Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 17. März 2021 (810 20 113) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Wasser und Kanalisationsanschlussbeitrag / 15-jährige nicht hemmbare und nicht unterbrechbare Verwirkungsfrist
Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Beteiligte A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin
Betreff Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrag (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, vom 29. August 2019)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der A.____ ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. XX des Grundbuchs (GB) B.____. Nachdem er darauf einen zweigeschossigen (Ersatz-)Neubau mit einer Tankstelle im Erdgeschoss und Büroräumlichkeiten im Obergeschoss erstellt hatte, führte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) am 23. Mai 2005 eine Nachschätzung durch, anlässlich welcher sie den Gebäudeversicherungsmehrwert auf Fr. 4'851'000.00 festsetzte. Gestützt auf diese Nachschätzung der BGV machte die Gemeinde B.____ (Gemeinde) mit Verfügung vom 15. September 2005 eine Wasseranschlussgebühr von 2.5 % sowie eine Kanalisationsanschlussgebühr von 4 % auf die gebührenpflichtige Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts (d.h. Fr. 4'851'000.00 abzüglich des reglementarisch vorgesehenen Freibetrags in der Höhe von Fr. 20'000.00) zuzüglich Mehrwertsteuern gegenüber dem A.____ geltend. Daraus ergab sich eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 123'673.60 (Fr. 4'851'000.-- minus Fr. 20'000.--, davon 2.5 % zuzüglich 2.4 % MWST) und eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 207'926.25 (Fr. 4'851'000.-- minus Fr. 20'000.--, davon 4 % zuzüglich 7.6 % MWST) und somit ein Gesamtbetrag von Fr. 331'599.85. B. Mit Beschwerde vom 26. September 2005 beantragte der A.____, nachfolgend immer vertreten durch Dieter Völlmin, Advokat, beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), die Aufhebung der Anschlussgebührenverfügung vom 15. September 2005 sowie deren Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlage, des Gleichbehandlungsgebots, des Verursacher- und des Kostendeckungsprinzips; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gemeinde. Nach einer mehrjährigen Sistierung, während der das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 betreffend das enteignungsgerichtliche Verfahren Nr. 650 03 106, in welchem die Methode zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips festgelegt wurde, abgewartet worden war, erhielt die zwischenzeitlich durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, vertretene Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde. Nach einer erfolglosen Vorverhandlung vom 19. September 2013 beantragte der A.____ am 27. Dezember 2013 neu, eventualiter sei die angefochtene Anschlussgebührenverfügung aufzuheben und zur Neufestsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr auf der Grundlage des Abwasser-Reglements der Gemeinde B.____ (nachfolgend: nAR) vom 10. Dezember 2012 (inkl. Tarifordnung) an die Gemeinde zurückzuweisen, und subeventualiter sei die Kanalisationsanschlussgebühr auf der Basis eines (reduzierten) Abgabesatzes von 3 % festzusetzen. Auf Gesuch der Gemeinde vom 1. April 2014, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Parallelverfahren Nrn. 650 06 15 f. zu sistieren, wurde das Verfahren am 16. April 2014, nachdem der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens und damit die Ablehnung des Sistierungsgesuchs beantragt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls die Beurteilung des Kostendeckungsprinzips von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren der Gemeinde B.____ betreffenden Parallelverfahrens sistiert. Am 10. Oktober 2017 wurde die Sistierung aufgehoben und das Gericht zog das teilrechtskräftige Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. März 2014 (650 05 15) sowie das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 7. Dezember 2016 (810 14 246) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens bei und liess sie dem A.____ zur Kenntnisnahme zukommen. Nach erfolglosen gerichtlichen und aussergericht-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Vergleichsversuchen wurde der Schriftenwechsel fortgesetzt. Mit Duplik vom 28. Dezember 2018 ergänzte die Gemeinde ihren Hauptantrag auf Abweisung der Beschwerde um den folgenden Eventualantrag: Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, Verzugszins zu 4 % auf Fr. 331'599.85 vom 19. November 2005 bis 24. Mai 2006, auf Fr. 181'599.85 vom 25. Mai 2006 bis 25. Februar 2018 und auf Fr. 82'899.85 vom 26. Februar 2018 bis zur Bezahlung der Restschuld zu bezahlen. C. Mit Urteil vom 29. August 2019 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Enteignungsgericht verneinte die vom A.____ geltend gemachten Verletzungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips, des Gleichbehandlungsgebots, des Verursacherprinzips, des Kostendeckungsprinzips, des Äquivalenzprinzips, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Beschleunigungsgebots. Des Weiteren lehnte es die vom A.____ im Zusammenhang mit den Verzugszinsen gestellten Anträge ab. D. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob der A.____ gegen den Entscheid des Enteignungsgerichts beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und stellte die folgenden Begehren: In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Enteignungsgerichts vom 29. August 2019 aufzuheben und es sei der von der Beschwerdegegnerin mit Beitragsverfügung vom 15. September 2005 verfügte Wasseranschlussbeitrag und Kanalisationsanschlussbeitrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlage, des Gleichbehandlungsgebots, des Verursacherprinzips, des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips zu reduzieren und neu festzulegen. Eventualiter sei das Urteil des Enteignungsgerichts vom 29. August 2019 aufzuheben und es sei die angefochtene Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2005 aufzuheben und an die Einwohnergemeinde B.____ zur Neufestsetzung des Wasseranschlussbeitrags und des Kanalisationsanschlussbeitrags im Sinne der Urteilserwägungen zurückzuweisen (Ziff. 1). Es seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter dem Staat und es sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 21. August 2019 in der Höhe von Fr. 36'290.25 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Enteignungsgericht zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte das Enteignungsgericht, es sei die Beschwerde abzuweisen und es seien sämtliche vom Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren erstmals bzw. neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen samt zugehöriger Beweismittel aus dem Recht zu weisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gemeinde, nunmehr vertreten durch Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren sei eventuell die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, Verzugszins von 4 % auf folgenden Beträgen zu bezahlen: a) auf Fr. 331'599.85 vom 19. November 2005
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 24. Mai 2006; b) auf Fr. 181'599.85 vom 25. Mai 2006 bis 25. Februar 2018; c) auf Fr. 82'899.85 vom 26. Februar 2018 bis zur Bezahlung der Restschuld. E. Mit Verfügung vom 18. September 2020 wies das Gerichtspräsidium darauf hin, dass, nachdem seit der Nachschätzung und der Eröffnung der erstinstanzlichen Gebührenverfügung inzwischen mehr als 15 Jahre vergangen seien, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nunmehr verjährungs- bzw. verwirkungsrechtliche Fragen stellen könnten. Da sich die Parteien bislang noch nicht zu diesen geäussert hätten, wurde den Parteien Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gewährt. Das Enteignungsgericht teilte in seiner Eingabe vom 24. September 2020 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass das Recht zur Erhebung einer Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr für die von der BGV am 23. Mai 2005 im Rahmen einer Nachschätzung geschätzten baulichen Veränderung verjährt sei. Gestützt darauf sei das Urteil des Enteignungsgerichts vom 29. August 2019 aufzuheben und das kantonsgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens seien die Kosten des Verfahrens vor Enteignungsgericht in der Höhe von Fr. 8'500.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Enteignungsgericht zu Lasten der Einwohnergemeinde B.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 36'290.25 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sei für das kantonsgerichtliche Verfahren eine gerichtlich festzulegende angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Kantonsgericht wider Erwarten keine Verjährung oder Verwirkung feststellen sollte, werde an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 9. April 2020 festgehalten. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2020 aus, dass die Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen abschliessend im kommunalen Reglement über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (nachfolgend: AR) vom 26. Juni 1984 in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (Enteignungsgesetz, EntG) vom 19. Juni 1950 festgelegt seien. Die Beschwerdegegnerin habe innert zwei Jahren nach der Nachschätzung durch die BGV mittels Verfügung die Abwassergebühr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Frist von § 95 EntG sei gewahrt. Verjährungs- oder verwirkungsrechtliche Fragen würden sich bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung nicht stellen. Verjährungsrechtliche Fragen zur Bezugsverjährung würden sich erst nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abwassergebühr stellen und seien deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Werde wider Erwarten vom System der im AR in Verbindung mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes positivrechtlich normierten Verwirkungsbestimmung abgewichen und trotz klaren Wortlauts von § 95 EntG eine Lücke im Sinne einer fehlenden gesetzlichen Frist zur rechtskräftigen Festsetzung der Abwassergebühr erkannt, seien jedenfalls analog die Bestimmungen von Art. 127 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als ergänzendes kantonales Recht anzuwenden. Die Anwendung würde zu einem Ergebnis führen, das den verfassungsmässigen Rechten beider Parteien entspreche. Die Anschlussgebühr wäre nicht verjährt. Die bestrittene Lückenfüllung durch Anwendung einer absoluten Verwirkungsfrist zur rechtskräftigen Festsetzung der Anschlussgebühr im Sinne von § 147 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 wäre dagegen verfassungswidrig. F. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 21. Dezember 2020 und die Vertreterin der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 die jeweilige Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Gemeinde sei praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Gemeinde eine Parteientschädigung zugesprochen werden sollte, sei diese im Sinne der in der Eingabe gemachten Ausführungen auf eine angemessene Höhe zu kürzen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 EntG bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Streitsache betrifft eine Wasser- und eine Kanalisationsanschlussgebühr und damit Erschliessungsabgaben (vgl. § 90 Abs. 2 EntG), womit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid als Adressat unmittelbar in schutzwürdigen Interessen berührt und daher nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario). 3. Bevor allenfalls die Rechtmässigkeit der strittigen Verfügung vom 15. September 2005 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrag geprüft werden kann, ist zu beurteilen, ob die Forderung der Gemeinde zwischenzeitlich verjährt ist. Der Beschwerdeführer stellt sich
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Standpunkt, § 95 EntG und das AR würden die vorliegend strittige Frage nicht regeln, weshalb die 15-jährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist aus dem Steuerrecht zur Anwendung käme, womit die strittige Forderung verjährt wäre. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen seien abschliessend im Enteignungsgesetz und im AR geregelt. Sollte das Gericht wider Erwarten eine andere Auffassung vertreten, kämen analog die Bestimmungen des Art. 127 ff. OR als ergänzendes kantonales Recht zu Anwendung, womit die strittige Forderung nicht verjährt wäre. 4.1. Als erstes ist damit zu prüfen, ob § 95 EntG und das AR bzw. das kommunale Reglement über die Wasserversorgung vom 26. Juni 1984 (nachfolgend: WR) die strittige Frage regeln. 4.2. Zunächst ist in Bezug auf die Verjährung festzustellen, dass in Bereichen, in denen der genaue Umfang einer Forderung erst durch eine Verfügung festgelegt werden muss, zwischen der Festsetzungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden werden kann. Durch die Festsetzungsverjährung – im Steuerrecht Veranlagungsverjährung bezeichnet – wird die Zulässigkeit, eine Forderung mit einer Verfügung festzusetzen, zeitlich beschränkt. Die Vollstreckungsfrist, die im Steuerrecht als Bezugsverjährung bezeichnet wird, begrenzt hingegen die Möglichkeit, eine rechtskräftig festgesetzte Forderung gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen. Die Frist beginnt ab Eintritt der Rechtskraft der Festsetzungsverfügung zu laufen (THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 4 f.). Im vorliegenden Fall liegt keine rechtskräftig festgesetzte Forderung vor, damit ist strittig, ob es eine Festsetzungsverjährung gibt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festhält, ist die Frage der Bezugsverjährung vorliegend irrelevant. 4.3. In gewissen Konstellationen sind zwei Verjährungsfristen, die kenntnisabhängige und die kenntnisunabhängige, kombiniert. Die kürzere Frist beginnt zu laufen, sobald der Gläubiger Kenntnis seiner Forderung erlangt hat, während der Anspruch gleichzeitig durch eine längere Frist, die zu einem kenntnisunabhängigen Zeitpunkt beginnt, temporal begrenzt ist. In diesem Fall hat der Gläubiger beide Fristen einzuhalten. Im Privatrecht werden diese Fristen als "relative" und "absolute" Fristen bezeichnet. Allerdings ist z.B. für Art. 60 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 OR anerkannt, dass auch die "absolute" Frist unterbrochen werden kann. Deshalb handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichts bei den Fristen dieser beiden Normen nicht um "absolute Verjährungsfristen im technischen Sinne" und teilweise wird auch in der Lehre die Bezeichnung "absolute Frist" als "missverständlich" betrachtet. Die Bezeichnung einer Frist als "absolut" – obwohl sie unterbrochen werden kann – kommt auch im öffentlichen Recht vor: So wird die Frist von Art. 52 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 als "absolut" bezeichnet, obwohl sie gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 AHVG unterbrochen werden kann. 4.4.1. Eine weitere Unterscheidung wird zwischen Verjährungs- und Verwirkungsfristen gemacht.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2. Im Zivilrecht bestehen für die Unterscheidung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen verschiedene Merkmale. Die Verjährung bewirkt, dass der Gläubiger seine Forderung – gegen den Willen des Schuldners – nicht mehr auf dem Rechtsweg durchsetzen kann. Allerdings muss sich der Schuldner auf diese Wirkung berufen. Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Da der Eintritt der Verjährung nur den Verlust der prozessualen Durchsetzbarkeit bewirkt, besteht die Forderung als unvollkommene Obligation weiter (häufig als "Naturalobligation" bezeichnet), bis ein echter Untergangsgrund vorliegt, wie Erfüllung oder Erlass. Verjährungsfristen können gehemmt und unterbrochen werden. Demgegenüber lässt die Verwirkung den Rechtsanspruch an sich untergehen und ist vom Richter von Amtes wegen zu beachten. Verwirkungsfristen können in der Regel weder gehemmt noch unterbrochen werden. Wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs ist im Gebrauch häufig eine Präzisierung nötig. Ausserdem geht es bei der Verjährung um die Geltendmachung eines einzelnen subjektiven Forderungsrechts, während es bei der Verwirkung um das ganze Schuldverhältnis gehen kann (MARCO ROSTETTER, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Bern 2019, Rz 53 ff. m.w.H.). 4.4.3. Diese Unterscheidungsmerkmale bestehen jedoch im öffentlichen Recht nicht. Zunächst ist nach der Rechtsprechung im öffentlichen Recht die Verjährung von öffentlichrechtlichen Forderungen von Amtes wegen zu beachten. Ein grosser Teil der Lehre vertritt zusätzlich die Ansicht, die Rechtsfolge der Verjährung sei der Untergang der Forderung. Absolute Verjährungsfristen des öffentlichen Rechts können zudem weder unterbrochen noch gehemmt oder erstreckt werden. Somit erstaunt es wenig, dass der Lehre keine allgemeingültige Abgrenzungsformel zwischen Verjährungs- und Verwirkungsfristen für das öffentliche Recht entnommen werden kann. Das Bundesgericht hat nach eigener Feststellung "terminologisch nicht immer einheitlich zwischen Verwirkung und Verjährung unterschieden" und manchmal vermieden, eine Frist für das eine oder andere zu qualifizieren. Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die blosse Verwendung des Gesetzesterminus "Verjährung" oder "Verwirkung" nicht den Charakter einer Frist bestimmt. Dieser muss durch Anwendung der juristischen Auslegungsmethodik ermittelt werden. Ein prägnantes Merkmal der Verwirkung ist jedoch, dass ein vergleichsweise breiteres Spektrum an Verwirkungsgründen besteht. Die Verwirkung kann infolge treuwidrigen Verhaltens, verletzter Verfahrenspflichten sowie Zeitablaufs eintreten, während die Verjährung nur infolge Zeitablaufs eintreten kann. Zusammenfassend fällt Lehre und Rechtsprechung die klare Unterscheidung von Fristen der Verjährung und Fristen der Verwirkung infolge Zeitablaufs schwer. Eine zum Zivilrecht vergleichbare Abgrenzung ist nicht möglich (ROSTETTER, a.a.O., Rz 57 ff., m.w.H.; MEIER, a.a.O., S. 9, 12). 4.4.4. Trotz der Schwierigkeit eine klare Unterscheidung von Fristen der Verjährung und Fristen der Verwirkung infolge Zeitablaufs vorzunehmen, hat Thomas Meier in seiner Dissertation "Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen" die unterschiedlichen Merkmale der Verjährungs- und Verwirkungsfristen im öffentlichen Recht wie folgt umschrieben: Während Verjährungsfristen unterbrochen und gehemmt werden können, scheidet die Unterbrechung von Verwirkungsfristen aus und ist eine Hemmung von Verwirkungsfristen nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Weitere Unterschiede zwischen Verjährung und Verwirkung bestehen hinsichtlich ihrer Berücksichtigung. So muss der Eintritt der Verjährung zulasten des Einzelnen mit einer
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einrede geltend gemacht werden, während Verwirkungsfristen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Auch die Wirkung von Verjährung und Verwirkung ist unterschiedlich, so bleibt nach Eintritt der Verjährung eine Naturalobligation zurück, hingegen erlischt die Forderung nach Ablauf einer Verwirkungsfrist. Die Unterscheidung zwischen Verjährungs- und Verwirkungsfristen ist unter Zuhilfenahme der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung vorzunehmen (MEIER, a.a.O., S. 9 f., m.w.H.). 4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Verjährung materiellrechtlicher Natur. Im Zivilrecht darf der Richter die Verjährung nach ausdrücklicher Vorschrift nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Nur wenn die Einrede fristgerecht erhoben worden ist, greift der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in dem Sinne ein, als dass das Gericht die Begründetheit der Einrede unter allen rechtlichen Aspekten zu überprüfen hat. Demgegenüber ist im öffentlichen Recht die Frage der Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (Urteile des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2 m.w.H.; 4A_56/2008 vom 8. Oktober 2009 E. 9.1). Damit ist es vorliegend irrelevant, dass die Beschwerdeführerin die Verjährungseinrede nicht erhoben hat. 5.1. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben – insbesondere einmaligen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser – herangezogen werden. Solche Anschlussbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben der Grundeigentümer an die Erstellungskosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes als Gegenleistung dafür, dass sie das Recht erhalten, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des BGer 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Die Gemeinden sind gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden vom 3. April 1967 resp. § 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 zur Erhebung von Anschlussgebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und an die Anlagen der Abwasserbeseitigung befugt und in deren Ausgestaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (vgl. statt vieler KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 4). 5.2. § 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungsbzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht an-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert. 5.3. Unbestritten ist, dass es sich bei der Frist gemäss § 95 Abs. 1 EntG nicht um eine relative Verjährungsfrist, sondern um eine absolute Verjährungsfrist, die nicht gehemmt, unterbrochen oder still stehen kann, und damit um eine Verwirkungsfrist handelt (Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.2 und vom 11. April 2013 [650 12 86 /650 12 87] E. 5.2) und die Zweijahresfrist des § 95 Abs. 1 EntG vorliegend mit Erhebung der Gebühren mittels Verfügung vom 15. September 2005 eingehalten wurde. Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Frist, innert derer die Gebühr von der Gemeinde mittels Verfügung zu erheben ist. Nicht geregelt wird mit dieser Bestimmung die Frage, bis wann spätestens eine rechtskräftige Verfügung der Gemeinde vorliegen muss, und damit, ob die von der Gemeinde innert der gesetzlich vorgesehenen Zweijahresfrist erhobenen Anschlussgebühren absolut verjähren bzw. verwirken können. § 95 Abs. 1 EntG regelt damit gewisse, aber nicht alle Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine echte Lücke bzw. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche vom Richter behoben werden darf, oder um ein qualifiziertes Schweigen handelt. 6.1.1. Eine Lücke des Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unbefriedigende Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens darstellt. Erst wenn diese Frage verneint wird, kann von einer Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen werden. Herkömmlicherweise unterscheiden die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b/cc m.H.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2020, Rz 137 ff.). Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c; KGE VV vom 29. Juni 2011 [810 10 386] E. 4.7). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rechtsprechung immer häufiger fallen gelassen. Die Schliessung von Lücken im öffentlichen Recht wird als zulässig erachtet, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu einem Resultat führen würde, das den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen widerspricht. Die Gesetzeslücke wird nach dieser Auffassung definiert als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (ULRICH
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz 213). 6.1.2. Ob ein qualifiziertes Schweigen oder eine zu füllende Lücke vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2). Zwar ist dabei eine historisch orientierte Auslegung insoweit von besonderer Bedeutung, als nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt. Eine negative Anordnung kann sich aber nicht nur anhand der Materialien (historisches Auslegungselement) erschliessen, sondern unter Umständen auch erst unter Beizug anderer Auslegungselemente ersichtlich werden. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.3 f. m.w.H.). 6.1.3. Das Schweigen des Gesetzgebers darf nicht voreilig als qualifiziert betrachtet werden, weil viele Gründe dazu führen können, dass die Legislative eine Frage nicht regelt: Es ist möglich, dass der Gesetzgeber einen Erlass zu einem späteren Zeitpunkt revidieren will, dass andere Vorlagen als vordringlich erachtet worden sind oder dass die Regelung eines Aspekts der Praxis überlassen werden soll. Auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit lässt sich ableiten, dass nicht leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann, da eine Ungleichbehandlung von ähnlichen Sachverhalten nur zulässig ist, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die Auslegung muss zum eindeutigen Schluss führen, dass eine Lückenfüllung unzulässig ist. Ein blosser Hinweis darauf, der Gesetzgeber habe zur Zeit als er ein Gesetz erlassen hat, um eine Regelung in einem anderen Bereich gewusst und diese Lösung nicht auch für den infrage stehenden Fall vorgesehen, reicht nicht aus für die Annahme eines qualifizierten Schweigens; es gibt keine Vermutung für das Vorliegen eines solchen. Nur wo sich aus der Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Frage bewusst offen gelassen und damit negativ entschieden hat, ist es der rechtsanwendenden Behörde untersagt, den Erlass zu "ergänzen" (vgl. zum Ganzen: MEIER, a.a.O., S. 25 f.). 6.2.1. Im öffentlichen Recht fehlen allgemeine Normen über die Verjährung und die Verwirkung weitgehend. Jedoch finden sich in verschiedenen bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzen solche Normen. So sehen z.B. Art. 24 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 allgemeine Verwirkungsvorschrif-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten im Sozialversicherungsrecht und auf kantonaler Ebene § 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 allgemeine Verjährungsnormen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons vor. Ist weder eine allgemeine gesetzliche Norm zu finden und enthält auch das anwendbare Spezialgesetz keine Bestimmung über die Entkräftung einer Forderung infolge Zeitablaufs, so stellt sich die Frage, was gelten soll. Da heute das Institut der Verjährung jedoch als allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts gilt, unterliegen öffentlichrechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung (BGE 140 II 384 E. 4.2 m.w.H.; ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 47 ff., 48; MEIER, a.a.O., S. 19 ff. 23). Demnach verstösst es nicht gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip, die Möglichkeit der Verjährung oder der Verwirkung zu bejahen, auch wenn keine Regeln über die Entkräftung von Forderungen infolge Zeitablaufs positiviert sind, weil die allgemeinen Rechtsgrundsätze eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts darstellen. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass bei Fehlen einer Norm über die Verjährung oder die Verwirkung eine Lücke vorliegt, die geschlossen werden kann und soll (MEIER, a.a.O., S. 23 f.). Die Behörde, die einen Erlass anzuwenden hat, in dem keine Entkräftung von Forderungen infolge Zeitablaufs vorgesehen ist, kann somit auf Gesetze aus verwandten Gebieten zurückgreifen und, sofern diese Verjährungs- oder Verwirkungsfristen enthalten, zum Ergebnis gelangen, dass der anzuwendende Erlass lückenhaft ist, weil der Gesetzgeber in ähnlichen Fällen die Wertung getroffen hat, dass Forderungen nach Ablauf einer gewissen Zeit entkräftet werden (MEIER, a.a.O., S. 24 f.). Kommt das Gericht bei Fehlen von Vorschriften zur Verjährung zum Schluss, dass eine zu füllende Lücke vorliegt, so hält es sich vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige, für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 m.w.H.). 6.2.2. In Bezug auf die Verjährung und die Verwirkung stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein qualifiziertes Schweigen vorliegt, aufgrund der Tatsache, dass das Institut der Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts gilt, kaum. Nur in BGE 29 I 415 vertrat das Bundesgericht die Meinung, ein Anspruch unterliege keiner Verjährung oder Verwirkung, weil das Gesetz die Frage nicht regle. Ansonsten ist das Bundesgericht vom Grundsatz der Verjährbarkeit ausgegangen (BGE 94 I 513 E. 1). Die Frage, ob bei Fehlen einer Regelung der Verjährung oder der Verwirkung ein qualifiziertes Schweigen vorliegt, wird heute nicht mehr gestellt, weil davon ausgegangen wird, dass in diesem Fall eine echte Lücke vorliegt, die ausgefüllt werden darf (BGE 129 V 345 E. 4.1). Ist dagegen in einem Gesetz die Verjährung vorgesehen, so gesteht das Bundesgericht dem Gesetzgeber bei deren Ausgestaltung einen weiten Ermessensspielraum zu und es ist eher geneigt, auf das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens zu erkennen. So ist beispielsweise im Bereich der Verrechnungssteuer in Art. 17 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) vom 13. Oktober 1965 die Verjährung vorgesehen, ohne dass auch eine absolute Verjährungsfrist normiert wäre, womit in Bezug auf eine allfällige absolute Frist ein qualifiziertes Schweigen vorliegt, weshalb die Judikative nicht auf dem Weg der Lückenfüllung eine solche einführen darf (BGE 126 II 49 E. 2.d; MEIER, a.a.O., S. 26 m.w.H.).
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6.3. Als Zwischenergebnis kann zusammenfassend festgehalten werden, dass beim Schweigen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann. Des Weiteren wird auch ohne gesetzliche Regelungen vom Grundsatz der Verjährung ausgegangen. Ist in einem Gesetz hingegen die Verjährung geregelt, beantwortet es jedoch nicht alle Fragen, so kann in Bezug auf die nicht geregelten Fragen ein qualifiziertes Schweigen vorliegen. Wobei zu beachten ist, dass gemäss Rechtsprechung zur Verjährung nur sehr zurückhaltend auf ein qualifiziertes Schweigen geschlossen werden darf. 7.1. Der heute geltende § 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Die Fassung des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950, welche am 1. Januar 1951 in Kraft trat, statuierte in § 95 Folgendes: "Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge gehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist" (GSG 20.169, 197). Das Enteignungsgesetz wurde in den letzten 70 Jahren mehrmals revidiert, jedoch wurde an dieser Grundregelung nichts geändert. Daraus geht hervor, dass diese zweijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist bereits seit 70 Jahren Geltung hat und dass das Enteignungsgesetz nie eine weitere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist enthalten hat. Da diese Regelung bereits 70 Jahre alt ist, ist jedoch nicht mehr eruierbar, ob der Gesetzgeber zum strittigen Thema bewusst geschwiegen hat. Zudem gilt zu bedenken, dass auch für den Fall, dass der Gesetzgeber damals bewusst auf eine Frist, innert derer auch eine rechtskräftige Verfügung vorzuliegen habe, verzichtet haben sollte, dieser Wille heute nicht mehr unbesehen übernommen werden könnte, wie die nachfolgende geschichtliche Entwicklung in Bezug auf das Thema Verjährung und Verwirkung zeigt: Ursprünglich wurde bei Fehlen von Verjährungs- oder Verwirkungsvorschriften die Möglichkeit der Verjährung oder der Verwirkung mit Hinweis auf das Legalitätsprinzip verneint. Zeitlich unterlagen Forderungen somit einer "natürlichen Grenze", indem sie so lang eingefordert werden konnten, als der Gläubiger ihre Existenz zu beweisen in der Lage war. Während einer zweiten Phase der Entwicklung wurden privatrechtliche Normen – darunter auch die Verjährungsnormen des Obligationenrechts – analog im öffentlichen Recht angewendet. Heute wird die Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und zur Lückenfüllung hinzugezogen und es wird vielmehr davon ausgegangen, dass bei Fehlen einer Norm über die Verjährung oder die Verwirkung eine Lücke vorliegt, die geschlossen werden kann und soll (MEIER, a.a.O., S. 23 m.w.H., vgl. E. 6.2.1 hiervor). Letztmals wurde § 95 Abs. 1 EntG mit Wirkung per 1. Mai 2008 geändert, jedoch handelte es sich auch bei dieser Revision um Anpassungen an neue Terminologien, so wurden die "Ansprüche auf Vorteilsbeiträge" erweitert auf "Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren" und der Terminus "Werk" durch "Erschliessungswerk" ersetzt. Auch aus diesen begrifflichen Anpassungen lässt sich – wie später aufzuzeigen sein wird – nicht ableiten, es liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. 7.2. Als nächstes sind Gesetze aus sachnahen Gebieten zum Vergleich herbeizuziehen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2.1. Die Gebühren und Beiträge stellen Kausalabgaben dar und gehören mit den Steuern zu den öffentlichen Abgaben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2756), weshalb das Steuergesetz als Gesetz aus einem sachnahen Gebiet zum Vergleich herangezogen werden kann, zumal auch das Bundesgericht kantonale Entscheide geschützt hat, welche für die Verjährung von Erschliessungsbeiträgen bzw. -gebühren die Regeln der Verjährung von Steuerveranlagungen herangezogen hatten (Urteile des BGer 2C_501/2008 vom 1. April 2009 E. 2.3 sowie 2P.137/2003 und 2A.250/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00273] vom 13. November 2003). § 147 Abs. 1 StG statuiert, dass das Recht eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt. Diese Bestimmung entspricht dem Art. 47 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 und dem Art. 120 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990. Die Regelung des heutigen § 147 Abs. 1 StG befand sich im Übrigen schon vor der Revision des StG, welche per 1. Januar 2005 in Kraft trat, in Art. 147 StG. Bei der relativen Frist von fünf Jahren handelt es sich um eine echte Verjährungsfrist, d.h. um eine solche, welche ruhen und unterbrochen werden kann. Demgegenüber stellt die absolute Frist mit der Dauer von höchstens 15 Jahren, eine nicht hemmbare und nicht unterbrechbare Verwirkungsfrist dar. Deren Ende bezeichnet den zeitlich absolut äussersten Moment, bis zu dem die Besteuerungsmöglichkeit ausgeschöpft und eine rechtskräftige Veranlagung vorgenommen sein muss (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 47 SHG Rz 20). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung gegen das Willkürverbot, Steuerforderungen durch wiederholte Unterbrechungen der Verjährung dieser gänzlich zu entziehen (Urteil des BGer 2C_636/2007 vom 7. April 2008 E. 2.10). 7.2.2. Des Weiteren regelt der Kanton Basel-Landschaft die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons im VwVG. Da dieses Gesetz das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden regelt (§ 1 Abs. 1 VwVG), ist es als Vergleich heranzuziehen. Gemäss § 46a Abs. 1 VwVG können öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons spätestens fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Erfüllung des Forderungstatbestands festgesetzt werden. Nach § 46a Abs. 5 VwVG bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten. Diese Bestimmungen sind seit 1. Januar 2005 in Kraft. In der synoptischen Darstellung der vorgeschlagenen Änderungen des VwVG, welche sich im Anhang der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2004-001 vom 13. Januar 2004 betreffend Teilrevision des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Vorlage VwVG) befindet, wird zu § 46a VwVG Folgendes angemerkt: "Es wird in Anlehnung an das Steuer- und Finanzgesetz die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons geregelt." In der Vorlage VwVG wird ausgeführt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforde-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen des Kantons neu eine Verjährungsfrist eingeführt werde (S. 2). Des Weiteren wird festgehalten, dass mit Ausnahme einzelner Erlasse (z.B. § 147 Abs. 2 StG, § 40 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG] vom 21. Juni 2001) im kantonalen Recht eine Bestimmung fehle, welche die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons regle. Es werde aber in Lehre und Rechtsprechung als ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche auch dann verjähren würden, wenn es das Gesetz nicht vorsehe, wobei auf verwandte Sachverhalte abzustellen sei. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass in Anlehnung an die Steuerforderungen (§ 147 Abs. 2 StG) nun die vorliegende Verjährungsvorschrift für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Kantons formuliert werde, wobei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben würden (S. 12). 7.3.1. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Verwirkungsfrist des § 147 Abs. 1 StG längstens in Kraft gewesen sei, als die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes in Bezug auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren letztmals im Jahre 2008 revidiert worden seien. Auch der stillschweigende Verzicht des kantonalen Gesetzgebers auf die Einführung weiterer Fristen im Sinne des Steuergesetzes im Enteignungsgesetz könne deshalb nur als qualifiziertes Schweigen verstanden werden. Zumal in der Vorlage zur Revision des Enteignungsgesetzes explizit darauf hingewiesen worden sei, es stehe den Gemeinden frei, abweichende Fristen festzulegen. 7.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Revision des Enteignungsgesetzes keine "zweite" absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist eingeführt hat, vielmehr darauf zurückzuführen sein kann, dass der Gesetzgeber aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, aber auch aufgrund des § 46a VwVG, keine Notwendigkeit sah, auch im Enteignungsgesetz explizit eine absolute Verjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist, innert welcher die Gebühr rechtskräftig festgelegt werden müsse, zu normieren. 7.3.3. Zudem wird, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, in der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2007-129 vom 5. Juni 2007 zur Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen (Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998) ausgeführt, dass der Verband basellandschaftlicher Gemeinden sowie eine Gemeinde in ihren Vernehmlassungsantworten angeregt hätten, "die in § 95 statuierten Verwirkungsfristen auf drei (…) bzw. fünf (…) Jahre zu erhöhen". Auf eine generelle Anpassung im kantonalen Recht könne verzichtet werden, da die Gemeinden gemäss § 95 Abs. 1 EntG auch künftig in der Lage seien, die Verwirkungsfristen im kommunalen Recht abweichend festzulegen. Dieser Anmerkung, welche vor allem im Zusammenhang mit der Diskussion einer Erhöhung von zwei Jahren auf drei bzw. fünf Jahre ergangen ist, ist zu entnehmen, dass es hier lediglich um die Frist ging, innert derer die Gemeinde die Gebühr zu erheben hat. Daraus lässt sich nicht schliessen, der Gesetzgeber habe bezüglich einer absoluten Verjährungsfrist, innert derer eine rechtskräftige Verfügung vorzuliegen habe, qualifiziert geschwiegen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4.1. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Gemeinden seien beim Erlass von Reglementen im Bereich der Erhebung von Anschlussgebühren autonom. Zudem stehe der Gemeinde zu, die von ihr erlassenen Reglemente auch selber auszulegen. Insoweit dürften die kantonalen Behörden in einem Rekursverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen. Der kommunale Gesetzgeber habe im Reglement in Verbindung mit dem Enteignungsgesetz abschliessend bestimmt, was er zu Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung im Themenbereich Anschlussgebühren habe regeln wollen. Die Gemeinden würden eine erhebliche Gestaltungsfreiheit geniessen. Sie könnten die Frist verkürzen oder verlängern und könnten (müssten aber nicht) zusätzlich eine Verjährungsoder eine Verwirkungsfrist zur rechtskräftigen Verfügung des einmaligen Abwasserbeitrags einführen. Der kommunale Gesetzgeber habe denn auch mit der Revision des Abwasserreglements vom 10. Dezember 2012 (in Kraft ab 1. Januar 2013: nAR) die Verwirkungsfrist auf fünf Jahre verlängert. 7.4.2. Wie in der E. 5.1. hiervor ausgeführt, sind die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. In Anbetracht, dass das Institut der Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts gilt und es sich damit um übergeordnetes Recht handelt, braucht es auch bei der Auslegung einer kommunalen Bestimmung – wie bei der Auslegung einer kantonalen Bestimmung – sachliche Gründe, um den Schluss ziehen zu können, dass der Gesetzgeber durch qualifiziertes Schweigen auf eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist verzichten wollte. Daran ändert auch das Argument der Beschwerdegegnerin, sie habe auch bei der Revision des AR (ab 1. Januar 2013: nAR) keine absolute Verwirkungsfrist eingeführt, nichts. 7.5.1. Als Beispiel für die Annahme eines qualifizierten Schweigens nennen die Literatur und die Beschwerdegegnerin Art. 17 VStG (MEIER, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Art. 17 Abs. 1 VStG statuiert, dass die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, verjährt. Damit bestimmt es die relative Verjährungsfrist. In den Absätzen 2 bis 4 des Art. 17 VStG werden Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung geregelt. Eine absolute Verjährungsfrist kennt Art. 17 VStG jedoch nicht. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 126 II 49 vom 31. Januar 2000 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Lücke des Gesetzes handle, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der bewusst keine absolute Verjährungsfrist habe einführen wollen. Der Verzicht auf eine absolute Verjährungsfrist lasse die Verjährungsordnung des Verrechnungssteuergesetzes weder als lückenhaft erscheinen, noch verstosse er gegen übergeordnete Prinzipien. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die fehlende absolute Verjährungsfrist im Verrechnungssteuergesetz nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei auf neuere Steuergesetze wie das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom 12. Juni 2009 (Art. 42 Abs. 6 MWSTG), das DBG (Art. 120 Abs. 4 DBG) und das StHG (Art. 47 Abs. 1 StHG), welche die absolute Verjährung eingeführt oder verkürzt hätten, verwiesen. Das Bundesgericht erörterte in seinem Entscheid, dass das Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich auf die Regelung im Mehrwertsteuerrecht berufe, übersehe, dass das Mehrwertsteuerrecht im Gegensatz
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Verrechnungssteuer keine Überwälzungspflicht kenne. Die Mehrwertsteuer solle zwar nach dem Plan des Gesetzgebers den Endverbrauch belasten: Sie werde vom steuerpflichtigen Unternehmen erhoben, welches sie, sofern die Marktverhältnisse es gestatten würden, auf die Preise und damit auf die Abnehmer der Ware oder Dienstleistung überwälze. Ein Anspruch auf Überwälzung oder gar eine Pflicht zur Überwälzung bestehe im Mehrwertsteuerrecht indessen nicht. Die Verjährungsordnung des Mehrwertsteuergesetzes könne daher nicht unbesehen auf die Verrechnungssteuer übertragen werden. Bei der Verrechnungssteuer sei die Situation auch grundsätzlich anders als bei der direkten Bundessteuer: Vor der Geltendmachung und Durchsetzung der Regressforderung müsse unter Umständen zuerst die Verrechnungssteuerforderung rechtskräftig beurteilt werden. Auch aus diesem Grund könne sich – in seltenen Fällen – die fünfzehn- oder zehnjährige Frist für die absolute Verjährung anderer Steuerordnungen als zu kurz erweisen. Die Verjährungsregelung in Art. 17 VStG trage auch den Interessen des Leistungsempfängers, der nach dem System und Zweck der Verrechnungssteuer grundsätzlich anonym zu bleiben habe, Rechnung. Sie schränke den Anspruch des Empfängers der steuerbaren Leistung, dessen Regresspflicht ebenfalls nicht unbeschränkt währen könne, nicht übermässig ein. Die wiederholte Unterbrechung der Verjährung könne sich zudem als rechtsmissbräuchlich erweisen, wie auch treuwidrige Verfahrensverzögerung keinen Schutz verdiene. Das lasse es als vertretbar erscheinen, dass das Gesetz keine zusätzliche absolute Verjährung statuiere (Urteil des BGer 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.2 ff.). Zudem ist anzumerken, dass Art. 17 VStG eingehend den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung und den Stillstand regelt. Er statuiert zudem welche Handlungen einen Unterbruch der Verjährung bewirken und gegenüber welchen Pflichtigen der Stillstand und die Unterbrechung wirken. 7.5.2. Diese Erwägungen des Bundesgerichts erhellen, dass nur in seltenen Fällen vom Bestehen einer absoluten Verjährungsfrist abgesehen werden kann. Es müssen besondere Gründe für eine längere Frist als 10 oder 15 Jahren vorliegen. Solche hat das Bundesgericht in der Eigenheit der Verrechnungssteuer (z.B. Überwälzungspflicht und Anonymität des Leistungsempfängers) erblickt. 7.6.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es handle sich beim einmaligen Abwasserbeitrag um eine einmalige Abgabe, wogegen sich § 147 StG insbesondere auf periodisch erhobene Steuern beziehe, nicht aber auf Anschlussgebühren. Die Periodizität der veranlagten Steuern bewirke einen erhöhten administrativen Aufwand, denn jedes Jahr erfolge erneut eine Verfügung gegenüber dem Steuerpflichtigen, die angefochten werden könnte. Administrativer Aufwand und Komplexität seien direkt mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit verknüpft. Bei periodisch erhobenen Steuern rechtfertige deshalb der Grundsatz der Rechtssicherheit aus Sicht des Schuldners eine absolute Zeitbeschränkung. Sie sei auch gesetzlich klar verankert. Entsprechende administrative Gründe würden dagegen beim einmaligen Kanalisationsbeitrag gänzlich fehlen. Die Annahme einer absoluten Verwirkungsfrist, die zum sofortigen Untergang des Anspruchs führe, wäre jedenfalls im konkreten Fall unverhältnismässig und willkürlich, da diese sachlich nicht gerechtfertigt und nicht durch das Rechtssicherheitsgebot gedeckt sei. Im Unterschied zur Steuerveranlagung basiere die Kausalabgabe auf einer Berechnung einer Behörde und nicht auf einer Selbstveranlagung des Privaten. Wesentliches Merkmal der Selbstveranlagung sei das hohe Vertrauen, das der Staat dem Privaten entgegenbringe. Der Staat
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht müsse insoweit dem Privaten eine Korrektur der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. ein Mehr strikt nachweisen. Die Strenge sei deshalb gerechtfertigt, zumal sie auch explizit im Gesetz stehe. Die Kausalabgabe hingegen sei eine Abgabe als konkrete Gegenleistung für eine Leistung des Staats. Der Rechtsstreit drehe sich letztlich nur am Rande um die "persönlichen" Verhältnisse des Privaten, sondern um das Berechnungssystem der Kausalabgabe an sich. Derart strenge, absolute Verwirkungsfristen seien deshalb nicht gerechtfertigt. Das Rechtsschutzinteresse des Privaten müsse nicht im gleichen Ausmass geschützt werden und würde – wenn überhaupt – durch die Anwendung von Verjährungsfristen, die unterbrochen werden könnten, genügend gewahrt. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine derart unverhältnismässige Lückenfüllung ohne gesetzliche Grundlage. Es rechtfertige sich somit nicht, Abwasserbeiträge mit periodischen Steuerforderungen gleichzusetzen. Mit einer Heranziehung von § 147 StG auf die Abwassergebühr wäre das Rechtsgleichheitsgebot jedenfalls verletzt. 7.6.2. Diesen Argumenten muss entgegengehalten werden, dass die 15-jährige nicht unterbrechbare und nicht stillstehende Verjährungsfrist nicht nur in § 147 Abs. 1 StG für periodisch wiederkehrende Steuern vorgesehen ist, sondern auch in § 46a VwVG für alle öffentlichrechtliche Geldforderungen und damit auch für einmalige Leistungen statuiert wird. Des Weiteren ist auch das Bundesgericht in einem Urteil, in welchem es die Anwendung der Verjährungsregeln des kantonalen Steuergesetzes für die Erschliessungsbeiträge geschützt hat, dem Argument, eine Anwendung der steuerrechtlichen Regelung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich bei den Erschliessungsbeiträgen im Gegensatz zu den Steuerveranlagungen nicht um Massengeschäfte handle, nicht gefolgt. Das Bundesgericht führte aus, dass die Unterschiede zwischen der Veranlagung von Steuern einerseits und Beiträgen anderseits vor allem den erstinstanzlichen Entscheid und weniger das Rechtsmittelverfahren beträfen. Es erscheine deshalb keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht allein die Dauer der Verjährungsfrist, sondern auch den Stillstand nach den Regeln beurteile, die für die Steuerveranlagung gelten würden (Urteil des BGer 2C_501/2008 vom 1. April 2009 E. 2.5). 8.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aus den Materialien zum Enteignungsgesetz nicht gefolgert werden kann, es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen vor, als der Gesetzgeber bei den Anschlussgebühren bewusst auf eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist habe verzichten wollen. Die gesetzlichen Regelungen aus den sachverwandten Gebieten, namentlich § 147 Abs. 1 StG und § 46a VwVG, legen vielmehr nahe, dass auch in Bezug auf die Gebühren eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist zu gelten hat. Es liegen bei den zu beurteilenden Gebühren auch keine besonderen Gründe wie bei der Verrechnungssteuer nach Art. 17 VStG vor, welche es als vertretbar erscheinen lassen, dass das Gesetz keine Verwirkungsfrist, innert derer die Forderung rechtskräftig zu sein hat, statuiert hat. Damit kann das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens nicht bejaht werden und § 95 Abs. 1 EntG wohnt damit eine planwidrige Unvollständigkeit inne, die ausfüllungsbedürftig ist. Da die anwendbaren kommunalen Reglemente keine eigene Regelung zur Verjährung enthielten, sie vielmehr auf das kantonale Recht verwiesen, liegt auch den kommunalen Reglementen in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EntG eine ausfüllungsbedürftige Lücke inne. Im Übrigen wäre aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Institut der Verjährung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt und die Gemeinde nur im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom ist, fraglich, ob
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gemeinde in ihren Reglementen das Absehen von einer Frist, innert derer die Gebühren rechtskräftig zu verfügen wären, statuieren könnte. 8.2. Die ausfüllungsbedürftige Lücke ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab durch Regeln zu füllen, welche der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände bzw. sachnahe Gebiete vorgesehen hat. Damit sind die gleichlautenden Bestimmungen des § 46a VwVG und § 147 StG anwendbar, welche bei Stillstand oder Unterbrechung eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist von 15 Jahren vorsehen. Sind für die Frage der Verjährungsbestimmungen § 147 Abs. 1 StG und § 46a VwVG anwendbar, so sind diese auch für die Regelungen der Unterbrechung und des Stillstands anwendbar (Urteil des BGer 2C_501/2008 vom 1. April 2009 E. 2.). Damit hat innert 15 Jahren eine rechtskräftige Verfügung vorzuliegen. Demzufolge gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diese Regelung auch für die Anschlussgebühren und es sind – entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin – nicht die verjährungsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts heranzuziehen. Des Weiteren liegt durch die Beachtung der Verwirkung kein allfälliger Rechtsmissbrauch vor, da die lange Dauer des Verfahrens primär auf die Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin, gegen die sich der Beschwerdeführer zum Teil gewehrt hat, zurückzuführen ist (vgl. dazu MEIER, a.a.O., S. 44 ff.). Im Übrigen sehen § 147 Abs. 1 StG und § 46a VwVG eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist vor, so dass fraglich ist, ob ein allfälliger Rechtsmissbrauch an der 15-jährigen Frist etwas ändern könnte. 8.3. Nach § 95 Abs. 1 EntG beginnt die zweijährige Frist in dem Moment, in dem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist. Ist die Liegenschaft bereits an die Erschliessungsanlage angeschlossen und die Abgabeerhebung auf Um- respektive Erweiterungsarbeiten zurückzuführen und deshalb ein eigentlicher Anschlusszeitpunkt nicht eruierbar, so wird nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts für den Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist auf den Abschluss der für die konkrete Abgabeerhebung massgebenden Bauarbeiten abgestellt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 6 April 2017 [650 15 1] E. 2.2 m.H.). Diese Regelungen sind auch für den Beginn der 15-jährigen Frist anzuwenden. Vorliegend führte die BGV am 23. Mai 2005 eine Nachschätzung durch. Gestützt darauf machte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2005 die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geltend. Die zweijährige Frist begann somit spätestens am 23. Mai 2005 zu laufen, womit die 15-jährige absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist spätestens im Mai 2020 verstrichen ist. Selbst wenn die Frist jedoch erst am 15. September 2005 begonnen haben sollte, wären in der Zwischenzeit über 15 Jahre vergangen, weshalb die Forderung der Gemeinde betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren untergegangen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Enteignungsgericht zurückzuweisen. 9.1. Es bleibt noch über die Kosten für das vorliegende Verfahren zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind demzufolge der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 21. Dezember 2020 einen Aufwand von 44 Arbeitsstunden für die Zeit vom 7. April 2020 bis zum 27. November 2020 und Auslagen in der Höhe von Fr. 251.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren stellt er zwei Stunden für die Teilnahme an der Urteilsberatung in Rechnung. Diese können nicht berücksichtigt werden, da die Teilnahme an der Urteilsberatung nicht verlangt wird. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'117.45 (44 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. Fr. 251.10 und 7.7 % MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 650 05 152 / 650 05 153 des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, vom 29. August 2019 aufgehoben und festgestellt, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin infolge Verjährung untergegangen ist.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'117.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiberin