Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 138

20 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,446 parole·~22 min·2

Riassunto

Aufhebung der ambulanten Massnahme

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Januar 2021 (810 20 138) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Aufhebung der ambulanten Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit / Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Aufhebung der ambulanten Massnahme (RRB Nr. 562 vom 28. April 2020)

A. A.____ (geb. 1980) hat eine geistige Behinderung, die einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeit nach ICD-10 F70.1 entspricht (IQ-Wert zwischen 50 und 69, mentales Alter etwa zwischen 9 und 12 Jahren). Eine Störung der sexuellen Präferenz in Rich-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung Pädophilie resp. Hebephilie kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Seit seiner Jugendzeit fällt A.____ durch ungebührliche Annäherungsversuche und sexuelle Übergriffe auf Kinder und Jugendliche auf, weswegen er teilweise behördlich im Umfeld von Wohnheimen und auf betreuten Landwirtschaftsbetrieben platziert war, wo er eine Anlehre abgeschlossen hat und heute (wieder) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig ist. Seine Verhaltensauffälligkeit im Bereich sexueller Übergriffe führte im Erwachsenenalter zu einer ersten Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft, welches ihn mit Urteil vom 24. April 2009 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig sprach und unter Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilte. Das Gericht ordnete eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 an, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde (Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums vom 25. März 2014 und 20. November 2015). B. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.____ mit Urteil vom 16. Februar 2018 im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie und Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 StGB wiederum eine ambulante Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke aufgeschoben. Die Massnahme umfasste die Fortführung der psychiatrischen Therapie bei Dr. med. B.____ oder einem anderen geeigneten Therapeuten. Das Gericht erteilte A.____ weiter die Weisungen, sich für die Dauer der therapeutischen Behandlung in der sozialen Institution C.____ in D.____ aufzuhalten und es wurde ihm untersagt, mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auf irgendeine Art (z.B. per Post, via lnternet, per Telefon, per Mail) Kontakt aufzunehmen. C. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils ordnete das heutige Amt für Justizvollzug (AJV) mit Verfügung vom 17. April 2018 die Fortführung der ambulanten Therapie mit Dr. B.____ an. D. Zufolge Praxisaufgabe des bisherigen Therapeuten übernahm im Frühjahr 2019 lic. phil. E.____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, die Therapie von A.____. In seinem Verlaufsbericht vom 6. Juni 2019 berichtete er von einem Vorfall, bei dem sein Patient einen Jugendlichen bedrängt habe. Trotz eines entsprechenden Verbots sei er überdies im Besitz eines Mobiltelefons gewesen, mit dem nach Pornografie mit jungen Knaben gesucht worden sei. Nachdem es zu weiteren Verstössen gegen Weisungen gekommen war, vertrat der Therapeut im Bericht vom 23. September 2019 die Auffassung, dass die ambulante Massnahme, so wie sie aktuell organisiert sei, nicht mehr sinnvoll sei, zumal die Institution C.____ das Risiko weiterer Rückfälle nicht mehr tragen wolle. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob das AJV die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wegen Aussichtslosigkeit auf und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei die Behörde das Strafgericht um den Entscheid ersuchte, inwieweit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werde oder ob an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anzuordnen sei. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 13. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), wobei er die Weiterführung der ambulanten Massnahme in der Institution C.____ beantragte. G. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 562 vom 28. April 2020 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung erwog er im Wesentlichen, es sei aktenkundig zu Verhaltensrückfällen gekommen. Die Institution C.____ beschäftige Time Out-Schüler im schulpflichtigen Alter und Jugendliche aus Tagesheimen, welche bereits aufgrund ihrer Vorgeschichte fragil und belastet seien. A.____ habe weisungswidrig mehrfach den Kontakt zu Time-Out-Schülern gesucht und diese bedrängt. Einen weiteren Jugendlichen habe er telefonisch aufgefordert, sich mit ihm zu treffen, seinen jüngeren Bruder mitzubringen und sexuelle Handlungen mit ihm vorzunehmen. Auch sei er unerlaubt in den Besitz eines Mobiltelefons gelangt, auf dem neun Fotografien von Teenagern gespeichert gewesen seien und mit dem nach Pornografie mit jungen Knaben gesucht worden sei. Er habe somit trotz der laufenden psychotherapeutischen Behandlung eindeutig deliktrelevantes Verhalten an den Tag gelegt. In der Therapie habe er zwar vordergründig gut und produktiv mitgewirkt. Zugleich habe er aber versucht, seine Verhaltensrückfälle zu verheimlichen und zu vertuschen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese mit dem Therapeuten im Zusammenhang stehen würden und ein Therapeutenwechsel daran etwas ändern würde. A.____ sei offenkundig nicht in der Lage, sein Verhalten zu kontrollieren und proaktiv oder nachträglich in der Therapie zu thematisieren. Somit erscheine die Therapie als nicht geeignet, weitere Delikte zu verhindern, weshalb eine Weiterführung der ambulanten Massnahme als aussichtslos bezeichnet werden müsse. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 hat A.____, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss vom 28. April 2020 Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dementsprechend sei die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft anzuweisen, die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2018 angeordnete ambulante Massnahme unter Beizug von Dr. med. F.____, Leitender Arzt Forensik, Psychiatrie Baselland, und von G.____, EFZ Behindertenbetreuer, Dipl. Sexualpädagoge und ISP Sexualberater, sowie unter Aufrechterhaltung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Institution C.____ für die Dauer der ambulanten Massnahme weiterzuführen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. I. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Im Anschluss daran verfügte das AJV am 3. Juni 2020 die Weiterführung der ambulanten Behandlung bis auf Weiteres durch Dr. F.____ und G.____.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. In der Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2020 rügt der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung von Art. 63a StGB sowie Verstösse gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Regierungsrat stütze sich für die Sachverhaltsfeststellung einzig auf tendenziöse und einseitige Berichte des Therapeuten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle seien nie in einem kontradiktorischen rechtsstaatlichen Verfahren verifiziert worden. Es bleibe somit im Dunkeln, ob und wie sich diese zugetragen hätten. Der geistig behinderte Beschwerdeführer befinde sich - gutachterlich festgestellt - intellektuell auf dem Niveau eines Primarschülers und sei zu einem vermeintlichen schriftlichen Geständnis gedrängt worden. Da ihm der Besitz eines Mobiltelefons nie gerichtlich verboten worden sei, sei der behauptete Verstoss für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Massnahme ohne Relevanz. Die angeblichen Verstösse hätten sich zeitlich um den Zeitpunkt des Therapeutenwechsels abgespielt. Der Regierungsrat lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine längere Zeitspanne benötigt habe, um ein Vertrauensverhältnis zum neuen Therapeuten aufzubauen. Dieser sei weder Facharzt für Psychiatrie noch verfüge er über eine langjährige psychiatrische Praxis, weshalb seine Eignung anzuzweifeln sei. Obwohl die Aufhebung einer ambulanten Massnahme stets ultima ratio sei, begnüge sich das AJV mit der Wiedergabe vermeintlicher Vorfälle. Eine eigentliche Prüfung der Ursachen dieser unverifizierten Vorkommnisse, der klaren Hinweise auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zum Therapeuten, der Eignung des Therapeuten oder gar eines milderen Mittels als die Aufhebung der ambulanten Massnahme (Therapeutenwechsel, Anpassung der Weisungen, usw.) habe nicht stattgefunden. Mittlerweile habe sich Dr. med. F.____, Leitender Arzt Forensik der Psychiatrie Baselland mit langjähriger Erfahrung, bereit erklärt, gemeinsam mit G.____ die ambulante Therapie des Beschwerdeführers zu übernehmen. Er werde sich auch um die in der Zwischenzeit initiierte antiandrogene Behandlung des Beschwerdeführers kümmern. Sowohl die neuen Therapeuten als auch der Beschwerdeführer seien bereit und motiviert, die Therapie durchzuführen. K. Der Regierungsrat beantragt in der Vernehmlassung vom 5. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er verweist namentlich darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aktiv am therapeutischen Prozess beteiligt habe und sich entsprechend auch nicht als zuverlässig und absprachefähig bezüglich der Arbeit an deliktrelevanten Problembereichen gezeigt habe. In seinen Ausführungen in der Beschwerde zeige sich vielmehr seine ausgeprägte Externalisierungstendenz. Die ersten Verhaltensrückfälle hätten sich des Weiteren bereits unter der therapeutischen Begleitung durch Dr. B.____ ereignet, so dass kein Zusammenhang mit dem Therapeutenwechsel ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei schlicht nicht willens, wirklich an seinen Problembereichen zu arbeiten und sich transparent einem therapeutischen Prozess zu unterziehen. L. Am 9. Oktober 2020 reichte Dr. F.____ dem Kantonsgericht unter Beilage des von G.____ verfassten Therapieberichts vom 1. Oktober 2020 einen Massnahmenverlaufsbericht zu den Akten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das AJV die vom Strafgericht angeordnete ambulante Massnahme zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 3.1 Nach Art. 63a Abs. 2 StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (lit. c). Aussichtslosigkeit nach Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB ist zu bejahen, wenn der Täter nicht (mehr) behandelbar oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern (Urteil des BGer 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn sich die betroffene Person der Behandlung entzieht oder die Behandlung abbricht, sich nicht kooperativ zeigt, die Anweisungen der Fachperson missachtet, sich renitent verhält oder ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Aussichtslosigkeit kann auch angenommen werden, wenn die Behandlungsmethoden ungenügend sind, sei es aufgrund der kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person, sei es aufgrund fehlender therapeutischer Möglichkeiten. Als Sonderfall der Erfolglosigkeit erwähnt Art. 63a Abs. 3 StGB die erneute Delinquenz während laufender Behandlung, wobei allerdings nur neue Straftaten mit Symptomcharakter berechtigten Anlass zur Aufhebung geben können. Sodann kann auch das realistisch Mögliche der Behandlung erreicht worden sein oder kein Behandlungsbedürfnis mehr bestehen, weil die betroffene Person therapiemüde, therapieresistent oder therapeutisch nicht mehr ansprechbar ist (vgl. RENATE ANASTASIADIS, Massnahmenvollzug: Ambulante Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 286; MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63a StGB Rz. 11 ff.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Eine vorübergehende Krise allein genügt nicht. Weder der Verstoss gegen Weisungen noch neue Delikte lassen zwingend auf die Aussichtslosigkeit der Massnahme schliessen. Diese Anknüpfungspunkte sind mit Vorsicht zu würdigen bzw. sorgfältig auf deren Hintergründe zu überprüfen (vgl. HEER, a.a.O., Art. 63a StGB Rz. 14). 4.1 Die Vollzugsbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, wiederholt gegen das strafgerichtliche Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen bzw. gegen die entsprechende Weisung verstossen zu haben. Zudem habe er das ihm von der Institution C.____ auferlegte Handyverbot missachtet. Der Beschwerdeführer rügt diesem Zusammenhang, dass sich der angefochtene Entscheid in sachverhaltlicher Hinsicht auf behauptete Vorkommnisse stütze, welche nie in einem rechtsstaatlichen kontradiktorischen Verfahren verifiziert worden seien. Es bleibe im Dunkeln, ob und wie sich die ihm vorgeworfenen Vorfälle tatsächlich zugetragen hätten. 4.2 Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheide auf die bei den Akten liegenden Berichte des Therapeuten und des Leiters der Institution C.____. Zusammengefasst wird darin was folgt geschildert: Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, einen 14-jährigen TimeOut-Schüler mit anzüglichen Bemerkungen sexuell bedrängt zu haben (Verlaufsbericht des Therapeuten vom 6. Juni 2019). Im Jahr zuvor habe er einen weiteren Jugendlichen telefonisch aufgefordert, sich mit ihm zu treffen und seinen jüngeren Bruder mitzubringen, um gemeinsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auch sei er unerlaubt in den Besitz eines Mobiltelefons mit Internetzugang gelangt, auf dem Fotografien von jungen Knaben abgespeichert gewesen seien. Gemäss Internetverlauf sei im Zeitraum vom 27. Januar 2019 bis zum 3. Februar 2019 sowie vom 16. April 2019 bis 23. April 2019 in Richtung junge Knaben und Pornografie gesucht worden (Therapieverlaufsbericht der Institution C.____ vom 24. Juni 2019, E-Mail der Institution C.____ an das AJV vom 26. April 2019). Im Spätsommer 2019 sei es weiter über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu wiederholten sexuell motivierten Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers zu einem 17-jährigen Jugendlichen, der in der Institution eine Tagesstruktur besuchte, gekommen (Eingabe der Institution C.____ an das AJV vom 19. September 2019, Aktennotiz der Institution C.____ vom 17. September 2019). 4.3 Es trifft zu, dass diese Berichte nicht die Ergebnisse eines förmlichen Erkenntnisverfahrens enthalten. Sie geben lediglich die eigenen Beobachtungen der jeweiligen Verfasser und die von Drittpersonen erhaltenen Meldungen wieder. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen drücken die subjektive Sicht der Betreuungspersonen aus. Dies ist das Wesen und die Funktion von Verlaufsberichten, für deren Abfassung keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen existieren. Anders als im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, kommt den Informationsschreiben keine Gutachtensqualität zu und sind deren Verfasser nicht als Sachverständige zu qualifizieren. Auch wenn ihre Berichte Entscheidungsgrundlagen liefern, handelt es sich nicht um Sachverständigengutachten und kommt ihnen bei der Beweiswürdigung keine erhöhte Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 3.3.5). Auch wenn in den Berichten teil-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise von einem "deliktischen Verhalten" und "Verhaltensrückfällen" - und im angefochtenen Entscheid von "sexuellen Übergriffen" - die Rede ist, ist zu betonen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer keine erneute Delinquenz vorwerfen, für welche die Unschuldsvermutung gälte und die in einem Strafverfahren zu klären wäre. Die vorliegenden Rückmeldungen zeigen jedoch plastisch auf, dass der Beschwerdeführer im Vollzugsverlauf ein problematisches deliktrelevantes Verhalten an den Tag gelegt hat, das geeignet ist, den Erfolg der ambulanten Massnahme in Frage zu stellen. Dass es zu solchen wiederholten Vorfällen mit Symptomcharakter gekommen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal er sie gegenüber den Betreuungspersonen - meist nach anfänglichem Leugnen - weitgehend eingeräumt hat. Die Vorinstanz durfte ohne weitergehende Abklärungen auf die genannten Berichte abstellen und hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht unvollständig erhoben. 5. Der Beschwerdeführer hält sich gestützt auf die vom Strafgericht - entgegen der Empfehlung der damaligen Gutachterin - erteilte Weisung in der Institution C.____ auf. Diese betreibt ein Männerwohnheim. Daneben bietet sie aber auch ein Tagesstrukturprogramm für minderjährige TimeOut-Schüler an. Es ist unklar, ob dieser Umstand dem Strafgericht bewusst war, zumal es mit der Weisung die bereits zuvor von der Staatsanwaltschaft aufgegleiste Betreuungslösung lediglich bestätigte. Die Unterbringung und Beschäftigung in den Betrieben der C.____ führt jedenfalls dazu, dass der Beschwerdeführer im Alltag unweigerlich in direkten Kontakt mit seiner bevorzugten Zielgruppe von männlichen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren kommt (vgl. dazu das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H.____ vom 29. September 2015, S. 27). Es erscheint fraglich, ob dieser strukturelle Rahmen ein dem Therapieerfolg förderliches Umfeld bietet. Die Gutachterin wies darauf hin, dass es für die Fortführung der ambulanten Therapie eines speziellen Settings in einer betreuenden Institution bedürfe (vgl. Gutachten H.____, S. 49). Die Institution C.____ dürfte diesen Anforderungen an das Setting wohl nicht genügen. So befand sich der Beschwerdeführer dort vom ersten Tag an sozusagen in einer permanenten Erprobungssituation, der er zumindest zeitweise nicht standhielt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Institution C.____, die zum Schutz der unter ihrer Aufsicht stehenden TimeOut-Schüler verpflichtet ist, die Situation als untragbar bezeichnet und nicht mehr bereit ist, das vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallrisiko zu tragen (vgl. Eingabe der Institution C.____an das AJV vom 19. September 2019). Wie das AJV im vorliegenden Verfahren zutreffend dargelegt hat, ist die Vollzugsbehörde allerdings nicht dazu berechtigt, die strafgerichtliche Weisung bezüglich Aufenthalt aufzuheben oder abzuändern. Dementsprechend kann auch das Kantonsgericht nicht über die in der Beschwerde mitbeantragte Aufrechterhaltung des Aufenthalts in der Institution C.____ entscheiden. Art. 95 Abs. 3 StGB sieht vor, dass die Vollzugsbehörde dem Strafgericht Bericht erstattet, wenn es im Zusammenhang mit dessen Weisungen im Vollzugsverlauf zu Schwierigkeiten kommt. Inhalt einer solchen Meldung kann neben einer undurchführbaren auch eine unzweckmässige, weil den objektiven Bedürfnissen der betroffenen Person nicht entsprechende, Weisung sein. Mit einer vorwerfbaren Widerspenstigkeit der betroffenen Person braucht das nicht zwingend verbunden zu sein (vgl. MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., Art. 95 StGB Rz. 14). Die Aufhebung der ambulanten Massnahme darf aber nicht dazu zweckentfremdet werden, um damit indirekt eine Aufhebung von strafgerichtlichen Weisungen oder eine Veränderung des Betreuungssettings herbeizuführen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Vorinstanz gelangt nach ausführlicher Wiedergabe der Berichte der Therapeuten und der Institution C.____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der Therapie deliktrelevantes Verhalten gezeigt habe. Gleichzeitig sei er nicht in der Lage gewesen, dieses Verhalten zu kontrollieren und vorgängig oder nachträglich in der Therapie zu thematisieren. Somit erscheine die ambulante Therapie als nicht geeignet, weitere Delikte zu verhindern. Besondere Umstände, die eine Weiterführung der ambulanten Therapie trotz dieses Verhaltens des Beschwerdeführers als zweckmässig erscheinen liessen, lägen nicht vor. 6.2 Missachtet der Betroffene die Weisungen des Strafgerichts sowie die Anweisungen der Betreuungsinstitution und des Therapeuten wiederholt, stehen naturgemäss die Vorwürfe der mangelnden Kooperation oder gar der Obstruktion im Raum. Eine therapiefeindliche Haltung kann sich auch darin zeigen, dass sich der Betroffene zwar vordergründig auf die Behandlung einlässt, sich aber in der Therapie nicht transparent und ausreichend kooperativ zeigt. Ein solches renitentes Verhalten kann entsprechend Anknüpfungspunkt für eine Einstellung der Massnahme sein. Solche Ereignisse sind aber mit Vorsicht zu würdigen bzw. sorgfältig auf deren Hintergründe zu überprüfen. Sie können Anzeichen dafür sein, dass sich die betroffene Person bewusst jeglichen Therapieversuchen entziehen will, sie können aber auch Indiz für eine unzweckmässige Ausgestaltung der konkreten Behandlung sein. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der mentalen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers soweit ersichtlich weder bei der Ausgestaltung der Modalitäten der Therapie noch bei deren Aufhebung Rechnung getragen wurde. Dies obwohl bereits die Gutachterin im Strafverfahren darauf hingewiesen hatte, dass die bisherige Form der psychotherapeutischen Behandlung mit einer auf normalintelligente Erwachsene zugeschnittenen reinen Gesprächstherapie nicht ausreichend geeignet gewesen sei, um die kognitiven, emotionalen und sozialen Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinreichend zu erfassen und zu beeinflussen (vgl. Gutachten H.____, S. 39 und S. 48). Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Intransparenz, die fehlende Offenheit und die mangelnde Absprachefähigkeit betreffen typische Problemfelder bei der Behandlung von intelligenzgeminderten Sexualstraftätern. Leugnung und kognitive Verzerrung stellen denn auch zentrale Gesichtspunkte im Rahmen von entsprechenden Behandlungsprogrammen dar (vgl. BEATE EUSTERSCHULTE, Geistig behinderte Straftäter im Massregelvollzug - Diagnostik, Behandlung und Entlassung, in: Deutsche Heilpädagogische Gesellschaft [Hrsg.], Menschen mit geistiger Behinderung im Massregelvollzug, Berlin 2013, S. 39). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann somit als symptomatisch für das weiterhin bestehende Massnahmebedürfnis gewertet werden, da die bisherige Therapie offenkundig bisher nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat. Auf eine eigentliche Renitenz, die auf die Vereitelung des angestrebten Behandlungserfolgs abzielt, kann aber unter den konkreten Umständen nicht geschlossen werden. 6.3.1 Das AJV und die Vorinstanz haben bei der Aufhebung der Massnahme im Wesentlichen die Einschätzung des Therapeuten übernommen, wonach die Form der ambulanten Massnahme, so wie sie zum damaligen Zeitpunkt organisiert war, nicht sinnvoll und nicht dazu geeignet scheine, um das grenzverletzende und potentiell deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zu unterbrechen (vgl. Stellungnahme vom 23. September 2019). Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer für jede Therapie unzugänglich und die ambulante Massnahme als definitiv gescheitert einzustufen ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In dieser Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanzen - mit Ausnahme der Frage eines weiteren Therapeutenwechsels - nicht in Erwägung gezogen haben, ob alternative Therapieansätze mit realistischer Erfolgsperspektive bestehen. Eine ambulante Massnahme ist erst dann als aussichtslos aufzuheben, wenn definitiv feststeht, dass von jeder weiteren Behandlung keine signifikante Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten ist. Vorausgesetzt wird, dass alle in Frage kommenden erfolgversprechenden Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht der Fall. 6.3.2 Zunächst ist an eine unterstützende androgendeprivative Therapie zu denken. Die Abgabe von Medikamenten zur Dämpfung des Sexualtriebes unter Begleitung durch eine Psychotherapie gilt in der forensischen Praxis grundsätzlich als erfolgversprechend und senkt das Rückfallrisiko in der Regel deutlich. Die medikamentöse Triebdämpfung ermöglicht die Offenheit und Reflexionsfähigkeit des Patienten als Grundlage für die weiterhin notwendige Psychotherapie (vgl. HEER, a.a.O., Art. 63 StGB Rz. 23; JÜRGEN LEO MÜLLER/NORBERT NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 292 ff.). Die Gutachterin stellte im vorliegenden Fall eine solche medikamentöse Behandlung als geeignete Option in den Raum, ohne dass dieser Vorschlag von den Vollzugsbehörden aufgegriffen worden wäre (vgl. Gutachten H.____, S. 45). Eine antiandrogene Behandlung wurde zwar gemäss dem entsprechenden Protokoll am Standortgespräch vom 19. September 2019 thematisiert, aber aus unbekannten Gründen offenbar nicht weiterverfolgt. 6.3.3 Sodann bestehen auf Seite der Psychotherapie bisher nicht ausgeschöpfte Ansatzmöglichkeiten zur Reduktion der Rückfallgefahr. Die Parteien diskutieren ausführlich, ob ein Therapeutenwechsel in Betracht zu ziehen sei, wobei namentlich die Eignung des bisherigen Therapeuten umstritten ist. In dieser Hinsicht kann der Vorinstanz durchaus gefolgt werden, wonach dieser fachlich als Psychotherapeut qualifiziert sei und über eine langjährige Praxiserfahrung verfüge. Diese Ausführungen gehen aber am eigentlichen Kern der Sache vorbei. Zu fragen ist, ob der Therapeut nach Massgabe der konkreten Therapiebedürfnisse des Beschwerdeführers geeignet erscheint. Wiederum blenden die Vorinstanzen in dieser Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer geistig behindert ist, was ein entsprechend angepasstes Behandlungskonzept erfordert. Dabei ist in Erinnerung zur rufen, dass der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist, auf die speziellen geistigen oder psychischen Besonderheiten von behinderten Menschen Rücksicht zu nehmen, und dass er zur Verhinderung einer mittelbaren Diskriminierung verhältnismässige Anpassungsmassnahmen zu treffen hat (vgl. MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS- KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 25 ff.). Die Behandlung von Menschen mit Intelligenzminderung hat symptomatisch ausgerichtet zu sein, wobei eine adäquate Förderung und funktionelle Übungsbehandlungen erforderlich sind, um die Defizite auszugleichen, und spezielle verhaltenstherapeutische Verfahren eingesetzt werden, um Verhaltensauffälligkeiten zu minimieren (MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 256). Vorliegend ist nicht zu übersehen, dass weder der ursprüngliche Therapeut noch sein Nachfolger über eine Zusatzqualifikation zur Behandlung und Begleitung von Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen verfügten. Ob sie praktische Erfahrung in diesem Bereich vorweisen konnten und ihre Behandlung spezifisch an die Intelligenzminderung des Beschwerdeführers angepasst hatten, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor, ist aber mangels Erwähnung zu bezweifeln. Einer Fortsetzung der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Psychotherapie unter Einsetzung einer fachlich speziell dafür qualifizierten Person können die Erfolgsaussichten jedenfalls nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. Daneben existieren spezielle Behandlungsprogramme für geistig behinderte Sexualstraftäter, die für Jugendliche und Erwachsene konzipiert wurden und die auf die besonderen kognitiven und sozialen Bedürfnisse dieser Menschen sowie auf ihr Lebensumfeld Rücksicht nehmen (vgl. oben E. 6.2; Gutachten H.____, S. 44 f.). Solange der Beschwerdeführer kein auf seine konkreten Bedürfnisse zugeschnittenes Behandlungsprogramm durchlaufen hat, können die vorhandenen Therapiemöglichkeiten nicht als ausgeschöpft gelten. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zur verfügten Aufhebung der Massnahme auf eigene Initiative ein neues Behandlungsprogramm in die Wege geleitet. Dieses kombiniert ein in Depotform verabreichtes Antiandrogen mit einer Gesprächstherapie durch einen ausgebildeten Sexualtherapeuten und Behindertenbetreuer. Gemäss seinem Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2020 wird Letzterer den Fokus der Therapie auf die sexuelle Bildung und die sexuellen Fantasien des Beschwerdeführers legen, wobei dieser im bisherigen Verlauf zuverlässig mitgewirkt habe. Es spricht nichts dagegen, dass das neue Behandlungskonzept geeignet ist, das Therapieziel einer Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers zu erreichen, zumal sich der leitende Arzt der Fachstelle Forensik der Psychiatrie Baselland kaum zur Übernahme der Behandlung bereit erklärt hätte, wenn er von Vornherein keine realistische Erfolgsperspektive gesehen hätte. 7. Nach dem Ausgeführten kann die ambulante Massnahme im vorliegenden Fall nicht als definitiv undurchführbar und deren Fortsetzung damit nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB qualifiziert werden. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die ambulante Massnahme ist weiterzuführen. Nachdem das AJV in der Verfügung vom 3. Juli 2020 die Fortsetzung der Behandlung mit den vom Beschwerdeführer gewünschten Therapeuten angeordnet hat, erübrigt sich eine entsprechende förmliche Anweisung im Urteilsdispositiv. Der Beschwerdegegner wird zudem die Parteikosten des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen haben. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 9. November 2020 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 35 Minuten mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 203.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Wie sich dem detaillierten Leistungsverzeichnis entnehmen lässt, entfielen Bemühungen im Umfang

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von gesamthaft einer Stunde auf den Zeitraum vor der Eröffnung des angefochtenen Entscheids und wurden daher nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erbracht. Sie sind damit nicht entschädigungspflichtig. Davon abgesehen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Folglich hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'145.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 562 vom 28. April 2020 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'145.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 138 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 138 — Swissrulings