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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.07.2020 810 20 107

8 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,934 parole·~25 min·4

Riassunto

Erteilung des Obhutsrechts an den Kindsvater

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Juli 2020 (810 20 107) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Erteilung des Obhutsrechts an den Kindsvater

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz D.____, Beschwerdegegner

E.____, Beigeladene

Betreff Erteilung des Obhutsrechts an den Kindsvater (Rektifikat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 24. März 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. F.____ (geb. 2008), G.____ und H.____ (beide geb. 2012) sind die gemeinsamen Kinder von E.____ und D.____. Die Kindseltern sind geschieden und gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge. Das Obhutsrecht wurde der in I.____ lebenden Kindsmutter E.____ zugeteilt. B. Mit Verfügung des Zilvilkreisgerichts Basel-Landschaft J.____ vom 5. März 2018 wurde zur Regelung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) beauftragt, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. C. Mit Entscheid der KESB vom 17. Mai 2018 wurde K.____, Berufsbeistandschaft C.____, zum Beistand der drei Kinder F.____, G.____ und H.____ ernannt und mit der Aufgabe betraut, die Umsetzung des Besuchsrechts zwischen den drei Kindern und dem Kindsvater zu begleiten und zu überwachen sowie den Kindseltern im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. D. Nachdem die Kindsmutter anlässlich eines Gesprächs vom 26. November 2019 mit dem Beistand und der KESB wiederholt erklärt hatte, dass es ihr nicht gut gehe und sie sich wünsche, dass ihre Kinder für eine gewisse Zeit vom Grossvater mütterlicherseits A.____ und dessen Partnerin B.____ betreut würden, fand am 11. Dezember 2019 bei der KESB die Anhörung von D.____ und am 7. Januar 2020 jene der Kinder F.____, G.____ und H.____ statt. E. Am 3. Februar 2020 führte die KESB bei A.____ und dessen Partnerin B.____ in L.____ sowie bei D.____ in M.____ Hausbesuche durch. F. Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 bzw. Rektifikat vom 24. März 2020 teilte die KESB die faktische Obhut über die drei Kinder dem Kindsvater zu und räumte der Kindsmutter jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht und dem Grossvater und dessen Partnerin ein Besuchswochenende pro Monat ein. Zudem wurde der Beistand insbesondere damit beauftragt, den Schulwechsel und Umzug der Kinder zusammen mit den Eltern und den Schulen (in M.____ und I.____) in die Wege zu leiten, am Wohnort des Kindsvaters eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen sowie die Umsetzung des Besuchsrechts zwischen den drei Kindern und der Kindsmutter einerseits und dem Grossvater und dessen Partnerin anderseits zu begleiten und zu überwachen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten, es sei die Zuteilung der faktischen Obhut erneut zu prüfen und es sei zu prüfen, ob die Person des Beistands zu wechseln sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine nochmalige Anhörung der drei Kinder beantragt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 beantragte die KESB, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann, unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2020 wurde der Beistand K.____ ersucht, dem Kantonsgericht einen kurzen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation der Kinder, insbesondere über die Wohnsituation, den Umzugstermin und den Schulwechsel, zu erstatten. J. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte der Beistand K.____ den Bericht zur aktuellen Situation der Kinder F.____, G.____ und H.____ ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2.1 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 gelten qualifizierte Drittpersonen, die sich durch ein besonderes Näheverhältnis zur unmittelbar betroffenen Person von anderen Dritten unterscheiden und dadurch geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich deren Interessen verfolgen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 31d zu Art. 450 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit (DROESE/STECK, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 450 ZGB; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). 1.2.2 A.____ ist der Grossvater der direkt betroffenen F.____, G.____ und H.____ und gilt damit als diesen nahestehende Person. Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem eine erneute Prüfung der Obhutszuteilung und eine nochmalige Kindsanhörung, da die betroffenen Kinder gestanden hätten, dass sie nicht beim Kindsvater, sondern bei ihm und der Beschwerdeführerin wohnen wollten. Der Beschwerdeführer erscheint zur Wahrnehmung der Interessen der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder als geeignet und nimmt sie auch tatsächlich wahr, weshalb seine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person zu bejahen ist. Ob auch die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, kann angesichts des Umstands, dass auf die gemeinsam frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ohnehin teilweise einzutreten ist, letztlich offengelassen werden. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3.1 Zu prüfen ist, ob auf alle von den Beschwerdeführern gestellten Rechtsbegehren einzutreten ist. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Übertragung der faktischen Obhut über die drei Kinder, einen Wechsel der Beistandsperson sowie die nochmalige Durchführung der Kindsanhörung. 1.3.2 Vorliegend ist der Entscheid der KESB vom 19. Februar 2020 bzw. 24. März 2020 angefochten und bildet damit das Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A- 5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3; KGE VV [810 18 260] vom 19. Dezember 2018 E. 1.2.1). 1.3.3 In der vorliegenden Sache wurde mit dem angefochtenen Entscheid das faktische Obhutsrecht über die drei Kinder dem Kindsvater zugeteilt, wurde die am 5. März 2018 errichtete Beistandschaft weitergeführt und wurden die Aufgaben des Beistands K.____ erweitert. Hingegen war die Einsetzung von K.____ als Beistand, welche bereits mit Entscheid vom 17. Mai 2018 vorgenommen worden war, nicht von dem angefochtenen Entscheid erfasst. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer gegenüber der KESB einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson gestellt hätten, welcher mit angefochtenem Entscheid durch die Weiterführung der Beistandschaft als stillschweigend abgewiesen erachtet werden könnte. Damit kann ein Wechsel der Beistandsperson nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Antrag, es sei zu prüfen, ob die Person des Beistands zu wechseln sei, nicht eingetreten werden kann. Demgegenüber ist das Begehren um Überprüfung der Zuteilung der faktischen Obhut vom Streitgegenstand erfasst und daher im vorliegenden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren zu prüfen. Das Begehren um nochmalige Durchführung der Kindsanhörung stellt einen Verfahrensantrag dar, welcher ebenfalls vom Kantonsgericht zu prüfen ist. Auf die Beschwerde ist mithin gemäss den vorangehenden Ausführungen teilweise einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bilden vorliegend die Fragen der nochmaligen Durchführung der Kindsanhörung sowie der Zuteilung der faktischen Obhut. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kinder F.____, G.____ und H.____ im Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht nochmals anzuhören sind. 4.2 Gemäss des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, sind Kinder anzuhören, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 16 zu Art. 314a ZGB). Die mehrmalige Anhörung kann jedenfalls dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich, wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar nicht nur auf eine Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs (Urteile des Bundesgerichts 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3; 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2). Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3; 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4). 4.3.1 Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, F.____ und H.____ hätten ihnen unter Tränen gestanden, dass sie – entgegen den Ausführungen der KESB – nicht beim Kindsvater, sondern bei ihnen wohnen wollten. G.____ könne sich zwar vorstellen, beim Kindsvater zu wohnen, wäre aber ebenso gerne bei der Kindsmutter oder bei ihnen. Deshalb seien die Kinder ihrem Alter entsprechend nochmals anzuhören. 4.3.2 Demgegenüber bringt die KESB in ihrer Vernehmlassung vor, F.____, G.____ und H.____ seien bereits am 7. Januar 2020 persönlich durch die verfahrensleitende Person der KESB, welche eine Ausbildung als Sozialarbeiterin FH und langjährige Erfahrung in Kindsanhö-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen habe, angehört worden. Die Anhörung sei spielerisch und in einem kindergerechten Rahmen gestaltet worden. Es sei für alle drei Geschwister je ein Blatt mit bunten Häusern, repräsentativ für die jeweiligen Wohnsituationen, vorbereitet worden und sie seien anhand dessen befragt worden. Die Kinder hätten sich trotz des Hinweises, dass sie nichts erzählen müssten, ungehemmt und frei geäussert und hätten einen aufgestellten und entspannten Eindruck gemacht. F.____ habe sich klar dafür ausgesprochen, beim Grossvater wohnen zu wollen. H.____ hingegen habe erklärt, er wolle am liebsten abwechselnd beim Kindsvater und der Kindsmutter wohnen. G.____ sei zunächst zurückhaltend gewesen, konnte jedoch schliesslich sagen, dass sie glaube, dass es sich beim Kindsvater gut anfühlen würde. Grundsätzlich sei anzumerken, dass die Kinder in einem Loyalitätskonflikt stünden und deshalb ihre Aussagen an den jeweiligen Adressaten anpassen würden, sodass eine erneute Anhörung keine weitere Klärung bringe. 4.3.3 Aus den Akten erhellt, dass die Kinder F.____, G.____ und H.____ am 7. Januar 2020 durch die KESB persönlich befragt wurden, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten. Gemäss Protokoll vom 7. Januar 2020 wurden die Kinder je einzeln zu den möglichen Wohnsituationen anhand drei gezeichneter Häuser angehört und sie konnten sich zur Frage äussern, wie es sich anfühlen würde, beim Kindsvater oder Grossvater zu wohnen. Damit konnten die Standpunkte der drei Kinder in tauglicher Weise Eingang in das vorliegende Verfahren finden. Die Art und Weise der durchgeführten Anhörung sowie die gemäss Protokoll gestellten Fragen sind auch nicht zu beanstanden, weshalb von einer in angemessener Weise erfolgten Kindsanhörung ausgegangen werden kann. Betreffend die Frage, ob die Kinder erneut anzuhören sind, ist zunächst festzuhalten, dass F.____ sich gemäss Protokoll vom 7. Januar 2020 gegenüber der KESB dafür ausgesprochen hat, beim Beschwerdeführer wohnen zu wollen. Indem die Beschwerdeführer vorbringen, dass F.____ ihnen das Gleiche wiederholt hat, machen sie keine sich widersprechenden Aussagen geltend. Folglich würde aufgrund unveränderter Aussage gegenüber den Beschwerdeführern eine nochmalige Anhörung offensichtlich einzig um der Anhörung willen stattfinden, ohne dass neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Damit kann eine nochmalige Durchführung der Anhörung von F.____ unterbleiben. Bezüglich der Geschwister G.____ und H.____ ergibt sich aus dem Protokoll der Kindsanhörung, dass sowohl G.____ als auch H.____ erklärt haben, beim Kindsvater leben zu wollen. So hat G.____ gegenüber der KESB erklärt, dass sie nicht beim Grossvater leben wolle, da man bei ihm im Gegensatz zur Kindsmutter und Kindsvater keinen Spass haben könne. H.____ hingegen hat sich für eine abwechselnde Betreuung durch den Kindsvater und die Kindsmutter ausgesprochen. Gegen eine erneute Anhörung bringt die KESB zu Recht vor, dass die Kinder – zumindest G.____ und H.____ – in einem Loyalitätskonflikt gegenüber den unterschiedlichen Familienangehörigen stehen und deshalb ihre Aussagen an den jeweiligen Adressaten anpassen. Unter Berücksichtigung des jungen Alters von G.____ und H.____ und der damit noch nicht gefestigten eigenen Willensbildung erscheint es nachvollziehbar, dass die Kinder unterschiedliche Angaben machen, je nachdem, wem gegenüber sie gemacht werden. Es ist folglich naheliegend, dass die jeweilige Aussage gerade für diejenige Person, der gegenüber sie gemacht wird, positiv ausfällt, die Aussage sich aber durch ein Gespräch mit der abwesenden Person wieder ändern kann. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine erneute Anhörung zu neuen Erkenntnissen führen würde, selbst wenn die Geschwister in Abweichung zu ihren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ursprünglichen Äusserungen gegenüber den Beschwerdeführern erklärt hätten, dass sie bei ihnen leben wollten. Vielmehr würde die nochmalige Anhörung aufgrund des Loyalitätskonflikts gegenüber den unterschiedlichen Familienangehörigen eine unnötige Belastung bedeuten. Zudem wurden die Kinder erst am 7. Januar 2020 durch die KESB zu allen entscheidrelevanten Punkten persönlich angehört, weshalb das Ergebnis noch aktuell ist. Demgemäss kann auf eine erneute Anhörung von F.____, G.____ und H.____ verzichtet werden. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf eine erneute Anhörung der Kinder verzichtet wird, womit der Antrag auf erneute Anhörung abgewiesen wird. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die KESB die faktische Obhut über die Kinder F.____, G.____ und H.____ zu Recht dem Kindsvater und nicht dem Grossvater und dessen Partnerin zugeteilt hat. 5.2.1 Die Vorinstanz bringt im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 zusammenfassend vor, dass beim Kindsvater anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2019 eine klare Einstellungsänderung zu erkennen gewesen sei, dies im Gegensatz zu einem im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Auftrag gegebenen Gutachten bzw. zur Beantwortung der Ergänzungs-/Erläuterungsfragen vom 4. Januar 2019. Der Kindsvater scheint erkannt zu haben, dass seine Aufgabe als Vater nicht darin bestehe, jemand anderen zu suchen, der die (Erziehungs-)Verantwortung für die Kinder übernehmen kann, sondern es scheint ihm klar zu sein, dass nun der Moment gekommen sei, in dem er die Verantwortung über die Kinder übernehmen muss. So habe er erklärt, dass er die Kinder niemals der Kindsmutter wegnehmen würde, werde sie aber unterstützen, wenn sie dies benötige. Er habe immer gedacht, dass er als Mann arbeiten müsse und nicht für die Erziehung der Kinder zuständig sei. Nun habe sich die Situation geändert und er sei bereit, die Verantwortung für die Betreuung zu übernehmen. Der Grossvater wäre nur dann eine Option, wenn er selbst nicht präsent wäre. Weiter führt die KESB aus, dass sich der Kindsvater bereits mit der Betreuung und Unterstützung der Kinder auseinandergesetzt habe und auch durch seine Familie ein unterstützendes Umfeld habe. Zudem betone der Beistand, dass die Besuche beim Kindsvater sehr gut verlaufen würden. Betreffend eine mögliche Platzierung beim Grossvater und dessen Partnerin bringt die KESB vor, dass beim Hausbesuch vom 3. Februar 2020 die Beschwerdeführer nicht authentisch gewirkt hätten. Sie seien darauf bedacht gewesen, einen guten Eindruck zu hinterlassen. Ausserdem habe die Kindsmutter anlässlich der Information über die Hausbesuche und die dabei gewonnenen Eindrücke der KESB erklärt, dass sie nicht mehr von einer Platzierung der Kinder bei den Beschwerdeführern überzeugt sei. Sofern die KESB eine Platzierung der gemeinsamen Kinder beim Kindsvater entscheiden würde, sei dies für sie in Ordnung. Weiter bringt die KESB vor, dass ein Eingriff in die Elternrechte des Kindsvaters durch Übertragung der Obhut auf den Grossvater nicht verhältnismässig sei, da der Kindsvater in der Lage sei, die elterlichen Aufgaben und die ihm obliegenden Pflichten ausreichend wahrzunehmen. 5.2.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters zweifelhaft sei. Er werde die Verantwortung in der Erziehung der Kinder an Dritte abgeben, was nicht im Interesse der Kinder stehe. Sie

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hingegen hätten die Kinder seit den Herbstferien 2019 bereits regelmässig und längerfristig betreut und würden die Schulsituation und die Schulwege kennen. Sie seien sich über die Tragweite, drei schulpflichtige Kinder zu betreuen, im Klaren, hätten bereits für Unterstützung gesorgt und würden noch weitere Hilfe in Erziehungsbelangen in Anspruch nehmen. 5.3.1 Nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der Obhut auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Mit der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Rahmen der gemeinsamen Sorge ist auch der persönliche Verkehr zu regeln. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1; KGE VV [810 17 16] vom 17. Mai 2017 E. 7.1). 5.3.2 Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 142 III 612 E. 4.1). Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Neben der Berücksichtigung der Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 5.1). Mit dem Entscheid über die Obhut im Rahmen gemeinsamer elterlicher Sorge greift das Gericht bzw. die KESB jedoch insofern in die elterliche Sorge ein, als es das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Elternteils ohne Obhut beschränkt; es wird ihm aber nicht entzogen. In der Wirkung kommt die behördliche Obhutszuteilung für den Elternteil ohne Obhut einer Massnahme nach Art. 310 ZGB nahe, in den Voraussetzungen unterscheidet sich dieser Eingriff aber insofern, als nicht eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum steht, sondern mangels elterlicher Einigung durch eine ausserfamiliäre Instanz autoritativ eine für die Lebensumstände des Kindes ausschlaggebende Entscheidung zu fällen ist (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 26 zu Art. 310/314b ZGB). 5.3.3 Unter neuem Recht bleiben die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Obhutszuteilung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist oberste Maxime des Kindesrechts das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (vgl. BGE 142 III 612 E 4.2). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen, sowie die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1; KGE VV [810 18 219] vom 19. Dezember 2018 E. 7.5).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.1 Unbestritten ist, dass die drei Kinder, zumindest vorübergehend, nicht mehr unter der Obhut der Kindsmutter, welche ihr mit Scheidungsurteil vom 7. Mai 2019 zugeteilt wurde, verbleiben können. Gemäss Aktenlage beantragt die Kindsmutter aufgrund gesundheitlicher Belastung selbst, dass die Kinder für eine gewisse Zeit nicht mehr von ihr betreut werden. Zunächst wünscht sie sich, dass ihr Vater und dessen Partnerin die Betreuung der Kinder übernehmen, wäre aber schliesslich doch nicht gegen die Betreuung durch den Kindsvater (vgl. Aktennotiz der KESB vom 12. Februar 2020). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz im Hinblick auf eine Obhutsumteilung eine Interessensabwägung vorgenommen und die Obhut schliesslich dem Kindsvater zugeteilt. Im vorliegenden Fall ist die von der Kindsmutter geltend gemachte Belastung und die daraus folgende Einschränkung der Betreuungsmöglichkeit als wesentliche Änderung der Verhältnisse und die von der Vorinstanz vorgenommene Obhutsumteilung als entsprechende Anpassung im Sinne von Art. 298d ZGB zu qualifizieren. 5.4.2 Betreffend das vorinstanzliche Vorgehen ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise entnommen werden kann, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Neuregelung der Obhut stützt. Die Vorinstanz äussert sich erst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 dazu, indem sie im Rahmen rechtlicher Erwägungen auf Art. 307 ZGB verweist, wonach die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes trifft, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmung in Art. 307 Abs. 1 ZGB zwar eine generelle Grundlage zu behördlichem Einschreiten bietet und die offene Formulierung es der KESB ermöglicht, im Rahmen der Rechtsordnung und mit einem weiten Ermessensspielraum jene Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3; HEINRICH HONSELL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 6 f. zu Art. 4 ZGB). Der in Abs. 3 des Art. 307 ZGB beispielhaft aufgeführte Massnahmekatalog wird aber durch das typengebundene Massnahmensystem des Kindesrechts, insbesondere die Beistandschaft (Art. 308), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310) und die Beschränkung gemeinsamer elterlicher Sorge durch behördliche Regelung von Teilaspekten (Art. 298d), ergänzt. Damit dürfen gestützt auf Art. 307 ZGB keine Massnahmen angeordnet werden, für welche das Gesetz eine spezifische Rechtsgrundlage zur Verfügung stellt (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 307 ZGB). Eine Obhutsumteilung kann folglich nicht gestützt auf Art. 307 ZGB angeordnet werden, sondern hat entweder bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung durch Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer behördlichen Platzierung gemäss Art. 310 ZGB, oder aber durch eine Neuregelung der Obhut gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB zu erfolgen. Da in casu das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter nicht entzogen wurde und ohnehin die Neuregelung der Obhut nicht mit einer Kindeswohlgefährdung begründet wurde, kann die Zuteilung der faktischen Obhut an den Kindsvater nur als Neuregelung der Obhut im Sinne von Art. 298d Abs. 2 ZGB erfolgt sein. 5.4.3 Ungeachtet der Rechtsgrundlage für die Zuteilung der faktischen Obhut ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Akten sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater Inhaber der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht elterlichen Sorge sind (vgl. Mitteilung über eine Ehescheidung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft J.____ vom 28. Mai 2019). Damit tragen die Kindseltern (gesetzlich sowie naturrechtlich) die umfassende Verantwortung für die Kinder (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 1 zu Art. 307 ZGB). Sofern die Kindsmutter als obhutsberechtigter Elternteil die Betreuung der Kinder im Alltag nicht mehr gewährleisten kann, ist zunächst zu prüfen, ob der Kindsvater unter Berücksichtigung der für die Frage der Obhutszuteilung massgebenden Kriterien mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben kann und dazu bereit ist (vgl. Erwägung 5.2.3). Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich und wird dadurch das Wohl der Kinder gefährdet, muss eine geeignete Massnahme, beispielsweise eine Fremdplatzierung der Kinder bei nahen Verwandten, anstelle der Kindseltern durch die Behörde getroffen werden. Um die faktische Obhut über die Kinder F.____, G.____ und H.____ den Beschwerdeführern zuzuteilen, müssen folglich besondere Gründe vorliegen, die gegen die Betreuung der Kinder durch den Kindsvater sprechen. 5.4.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Kindsvater den Wunsch geäussert habe, für die Betreuung der drei Kinder aufzukommen und die Verantwortung für deren Erziehung zu übernehmen. Der Beistand führt in seinem Bericht vom 4. Juni 2020 aus, dass der Kindsvater die Kinder in der neuen Schule in M.____ bereits angemeldet habe und die Tagesbetreuung für die Kinder selbständig organisiert habe. Die Schulleitung habe dem Beistand bestätigt, dass die Kinder von Montag bis Dienstag sowie Donnerstag bis Freitag jeweils bis Arbeitsschluss des Kindsvaters von der Schule betreut werden können. Gemäss Angaben des Kindsvaters könne seine Schwester jeweils am Mittwoch die Betreuung übernehmen. Zudem sei der Kindsvater mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unterstützung einverstanden, welche aufgegleist werde. Der Bericht des Beistands bestätigt damit die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dem Kindsvater nun klar sei, dass er aufgrund der Belastung der Kindsmutter die Verantwortung übernehmen müsse und dies auch möchte. Indem der Kindsvater sich bereits mit dem Schulwechsel und der Tagesbetreuung der Kinder auseinandergesetzt hat, lässt er seinen Willen und seine Bereitschaft erkennen, die Betreuung der Kinder sowie die Verantwortung über sie zu übernehmen. Zwar müssen die Kinder aufgrund des Arbeitspensums des Kindsvaters tagsüber fremdbetreut werden, doch steht dies insgesamt einer persönlichen Einbringung in die Betreuung der Kinder nicht entgegen. Betreffend die Frage der Erziehungsfähigkeit, welche von den Beschwerdeführern angezweifelt wird, ist festzuhalten, dass sich aus dem im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Auftrag gegebenen Gutachten bzw. der Beantwortung der Ergänzungs-/Erläuterungsfragen vom 4. Januar 2019 ein Vorbehalt in Bezug auf die Fähigkeit des Kindsvaters, seine an sich adäquaten Erziehungseinstellungen im pädagogischen Alltag umzusetzen, ergab. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem traditionellen Rollenverständnis des Kindsvaters, der sich bloss als Versorger und Ernährer der Kinder sehe, weshalb fraglich sei, ob er bei einer Umplatzierung der Kinder von diesem Rollenmodell wegkommen könnte und den erforderlichen Rollenwechsel zum emotional verfügbaren Vater und zur Hauptbezugsperson der Kinder vollziehen könnte. Auch fehle eine konkrete Planung, wie die Betreuung der Kinder gestaltet werden solle. Gestützt auf die Akten kann diesbezüglich festgehalten werden, dass eine konkrete Planung, wie die Betreuung ausgestaltet sein solle, zumindest im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des Gutachtens, im jetzigen Zeitpunkt vorliegt. So ist gemäss Bericht des Beistands tagsüber die Betreuung der Kinder entweder durch die Tagesstruktur-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angebote der Schule oder aber durch die Schwester des Kindsvaters gewährleistet. Zudem hat der Kindsvater gemäss Ausführungen der Vorinstanz durch seine Familie ein unterstützendes Umfeld, sodass nötigenfalls auf sie zurückgegriffen werden könne. Auch ist es dem Kindsvater möglich, seine Arbeitszeiten so einzurichten, dass er jeweils am Morgen genügend Zeit mit den Kindern verbringen kann, bis diese in der Schule sind. Bezüglich der Wohnsituation des Kindsvaters ist festzuhalten, dass diese durch die KESB als kindsgerecht erachtet wurde. Zwar geht die Vorinstanz auch bei den Beschwerdeführern von einer kindsgerechten Wohnsituation aus, doch entstand bei diesen im Gegensatz zum Kindsvater der Eindruck, dass sie sich nicht vollständig bewusst seien, was der Alltag mit den drei schulpflichtigen Kindern bedeuten würde. Die Vorinstanz ist aufgrund der gesamten Lebensverhältnisse zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Kindsvater in der Lage ist, die ihm obliegenden Pflichten, namentlich die Kinder so zu betreuen, wie diese es im Rahmen ihres Wohls, ihrer Pflege und Erziehung benötigen, ausreichend wahrzunehmen. Die Aktenlage lässt nicht die begründete Annahme zu, dass der Kindsvater nicht geeignet wäre, die Obhut über die Kinder F.____, G.____ und H.____ angemessen auszuüben. Der Wunsch von F.____, bei den Beschwerdeführern zu wohnen, hat angesichts des allgemeinen Bedürfnisses, die Geschwister zusammen zu belassen, was letztlich ihrem Wohl entspricht, in den Hintergrund zu treten. Die von der Vorinstanz angeordnete Übertragung der Obhut an den Kindsvater erweist sich als im Wohl der drei Kinder und damit als bundesrechtskonform. Bezüglich der Unterstützung des Kindsvaters bei der Erziehungsarbeit kann festgehalten werden, dass die KESB im vorliegenden Fall gleichzeitig mit der Übertragung der Obhut den Beistand mit der Aufgabe betraut hat, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren. Es handelt sich diesbezüglich um eine mildere Massnahme als eine Fremdplatzierung bei den Beschwerdeführern, die im vorliegenden Fall zur Gewährleistung der nötigen Unterstützung angezeigt aber vorerst auch genügend erscheint. 5.4.5 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine besonderen Gründe vorliegen, die gegen eine Betreuung der Kinder durch den Kindsvater sprechen. Insgesamt bestehen keine begründeten Zweifel an der Eignung des Kindsvaters, welche es rechtfertigen würden, die Obhut einer anderen Person als einem Elternteil zu übertragen. Damit ist die Zuteilung der faktischen Obhut an den Kindsvater nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten werden gemäss § 21 VPO wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 107 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.07.2020 810 20 107 — Swissrulings