KESB B.____ am 31. Oktober 2017 den seit Februar 2014 C.____ im Nachlass ihres Ehemanns vertretenden Dr. Bernhard Bodmer, Advokat, als ihren Rechtsvertreter ein. J. Eine von A.____ gegen die Verfügung der KESB B.____ vom 24. August 2017 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 10. Januar 2018 (Dossier-Nr. 810 17 228) gut. Das Kantonsgericht entschied, dass A.____ als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gelte und ihm deshalb eine Beschwerdelegitimation und damit ein Akteneinsichtsrecht zukomme. Die Angelegenheit wurde an die KESB B.____ zur Gewährung der Akteneinsicht zurückgewiesen. Diese habe über den konkreten Umfang des Einsichtsrechts zu entscheiden. Auf eine am 30. April 2018 dagegen erhobene Beschwerde von C.____ trat das Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 31. Oktober 2018 nicht ein (5A_371/2018). K. Zwei von der KESB B.____ in Auftrag gegebene Revisionen für die Zeiträume 2015 bis 2017 und 2017 bis 2019 kamen zum Schluss, dass die Administration durch E.____ zuverlässig geführt werde (Zeitraum 2015/2017, Revision vom 1. September 2017) und, auch wenn ein enormer Vermögensschwund zu erkennen sei, kein unbegründeter Abgang von Geld oder Wertschriften festgestellt werden könne (Zeitraum 2017/2019, Revision vom 13. Dezember 2019).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Entscheiden der KESB B.____ vom 22. August 2019 und vom 15. Mai 2020 wurde das Akteneinsichtsrecht von A.____ konkretisiert. Beide Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. M. Mit Zeugnis vom 27. August 2019 fasste der Neffe von C.____, Dr. med. M.____, N.____, seine Erkenntnisse aus den am 24. und am 25. August 2019 von ihm durchgeführten Untersuchungen zusammen: "Selon ma meilleure connaissance et compréhension, la patiente possède actuellement une compréhension auditive, un traitement mental, et la capacité de prendre des décisions suffisantes pour répondre à des questions simples telles que l’autorisation de la personne qui, en cas d'incapacité mentale, pourrait être responsable de faciliter ses soins, gérer ses avoirs et la représenter dans des procédures judiciaires contre des tiers, comme fait en ma présence."

N. Am 9. Oktober 2019 unterzeichnete C.____ einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag mit den Anweisungen, dass wenn sie dauernd oder vorübergehend urteilsunfähig werden würde, ihre Tochter E.____ die Personensorge und die Vermögenssorge übernehmen und sie im Rechtsverkehr vertreten solle. Sollte E.____ verhindert sein, gehe der Auftrag ersatzweise an den Sohn D.____. O. Am 7. November 2019 führte der Präsident der KESB B.____ einen Hausbesuch bei C.____ durch. P. Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 verfügte die KESB B.____, dass davon abgesehen werde, für C.____ eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu errichten (Ziff. 1); die Verfahrenskosten der KESB B.____ wurden auf Fr. 6’050.-- festgelegt und gingen zu Lasten von C.____ (Ziff. 2) und die Sicherheitsdirektion wurde beantragt, die Aufsichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen zu beantworten (Ziff. 3). Die KESB B.____ begründete ihren Entscheid im Wesentlich damit, dass C.____ zwei ihrer Kinder, insbesondere ihre Tochter, bewusst damit betraut habe, für sie die Angelegenheiten zu besorgen, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst ausführen könne. Dabei handelten die Vollmachtnehmenden innerhalb des Rahmens, den ihnen die Vollmachten gegeben hätten. Die persönliche Betreuung sei bestens organisiert, und die Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten funktioniere, soweit die Vermögensverwaltung nicht dem Willensvollstrecker obliege. An den nachweislich seit vielen Jahren bestehenden Familienstreitigkeiten könne eine Beistandschaft nichts ändern. Da die KESB B.____ davon überzeugt sei, dass eine behördliche Massnahme das Wohlbefinden von C.____ nicht verbessern könne, werde von der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen. Q. Am 3. Juli 2020 wandte sich A.____, vertreten durch Dr. Balthasar Settelen, Advokat, an das Kantonsgericht mit den Anträgen, der Entscheid der KESB B.____ vom 2. Juni 2020 in Sachen C.____ sei aufzuheben und an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB für C.____ anzuordnen (Ziff. 1); es sei die KESB B.____ anzuweisen, die Urteilsfähigkeit von C.____ durch eine lege artis durchgeführte fachärztliche Begutachtung überprüfen zu lassen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ziff. 2); sollte sich deren Urteilsfähigkeit durch eine lege artis durchgeführte fachärztliche Begutachtung nicht zweifelsfrei erweisen lassen, sei die KESB B.____ anzuweisen C.____ einen Vertretungsbeistand gemäss Art. 395 ZGB zu ernennen (Ziff. 3); es sei dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die volle Einsicht in die Akten der KESB B.____ zu gewähren, mit dem Recht, diese auch kopieren zu dürfen (Ziff. 4); es seien die Akten des (kantonsgerichtlichen) Verfahrens Nr. 810 17 228 von Amtes wegen beizuziehen (Ziff. 5); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die KESB B.____ die offensichtliche Schutzbedürftigkeit und eine zumindest eingeschränkte Urteilsfähigkeit seiner Mutter festgestellt, jedoch auf eine korrekte medizinische Abklärung verzichtet habe. Zudem bestreitet er, dass die von seiner Schwester vorgenommenen Zahlungen im Rahmen der vorliegenden Vollmachten erfolgt seien und dem frei gebildeten Willen seiner Mutter entsprochen hätten. Er kritisiert insbesondere Zahlungen, die unter der Rubrik "Haushaltskosten" zugunsten seiner Geschwister und diverser schwedischer Anwälte getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Urteilsfähigkeit seiner Mutter mit einem korrekten medizinischen Gutachten festgestellt werden müsse und entsprechend dem Resultat des Gutachtens eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung anzuordnen sei. In seinen Augen könne nur so die freie Willensbildung seiner Mutter im Umgang mit ihrem Vermögen den verdienten und gesetzlich vorgesehenen Schutz erhalten. R. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 reichte die KESB B.____ die Akten und ihre Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. S. Am 10. August 2020 liess C.____ ihre Stellungnahme mit den Begehren einreichen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1); eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 2); es seien die Akten zum Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2018 (Dossier- Nr. 810 17 228) beizuziehen (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil der Beschwerdeführer keine nahestehende Person und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Das Kantonsgericht habe im Verfahren Nr. 810 17 228 zu Unrecht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bejaht, was im vorliegenden Verfahren zu korrigieren sei. Eventualiter sei die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer monierten, an seine Geschwister erfolgten Zahlungen schon zu Lebzeiten des Vaters getätigt und nach dessen Tod durch C.____ weitergeführt worden seien (Schulgelder der Kinder von D.____, Erstattung von Reisekosten von D.____ und E.____ etc.). Es handle sich dabei um Gelegenheitsgeschenke im Sinne von Art. 632 ZGB. Ob diese einer Ausgleichspflicht unterliegen sollten, werde in einem allfälligen Zivilprozess zu entscheiden sein. Die erbrechtlichen Anwartschaften des Beschwerdeführers im künftigen Nachlass seiner Mutter würden damit jedoch nicht geschmälert. Ferner weist C.____ jegliche Kritik des Beschwerdeführers an ihrer Urteils- und Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beglaubigung des Vorsorgeauftrags zurück. Schliesslich habe die KESB B.____ unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu Recht entschieden, dass das bestehende Setting für C.____ optimal sei und nicht zu ihrem Nachteil geändert werde sollte. T. Am 11. August 2020 reichten D.____ und E.____, beide vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, ihre Stellungnahme mit den Begehren ein, es sei auf die Beschwerde

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht einzutreten (Ziff. 1); eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 2); auf den Antrag, dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter sei die volle Einsicht in die Akten der KESB B.____ zu gewähren, mit dem Recht diese auch kopieren zu dürfen, sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Antrag abzuweisen (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Sie stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Interessen oder um das Wohlergehen von C.____, sondern nur um seine eigenen finanziellen Interessen gehe. Seit dem Tod seines Vaters gehe er immer wieder rechtlich gegen seine Mutter vor. Diese sei jedoch immer noch in der Lage, Entscheidungen zu treffen und sei nicht dauernd und umfassend urteilsunfähig. Es bestehe keinerlei Erforderlichkeit, Erwachsenenschutzmassnahmen anzuordnen. Zudem weisen sie darauf hin, dass die drei Kinder durch Abschlagszahlungen durch den Willensvollstrecker den vermutlich grössten Anteil aus ihrem Erbe bereits erhalten hätten und dass der von der KESB B.____ eingesetzte Revisor keine Unstimmigkeiten in der Buchhaltung festgestellt habe. Die bisher erfolgten Zahlungen seien mit C.____ abgesprochen worden, so auch Reisekosten und die Schulkosten für die Kinder von D.____. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Kosten für die schwedischen Rechtsvertreter von C.____ seien auf die Klagefreudigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es gebe keine Zahlungen ohne Einverständnis von C.____. Diese bedürfe zwar dauernder Unterstützung im Alltag, sei jedoch sehr wohl in der Lage, einem Gespräch zu folgen, Fragen zu bejahen und zu verneinen und Zweifel auszudrücken. Die persönliche Betreuung sei bestens organisiert und die Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten funktioniere einwandfrei. Allfällige Ausgleichsansprüche des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Erbteilung und seine Zweifel an der Gültigkeit des Vorsorgeauftrags seien im Zeitpunkt der Validierung des Vorsorgeauftrags geltend zu machen. U. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und verfügt, dass C.____ durch das Präsidium persönlich angehört werde. V. Am 22. Dezember 2020 fand eine persönliche Anhörung von C.____ durch das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht statt. W. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neurologischen Gutachtens wurde abgewiesen, die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beigeladenen ersucht, ihre detaillierte Honorarnote enzureichen und den Verfahrensbeteiligten eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 22. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. X. Am 20. Januar 2021, am 22. Januar 2021 und am 25. Januar 2021 reichten die Rechtsvertreter ihre Honorarnoten ein.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Im vorliegenden Verfahren machen die Beigeladenen zunächst geltend, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde legitimiert, da er unter objektiven Gesichtspunkten nicht als geeignet erscheine, im Erwachsenenschutzverfahren die Interessen seiner Mutter zu vertreten. Er befinde sich mit der Mutter in einem Erbstreit, in welchem der Beschwerdeführer eigene fiskalische Interessen verfolge. Seine Beziehung zur Beigeladenen sei seit vielen Jahren von diesem Streit geprägt, weshalb der Beschwerdeführer nicht als nahestehende Person im Sinne des Gesetzes gelte. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2018. Darin habe das Gericht festgestellt, dass er als nahestehende Person zu gelten habe und ihm damit die Beschwerdelegitimation zustehe. 2.2 Streitgegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens Nr. 810 17 228 und somit des Urteils vom 10. Januar 2018 bildete die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich des seine Mutter betreffenden Erwachsenenschutzverfahrens zukomme. Das Gericht führte aus, dass ein gewisses fiskalisches Interesse des Beschwerdeführers an der Sache nicht von der Hand zu weisen sei, dennoch werde der Beschwerdeführer – als Sohn der Beigeladenen – auch ein Interesse an ihrem Wohlergehen haben, wie er dies auch nachweislich bei seinem Vater gehabt habe. Das Kantonsgericht entschied sodann, dass der Beschwerdeführer als Sohn der Beigeladenen als nahestehende Person gelte, ihm die Beschwerdelegitimation und damit ein Akteneinsichtsrecht zukommen würden. Es wies die Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts an die KESB B.____ zurück, damit sie über den konkreten Umfang des Einsichtsrechts entscheide (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Januar 2018 [810 17 228] E. 6.2 ff.). Auf die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde der Beigeladenen trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_371/2018 vom 31. Oktober 2018 nicht ein, weil das Urteil des Kantonsgerichts kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005, sondern ein Zwischenentscheid darstelle.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Im Erwachsenenschutzrecht statuiert Art. 450 Abs. 2 ZGB, wer zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde befugt ist. Nahestehende Personen berufen sich deshalb in erster Linie auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wo sie als direkt Legitimierte ausdrücklich aufgeführt werden. Die Möglichkeit von nahestehenden Personen, Rechtsmittel gegen Entscheide zu erheben, geht zurück auf Art. 397d aZGB der Bestimmungen zum altrechtlichen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE; jetzt: Fürsorgerische Unterbringung [FU]). Nahestehende Personen wurden als beschwerdeberechtigt vorgesehen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, wenn sich der Betroffene selbst nicht für sich wehren konnte. Dabei ging es um die Wahrung der Interessen des Betroffenen und nicht um Eigeninteressen. Dies zeigt sich auch darin, dass als nahestehende Personen im Sinne von Art. 397d aZGB diejenigen ausgeschlossen waren, die eigene Interessen verfolgten. Eine Ausnahme galt nur, wenn die Eigeninteressen (im Sinne eines Anspruchs) hätten berücksichtigt werden müssen, diese mithin als schutzwürdig galten (ROLAND FANKHAUSER/NADJA FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: FamPra.ch 2019 S. 1069 ff., S. 1081 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung klar dafür ausgesprochen, dass nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur legitimiert sind, wenn sie Interessen des Betroffenen wahrnehmen (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1, 5A_522/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2.2 und 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Das Wort "Nahestehen" meine – so das Bundesgericht – eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lasse, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssten glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Mit anderen Worten werden die vom Gesetzgeber für nahestehende Personen und Familienangehörige vorgesehenen (Partizipations-)Rechte diesen nicht zu ihren Gunsten eingeräumt. Sie stehen im Dienste der Betroffenen und haben eine dienende Funktion. Damit stützen sie die tragenden Gedanken des Erwachsenenschutzrechts, nämlich das Wohl der hilfsbedürftigen Betroffenen und die Stärkung derer Selbstbestimmung (FANKHAUSER/FISCHER, a.a.O., S. 1069 ff., S. 1072). Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist somit nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB jedoch nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 m.w.H.). Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen indes keine Beschwerdebefugnis im Sinn von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2). 3. Als Sohn der betroffenen Person ist der Beschwerdeführer vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst er nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2). Das kantonsgerichtliche Verfahren Nr. 810 17 228 nahm wenige Monate nach der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 6. April 2017 seinen Lauf und richtete sich gegen die Verfügung der KESB B.____ vom 24. August 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht verweigert worden war. Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer als Sohn zwar vermutungsweise als nahestehende Person zu gelten habe, aufgrund von Abklärungen jedoch Hinweise aufgetaucht seien, welche eine solche Stellung bezweifeln liessen. Namentlich habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen kein hinreichender Kontakt bestanden, die Betroffene habe die Fürsorge durch den Beschwerdeführer abgelehnt und würde dies auch im Verfügungszeitpunkt noch tun. Die Vorinstanz stellte deshalb fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Umstände keine nahestehende Person sei. Das Urteil des Kantonsgerichts Nr. 810 17 228 stützte sich auf die sich in den Akten befindenden Hinweise auf die Qualität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen, welche keinen eindeutigen Schluss zuliessen, der die Tatsachenvermutung der Beschwerdelegitimation widerlegen würde. Das Kantonsgericht konnte im Urteilszeitpunkt den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf hingedeutet hätten, dass die Beigeladene eine ausgeprägte Ablehnung gegenüber dem Beschwerdeführer empfunden habe. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Interessen seiner Mutter wahrnahm, äusserte sich das Gericht indes nicht (vgl. KGE VV vom 10. Januar 2018 [810 17 228] E. 6.1 f.). Eine Verweigerung der Akteneinsicht war unter diesen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen und das Akteneinsichtsrecht wurde aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als Sohn der Betroffenen grosszügig erteilt, da das Gericht – trotz der Kenntnis eines erbrechtlichen Verfahrens – offensichtlich davon ausgegangen war, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine nahestehende Person handelte, welche als geeignet erschien, die Interessen der Betroffenen zu wahren und dies auch tatsächlich beabsichtigte. An dieser Beurteilung kann heute nicht mehr festgehalten werden. Aus den heute vorliegenden Akten geht für das Kantonsgericht klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Interessen seiner Mutter wahrnimmt, sondern für ihn vielmehr eigene finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. mit dem vorliegenden Verfahren überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, nämlich den Schutz allfälliger erbrechtlicher Ansprüche gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern. Davon zeugen die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den Eingaben an die Vorinstanz über an seine Geschwister und an schwedische Anwälte erfolgte Zahlungen, über in seinen Augen verschwundene Vermögenswerte und die für ihn aus diesem Grunde verbundene Notwendigkeit der Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung. Klare Hinweise, dass er tatsächlich um das Wohlergehen der Mutter besorgt ist, sind keine ersichtlich. Zudem ist zu beachten, dass Parteien, die sich in einem strei-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, klarerweise nicht geeignet sind, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Rahmen der Streitigkeit angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/ 2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2). Das Kantonsgericht kommt heute deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde offensichtlich nicht die Interessen seiner Mutter verfolgt, weshalb unerheblich ist, ob er als nahestehende Person zu gelten habe (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Im vorliegenden Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Interessen durch das Erwachsenenschutzrecht im Sinne von Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geschützt sein könnten, er legt auch keine solchen dar, so dass nicht näher darauf einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorstehenden somit auch nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, so weist das Gericht darauf hin, dass sie aus den folgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen wäre. 4.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. April 2017 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung im Rechtsverkehr über seine Mutter gestellt. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch ab und erwog im Wesentlichen, dass einerseits die persönliche Betreuung von C.____ optimal eingerichtet sei. Andererseits sei bei der Prüfung der Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bei der Besorgung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu berücksichtigen, dass die Vermögensverhältnisse in einem namhaften Umfang durch den Willensvollstrecker verwaltet würden. Die Vorinstanz führte aus, dass bei C.____ keine dauernde und umfassende Urteilsunfähigkeit vorliege. Sie sei indes schutzbedürftig, da sie in allen Bereichen umfassend auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Diese Schlussfolgerungen decken sich im Wesentlichen mit den Einschätzungen der Präsidentin anlässlich ihres Besuchs vom 22. Dezember 2020 und den Feststellungen in den Verlaufsberichten des Hausarztes aus den Jahren 2016, 2017 und 2019, im Abklärungsbericht des Sozialarbeiters vom 3. Mai 2017 und im Zeugnis von Dr. med. M.____ vom 27. August 2019. Anlass zu einer Intervention der Erwachsenenschutzbehörde bestünde nur insofern, als die Behörde zu Recht die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) der Beigeladenen in Frage stellen würde. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). C.____ erscheint durchaus in der Lage zu sein, Entscheidungen zu treffen, auch wenn sie diese nur in stark begrenztem Ausmass mitteilen kann. Es ist unbestritten, dass bei ihr eine Sprachstörung vorliegt, bei der die lautsprachliche Äusserung beeinträchtigt ist. Für die Annahme einer Störung des Sprachverständnisses liegen in den Akten dagegen keine Hinweise vor. 4.2 Im Weiteren weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass das Erwachsenenschutzrecht als zentrale Leitlinie die Stärkung der Solidarität der Familie, der Selbstbestimmung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der eigenen Vorsorge festhält. Die zentrale Funktion des Erwachsenenschutzrechts liegt in der Fürsorge für hilfsbedürftige Personen, sowohl in persönlicher als auch finanzieller Hinsicht (Personen- und Vermögenssorge). Geschütztes Rechtsgut des Erwachsenenschutzrechts ist das Wohl der unterstützungsbedürftigen Person, der tragende Leitgedanke ist deshalb das "Wohl des Schwachen" (Art. 388 Abs. 1 ZGB; FANKHAUSER/FISCHER, a.a.O., S. 1070). Gleichzeitig sollen Erwachsenenschutzmassnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Solange die betroffene Person selber in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwachen, besteht kein Anlass für eine behördliche Massnahme. Namentlich bezüglich der Überwachungsmöglichkeiten sind nicht nur die eigenen Fähigkeiten der betroffenen Person von Bedeutung, sondern auch die verschiedenen Beziehungen im Umfeld. Je nach Familienkonstellation ist mehr oder weniger eigene Überwachung notwendig, weil sich das Umfeld unter Umständen gegenseitig ausreichend kontrolliert. Insoweit sind die Voraussetzungen für das behördliche Eingreifen mit der Gesetzesrevision strenger geworden (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.3; zum früheren Recht vgl. BGE 134 III 385). In der Doktrin wird aus der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet, dass die eigene Vorsorge auch darin bestehen kann, dass jemand rechtzeitig, d.h. solange noch uneingeschränkte Handlungsfähigkeit besteht, einer Vertrauensperson gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 resp. Art. 405 OR für alle nötigen Bereiche Vollmachten bzw. Aufträge erteilt, welche bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit nicht erlöschen. Dies namentlich um den Geist des revidierten Rechts, die Selbstbestimmung und den Subsidiaritätsgrundsatz bezüglich behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 389 ZGB) ungeschmälert zum Zug kommen zu lassen (YVO BIDERBOST, Der Vorsorgeauftrag in der Beratung - ein Dutzend Fragen der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht [ZBGR] 101/2020 S. 337 ff., 342). Mit anderen Worten ist eine Massnahme dann nicht angezeigt, wenn jemand rechtzeitig, d.h. solange eine noch uneingeschränkte Handlungsfähigkeit besteht, einer vertrauenswürdigen Person für wichtige Bereiche Vollmachten und Aufträge erteilt, die bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit nicht erlöschen. Diese Ermächtigungen und Aufträge behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn die Vollmacht bzw. Auftrag erteilende Person die Handlung der Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Glarus vom 2. April 2014 [VG.2013. 00131] E. 4.2 m.w.H.). C.____ hat im Oktober 2019 einen Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden lassen. Darin vertraute sie sich in sämtlichen Belangen (Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr) ihrer Tochter an. Die im vorliegenden Verfahren geäusserte Kritik des Beschwerdeführers am Vorsorgeauftrag läuft ins Leere. Wie er selbst darlegt, wurde kein Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt, weshalb sich die Frage nach dessen Gültigkeit auch gar nicht stellt. Die Bestimmung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sieht nämlich vor, dass im Prüfungsverfahren im Hinblick auf die Validierung in einem ersten Schritt geklärt wird, ob der Vorsorgeauftrag "gültig errichtet worden ist". Die rechtsgültige Errichtung des zu validierenden Vorsorgeauftrags hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab, unter anderem vom Bestehen der Handlungsfähigkeit des Auftraggebers im Zeitpunkt der Errichtung des zu validierenden Vorsorgeauftrags (NICO RENZ, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Zürich/ Basel/Genf 2020, Zürcher Studien zum Privatrecht [ZStP], S. 159, S. 162 ff.). Der Beschwerdeführer wird seine Bedenken in Bezug auf die Handlungsfähigkeit seiner Mutter somit im Rah-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht men des Validierungsverfahrens vorbringen können. Auch ohne Validierung des Vorsorgeauftrags zeigt das Vorgehen der Beigeladenen immerhin, dass sie ihrer Tochter volles Vertrauen für den Zeitpunkt schenkt, an dem sie mangels Urteilsfähigkeit die Handlungen der bevollmächtigten Personen nicht mehr beurteilen kann. Ferner hat C.____ früher bereits spezifische Einzelvollmachten zu Gunsten ihrer Tochter und eine Generalvollmacht mit kollektiver Zeichnungsbefugnis zu Gunsten beider beigeladenen Kinder ausgestellt. In ihrer Generalvollmacht vom 14. August 2015 hat sie anerkannt, dass die Vollmacht auch im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit unverändert weiterbestehen soll und unter anderem ausdrücklich vorgesehen, dass ihre beigeladenen Kinder auch Schenkungen machen, Liegenschaften veräussern und belasten und Zahlungen zu ihren Lasten vornehmen können. Die Zahlung der laufenden und gewöhnlichen Rechnungen fällt dabei aufgrund der Bankvollmacht der Tochter zu. Im persönlichen Bereich liegt ferner eine Patientenverfügung vor, bei der C.____ dieselben Kinder als Vertreter eingesetzt hat. Die Betroffene hat somit offensichtlich von den rechtlichen Möglichkeiten der eigenen Vorsorge Gebrauch gemacht und in Bezug auf die Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten unbestrittenermassen vorgesorgt. Die Integrität und Fachkompetenz der Tochter für diese Aufgabe werden auch vom Beschwerdeführer nicht in substantiierter Art angezweifelt. Im Übrigen war C.____ bei der Erteilung der Vollmachten über das Zerwürfnis zwischen den Geschwistern im Bilde und vertraute ihrer Tochter dennoch diese Aufgaben an. Hinweise darauf, dass C.____ bei der Vollmachterteilung nicht urteilsfähig gewesen wäre, können weder den Akten entnommen werden noch werden solche vorgebracht. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass C.____ bewusst zwei ihrer Kinder und insbesondere ihre Tochter damit betraut hat, für sie die Angelegenheiten zu besorgen, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst ausführen kann. Aufgrund dieser hinreichenden Eigenvorsorge ist dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 389 Abs. 1 ZGB) Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] Bundesblatt [BBl] 2006 7042, Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme vorliegend notwendig sei, weil beträchtliche Vermögenswerte verbraucht worden seien, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Von keiner Seite wird bestritten, dass die Bezahlung der Schulgelder für die in den Vereinigten Staaten eingeschulten Grosskinder und die Erstattung von Reisekosten für Besuche in Europa schon vor längerer Zeit respektive bereits zu Lebzeiten des Ehemanns von C.____ etabliert worden waren. Die Vorinstanz hat zu Recht nicht daran gezweifelt, dass die Zahlungen und – ganz allgemein – die Begünstigung der beiden beigeladenen Kinder C.____s Willen entsprechen. Es ist jedoch ohnehin mit C.____ einig zu gehen, dass die Frage, ob diese Zuwendungen in der Höhe von rund Fr. 320’000.-- in ihrem künftigen Nachlass auf die Erbteile anrechenbar sein werden, von einem Zivilrichter zu entscheiden sein wird. Die erbrechtliche Behandlung von – allenfalls zu wertvollen – Gelegenheitsgeschenken ist nicht Gegenstand des Verfahrens um Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen. Der Beschwerdeführer wird seine Beanstandungen in einem allfälligen Erbteilungsprozess vorbrin-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen können. An dieser Stelle bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern es sich bei Zuwendungen um (erlaubte) Gelegenheitsgeschenke handelt, im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person grosszügig zu beurteilen ist (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, S. 244). Ganz allgemein gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung der Revisionsberichte aus den Jahren 2017 und 2019 die Ausgaben dokumentiert und nachvollziehbar sind, kein unbegründeter Abgang von Geld oder Wertschriften erkannt werden kann und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die gegenüber den Geschwistern des Beschwerdeführers einen Vorwurf der Misswirtschaft bzw. der Bereicherung rechtfertigen würde. Zudem würde auch eine nach landläufiger Auffassung unvernünftige Art und Weise, wie eine Person mit ihrem Geld umgeht, allein nicht genügen, um die Betroffene zu verbeiständen. Es ist an dieser Stelle nochmals daran zu erinnern, dass das Erwachsenenschutzrecht dem Schutz der hilfsbedürftigen Person dient, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde nach dem vorstehend Dargelegten ohnehin abzuweisen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Begehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer fachärztlichen Begutachtung von C.____ und seinem Gesuch um volle Akteneinsicht. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’800.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’200.-- zu bezahlen. 6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer den Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter von C.____ macht in seiner Honorarnote vom 20. Januar 2021 einen Aufwand von 33.7 Stunden à Fr. 500.-- und 7.7% MWST geltend. Ferner macht er für die Auslagen eine Kleinspesenpauschale in der Höhe von 3% des Gesamthonorars geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2011, wonach Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Abs. 1 TO). Da im vorliegenden Verfahren jedoch offensichtlich Spesen angefallen sind, erscheint eine pauschale Auslagenentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessen. Der ausgewiesene Aufwand von 33.7 Stunden erscheint als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist praxisgemäss jedoch zu einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entschädigen und deshalb entsprechend zu kürzen. Der Vertreter von D.____ und E.____ beantragt in seiner Honorarnote vom 22. Januar 2021 einen Aufwand von 36.8 Stunden à Fr. 300.-sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 983.60 und 7.7% MWST. Der ausgewiesene Aufwand von 36.8 Stunden und die geltend gemachten Auslagen erscheinen für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist ebenfalls praxisgemäss zu einem Ansatz

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 250.-- pro Stunde zu entschädigen und deshalb zu kürzen. Demzufolge ist der Beigeladenen C.____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9’612.25 (inkl. Auslagenpauschale in der Höhe von Fr. 500.-- und 7.7% MWST) und den Beigeladenen D.____ und E.____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10’967.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’800.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’200.-- zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen C.____ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9’612.25 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat den Beigeladenen D.____ und E.____ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10’967.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_522/2021) erhoben.

810 20 180 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.04.2021 810 20 180 — Swissrulings