Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. Dezember 2020 (810 20 149) ____________________________________________________________________
Übriges Verwaltungsrecht
Beschlagnahmung von Katzen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Beschlagnahmung von Katzen (RRB Nr. 690 vom 19. Mai 2020)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nach einer Reihe eingegangener Meldungen führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) in den Jahren 2018 und 2019 diverse Kontrollen beim Katzenasyl "B.____" von A.____ in C.____ durch. In der Folge verfügte das ALV am 5. April 2019 diverse Massnahmen. Die von A.____, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt, dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2019-1404 vom 22. Oktober 2019, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 1. April 2020 (810 2019 296) und das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2020 (2C_416/2020) im Sinne der Erwägungen kostenpflichtig ab.
B. Das ALV führte am 5. August 2019 erneut eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung im Katzenasyl "B.____" durch. Bei 22 von 55 untersuchten Katzen wurde die Situation als höchst tierschutzrelevant beurteilt (schweres chronisches Leiden und schwere chronische Vernachlässigung), woraufhin das ALV aufgrund der hohen Tierschutzrelevanz entschied, die 22 Katzen umgehend superprovisorisch auf Kosten von A.____ zu beschlagnahmen und in eine tierschutzkonforme Haltung und Pflege zu überführen. Der Kantonstierarzt gewährte A.____ vor Ort das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass im Sinne des Tierwohls die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Sofortmassnahme entzogen werde.
C. Nachdem mit Schreiben vom 7. August 2019 A.____ das rechtliche Gehör zur definitiven Beschlagnahmung der Tiere gewährt worden war und sich dieser am 22. August 2019 mittels seines Rechtsvertreters geäussert hatte, verfügte das ALV am 3. Oktober 2019 die definitive Beschlagnahmung der Katzen.
D. Gegen die Verfügung des ALV vom 3. Oktober 2019 reichte A.____, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt, am 17. Oktober 2019 beim Regierungsrat Beschwerde ein.
E. Mit RRB Nr. 2020-690 vom 19. Mai 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 1); A.____ wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3).
F. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 und Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2020 wandte sich A.____, stets vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt, an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt die Rechtsbegehren, es seien der RRB Nr. 2020-690 vom 19. Mai 2020 und die Verfügung des ALV vom 3. Oktober 2019 aufzuheben (Ziff. 1); es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien damit die Tiere nicht definitiv fremd zu platzieren bzw. zu verkaufen oder zu töten (Ziff. 2); unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 3). Zudem beantragt er die Einvernahme von Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteibefragung. Er bestreitet im Wesentlichen, dass Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, welche eine Beschlagnahmung der Katzen rechtfertigen würden. Die beschlagnahmten Katzen seien ihm deshalb zurückzugeben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 2. Juni 2020 wies das Präsidium das ALV an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und von Beweismassnahmen abgesehen. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ersucht, dem Kantonsgericht seine detaillierte Honorarnote einzureichen.
H. Am 7. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3.1 Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-690 vom 19. Mai 2020. Die diesem zugrundeliegende Verfügung des ALV vom 3. Oktober 2019 gilt als inhaltlich mit angefochten. Sie kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen nicht eigenständig beanstandet werden, da sie durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ersetzt worden ist (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des ALV vom 3. Oktober 2019 anbegehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die gegen frühere Verfügungen des ALV gerichteten Rügen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. S. 3, 4 und 6 der Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2020).
3.2 Zum Zeitpunkt des angefochtenen RRB Nr. 2020-690 vom 19. Mai 2020 waren 12 der beschlagnahmten Tiere noch am Leben. Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob der Regierungsrat die Beschlagnahmung dieser 12 Katzen durch das ALV zu Recht geschützt hat. Weitere Ansprüche macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend.
3.3 Das ALV begründet die Beschlagnahmung der Katzen im Wesentlichen damit, dass die unangemeldete Kontrolle im Katzenasyl vom 5. August 2019 deutlich gezeigt habe, dass A.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Katzen vernachlässige. Dies sei anhand des klinischen Bildes der Katzen deutlich geworden: Apathische und abgemagerte Tiere, struppiges Fell, verklebte und verfilzte Stellen im Fell, Nasenund Augenausfluss, kontinuierliches Niesen etc. Da viele ältere Katzen nachweislich an Vorerkrankungen gelitten hätten und trotz angeblich stets durch A.____ gewährleisteter medizinischer Betreuung klinisch sehr krank gewesen seien, habe das ALV davon ausgehen müssen, dass die medizinische Betreuung, wenn überhaupt, nur bei Einzeltieren und dies nicht konsequent durchgeführt worden sei. Da sich die Zustände im Katzenasyl weiter verschlechtert hätten und die offensichtlich infektiösen Erkrankungen (Katzenschnupfenkomplex, Ohrmilben und Giardien) nicht adäquat behandelt worden seien, seien die am schwersten betroffenen 22 Tiere am 5. August 2019 superprovisorisch beschlagnahmt und umgehend in veterinärmedizinische Therapie und Pflege gebracht worden. Zur Sicherung des Wohls und der Würde dieser 22 Tiere bis zu ihrem Lebensende wie auch zwecks Reduktion des Infektionsdrucks für die im Katzenasyl verbliebenen Katzen und zur Entlastung der vorhandenen personellen Ressourcen beschlagnahmte das ALV die Tiere definitiv.
3.4 Der Regierungsrat schützte die Beschlagnahmung mit der Begründung, dass alle zuvor dokumentierten Ausführungen des ALV schlüssig und nachvollziehbar seien. Aus dem Dokument des ALV "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019" vom 20. September 2019 gehe hervor, dass anlässlich der Beschlagnahmung die Hygiene im Haus des Katzenasyls nicht den Ansprüchen an ein Katzenheim entsprochen habe, die Oberflächen an verschiedenen Stellen nicht sauber gewesen seien, kein Schutz- und Desinfektionsmaterial und keine operationelle Trennung oder logistisch klare Organisation zwischen den Katzenräumen und dem Supportbereich vorhanden gewesen seien. Zudem seien in allen Katzenkistchen ungenügend Einstreumengen vorhanden gewesen und mehrere Katzen seien in den Gängen, im Treppenhaus und in der Futterküche gehalten worden. Verschiedene nicht mit einer Zusatzetikette versehene und abgelaufene Medikamente seien aufgefunden worden und bei 40 Katzen seien Gesundheitsmängel festgestellt worden. Sechs Katzen seien in einem mässigen bis sehr schlechten Allgemeinzustand vorgefunden worden. Zwei Katzen seien apathisch und/oder dehydriert gewesen. Acht Katzen seien als mager bis sehr mager und zwei Katzen als fett beurteilt worden. 20 Katzen hätten dringend notwendige Zahnsanierungen aufgrund eines schlechten Gebisszustands benötigt. Drei Katzen hätten entzündete Maulschleimhaut und/oder Zahnstein aufgewiesen. Neun Tiere hätten Augen- und/oder Nasenausfluss (eitrig, wässrig, blutig) gehabt. Bei sieben Katzen sei eine Katzenschnupfenbehandlung erforderlich gewesen. Dreckige Ohren und/oder Entzündungen seien bei 28 Katzen festgestellt worden. 15 Tiere hätten ein vernachlässigtes und/oder verfilztes Fell gehabt, vier Katzen Krallenprobleme (zu lang oder eingewachsen) und fünf Katzen hätten andere gesundheitliche Probleme aufgewiesen. Aus der Übersicht über die beschlagnahmten Katzen (act. 56) sei ersichtlich, dass sämtliche Katzen im Zeitpunkt der Beschlagnahmung Gewichts-, Fell-, Ohr-, Gebiss-, Krallen- und/oder Augenprobleme gehabt hätten. Das gleiche Bild ergebe sich aus dem Pflegebericht des Tierheims, welches die Tiere aufgenommen hatte. Der mangelhafte Gesundheitszustand der Katzen sei darüber hinaus durch die am 5. August 2019 erstellten Fotografien dokumentiert worden. Aus dem Situationsbericht vom 20. September 2019 ergebe sich auch, dass diverse Tiere unter einer Giardieninfektion gelitten hätten, deren Verursacher Durchfallerreger seien, die auch auf den Menschen übertragen werden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnten. Zudem würden die Maul- und Zahnfleischentzündungen, der Augenausfluss, das verfilzte Fell und die chronische Abmagerung auf den Katzenschnupfen-Komplex hindeuten, eine Infektionskrankheit, welche in der Regel nur bei nicht geimpften Katzen auftrete und bei schwerer Belastung, schlechter Hygiene, Stress und einer zu hohen Katzendichte auftreten könne. In einem Tierheim müssten bei Ausbruch dieser Krankheit sofortige Quarantäne- und Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden. Eine strikte Hygiene sei ferner auch bei Trägern von Giardien notwendig. Der Beschwerdegegner kam somit zum Schluss, das ALV habe belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Bedürfnissen der Katzen im Katzenasyl in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Die Pflege der Katzen beuge Krankheiten und Verletzungen nicht vor. Zahnbehandlungen würden einzig "nach und nach" stattfinden und diverse Tiere seien derart vernachlässigt worden, dass bis zum 11. Oktober 2019 zehn der 22 beschlagnahmten Tiere aufgrund ihres Gesundheitszustands hätten eingeschläfert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht dafür gesorgt, dass kranke oder verletzte Tiere im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet worden seien. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, in Zukunft keine Katzen mehr aufzunehmen, Verbesserungen an der Infrastruktur vorzunehmen und den Tierarzt regelmässige monatliche Besuche im Katzenasyl durchführen zu lassen, könne nichts an den festgestellten tierschutzwidrigen Verhältnissen ändern.
3.5 Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass sein Katzenasyl zurzeit 63 Katzen beheimate, wovon 22 beschlagnahmt worden seien. Einmal pro Monat komme der behandelnde Tierarzt ins Katzenasyl, welchem jeweils der Auftrag erteilt werde, erforderliche Behandlungen vorzunehmen. Der Tierarzt mache einen Rundgang durch das Katzenasyl und schaue sich nach Auffälligkeiten bei den Katzen um. Für Akutfälle werde der Tierarzt umgehend in seiner Praxis konsultiert. Die Tatsache, dass ein grosser Teil der Tiere in keinem perfektem Zustand vorgefunden worden sei, sei nicht auf eine falsche oder schlechte Haltung im Katzenasyl zurückzuführen, sondern rühre daher, dass es den Katzen altersbedingt nicht gut gehe bzw. die Katzen an einer therapierbaren Alterserkrankung litten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Katzenasyls könnten aber keine Wunder vollbringen und aus alten oder anderweitig vorbelasteten Tieren umgehend gesunde Tiere machen. Beim Katzenasyl handle es sich um einen Gnadenhof und nicht um ein Tierheim im herkömmlichen Sinne. Das ALV nehme diese Differenzierung nicht vor und berücksichtige nicht, dass im Katzenasyl keine Ferien- und keine vermittelbaren Katzen leben würden, sondern hauptsächlich Tiere, die in anderen Institutionen aufgrund ihrer Behinderungen abgewiesen oder getötet worden wären. Zudem seien bei den Katzen die notwendigen Zahnsanierungen nach und nach in der Praxis des Tierarztes vorgenommen worden. Die Dokumentation des ALV sei ferner willkürlich und tendenziös und nicht repräsentativ. So habe zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kontrolle im Raum EG 02 ein Kater mit einem sog. Schwanzabriss, der zu Kot- und Urininkontinenz geführt habe, gelebt. Das ALV habe die am Boden liegenden Exkremente fotografiert, ohne die dazugehörenden Erklärungen zu protokollieren. In Bezug auf die Notwendigkeit von Quarantänemassnahmen bei den erkrankten Tieren hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, dass es in seinem Katzenasyl, wo seit Jahren die gleichen Tiere in derselben Gruppe zusammenlebten, keinen Sinn mache, im Falle einer hochhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ansteckenden Krankheit die betroffene Katze zu isolieren. Der Beschwerdeführer bestreitet insgesamt, dass Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorliegen würden, die eine Beschlagnahmung der Katzen rechtfertigten, weshalb ihm die Tiere zurückzugeben seien.
4.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Abs. 2). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Abs. 3).
4.2 Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).
4.3 Die Vernachlässigung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Es wird eine gewisse Intensität der Tierwohlbeeinträchtigung verlangt, damit ein sofortiges Einschreiten zum Schutz der Tiere gerechtfertigt erscheint. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2).
5.1 Aus dem Dokument "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019" (act. 71) geht hervor, dass neben den allgemeinen Feststellungen über die Situation im Katzenasyl das ALV bei den 55 sich im Haus befindenden Katzen (zwei Katzen hätten sich ausserhalb des Hauses befunden) verschiedene Gesundheitsaspekte beurteilt hatte: Nährzustand, Fellqualität, Ohren, Gebiss, Augen und Gesamteinschätzung des Gesundheitsstatus. Zudem wurden die erforderlichen Sofortmassnahmen aufgelistet. Bei 40 Katzen seien gesundheitliche Mängel festgestellt worden (vgl. auch E. 3.4 hiervor). Aufgrund des sehr schlechten Allgemeinzustands, verbunden mit schlechter Pflege, fehlender oder ungenügender tiermedizinischer Betreuung und des Vorliegens ansteckender Infektionskrankheiten (Katzenschnupfenkomplex, Ohrmilben) seien 22 Tiere superprovisorisch beschlagnahmt worden. Die grosse Anzahl Katzen, die an Maulschleimhaut- und Zahnfleischentzündungen oder an Problemen im Zusammenhang mit dem Gebiss gelitten hätten, habe auf ein chronisches, schwerwiegendes Managementproblem im Katzenasyl hingedeutet. Die Katzen seien offensichtlich nicht artgerecht betreut worden und hätten aufgrund der fehlenden Betreuung, Pflege und medizinischen Therapie tierschutzrelevante Symptome aufgewiesen. Viele Symptome der Katzen hätten auf das Katzenschnupfenkomplex hingewiesen. Die betroffenen Katzen hätten veterinärmedizinisch behandelt werden müssen und hätten einer besonderen pflegerischen Unterstützung bedurft. Dasselbe habe für Tiere gegolten, die Träger von Giardien gewesen seien. Bei Tieren mit Einzeltiererkrankungen (Bauchhernie, Krebs, Innenohrproblematik etc.) seien die Symptome sehr deutlich von aussen zu erkennen gewesen. Viele Katzen hätten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme unter dem sog. Katzenschnupfenkomplex gelitten, einer Infektionskrankheit, welche durch Viren und Bakterien verursacht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde. Infolge Stress, hohen Infektionsdrucks und schlechter Haltungsbedingungen habe sich diese Infektionskrankheit unter den Katzen im Katzenasyl verbreitet. Überdies hätten viele der beschlagnahmten Katzen an Durchfall gelitten. Als Ursache hierfür seien Giardien diagnostiziert worden, einzellige Parasiten, welche auch für den Menschen infektiös seien (Zoonoseerreger). Überdies hätten alle Katzen an Ohrmilben, einer parasitären Erkrankung, gelitten. Aus den Akten geht ferner hervor, dass nach der vorsorglichen Beschlagnahmung alle 22 Katzen tiermedizinisch untersucht wurden. Zehn der beschlagnahmten Katzen hätten aus ethischen Gründen bis zum 11. Oktober 2019 allerdings eingeschläfert werden müssen (act. 76).
5.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass im Zeitpunkt der unangemeldeten Kontrolle am 5. August 2019 für die beschlagnahmten Katzen nicht von einer adäquaten medizinischen Betreuung im Katzenasyl die Rede sein konnte. Vielmehr ist mit der Erstinstanz einig zu gehen, dass der damalige Zustand der beschlagnahmten Katzen deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Katzenhaltung grosse Management- und Hygieneprobleme hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet und widerlegt die Feststellungen des ALV nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Erkrankungen auch durch geeignete Präventionsmassnahmen und durch eine sorgfältige Pflege nicht hätten verhindert werden können. Er führt aus, dass die Dokumentation des ALV willkürlich und tendenziös sei, ohne dies substantiell auszuführen, er verweist nur auf die fotografische Protokollierung der Exkremente eines kranken Katers. Auf diese pauschale Kritik ist nicht einzugehen. Die Dokumentation des ALV macht vielmehr den Eindruck, sauber und korrekt erstellt worden zu sein. Dies wird durch die Pflegeberichte vom 5. August bis 8. August 2019 des involvierten Tierheims bestätigt (act. 63). Diese zeigen auch auf, dass der Beschwerdeführer, der dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV). Da der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten hervorgeht, ist auch auf die anbegehrte Anordnung von Beweismassnahmen (Augenschein und Parteiverhandlung) zu verzichten. Der Umstand, dass von den beschlagnahmten Katzen innert rund zwei Monaten zehn Tiere aufgrund ihres desolaten Gesundheitszustands haben eingeschläfert werden müssen, zeigt, dass die Katzen einem gesetzwidrigen Leiden ausgesetzt waren, das nicht umgehend beendet worden war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt auf den Standpunkt stellt, die von ihm betreuten Katzen seien alt, hätten altersbedingte chronische Leiden oder seien durch eine falsche Haltung traumatisiert oder behindert. Gerade alte und kranke Tiere erfordern ein hohes Mass an Betreuung und Pflege, um ihnen Leiden, Schmerzen und eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Dabei muss insbesondere das Auftreten altersbedingter Erkrankungen durch regelmässige Untersuchungen kontrolliert und müssen notwendige Therapiemassnahmen zeitnahe eingeleitet werden. Hierfür notwendig wäre zumindest ein individueller Pflege- und Massnahmenplan, welcher den Vorinstanzen offenbar nicht vorliegt. Anhand der vor Ort erstellten Fotos und Schilderungen der Umstände hatte das ALV ausreichende Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Tiere. Das ALV hat zutreffend darauf hingewiesen, die Beschlagnahmung sei erfolgt, um die vernachlässigten Tiere aus der problematischen Haltung herauszunehmen und in eine tierschutzkonforme Haltung und Pflege zu überführen. Eine Untersuchung erfolgte unmittelbar nach der Beschlagnahmung; der tierärztliche Bericht zuhanden des ALV datiert vom 5. August 2019. Damit kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass begründete Verdachtsmomente vorlagen, die darauf schliessen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht liessen, dass die beschlagnahmten Tiere unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich litten oder ihr Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt war. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der festgestellten Mängel im Zeitpunkt der Kontrolle genügend Anhaltspunkte bestanden, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt und somit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG vernachlässigt waren.
6.1 Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3).
6.2 Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass seit 2018 verschiedene behördliche Interventionen beim Beschwerdeführer dokumentiert sind. Die zuständigen Behörden hatten anlässlich mehrerer Kontrollen bei der Tierhaltung des Beschwerdeführers verschiedene Mängel festgestellt und dokumentiert. So wurde am 11. September 2018 unter anderem festgestellt, dass eine viel zu grosse Anzahl Katzen in Relation zu den vorhandenen personellen Ressourcen gehalten wurde. Hieraus folgten Defizite in Bezug auf Pflege, medizinische Betreuung und Beschäftigung für einzelne Katzen sowie verschiedene Hygiene- und lnfrastrukturmängel. Im Rahmen einer weiteren, am 1. Februar 2019 durchgeführten, unangemeldeten Kontrolle wurde bei vielen Katzen ein relativ schlechter Gesundheits- bzw. Allgemeinzustand festgestellt, namentlich Katzenschnupfen, struppiges Fell oder Zahnstein. Verschiedene Tiere wiesen zudem Verletzungen von anderen Tieren auf. Sodann wurden erneut Hygienemängel, ein ungenügender Umgang mit den Katzen sowie mangelnde Tierpflege und Betreuung dokumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.3). Es kann somit festgehalten werden, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers über Jahre hinweg immer wieder Anlass zu Beanstandungen und Interventionen seitens der Behörden gab. Der Beschwerdegegner verweist ferner auf den Situationsbeschrieb des ALV vom 20. September 2019, woraus ersichtlich ist, dass die Hygiene im Katzenasyl anlässlich der behördlichen Kontrolle nicht den Ansprüchen an ein Katzenheim entsprochen habe. Die Oberflächen seien an verschiedenen Stellen nicht sauber gewesen, es habe kein Schutz- oder Desinfektionsmaterial, keine operationelle Trennung oder logistisch klare Organisation zwischen den Katzenräumen und dem Supportbereich gegeben, in allen Katzenkistchen sei eine ungenügende Einstreumenge vorhanden gewesen und mehrere Katzen seien in den Gängen, im Treppenhaus und in der Futterküche gehalten worden. Zudem seien verschiedene ohne Zusatzetikette versehene und abgelaufene Medikamente vorgefunden worden. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass von den 22 beschlagnahmten Katzen nur drei einen Eintrag über eine veterinärmedizinische Behandlung beim Tierarzt des Beschwerdeführers aufwiesen (act. 62). Aus diesen Umständen schliesst das Gericht, dass sich die mehrmals beanstandeten Missstände im Katzenasyl des Beschwerdeführers bis zur streitgegenständlichen Verfügung des ALV nicht grundlegend gebessert hatten, obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrfach ermahnt worden war. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auch im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, beim Katzenasyl handle es sich um einen Gnadenhof, weshalb nicht dieselben Massstäbe wie bei einem Tierheim zur Anwendung gelangen sollten. Er übersieht dabei, dass auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. November 2020 festgehalten hat, dass er die Anforderungen des Tierschutzes einhalten und den Tieren eine ihren Bedürfnissen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht angepasste Betreuung gewährleisten muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 5 und 6). Es scheint dem Beschwerdeführer an der grundsätzlichen Einsicht zu fehlen, dass er seine Tiere in Übereinstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung zu halten hat. Dies zeigt auch die Tatsache, dass der eingereichte Arbeitsvertrag mit einer angelernten Tierpflegerin erst vom 31. Dezember 2019 datiert. Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die festgestellten Mängel zu bestreiten und die bisherigen Beanstandungen und Anordnungen der Behörden zu verharmlosen. Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass er in Zukunft angemessen für die kranken Tiere sorgen wird. Zugunsten des Beschwerdeführers bleibt allerdings festzuhalten, dass das ALV anlässlich einer – nach dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung durchgeführten – Kurzvisite vom 10. Oktober 2019 festgestellt hat, dass der Geruch in den Katzenzimmern unauffällig und die Hygiene deutlich besser gewesen sei als in der Vergangenheit. Insgesamt habe sich die Situation mit der reduzierten Anzahl Tieren deutlich entschärft (act. 75 und 75a). Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts daran, dass sich die definitive Beschlagnahme der Katzen als rechtmässig erweist.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_169/2021) erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht