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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.07.2020 810 20 109

1 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,480 parole·~17 min·6

Riassunto

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Juli 2020 (810 20 109) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin C.____, Beschwerdeführerin beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch A____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ vom 20. Februar 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Alterszentrum E.____ reichte mit E-Mail vom 23. November 2019 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde D.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend das Ehepaar F.____, geboren 1933, und G.____, geboren 1939, ein. Begründet wurde die Meldung mit erneuten Zahlungsrückständen für die monatlichen Heimkosten des Ehepaares in der Höhe von Fr. 39'110.40. Seit dem Heimeintritt im Jahr 2015 sei es immer wieder zu Zahlungsproblemen gekommen, weshalb das Alterszentrum um Prüfung einer Beistandschaft bitte. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 erteilte die KESB der Sozialberatung E.____ einen Abklärungsauftrag betreffend die Situation von F.____ und G.____. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichte die Sozialberatung E.____ den Abklärungsbericht ein. Darin wurde festgehalten, dass mit dem Vorsorgeauftrag vom 20. September 2019 die drei gemeinsamen Kinder von F.____ und G.____, C.____, B.____ und A.____, für deren Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr bevollmächtigt worden seien. B.____ und A.____ hätten die finanzielle Situation ihrer Eltern nicht regelmässig überprüft und keine notwendigen Massnahmen ergriffen. Die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Eltern sei B.____ und A.____ erst durch die Gefährdungsmeldung aufgefallen. Das Ehepaar F.____ und G.____ sei ursprünglich vermögend gewesen. Die beiden Ferienhäuser im Tessin und im Jura hätten die Eltern den beiden Kindern geschenkt. Die Liegenschaft in E.____ sei ebenfalls zu gleichen Teilen an B.____ und A.____ übertragen worden. Aufgrund der fehlenden Bankauszüge seien die konkreten Vorgänge der Eigentumsübertragungen nicht überprüfbar. Unklar sei auch, weshalb der Verkaufserlös der Liegenschaft in E.____ und die laufenden monatlichen Einnahmen den Lebensbedarf des Ehepaares nicht mehr decken würden. C.____ sei in den Vorsorgeaufträgen lediglich erwähnt, bei den Eigentumsübertragungen jedoch nicht aktiv beteiligt gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass die vorgenommenen Eigentumsübertragungen widerrechtliche Erbvorbezüge darstellen würden. Aufgrund der komplexen juristischen Situation werde empfohlen, eine juristische Fachperson mit dem Fall zu beauftragen, damit die ursprüngliche Vermögenssituation wiederhergestellt werden könne und die Geschwister dazu bewogen werden könnten, die beiden Ferienhäuser zu verkaufen. Zusammen mit dem Verkaufserlös der Ferienhäuser könnten die monatlichen Einnahmen den Lebensbedarf des Ehepaars für eine bestimmte Zeit sicherstellen. C. Am 11. Februar 2020 wurde G.____ im Alterszentrum E.____ von der KESB angehört. D. B.____ und A.____ wurden am 11. Februar 2020 von der KESB zur vorliegenden Angelegenheit angehört. Beide seien mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden und würden die Angelegenheiten ihrer Eltern weiterhin selber erledigen wollen. Es wurde vereinbart, dass B.____ der KESB innert einigen Tagen eine Rückmeldung betreffend die Errichtung der Beistandschaft geben werde. E. Mit E-Mail vom 18. Februar 2020 informierten B.____ und A.____ die KESB darüber, dass sie mit der Bank Kontakt aufnehmen würden, um mit Hilfe einer Hypothek ihre beiden von den Eltern erhaltenen Darlehen in der Höhe von je Fr. 70'000.-- zurückzahlen zu können. So könnten sie die Schulden ihrer Eltern gegenüber dem Alterszentrum E.____ vollständig begleichen. B.____ und A.____ baten die KESB um Aufschub des Entscheids über die Errichtung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Beistandschaft, bis die Abklärungen mit der Bank abgeschlossen seien, was voraussichtlich 14 Tage in Anspruch nehmen werde. F. Am 19. Februar 2020 wurde F.____ im Alterszentrum E.____ von der KESB zur vorliegenden Angelegenheit angehört. G. C.____ wurde am 20. Februar 2020 telefonisch von der KESB angehört. Sie gab an, keine Beistandschaft für ihre Eltern zu wollen. Die Angelegenheiten seien weiter von B.____ und A.____ zu erledigen. Sie selber könne sich aufgrund der grossen Distanz nicht darum kümmern. H. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 stellte die KESB fest, dass die Vorsorgeaufträge von F.____ und G.____ vom 20. September 2019 nicht wirksam seien (Ziffer 1). Für F.____ und G.____ wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet (Ziffer 2) und den verbeiständeten Personen wurde der Zugriff auf das Konto bei der Raiffeisenbank entzogen (Ziffer 3). Die Beistandsperson wurde gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VBVV ermächtigt, die umfassende Verwaltung aller Bankkonten und solche der Postfinance ohne jegliche Mitwirkung der verbeiständeten Person und der Erwachsenenschutzbehörde vorzunehmen. Von den Finanzinstituten dürfen von der verbeiständeten Person selbst keine Unterschriften eingeholt werden (Ziffer 4). Der Beistandsperson wurde gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit nötig, die Post der verbeiständeten Person zu öffnen (Ziffer 5). Als Beistandsperson wurde H.____, Sozialdienst E.____, ernannt (Ziffer 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 7 wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass F.____ und G.____ in ihrer Urteilsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht in der Lage seien, ihre Angelegenheiten selber zu regeln. Diese Aufgaben hätten sie sodann vor mehreren Jahren an ihre Kinder übertragen. Bei den Altersheimrechnungen von F.____ und G.____ bestünden jedoch hohe Ausstände, welche A.____ und B.____ nicht aufgefallen seien. Das Vermögen des Ehepaares habe sich unter ungewöhnlichen Umständen in Form von Grundstücksübertragungen innert kurzer Zeit drastisch vermindert. Zudem sei die Sache mit den Ergänzungsleistungen nach wie vor ungeklärt und mit der Gemeinde habe bezüglich Übernahme der Finanzierung des Heimaufenthaltes keine Kontaktaufnahme stattgefunden. Demzufolge sei die finanzielle Situation des Ehepaares höchst prekär und der Aufenthalt im Alterszentrum E.____ gefährdet. Es sei offensichtlich, dass die mit der Vorsorge von F.____ und G.____ beauftragten A.____ und B.____ für diese Aufgabe nicht geeignet seien. Da auch C.____ gegenüber der KESB erklärt habe, dass sie sich nicht um die Belange ihrer Eltern kümmern könne, da sie zu weit weg wohne, scheide sie ebenfalls aus. Der Vorsorgeauftrag vom 20. September 2019 könne somit zufolge ungeeigneter Beauftragter nicht validiert werden und es sei eine externe Beistandsperson einzusetzen. I. Mit Eingabe vom 3. April 2020 erhoben A.____ sowie B.____ und C.____, beide vertreten durch A.____, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei der Entscheid der KESB vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Februar 2020 aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Eingabe vom 20. April 2020 nahm die KESB Stellung zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte dessen Abweisung. K. Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. L. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 6. Mai 2020 in der Hauptsache vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Verfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. Eine dieser Sachentscheidvoraussetzungen ist die Beschwerdebefugnis. Sie umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen (RENE RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1092 ff.). 3. Die Mutter der Beschwerdeführenden, G.____, ist am 18. März 2020 verstorben. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 3. April 2020 eingereicht und bezieht sich somit nur auf den Vater der Beschwerdeführenden, F.____. 4.1 Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind zunächst Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind. Am Verfahren beteiligt sind die von der Anordnung einer Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personen, die durch den Entscheid unmittelbar berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführenden haben die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen und ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis für F.____ erhoben. Vom angefochtenen Entscheid in erster Linie direkt betroffen ist jedoch F.____. Die Beschwerdeführenden sind vom angefochtenen Entscheid hingegen nicht direkt betroffen und gelten somit nicht als am Verfahren beteiligte Personen, was eine Beschwerdeberechtigung gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ausschliesst. 4.2 Zur Beschwerde zugelassen ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB jedoch auch, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit (DROESE/STECK, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 450 ZGB; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen beruhende, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran, die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, die Bejahung durch den Betroffenen und die Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen müssen in der Beschwerdebegründung glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführenden sind die Kinder des direkt betroffenen F.____ und gelten damit als diesem nahestehende Personen. Mit Blick auf die Verfahrensakten und mangels gegenteiliger Hinweise erscheinen die Beschwerdeführenden vorliegend als geeignet zur Wahrnehmung der Interessen ihres Vaters. Die Beschwerdeführenden werfen dem eingesetzten Beistand einen Interessenkonflikt vor. Sie machen geltend, die Gemeinde habe eigene finanzielle Interessen, da diese die Heimkosten ihres Vaters übernehmen müsste, sollte dieser nicht die finanziellen Mittel dazu haben. Vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, ist zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie auch tatsächlich die Interessen ihres Vaters wahrnehmen, obschon sie dies nicht explizit ausführen. Die Beschwerdeführenden sind somit gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB zur Anfechtung des Entscheids der KESB befugt. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sie zur beabsichtigten Errichtung einer Beistandschaft für F.____ anzuhören. Mit E-Mail vom 18. Februar 2020 hätten die Beschwerdeführenden bei der KESB um eine Verlängerung der Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt, damit sie noch weitere Abklärungen in Bezug auf die Finanzen vornehmen könnten. Das Fristerstreckungsgesuch sei von der KESB nicht beantwortet worden. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die KESB die Beschwerdeführenden nicht zur Person des Beistands angehört habe. Die Beschwerdeführenden hätten erstmals mit Entscheid vom 20. Februar 2020 erfahren, wer als Beistand für F.____ eingesetzt werde. Mit dieser Person seien sie jedoch nicht einverstanden. 6.2.1 Art. 446 Abs. 1 ZGB verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und verankert damit den Untersuchungsgrundsatz. Die Bestimmung enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Sie sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, die Behörde habe die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Wie sie das bewerkstelligt, ist ihr überlassen. Zu beachten hat sie freilich die in der Verfassung verankerten Verfahrensrechte (vgl. LUCA MARANTA/ CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 6 ff. zu Art. 446 ZGB). Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche (mündliche) Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die übrigen Verfahrensbeteiligten (d.h. andere als die betroffene Person) haben keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung (ROLAND FANKHAUSER/NADJA FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1076; MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 9 zu Art. 447 ZGB). Ferner begründet Art. 401 Abs. 2 ZGB, welcher besagt, dass die KESB bei der Wahl des Beistands soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen berücksichtigen soll, kein Anhörungsrecht für die Angehörigen bzw. die nahestehenden Personen (PATRICK FASSBIND, a.a.O., N 3 zu Art. 401 ZGB; RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 27 zu Art. 401 ZGB). In der vorliegenden Angelegenheit ist F.____ die betroffene Person und er wurde von der KESB am 19. Februar 2020 im Alterszentrum E.____ persönlich angehört. Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden gelten nicht als betroffene Personen, weshalb ihnen kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung gestützt auf Art. 447 ZGB zusteht. Ebenfalls können sie kein Anhörungsrecht aus Art. 401 Abs. 2 ZGB ableiten. Die KESB hörte die Beschwerdeführenden dennoch am 11. Februar bzw. am 20. Februar 2020 persönlich an. Eine Verletzung von Art. 447 ZGB bzw. von Art. 401 Abs. 2 ZGB liegt nicht vor.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Art. 447 ZGB geht über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard in Art. 29 BV hinaus. Letzterer räumt keinen Anspruch darauf ein, dass die Anhörung mündlich durchzuführen ist (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 286 E. 5.1; 126 V 130 E. 2b). Die Parteien haben dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 141 V 557 E. 3.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch, ihre Einwände rechtzeitig vorbringen zu können, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird, steht den Parteien im verfahrensrechtlichen Sinne zu, aber auch allen Dritten, deren Rechte berührt sind (BGE 143 III 65 E. 3.2; 142 III 116 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Errichtung der Beistandschaft und bezüglich der Person des eingesetzten Beistands. Weder die Errichtung einer Beistandschaft noch die Auswahl der einzusetzenden Beistandsperson tangiert die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden. Sie gelten vorliegend zwar als nahestehende Personen des Betroffenen und sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert, jedoch nur, weil sie die Interessen ihres Vaters geltend machen. Rechte der Beschwerdeführenden sind vorliegend nicht berührt. Davon abgesehen hat die KESB den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche mit den Anhörungen vom 11. Februar bzw. 20. Februar 2020 wahrgenommen wurde. Zusätzlich wurde von der Sozialberatung E.____ ein Abklärungsbericht zur vorliegenden Situation verfasst, wobei die Beschwerdeführenden ebenfalls persönlich befragt wurden (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Januar 2020). Die bemängelte unterlassene Bearbeitung ihres Fristerstreckungsgesuchs stellt somit keine Verletzung des Anhörungsanspruchs dar. Ferner galt die beantragte Fristerstreckung der Abklärung von finanziellen Angelegenheiten, welche die Frage der Beistandschaftserrichtung nicht beeinflussen und davon unabhängig zu regeln sind. Die Beschwerdeführenden wurden zur Errichtung der Beistandschaft umfassend angehört, obschon sie keinen Anspruch darauf haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. 6.2.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass den Beschwerdeführenden in der vorliegenden Angelegenheit weder in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft noch in Bezug auf die Auswahl der einzusetzenden Beistandsperson ein rechtlich geschützter Anhörungsanspruch zusteht, womit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Dessen ungeachtet wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Abklärungsverfahrens durch die KESB und den Sozialdienst E.____ zur vorliegenden Sache angehört. 7.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, dass der eingesetzte Beistand nicht geeignet sei, da er in einem Interessenkonflikt stehe. Der Beistand arbeite für die Gemeinde E.____. Diese Gemeinde habe jedoch eigene finanzielle Interessen, da sie die Kosten für das Altersheim übernehmen müssten, sollte das Geld des Ehepaares nicht ausreichen. Zudem arbeite A.____ als Inhaber einer Brockenstube mit dem Sozialdienst E.____ zusammen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Abs. 3). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb der KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zusteht (REUSSER, a.a.O., N 11 zu Art. 400 ZGB). 7.3 Als eingesetzter Beistand ist H.____ verpflichtet, seine Aufgaben im Interesse der verbeiständeten Person zu erfüllen und bei der Amtsausführung, soweit tunlich, auf die Meinung der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und deren Willen zu achten (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2012 vom 28. November 2012 E. 5.4; KURT AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 406 ZGB). An dieser gesetzlichen Verpflichtung ändert der Umstand, dass H.____ in der Abteilung Soziales der Gemeinde E.____ als Arbeitnehmer angestellt ist, nichts und dieses Arbeitsverhältnis hat keinen Einfluss auf sein Mandat als Beistand. Ferner unterstehen auch Berufsbeistände neben der hierarchischen Aufsicht des Dienstes, bei dem sie angestellt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Erwachsenenschutzbehörde (MATHIAS MAUCHLE, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, RiU – Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, Band 27, 2019, N 112; vgl. Art. 410 ff. ZGB). Hinweise darauf, dass H.____ in einem Konflikt stehen könnte zwischen den Interessen von F.____ und den finanziellen Interessen der Gemeinde, sind weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich dargetan. Dass das Schreiben des Beistands vom 23. März 2020, in welchem er die Beschwerdeführenden um Begleichung der ausstehenden Heimrechnungen ihres Vaters bis zum 31. März 2020 bat, kurz nach dem Ableben von G.____ verschickt wurde, dokumentiert keine Befangenheit des Beistands. Vielmehr soll die Bezahlung der offenen Rechnungen den Heimaufenthalt von F.____ sichern und diesen vor einer Betreibung schützen. Weiter ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass A.____ als Inhaber einer Brockenstube mit dem Sozialdienst E.____ berufliche Verbindungen habe, nicht geeignet, das Mandatsverhältnis zwischen H.____ und F.____ in Frage zu stellen. Davon abgesehen, geht weder aus der Beschwerde noch aus den Akten hervor, dass es bisher zu Schwierigkeiten zwischen der Brockenstube und dem Sozialdienst E.____ gekommen oder dieses Berufsverhältnis vorbelastet wäre. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von der KESB zur vorliegenden Angelegenheit angehört wurden und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist. Ferner gehen sowohl aus den Akten als auch aus den Vorwürfen der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte hervor, um an der grundsätzlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung des eingesetzten Beistands und an seiner Unparteilichkeit und Professionalität zu zweifeln. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden, es sei der Entscheid der KESB vom 20. Februar 2020 aufzuheben. Damit beantragen sie sinngemäss auch die Aufhebung der übrigen Entscheidziffern. Es wird jedoch in keiner Weise dargetan,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb sie die übrigen Punkte im angefochtenen Entscheid der KESB anfechten bzw. inwiefern diese rechtswidrig und demzufolge aufzuheben wären. Auch aus den vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der vorliegende Entscheid in irgendeiner Art mangelhaft ist. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vorliegend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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