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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.11.2020 810 20 172

25 novembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,107 parole·~11 min·4

Riassunto

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. November 2020 (810 20 172) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid vom 17. Juni 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____)

A. D.____, geboren 2012, ist das gemeinsame Kind der geschiedenen Eltern A.____ und C.____. D.____ lebt unter der Obhut der Kindsmutter. Der Kindsvater hat ein Besuchsrecht, das regelmässig ausgeübt wird. Am 28. Januar 2019 wandte sich der Kindsvater mit einer Gefähr-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und äusserte unter anderem den Verdacht, dass die Kindsmutter D.____ schlage. Die KESB hörte in der Folge die Kindsmutter sowie D.____ an und gab einen Abklärungsbericht betreffend die Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen in Auftrag. B. Am 3. März 2020 ordnete die KESB gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2020 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine Mediation zwischen den Eltern und eine Gruppentherapie für D.____ an. Dieser Entscheid wurde von den Kindseltern nicht angefochten, aber auch nicht umgesetzt. C. Am 16. Juni 2020 wandte sich ein Lehrer von D.____ mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB. Er teilte mit, dass sich der seelische Zustand von D.____ seit Wochen verschlechtere und dieser Suizidgedanken geäussert habe. Aus seiner Sicht bestehe Handlungsbedarf. Daraufhin hörte die KESB die Eltern telefonisch an. D. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 ordnete die KESB vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 an und wies die Eltern vorsorglich an, D.____ für eine Einzeltherapie anzumelden und eine Mediation wahrzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Gegen den Entscheid vom 17. Juni 2020 erhob A.____ mit Eingaben vom 24. Juni 2020 und 8. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 17. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 29. August 2020 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. Am 18. September 2020 führte das Kantonsgericht eine Vorverhandlung durch.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 17. Juni

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts. 1.2 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (§ 16 Abs. 2 VPO). Die Beschwerdeführerin macht in Ihrer Beschwerde geltend, sie lehne sämtliche Verfahrenskosten ab, und beantragt, sämtliche bei der KESB angefallenen Kosten seien dem Kindsvater aufzuerlegen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die KESB im angefochtenen Zwischenentscheid nicht über die Verlegung der Kosten entschieden hat, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Punkt durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde kann somit in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 1.3 Mit Ausnahme des zuvor erwähnten Punktes (E. 1.2) sind alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, den Anweisungen im vorsorglichen Entscheid vom 3. März 2020 sei keine Folge geleistet worden und es sei keine Verbesserung der Situation eingetreten. Daher brauche es eine stärkere Massnahme, um das Kindeswohl zu sichern. Eine vorsorglich angeordnete Beistandschaft, insbesondere mit den Aufgaben, a) den Eltern beratend zur Seite zu stehen, b) D.____ in seiner Entwicklung zu begleiten, c) die Umsetzung der Therapie und allfällige weitere, notwendige Massnahmen zu organisieren, koordinieren und zu überwachen, d) mit den involvierten Stellen zusammenzuarbeiten und diese allenfalls zu koordinieren, e) allfällige Kindesschutzmassnahmen zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen und f) bei Notwendigkeit weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, sei das dringend notwendige und angemessene Mittel, um eine weitere Schädigung des Kindeswohls abzuwenden. Der eingesetzte Beistand kenne die Familie bereits, sei für diese Aufgabe geeignet und könne die Aufgabe sofort antreten. Weiter ordnete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Mediation an und legte als Mediationssprache "englisch" fest. Hinsichtlich der Mediation stellt die Vorinstanz fest, dass die Eltern diese nach dem Entscheid vom 3. März 2020 noch nicht begonnen hätten. Dies sei von beiden Elternteilen mit dem Ausbruch der Corona-Krise begründet worden. Allerdings hätten sich die Kindseltern vor sowie nach dem "Lockdown" bei der Mediationsstelle telefonisch erkundigen können. Die Mediationsstelle sei in Betrieb und die Mediation könne mit den Eltern beginnen. Die Mediation sei nach wie vor notwendig, weil die Eltern in ihrer Nicht- Kommunikation gefangen seien und dem Kind schaden würden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass D.____ bereits bei der Kinder- und Jugend-Psychiatrie BL in Einzelbehandlung sei. Die angeordnete Therapie sei damit umgesetzt. Eine weitere Begleitung und weitere Kindesschutzmassnahmen seien nicht notwendig. Sie lehne den Beistand ab, weil sich dieser als parteiisch erwiesen habe und zugunsten des Beschwerdegegners arbeite. Der ernannte Beistand kenne die Familie nicht. Er kenne den Beschwerdegegner, der mit unzähligen E-Mail-Nachrichten und Telefonanrufen diffamierende Aussagen über sie getätigt habe und sich als Opfer dargestellt habe. Hinsichtlich der Mediation ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass diese nicht erzwungen werden könne. Sie sei nicht bereit, nach all den Anschuldigungen, Diffamierungen etc. einen Dialog aufzubauen. Sie lehne die Mediation ab. 4.1 Die KESB ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die KESB ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, 2016, S. 314). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar, deren Anordnung den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen hat. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 242 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, 1999, Rz. 27.09). Kindesschutzmassnahmen müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, zum Ganzen PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, N 4 ff. zu Art. 307 ZGB; HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteile des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Kindsvater davon überzeugt ist, dass es D.____ bei seiner Mutter nicht gut gehe. Die Kindsmutter sieht das Problem ausschliesslich in der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einmischung des Kindsvaters und der Behörden. Den in den Akten befindlichen Abklärungsberichten kann entnommen werden, dass beide Elternteile im Prinzip in der Lage sind, sich um D.____ zu kümmern, und die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern nicht per se in Frage gestellt wird. Jedoch besteht zwischen den Kindseltern eine stark gestörte Kommunikation, unter welcher D.____ stark leidet und dies sowohl verbal als auch nonverbal zum Ausdruck bringt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2019). Die Kindeswohlgefährdung liegt im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – nicht primär in gewalttätigem Handeln gegenüber D.____. Vielmehr leidet D.____ in erster Linie unter einem starken Loyalitätskonflikt bezüglich seiner geschiedenen Eltern, weil diese es meist nicht schaffen, gemeinsame Lösungen bei Problemen zu finden, und sich oft streiten. Aus dem Abklärungsbericht vom 6. Februar 2020 ergibt sich, dass D.____ keinen seiner Elternteile belasten will und es sein Wunsch ist, dass seine Eltern sich nicht mehr streiten würden. Insgesamt ergibt sich, dass das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern D.____ stark belastet und D.____ dadurch in seiner Entwicklung stark gefährdet ist. Die Kindseltern waren bislang offensichtlich nicht in der Lage, ihren Sohn aus ihrem Konflikt herauszuhalten, was letztlich sogar zu einer Gefährdungsmeldung durch einen Lehrer geführt hat. 4.4 Unter diesen Voraussetzungen hat die Vorinstanz die Kindeswohlgefährdung zu Recht als derart akut eingeschätzt, dass vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die vorsorgliche Errichtung der Beistandschaft als gerechtfertigt erscheinen. Nicht gefolgt werden kann sodann der Behauptung der Beschwerdeführerin, der ernannte Beistand habe sich als parteiisch erwiesen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beistand – seiner Aufgabe entsprechend – ausschliesslich im Interesse des Kindeswohls gehandelt hat und dabei sowohl den Kindsvater als auch die Kindsmutter zu Verhaltensänderungen ermahnt hat. In Anbetracht der aktenkundigen akuten Kommunikationsschwierigkeiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorsorglich eine Mediation zwischen den Kindseltern angeordnet hat, zumal die Kindseltern offensichtlich nicht in der Lage sind, ihren andauernden Konflikt ohne externe Hilfe beilegen zu können. 4.5 Als berechtigt erweist sich hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die von der Vorinstanz festgelegte Mediationsprache "englisch". Unbestrittenermassen ist Englisch für die Beschwerdeführerin eine Fremdsprache. Sie hat sich zudem jeweils in deutscher Sprache an die Vorinstanz gewandt. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Festlegung der Mediationsprache "englisch" durch die Vorinstanz als unhaltbar, zumal allfällige sprachliche Probleme ohne weiteres unter Beizug eines Dolmetschers zur Mediation gelöst werden können. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die strittigen vorsorglichen Massnahmen – mit Ausnahme der angeordneten Mediationssprache – als geboten und verhältnismässig. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- zu 4/5, d.h. im Umfang von Fr. 640.--, der Beschwerdeführerin und zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 160.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 160.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. Juni 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden zu 4/5, d.h. im Umfang von Fr. 640.--, der Beschwerdeführerin und zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 160.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 160.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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