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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.12.2020 810 20 103

9 dicembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·3,922 parole·~20 min·2

Riassunto

Verweigerung der Erteilung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. Dezember 2020 (810 20 103)

Ausländerrecht

Verweigerung der Erteilung der Einreisebewilligung

Besetzung

Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführer,

B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Eva Schürmann, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff

Verweigerung der Erteilung der Einreisebewilligung (RRB Nr. 343 vom 17. März 2020)

A. A.____ (geb. 1991) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 20. Januar 2007 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er als Sohn eines Flüchtlings zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Asyl und wurde als Flüchtling anerkannt. Am 8. Juli 2010 verzichtete A.____ auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. Seither wurde seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert, zuletzt mit Wirkung bis zum 19. Januar 2020. B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde A.____ zweimal straffällig. So wurde er mit Strafbefehl vom 25. Juni 2013 wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und am 1. Januar 2017 im Rahmen einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung in Basel verhaftet. Aufgrund letzteren Vorfalls wurde A.____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2018 der schweren Körperverletzung für schuldig erklärt und zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. C. Am 23. August 2017 heiratete A.____ in seinem Heimatland die türkische Staatsangehörige B.____ (geb. 1994). Diese stellte am 6. Oktober 2017 auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 lehnte das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung für B.____ ab. Das AFMB begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit dem fehlenden Aufenthaltsrecht von A.____ in der Schweiz, Betreibungen in Höhe von Fr. 4'321.-- sowie dessen Straffälligkeit in der Vergangenheit. Ferner sei nicht klar, wie die Ehegatten ihren Lebensunterhalt mit einem Minus von rund Fr. 430.-- bestreiten würden. Ungeachtet dessen, dass A.____ und B.____ unbestrittenermassen beabsichtigen würden zusammenzuwohnen und das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei, sei die Bewilligungsverweigerung deshalb verhältnismässig. E. Gegen letztgenannte Verfügung des AFMB erhob A.____, vertreten durch Eva Schürmann, Advokatin, mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2019 sowie die Bewilligung des Familiennachzugs, unter o/e-Kostenfolge, wobei er die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass B.____ bereits über eine Zusage für eine Arbeitsstelle verfüge. Ihr zukünftiges Einkommen müsse deshalb an das Familieneinkommen angerechnet werden, womit es den Ehegatten problemlos möglich sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei einer rechtskonformen Ausübung des Ermessens hätte das AFMB deshalb auf eine Bewilligung des Familiennachzuges schliessen müssen. Ferner machte A.____ eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Schliesslich gab er an, die damals im Hinblick auf den Familiennachzug bezogene Wohnung in C.____ per Ende Juni 2019 aufgegeben zu haben, um nun in der Wohnung seiner Mutter und seiner Geschwister das Ende des Verfahrens abzuwarten. Dabei handle es sich aber um eine vorübergehende Lösung. F. Mit Beschluss Nr. 2020-343 vom 17. März 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich ab. Er verneinte zunächst, dass es sich bei der gegenwärtig von A.____ bewohnten Wohnung um eine bedarfsgerechte Unterkunft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 handle, da dieser mit seiner Ehefrau in einer Wohnung von 88 m2 zusammen mit sechs weiteren Familienmitgliedern wohne und ausser des Schlafzimmers sämtliche Räume geteilt werden müssten. Dabei habe A.____ es unterlassen, eine Zusicherung für eine seinem Budget entsprechende Wohnung vorzuweisen. Aufgrund der finanziell günstigeren Wohnsituation sei der finanzielle Bedarf der Ehegatten jedoch gesichert, weshalb der Regierungsrat die Frage unbeantwortet liess, ob ein zukünftiges Einkommen von B.____ an das Vermögen der Ehegatten anzurechnen wäre. Alsdann bejahte der Regierungsrat, dass A.____ gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK über einen gefestigten Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei der Verweigerung des nachgesuchten Familiennachzugs grundsätzlich eröffnet sei. Allerdings überwiege im Fall von A.____ und B.____ das öffentliche Interesse an der Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen am Familiennachzug, womit der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerechtfertigt sei. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. März 2020 reichten A.____ und B.____, wiederum vertreten durch Eva Schürmann, mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Die Beschwerdeführenden beantragen, dass der Regierungsratsbeschluss vom 17. März 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung zu gewähren sei, unter o/e Kostenfolge. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Begründung ihrer Beschwerde ein. Hierin bringen sie im Wesentlichen vor, dass es sich erklärtermassen bei der momentan vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung um eine rein provisorische Lösung handle. Dabei entspreche es bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die taugliche Wohnung noch nicht im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhanden sein müsse, wenn keinerlei Hinweise darauf bestehen würden, dass Nachziehende nicht zu gegebener Zeit für den erforderlichen Wohnraum sorgen könnten. Vorliegend sei klar ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, zumal der Leerwohnungsbestand im Kanton Basel-Landschaft sehr gross sei. So habe der Beschwerdeführer denn auch bereits eine bedarfsgerechte Wohnung für sich und die Beschwerdeführerin gefunden. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der zukünftige Lohn der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der finanziellen Situation der Ehegatten berücksichtigt werden müsse, da die effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gemäss eingereichter Arbeitsofferte vorhanden sei. Selbst ohne dessen Berücksichtigung resultiere jedoch bei Gegenüberstellen der monatlichen Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführenden ein Überschuss von Fr. 509.15 resp. bei entsprechender Berücksichtigung des zukünftigen Verdienstes Fr. 1'594.05. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug trotz Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt habe, habe diese den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 15. April 1999 i.V.m. Art. 8 EMRK und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Zudem sei in der Verweigerung des Familiennachzuges eine Rechtsverweigerung seitens der Behörden zu sehen. H. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 17. Juli 2020 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Aufgrund der Neuerungen in Bezug auf die Wohnsituation obliege es dem Kantonsgericht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG aktuell erfüllt seien. Jedoch verweist der Regierungsrat darauf, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden dem Familiennachzug entgegenstehe. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Honorarnote ein, zusammen mit zwei zusätzlichen Dokumenten, welche gemäss dem im Schreiben gestellten Antrag zu den Akten hinzuzuziehen seien. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2020 in die Eigentumswohnung seines Bruders einziehe, wobei er diesem keinerlei Mietzins schulde. Da es sich bei der Wohnung um eine 4.5-Zimmerwohnung handle, sei diese bedarfsgerecht. Aufgrund der Unentgeltlichkeit des Mietverhältnisses seien zudem die finanziellen Verhältnisse klar ausreichend für die Bewilligung des Familiennachzuges.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das AFMB der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs verweigerte und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht bestätigte.

4. Per 1. Januar 2019 wurden das AIG vom 16. Dezember 2005 sowie die darauf gestützten Verordnungen revidiert. Die Beschwerdeführenden reichten ihr Gesuch am 6. Oktober 2017 auf dem Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Damit kommen vorliegend das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 in der jeweils bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zur Anwendung. Im Übrigen sind die vorliegend anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen mit der Teilrevision des AIG (Änderungen vom 16. Dezember 2016 [Amtliche Sammlung, AS 2017 6521]) nicht verändert worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 1.2).

5. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

6. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.

7. Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Art. 44 AuG ist eine Kann-Bestimmung und gibt dem Ehegatten einer Person mit Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2 und 137 I 284 E. 1.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 1.1). Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die gesetzliche Frist für den Nachzug der Ehefrau eingehalten wurde. Es kann daher ohne Weiteres geprüft werden, ob die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt sind.

7.1 Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Nachzugsgesuch die Zusammenführung des Ehepaares. Dass die Ehe intakt ist und die Ehegatten das Zusammenleben ernsthaft anstreben, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Ehegatten über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und ob das Risiko besteht, dass das Ehepaar bei einem Nachzug der Ehefrau in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.

7.2 Damit eine Wohnung als bedarfsgerecht im Sinne von Art. 44 lit. b AuG gilt, muss sie den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften genügen und darf nicht überbelegt sein, wobei hierbei kulturell bedingten, bescheideneren Raumansprüchen Rechnung zu tragen ist. Als bedarfsgerecht kann deshalb eine Wohnung schon dann gelten, wenn sie für die darin lebenden Personen tauglich erscheint, obwohl keine komfortablen Platzverhältnisse gegeben sind. Zu berücksichtigen ist ferner der lokale Wohnungsmarkt. So können an eine bedarfsgerechte Wohnung beispielsweise keine hohen Anforderungen gestellt werden, wo Wohnungsknappheit herrscht (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 und 2.3). Eine taugliche Wohnung muss denn auch nicht im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhanden sein, wenn keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass Nachziehende nicht zu gegebener Zeit für den erforderlichen Wohnraum sorgen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_194/2011 vom 17. November 2011 E. 2.4.5; Marc Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 43 AIG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., S. 3784 und 3793).

7.2.1 Der Beschwerdeführer bewohnt mittlerweile eine andere Wohnung als noch während des Verfahrens vor der Vorinstanz. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die damalige Wohnsituation einzugehen, und es ist hinsichtlich des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung im Sinne von Art. 44 lit. b AuG einzig auf die momentane Wohnsituation des Beschwerdeführers abzustellen.

7.2.2 Aus dem Mietvertrag vom 21. September 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine 4.5-Zimmerwohnung in C.____ bewohnt. Deren Eigentümer ist sein Bruder, D.____, welcher die Wohnung den Beschwerdeführenden unentgeltlich überlässt. Als Mietbeginn wird der 1. November 2020 angegeben, das Mietverhältnis ist unbefristet (vgl. Mietvertrag vom 21. September 2020, Ziffern 1, 3, 4 und 5). Damit verfügen die Beschwerdeführenden zweifelsohne über eine bedarfsgerechte Wohnung, welche den geschilderten Ansprüchen von Art. 44 lit. b AuG entspricht. Anlass zu Bedenken gibt allerdings die Nachhaltigkeit dieser Wohnsituation. So kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden für eine lange Zeit kostenlos in der 4.5-Zimmerwohnung von D.____ wohnen werden können. Es ist naheliegend, dass dieser seine Wohnung zu einem gegebenen Zeitpunkt selber bewohnen möchte resp. auf die Bezahlung eines Mietzinses angewiesen sein wird. Da keine Angaben bezüglich der finanziellen Situation des Vermieters aktenkundig sind, bleiben die Umstände des Mietverhältnisses unklar. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 7.2) rechtfertigt es sich nach den gemachten Ausführungen jedoch in Erwägung zu ziehen, ob Hinweise dafür bestehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, zu gegebener Zeit eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden, sollte das jetzige Wohnverhältnis nicht mehr unter den jetzigen Konditionen fortführbar sein. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Leerwohnungsbestand gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik im Kanton Basel-Landschaft 1.14% und in C.____ 1.35% beträgt. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Leerwohnungsbestand es den Beschwerdeführenden ermöglichen sollte, bei Bedarf eine andere Wohnung zu finden. Hinzu tritt, dass es dem Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens vor dem AFMB resp. vor dem Kantonsgericht gelungen ist, aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Wohnung für ihn und seine Ehefrau zu mieten. So reichte er mit seiner Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2020 einen unbefristeten Mietvertrag für eine 2-Zimmerwohnung in E.____ ein, welche über eine Wohnfläche von circa 53.7 m2 verfügte und deren Mietzins monatlich Fr. 1'270.-- betrug. Zudem bewohnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einreise der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor dem AFMB eine 3.5-Zimmerwohnung in C.____ zum Bruttomietzins von Fr. 1'490.--, welche er jedoch anlässlich der langen Verfahrensdauer aufgab. Zusammengefasst ergibt sich, dass mit der vom Beschwerdeführer seit dem 1. November 2020 bewohnten Wohnung zum jetzigen Zeitpunkt eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 44 lit. b AuG vorhanden ist. Ferner ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden gelingen sollte, zu gegebener Zeit eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden, sollte die jetzige Wohnsituation nicht aufrechterhalten werden können. Aus den genannten Gründen ist vorliegend darauf zu schliessen, dass das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung im Sinne von Art. 44 lit. b AuG erfüllt ist.

7.3 Mit dem in Art. 44 lit. c AuG statuierten Kriterium, dass die um Familiennachzug ersuchenden ausländischen Personen "nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind", soll verhindert werden, dass der Nachzug zu einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führt. Dabei ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt darstellen, und es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es einer konkreten Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Bei seiner Beurteilung der Lebenshaltungskosten der künftigen Familiengemeinschaft geht das Kantonsgericht in ständiger Praxis von den Richtsätzen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) aus. Dies aufgrund der Überlegung, dass eine Person oder Personengruppe, welche das nach diesen Grundsätzen berechnete Existenzminimum nicht erreicht, Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. November 2015 [810 15 97] E. 5.2).

7.3.1 Die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'803.20 aus und liess die Frage offen, ob das zukünftige Einkommen der Beschwerdeführerin an das Einkommen der Ehegatten anzurechnen sei, zumal aufgrund der damaligen Wohnsituation (Wohnen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern) sein Lohn ohnehin ausgereicht hätte, um für den Bedarf der Eheleute aufzukommen. Diesen Bedarf schätzte die Vorinstanz auf Fr. 3'349.--, bestehend aus Fr. 600.-- Mietkosten, Fr. 1'509.-- Grundkosten für einen Zweipersonenhaushalt, Fr. 100.-- für anderweitige Aufwendungen, Fr. 1'040.-- Krankheitskosten und Fr. 100.-- für Zusatzversicherungen.

7.3.2 Aus den Belegen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser monatlich einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'024.15 aus seiner Anstellung bei der Firma F.____ GmbH erhält sowie monatlich circa Fr. 624.-- aus dem von ihm und einem Partner geführten Unternehmen G.____ KLG erzielt. Die Beschwerdeführerin reichte einen mit der Bedingung der Erteilung einer Aufenthalts- und Einreisebewilligung abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen H.____ ein. Darin wird ein möglicher Nettolohn von monatlich Fr. 1'084.90 ausgewiesen. Als Ausgaben machen die Beschwerdeführenden einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'099.-- geltend, bestehend aus einem Grundbedarf von Fr. 1'509.--, Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 520.--, Kosten für Zusatzversicherungen in der Höhe von Fr. 60.-- sowie Kosten für eine Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 10.--. Aufgrund der unentgeltlichen Wohnsituation sind die in der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2020 berücksichtigten Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'270.-- vorerst weggefallen.

7.3.3 Gemäss Ziffer 6.4.1.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. November 2019, Weisungen AIG) sind allfällige künftige Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann ein künftiges Einkommen jedoch mitberücksichtigt werden, "wenn dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielt werden kann (sichere, reale Arbeitsstelle sowie effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund der familiären Situation)". Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen H.____ vorgewiesen. Dieser beginnt gemäss Ziffer 2 "sobald die Arbeitnehmerin über die entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt". Der Arbeitsvertrag wurde in Einklang mit dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) geschlossen und enthält nach einer summarischen Prüfung eine vollständige Regelung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses. Aus diesen Gründen ist hierin eine sichere, reale Arbeitsstelle zu sehen. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat und sich der Arbeitsort in der Nähe ihrer zukünftigen Wohnung befindet. Es ist deshalb absehbar, dass sie die Arbeitstätigkeit auch effektiv ausüben wird (vgl. KGE VV vom 18. November 2015 [810 15 97] E. 5.4). Aus diesen Gründen ist ihr zukünftiges Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'084.90 an das Einkommen der Ehegatten anzurechnen.

7.3.4 Die Einkommen der Ehegatten sind vorliegend als stabil zu betrachten und belaufen sich gesamthaft auf einen monatlichen Betrag in der Höhe von Fr. 4'733.05. Dem gegenüberzustellen sind die geschätzten Auslagen der Ehegatten. Der Beschwerdeführer reicht hierzu eine Police seiner Grundversicherung in der Höhe von Fr. 257.05 ein und weist Kosten von Zusatzversicherungen in der Gesamtsumme von Fr. 59.85 aus. Für die Grundversicherung der Beschwerdeführerin sind mindestens die bereits beim Beschwerdeführer anfallende Prämie in der Höhe von Fr. 257.05 sowie schliesslich die Kosten der Hausratsversicherung in der Höhe von Fr. 10.-- hinzuzurechnen. Addiert auf den Grundbedarf eines Zweipersonenhaushaltes in der Höhe von Fr. 1'509.-- ergibt dies Auslagen in der Gesamthöhe von Fr. 2'092.95. Verrechnet mit dem Einkommen der Ehegatten resultiert hieraus ein Überschuss von monatlich Fr. 2'640.10. Selbst beim Hinzukommen eines in Zukunft evtl. anfallenden Mietzinses ist vorliegend bei den Beschwerdeführenden nicht von einer konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Damit ist das Erfordernis von Art. 44 lit. c AuG erfüllt. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die dem Beschwerdeführer zukommende Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 230.-- und eine allfällig der Beschwerdeführerin zukommende Prämienverbilligung an das Einkommen der Ehegatten anzurechnen sind oder nicht.

7.4 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Ehegatten A.____ und B.____ sowohl über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen als auch über genügend finanzielle Mittel, aufgrund deren Höhe eine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit auszuschliessen ist. Die Voraussetzungen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 44 AuG sind demnach erfüllt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Dementsprechend wird das AFMB angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.

8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzubezahlen.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrates zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 1. Oktober 2020 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 13.21 Stunden à Fr. 300.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 354.05 geltend. Dieser Stundenaufwand und die damit verbundenen Auslagen erscheinen grundsätzlich gerechtfertigt, jedoch betreffen die am 5. Dezember 2019 und am 3. Februar 2020 durch die Rechtsvertreterin erbrachten Leistungen das Verfahren vor dem Regierungsrat. Sie sind entsprechend für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Stundenaufwand von 12.97 anstatt 13.21 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 346.70 anstatt Fr. 354.05. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Gestützt auf diese Tarifordnung erachtet das Kantonsgericht im vorliegenden Fall für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- und nicht von Fr. 300.-- als angemessen. Daraus resultiert eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'865.60 (12.97 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 346.70 und 7.7% MWST). Demzufolge hat der Regierungsrat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'865.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

8.3 Da sich die Wohnsituation, wie sie sich im vorliegenden Verfahren gestaltete, gegenüber derjenigen, wie sie zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Regierungsrat bestanden hatte, erheblich verändert hat, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3.

Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'865.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 12. April 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_304/2021) erhoben.