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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.07.2019 810 19 90

26 luglio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,004 parole·~30 min·11

Riassunto

Obhutsumteilung, Regelung Besuchsrecht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. Juli 2019 (810 19 90) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Obhutsumteilung, Regelung Besuchsrecht

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Sebastian Kaufmann, Advokat, und Patricia Jenny-Elmer, Advokatin

Betreff Obhutsumteilung, Regelung Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. März 2019)

A. Der 2007 geborene D.____ ist der gemeinsame Sohn von A.____ und C.____. Die unverheirateten Kindseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über D.____. D.____ lebte seit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Geburt bei der Kindsmutter, der auch die Obhut oblag. Im Januar 2017 musste die Kindsmutter hospitalisiert werden und D.____ wohnte während ihrer Abwesenheit für rund ein Jahr beim Kindsvater. B. Am 15. November 2017 reichte der Kindsvater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) einen Antrag auf geteilte Obhut ein. In der Folge erteilte die KESB der Gemeinde E.____ einen entsprechenden Abklärungsauftrag. Der daraufhin erfolgte Bericht schloss mit der Empfehlung, eine Beistandschaft für D.____ zu errichten mit den Aufgaben, die Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu überwachen und bei Konflikten zu vermitteln sowie den Antrag auf geteilte Obhut aufgrund der Krankheit des Kindsvaters (Burnout) aufzuschieben (Bericht F.____ GmbH vom 5. Juli 2018). C. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 verpflichtete die KESB die Kindseltern, eine Familienbegleitung für die Dauer von vier Monaten in Anspruch zu nehmen. Ferner errichtete sie eine Erziehungsbeistandschaft für D.____ und ernannte G.____, H.____ GmbH, als Beiständin. Die KESB erwog im Wesentlichen, dass der Kontakt zum Vater seit Januar 2018 praktisch nicht mehr gelebt worden sei, obwohl das Jahr beim Kindsvater gut verlaufen sei. Da die Besuchsrechtsregelung bisher nicht festgelegt worden sei, bestehe die Gefahr eines längerfristigen Kontaktabbruchs und es müsse von einer Gefährdung der Entwicklung und des Wohls von D.____ ausgegangen werden. Überdies sei das Familiensystem stark belastet, weil das Führen des Haushalts durch die Kindsmutter aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung erschwert sei und dazu führe, dass D.____ übermässig im Haushalt mithelfen und nicht altersgerechte Aufgaben übernehmen müsse. D. Am 9. Januar 2019 verfasste D.____ einen Brief an die Beiständin und die Familienbegleitung, in dem er den klaren Wunsch äusserte, bei seiner Mutter zu wohnen. E. Der damalige Hausarzt der Kindsmutter I.____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, machte am 13. Januar 2019 aufgrund der Kinder eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Er führte aus, dass die Kindsmutter an einer HIV-Infektion leide und die antivirale Therapie mindestens zum dritten Mal abgesetzt habe. Beim ersten ihm bekannten Absetzen sei es zu fatalen Folgen im Sinne eines Toxischen Schocksyndroms gekommen, an welchem sie beinahe gestorben wäre, über Monate hospitalisiert gewesen sei und deutliche Einschränkungen (Unterschenkelamputation) davongetragen habe. Beim zweiten Absetzen der antiviralen Therapie sei es zu einem Wiederaufflammen der Hepatitis B gekommen. Er habe mehrfach mit ihr gesprochen und ihr die Wichtigkeit der regelmässigen Fortführung der antiviralen HIV-Therapie erklärt, dennoch und trotz mehreren Aufgeboten sei sie letztmals am 11. Oktober 2018 in seiner Sprechstunde erschienen. Vom behandelnden Infektiologen habe er erfahren, dass sie die antivirale HIV-Therapie erneut abgesetzt habe. Gemäss Angaben des Infektiologen sei das Absetzen der Therapie auf religiöse Motive zurückzuführen. F. Der Abklärungsbericht der Familienbegleitung datiert vom 15. Januar 2019 und schloss mit der Empfehlung, die Obhut dem Kindsvater zuzuteilen, ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Entscheid der KESB vom 6. März 2019 wurde die elterliche Obhut über D.____ dem Kindsvater zugeteilt und die Erziehungsgutschriften wurden zu 100 % ihm zugesprochen; der Kindsmutter wurde das Recht eingeräumt, einmal pro Woche mit ihrem Sohn zu telefonieren und ihn jede zweite Woche für einen halben Tag in Begleitung einer Fachperson zu sehen; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Dagegen erhob die Kindsmutter, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat in Binningen, mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der KESB vom 6. März 2019 aufzuheben; 2. Das Sorgerecht und die Obhut über D.____ seien der Kindsmutter zuzuteilen; 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 4. Der Kindsvater sei anzuhalten, ärztliche Berichte über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Insbesondere habe er dem Gericht einen HIV-Test einzureichen; 5. Es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen; 6. D.____ sei vom Gericht in angemessener Form anzuhören; 7. Alles unter o/e-Kostenfolge; 8. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. I. Am 10. April 2019 verfasst D.____ einen an die KESB gerichteten Brief, in dem er mitteilt, dass er bei der Kindsmutter wohnen möchte. J. Mit Bericht vom 13. April 2019 informiert die Beiständin die KESB über die aktuelle Situation von D.____ seit dem Obhutswechsel. K. Das Schreiben des Besuchsbegleiters über die ersten drei begleiteten Besuche datiert vom 16. April 2019. L. Mit Eingabe vom 24. April 2019 zeigt Sebastian Kaufmann, Advokat in Basel, die Vertretung des Kindsvaters an. M. Am 6. Mai 2019 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragt der Kindsvater, vertreten durch Advokat Sebastian Kaufmann und Advokatin Patricia Jenny-Elmer, es sei die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Entscheid der KESB vom 6. März 2019 unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen, auf eine Anhörung von D.____ zu verzichten und eventualiter die Familienbegleitung mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts zu beauftragen, welcher sich zu der neuen Obhuts- und Wohnsituation und zu D.____s Wohlbefinden äussere. O. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Weiter wurde

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine vorgängige Kindsanhörung angeordnet und der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. P. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners datiert vom 6. Juni 2019. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdegegner dem Gericht seine Eingabe an die KESB betreffend den Antrag auf Obhutswechsel sowie eine von ihm angefertigte Tabelle mit den chronologischen Ereignissen betreffend D.____ ein.

Q. Der Bericht der Beiständin über die aktuelle Situation von D.____ datiert vom 14. Juni 2019. R. Am 18. Juni 2019 fand die Anhörung von D.____ durch den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, statt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Juni 2019). S. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Kindseltern mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern, zwei Vertreterinnen der KESB, ein Dolmetscher sowie die Beiständin als Auskunftsperson teil. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht seine Honorarnote ein. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest, wobei die Beschwerdeführerin ihre Begehren insofern präzisiert als sie eventualiter ein ausgedehnteres und unbegleitetes Besuchsrecht beantragt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB die elterliche Obhut über D.____ zu Recht dem Kindsvater und nicht der Kindsmutter zugeteilt hat. 4.1 Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid vornehmlich auf den Abklärungsbericht vom 15. Januar 2019, gemäss welchem die Krankheit der Kindsmutter in der Familie omnipräsent sei und D.____ seine Mutter als deutlich eingeschränkt und hilfsbedürftig erlebe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin über Gebühr zudienen und übermässig viele Aufgaben übernehmen müssten. Die Beziehung zwischen der Kindsmutter und D.____ sei durch die Religion geprägt und die Kindsmutter würde vornehmlich über "Gott" mit D.____ sprechen. D.____ sei überzeugt, dass "Gott" durch den Körper und den Mund seiner Mutter zu ihm spreche und ihm den richtigen Weg weise. Eine emotionale Nähe oder Verfügbarkeit der Kindsmutter sei kaum erkennbar. Demgegenüber pflege der Kindsvater einen liebevollen, respektvollen und wertschätzenden Umgang mit D.____. Der Kindsvater sei im Dezember 2017 an einem Burnout erkrankt und orientiere sich beruflich neu, sei aber in der Erziehungsfähigkeit nicht eingeschränkt, emotional verfügbar und bereit, bei Bedarf Hilfe anzunehmen. Aufgrund der Abklärungsergebnisse sowie der Gefährdungsmeldung des ehemaligen Hausarztes vom 13. Januar 2019 müsse angenommen werden, dass es der Kindsmutter nicht gelinge, die Bedürfnisse von D.____ vor ihre eigenen zu stellen, wenn die Kindsmutter die lebenswichtigen Medikamente absetze. Da sie die Medikamente bereits mehrfach abgesetzt habe, sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter diese in absehbarer Zukunft erneut absetzen könnte und damit eine erneute Destabilisierung der örtlichen und familiären Verhältnisse auslösen würde. Wie auch im Abklärungsbericht erwähnt, sei die Kindsmutter nicht in der Lage, die Erziehungsaufgaben in genügendem Mass zu bewältigen und die Entwicklungsbedürfnisse ihres Sohnes zu erkennen. Ihre stark religiöse und durch Gott geprägte Erziehung erschwere eine altersgemässe und gesunde Entwicklung von D.____. Während der akuten Krankheitsphase der Kindsmutter und der Betreuungszeit des Kindsvaters habe dieser seinem Sohn ein stabiles, liebevolles und förderndes Umfeld geboten. Der plötzliche Kontaktabbruch von D.____ nach der Rückkehr zur Kindsmutter sei auf einen Loyalitätskonflikt zurückzuführen. D.____ habe zwar den Wunsch geäussert, bei seiner Mutter zu wohnen. Dieser Wunsch sei im Sinne des subjektiven Kindeswillens vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Kindsmutter und D.____ nachvollziehbar, entspreche jedoch nicht dem objektiven Kindeswohl. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie zwar eine Viruslast habe, aber symptomfrei sei und therapiert werde. Sie werde mit einem neuen Medikament behandelt, welches deutlich geringere Nebenwirkungen als die früher eingenommenen Medikamente zeige. Sie sei bestens in der Lage, für ihren Sohn zu sorgen, wie sie das seit seiner Geburt getan habe, demzufolge sei ein Wechsel der Obhut weder angezeigt noch angemessen. Die bei ihr vorhandene Beinprothese schränke sie in der Betreuung des Sohnes nicht ein, viel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr sei sie den ganzen Tag zu Hause. Es entspreche sodann D.____s Wunsch, bei ihr zu wohnen, wie er das mehrfach und an sämtlichen Anhörungen ausgeführt habe. Es sei weiter zu beachten, dass D.____ seinen Lebensmittelpunkt in E.___ habe, wo er auch zur Schule gehe und seine Freunde und den Sportclub habe. Eine Versetzung in den Kanton J.____ sei deshalb nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die Kindsmutter zieht überdies die Geeignetheit des Kindsvaters für die Kinderbetreuung aufgrund seiner psychischen Integrität in Zweifel. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Kindsmutter die Medikamente in der Vergangenheit mehrmals eigenmächtig und entgegen klarer ärztlicher Empfehlung abgesetzt habe, was wiederholt zu lebensbedrohlichen Folgeerkrankungen geführt habe. Allein aus dem von ihr vorgebrachten Umstand, dass sie nun eine antivirale Therapie durchführe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie einen verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Krankheit aufweise. Der Schulwechsel ins Schulhaus K.____ in L.____ sei bereits per 6. Mai 2019 erfolgt und den Sportclub in E.____ werde D.____ nach den Sommerferien wieder besuchen können. D.____ habe sich rasch in die neue Situation eingefunden und deshalb sei an der zwischenzeitlich zwei Monate andauernden Situation nichts zu ändern. Die von der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater erhobenen Vorwürfe betreffend die Geeignetheit für die Kinderbetreuung würden sich sodann nicht auf die Akten abstützen lassen. Auch entsprechende Abklärungen beim Therapeuten des Kindsvaters hätten ergeben, dass seine zwischenzeitlich zwei Jahre zurückliegende Burnout-Erkrankung seine Erziehungsfähigkeit nicht einschränke. 4.4 Der Beschwerdegegner vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Kindsmutter keinen verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Krankheit an den Tag lege und D.____ zu sehr in anfallende Hausarbeiten eingebunden werde. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Abklärungsbericht der Familienbegleitung bzw. der vorinstanzliche Entscheid inhaltlich oder rechtlich unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin beschränke sich darauf, pauschale Gegenbehauptungen aneinanderzureihen, ohne diese näher zu begründen oder zu belegen. Mangels überzeugender Argumente der Beschwerdeführerin und aufgrund der positiven Entwicklung von D.____ in den vergangenen zwei Monaten werde deshalb beantragt, den streitgegenständlichen Entscheid zu bestätigen. 5.1 Nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der Obhut auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Mit der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Rahmen der gemeinsamen Sorge ist auch der persönliche Verkehr zu regeln. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1, Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom [810 17 16] vom 17. Mai 2017 E. 7.1). Wird den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen, kann das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder alternierende Obhut beider Elternteile festlegen. 5.2 Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 142 III 612 E. 4.1). Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Neben der Berücksichtigung der Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 5.1). Mit dem Entscheid über die Obhut im Rahmen gemeinsamer elterlicher Sorge greift das Gericht bzw. die KESB jedoch insofern in die elterliche Sorge ein, als es das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Elternteils ohne Obhut beschränkt; es wird ihm aber nicht entzogen. In der Wirkung kommt die behördliche Obhutszuteilung für den Elternteil ohne Obhut einer Massnahme nach Art. 310 ZGB nahe, in den Voraussetzungen unterscheidet sich dieser Eingriff aber insofern, als nicht eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum steht, sondern mangels elterlicher Einigung durch eine ausserfamiliäre Instanz autoritativ eine für die Lebensumstände des Kindes ausschlaggebende Entscheidung zu fällen ist (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 26 zu Art. 310/314b ZGB). Die Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Elternteils ohne Obhut in diesem Kontext bedingt nicht, dass das Kind bei diesem gefährdet wäre, sondern ist das Ergebnis einer Interessenabwägung, wonach die Bedingungen beim andern Elternteil den Bedürfnissen und dem Bedarf des Kindes besser Rechnung tragen und sich das Kind nur an einem der auseinanderliegenden Wohnorte seiner Eltern aufhalten kann (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 26 zu Art. 310/314b ZGB). Insofern bedarf es für die behördliche oder gerichtliche Obhutszuteilung unter gemeinsamen Sorgeinhabern weder der Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB (Gefährdung des Kindeswohls) noch jener von Art. 310 Abs. 2 ZGB (schwere Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses) noch jener von Art. 310 Abs. 3 ZGB (ernstliche Gefährdung der Entwicklung des Kindes), sondern der Abwägung, wo das Kindeswohl besser gewahrt ist (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 26 zu Art. 310/314b ZGB). 5.3 Unter neuem Recht bleiben die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Obhutszuteilung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist oberste Maxime des Kindesrechts das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (vgl. BGE 142 III 612 E 4.2). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen sowie die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1; KGE VV [810 18 219] vom 19. Dezember 2018 E. 7.5). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 5 zu Art. 298 ZGB). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BGE 136 I 178 = Die Praxis [Pra] 99 [2010] S.835; Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25. Juni 2015 E. 3.2.1; KGE VV [810 18 219] vom 19. Dezember 2018 E. 7.5; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 27 zu Art. 310/314b ZGB). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). 6.1 Zwischen den Kindseltern besteht seit spätestens Januar 2018 keine Einigkeit mehr in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht. D.____ hat den Kontakt zum Kindsvater nach der Rückkehr zur Kindsmutter unvermittelt abgebrochen. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht zumindest implizit von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 298d ZGB ausgegangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2; 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3; KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 161] E. 3.1.2). 6.2 In Bezug auf die Neuregelung der Obhut kann vorweg festgehalten werden, dass die Anordnung einer alternierenden Obhut vorliegend nicht in Frage kommt. Auch wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht grundsätzlich in Frage gestellt ist, scheitert eine solche bereits an der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern. Eine solche muss im Hinblick auf eine alternierende Obhut reibungslos funktionieren, damit diese im Kindeswohl liegt. Die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft muss mit anderen Worten in hohem Masse vorhanden sein (vgl. auch KGE VV vom 6. März 2019 [810 18 227] E. 6.4). Davon kann vorliegend nicht ansatzweise die Rede sein. Die Kindseltern sind sich in wesentlichen Erziehungsbelangen uneinig und haben ihre unterschiedlichen Ansichten betreffend die Erziehung von D.____ auch anlässlich der heutigen Parteiverhandlung klar zum Ausdruck gebracht. Da bereits die erforderliche Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern in wichtigen Erziehungsfragen fehlt und D.____ sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der alternierenden Obhut. 6.3.1 Dem Abklärungsbericht von M.____ (Familienbegleitung) vom 15. Januar 2019 lässt sich hinsichtlich der Kompetenzen der Kindsmutter betreffend die Erziehungsaufgaben entnehmen, dass ihr deren Erfüllung teilweise noch nicht gut gelinge: So habe die abklärende Person immer wieder beobachtet, dass die Kindsmutter nicht auf die Bedürfnisse von D.____ eingehen könne und es ihr sichtlich schwerfalle, zwischen ihren eigenen und D.____s Bedürfnissen zu unterscheiden. D.____ bekomme bei seiner Mutter wenig Anleitung, Anregung und Anerkennung. Es gebe wenig gemeinsame Interessen in der Familie, Unternehmungen würden kaum stattfinden. Es scheine, als sei es der Kindsmutter nicht möglich, D.____ in schulischen Belangen zu unterstützen. Die Familie halte eine Tagesstruktur ein. Für die Familie sei der christliche Glaube sinnstiftend und wegweisend; das Familiensystem wirke geschlossen und rigide. Die Mutter halte die Familie im Wesentlichen über die Religion zusammen. Sie reagiere bei Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Vater von D.____ mit Kontaktverweigerung. D.____s Denkverhalten sei fast ausschliesslich durch die Glaubensinhalte und die Handlungsweisen der Religionsgemein-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft N.____ geprägt. Dadurch sei er in seiner Entwicklung, insbesondere der eigenen Meinungsbildung und der Kritikfähigkeit gefährdet. Konflikte zu Hause würden aufgrund der Krankheit der Mutter und aufgrund des Glaubens, welcher diese nicht zulasse, nicht stattfinden. D.____ habe Trennungsängste geäussert, weil er nur bei der Mutter das Wort Gottes höre. Bei D.____ habe ein Loyalitätskonflikt festgestellt werden können, welcher sich in seinen Bemühungen zeige, wie er mit den Eltern kommuniziere. Er übernehme im Brief und in den Gesprächen Partei für seine Mutter. Der Vater werde vor allem im Beisein der Mutter während eines Gesprächs von D.____ nicht angesprochen. Bei kritischen Fragen zeige er eine auffallend rigide Haltung. Auf der nonverbalen Ebene werde bei D.____ in diesem Gespräch Stress beobachtet, welcher sich durch seine veränderte, verkrampfte Körperhaltung zeige. D.____ habe in persönlichen Gesprächen mit der abklärenden Person keine deutlichen Wünsche bzw. keine klare Meinung zur Obhutszuteilung geäussert. Erst in einem selbstgeschriebenen, unaufgeforderten Brief habe er dezidiert Stellung genommen. Nach Einschätzung der abklärenden Person stehe D.____ in Abhängigkeit zu seiner Mutter aufgrund ihrer Erkrankung und fühle sich verantwortlich. Die Obhut bei der Mutter sei aus fachlicher Sicht mit einer Überforderung für D.____ im emotionalen und Glaubensbereich verbunden. Die Mutter wirke emotional nicht verfügbar für D.____. Ferner sei aufgrund des starken Glaubens und der damit verbundenen die Abhängigkeit von D.____ eine Entwicklung zur eigenen Identität und Autonomie eingeschränkt. Der Einfluss der Freikirche sei nach Abklärungen der Fachperson und nach Rücksprache mit Infosekta, Fachstelle für Sektenfragen, problematisch (Abklärungsbericht M.____ vom 15. Januar 2019, S. 15). 6.3.2 Was die Kompetenzen des Kindsvaters anbelangt, hält der vorstehend erwähnte Abklärungsbericht zwar auch fest, dass diesem die Entwicklungsaufgaben nur teilweise gelingen. Doch verfüge der Vater über ein gut funktionierendes soziales und familiäres Netzwerk und die nötigen Erziehungsfähigkeiten. Der Kindsvater sei emotional verfügbar, pflege eine wertschätzende, respektvolle und liebende Beziehung zu D.____, er erkenne dessen Bedürfnisse und könne sie vor seine eigenen stellen. Er kenne das Schulsystem und dessen Anforderungen (vgl. Abklärungsbericht M.____ vom 15. Januar 2019, S. 16). 6.4 Die Beiständin äussert sich in ihrem Bericht vom 13. April 2019 dahingehend, dass D.____ gelernt habe, in zwei Welten zu leben und die eine von der anderen abzuspalten, um sich in beiden bewegen zu können. Durch die Krankheit der Mutter, ihre Orientierung oder Abhängigkeit von einer Glaubensgemeinschaft habe eine zunehmende Verstrickung von D.____ in die Probleme der Mutter stattgefunden. Eine mangelnde Verantwortungsübernahme seitens der Mutter für die eigene Krankheit und den sorgfältigen Umgang damit, führe zu emotionalen Abhängigkeiten, sodass ein Rollentausch stattgefunden habe, in dem D.____ für seine Mutter sorgen müsse. D.____ verlerne dadurch, seinen eigenen Gefühlen und Wahrnehmungen zu trauen bzw. seine eigenen Gefühle überhaupt haben zu dürfen, was jedoch fundamental für eine gesunde Entwicklung sei. Hinzu komme, dass D.____ es gewohnt sei, dass ihm viel und nicht altersentsprechende Verantwortung auf der Handlungsebene für seine Mutter übertragen werde. 6.5 Nach dem Gesagten wirkt die Situation der Beschwerdeführerin instabil und unsicher. Es ist zwar richtig, dass D.____ seit seiner Geburt – mit Ausnahme des einjährigen Aufenthalts beim Kindsvater – bei der Beschwerdeführerin gelebt hat. Es kann davon ausgegangen werden,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sie die Betreuung und Erziehung von D.____ während vielen Jahren gut wahrgenommen hat. Aus den Verfahrensakten ergeben sich jedoch deutliche Anhaltspunkte, dass dies nicht mehr der Fall ist. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Kindsmutter trotz ihrer HIV-Infizierung die lebenswichtigen Medikamente mehrfach abgesetzt und damit riskiert hat, nicht mehr für die Kinder sorgen zu können. Weiter deuten die Einschätzungen der Fachpersonen darauf hin, dass D.____ übermässig in die Haushaltsarbeiten eingebunden wird. Nachdem die errichtete Beistandschaft für D.____ und die angeordnete Familienbegleitung nicht mehr ausgereicht hatten, um dem stark belasteten Familiensystem entgegenzuwirken und insbesondere die Besuchskontakte zum Kindsvater sicherzustellen, beauftragte die Vorinstanz die Familienbegleitung mit einer Abklärung betreffend die Obhutszuteilung. Wie ausgeführt, wurde abschliessend empfohlen, dem Kindsvater die Obhut zuzuteilen, weil die Krankheit der Kindsmutter in der Familie ein grosses Gewicht einnehme und dazu führe, dass die Kindsmutter D.____s Bedürfnisse nicht erkenne und sie teilweise nicht in der Lage sei, eine altersgerechte und individuelle Betreuung und Förderung zu bieten (vgl. Abklärungsbericht M.____ vom 15. Januar 2019, S. 7 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Schilderungen ist erstellt, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nicht stabil sind. 6.6 Die Beiständin schildert in ihrem aktuellen Bericht vom 14. Juni 2019, dass sie D.____ seit der Obhutsumteilung offener und zugänglicher erlebe. Er verhalte sich altersadäquat und zeige sich viel unbeschwerter. D.____ sei in der Schule in L.____ gut angekommen und wohlwollend aufgenommen worden. Die Entwicklung von D.____ seit März erweise sich als positiv und wichtig, dennoch befinde sich D.____ nach wie vor in einer Ambivalenz und einem Dilemma, weil die Kindseltern in zwei sehr unterschiedlichen Welten leben würden, welche er nicht zusammenbringen könne. Der Vater biete D.____ viel Raum für seine Gedanken und Gefühle, er zeige ihm auch Grenzen auf und trenne die Interessen des Sohnes von seinen eigenen. Der Vater sei in der Lage, Bedingungen und einen tragfähigen Rahmen zu schaffen, wodurch D.____ in der persönlichen Entwicklung sowie im Umgang mit der anspruchsvollen Situation bestmöglich unterstützt würde. 6.7 An der heutigen Parteiverhandlung betont die Beiständin nochmals, dass aus ihrer Sicht eine Obhutszuteilung an den Kindsvater dem Kindswohl zuträglicher sei. Beim Entscheid über die Obhut sei für sie der unsichere und unstabile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich. Im vorliegenden Fall komme ein allfälliger Einfluss der Glaubensgemeinschaft hinzu, welcher vor allem in Bezug auf das Absetzen der Medikamente unklar sei. Es könne gestützt auf ihre diesbezüglichen Abklärungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Glaubensgemeinschaft Einfluss nehme, was die Gesamteinschätzung wesentlich erschwere. Darüber hinaus geht die Beiständin davon aus, dass die Kindsmutter einen Kontakt zum Beschwerdegegner nicht zulassen würde, wenn ihr die Obhut zugeteilt würde. Der Vater hingegen sei in der Lage, die Interessen von D.____ wahrzunehmen. D.____ sei seit der Obhutsumteilung im Vergleich zu früher wesentlich entspannter und offener, kümmere sich um altersgerechte Fragestellungen und der Elternkonflikt stehe nicht andauernd im Vordergrund (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 26. Juni 2019, S. 7).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.8.1 Es ist unbestritten, dass D.____ mehrfach und so auch an der Kindsanhörung vom 18. Juni 2019 den Wunsch geäussert hat, bei seiner Mutter wohnen zu wollen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.2), sind die Wünsche des Kindes beim Entscheid über die Obhut zu berücksichtigen und dessen Bedürfnisse grundsätzlich von vorrangiger Bedeutung. Den Akten kann in Bezug auf D.____s Wunschäusserung jedoch entnommen werden, dass er aufgrund seines erheblichen Loyalitätskonflikts gemäss den fachlichen Einschätzungen nicht in der Lage ist, seine Wunschvorstellung losgelöst vom Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin zu formulieren. Auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ist der Eindruck entstanden, als könne D.____ seine Meinung nicht frei äussern bzw. als sei diese vornehmlich durch das Verantwortungsgefühl gegenüber der Mutter geprägt. Vor diesem Hintergrund ist sein Wunsch kritisch zu würdigen und es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den übereinstimmenden Beurteilungen der Fachpersonen vorliegend ein massgebliches Gewicht beizumessen ist. 6.8.2 Des Weiteren kann gestützt auf die Verfahrensakten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente mehrfach entgegen der ärztlichen Verordnung abgesetzt hatte, was zu fatalen Folgen wie etwa einem toxischen Schocksyndrom oder anderen gravierenden Folgeerkrankungen geführt hatte. Mit dem neuerlichen Absetzen der Medikamente hat sie in Kauf genommen, erneut lebensbedrohliche Folgeerkrankungen auszulösen und die Kinderbetreuung nicht wahrnehmen zu können. Ihre Erklärung, dass sie zu sehr an den Nebenwirkungen gelitten habe, rechtfertigt ihr Verhalten nicht. Vielmehr kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sie damit ihre eigenen Bedürfnisse vor diejenigen der Kinder stellt. Zu beachten ist, dass sie die Medikamente mehrfach – gemäss Gefährdungsmeldung des behandelnden Arztes mindestens dreimal und letztmals im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 – abgesetzt hat. An der Parteiverhandlung führt sie aus, die Medikamente wieder regelmässig einzunehmen, sodass – was sie mit einem entsprechenden Beleg nachweist – ihre Viruslast zurückgegangen sei (vgl. Laborwerte, eingereicht an der Parteiverhandlung vom 26. Juni 2019). Wenn sie von diesem Umstand ableitet, dass ihre Situation als stabil beurteilt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden, denn es ist aktenkundig, dass sie auch in der Vergangenheit phasenweise ihre Medikamente zwar wieder eingenommen, dann aber plötzlich abgesetzt hat. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des seit dem Absetzen vergangenen kurzen Zeitraums kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten im Umgang mit der Krankheit massgeblich und nachhaltig geändert hat. Offenbar war sie erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens dazu bereit, die Medikamente wieder regelmässig einzunehmen, und deshalb ändert die derzeitige Medikamenteneinnahme nichts an den vorstehenden Ausführungen. Mit der Beiständin kann festgehalten werden, dass es sich schon aufgrund des unsicheren und unstabilen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aufdrängt, die Obhut dem Kindsvater zuzuteilen. Hinzu kommt, dass der Kooperationswille der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts über einen längeren Zeitraum nicht mehr gegeben war und das Besuchsrecht seit Januar 2018 kaum mehr gelebt wurde. Ihre vor Kantonsgericht vorgetragene Behauptung, sie würde die Besuche beim Beschwerdegegner unterstützen bzw. eine Ausweitung der Besuchsrechtsregelung begrüssen, erschienen mangels schlüssiger Begründung und angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft. Ihr bisheriges Verhalten deutet vielmehr darauf hin, dass sie keine (regelmässigen) Besuche zulassen würde. Dar-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht über hinaus ist es ihr anlässlich der Parteiverhandlung nicht gelungen, dem Gericht in überzeugender Weise darzulegen, dass sie den Alltag ohne das Kindswohl beeinträchtigende Zuhilfenahme ihrer Söhne zu bewerkstelligen vermag. Dagegen weisen die Verfahrensakten und insbesondere die Beobachtungen der Spitex und der weiteren Fachpersonen darauf hin, dass den Söhnen bei der Alltagsbewältigung eine massgebliche Rolle zukommt. Demzufolge ist weiterhin davon auszugehen, dass D.____ regelmässig nicht altersgerechte Aufgaben und Verantwortungen übernehmen müsste, was nicht dem Kindswohl entspricht. Demgegenüber enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindsvater nicht geeignet wäre, die Obhut über D.____ angemessen auszuüben. Gestützt auf die Fachberichte ist der Vater in der Lage, D.____ in seiner persönlichen Entwicklung zu unterstützen und auf seine Interessen einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass die Fachpersonen eine durchwegs positive Entwicklung von D.____ seit der Obhutsumteilung beobachten. Zudem ermöglicht der Kindsvater das von der KESB angeordnete Besuchsrecht und es kann davon ausgegangen werden, dass er auch ein ausgedehnteres Besuchsrecht unterstützen würde. Er weist eine grundsätzliche Bereitschaft auf, mit der Beschwerdeführerin zu kooperieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die aktuellen Verhältnisse beim Kindsvater deutlich stabiler sind und D.____ die dringend benötigte Konstanz und Sicherheit bieten. Die Vorinstanz ist aufgrund der unsicheren Lebensumstände der Beschwerdeführerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Kindsvater die für D.____ dringend benötigte Stabilität und Kontinuität besser gewährleistet. Ebenso hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass beim Kindsvater auch von einer gewissen Beständigkeit dieser Faktoren ausgegangen werden kann. Die Tatsache, dass die Obhut über D.____ bis auf einen einjährigen Unterbruch der Beschwerdeführerin zugeteilt war, und der Wunsch von D.____, wieder bei der Mutter zu leben, haben im vorliegenden Fall hinter die Kriterien der Stabilität und Kontinuität zurückzutreten. Die von der Vorinstanz angeordnete Übertragung der Obhut an den Kindsvater erweist sich als im Wohl des Sohnes und damit als bundesrechtskonform. Zum Besuchsrecht kann festgehalten werden, dass die KESB im vorliegenden Fall ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet hat, um dem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt von D.____ insbesondere während des hängigen Verfahrens Einhalt zu gebieten. Diese Überlegung ist nachvollziehbar und das von der KESB angeordnete und begleitete Besuchsrecht ist nach dem Gesagten als vorerst angezeigt zu beurteilen. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein unbegleitetes Besuchsrecht abzuweisen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das begleitete Besuchsrecht grundsätzlich eine Übergangslösung darstellt und die Besuchsrechtsregelung im vorliegenden Fall streng ausgefallen ist. Demzufolge wird die KESB diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip möglichst zeitnah überprüfen und allenfalls nach Rücksprache mit der Beiständin so bald als möglich anpassen müssen. 7. Die Beschwerde der Kindsmutter richtet sich gegen den gesamten vorinstanzlichen Entscheid und damit auch gegen die angeordnete Zusprechung der Erziehungsgutschriften. Wird die Obhut wegen veränderter Verhältnisse neu geregelt, hat die KESB gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften neu zu regeln (Art. 52f bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Im vorliegenden Fall wird D.____ seit dem 4. März 2019 neu zum überwiegenden Teil vom Kindsvater betreut, weshalb diesem die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- sind vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht in ihrer Honorarnote vom 6. Juni 2019 einen Aufwand von 15.73 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 7.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. In der Honorarnote wurde ein Aufwand von 2.5 Stunden für die Verhandlung plus Weg aufgeführt; diese Aufwandposition ist aufgrund der effektiven Dauer der Parteiverhandlung um eine halbe Stunde zu erhöhen. Damit ist ihr insgesamt ein Stundenaufwand von 16.25 Stunden zu vergüten. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'382.85 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 26. Juni 2019 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 12.08 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 153.30 und 7.7% Mehrwertsteuer aus. Dieser Stundenaufwand erscheint in zwei Punkten überhöht: Zum einen ist der Aufwand für die Beschwerdeeingabe von 5 Stunden angesichts deren Umfangs von drei Seiten um die Hälfte zu reduzieren. Zum anderen erweist sich die ausgewiesene Vorbereitungszeit für die Parteiverhandlung von 4 Stunden aufgrund des Aktenumfangs als zu hoch und ist auf zwei Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen sind drei Stunden für die Parteiverhandlung und für den Weg. Demzufolge ist ihm ein Aufwand von 10.5 Stunden zu vergüten. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Daraus resultiert ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 2'426.80 (10.5 Stunden à Fr. 200.-inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer). Der Rechtsvertreter hat gemäss eigenen Angaben Fr. 500.-- von der Beschwerdeführerin erhalten, welche vom vorstehenden Honorar in Abzug zu bringen sind. Folglich ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Gesamthonorar in der Höhe von Fr. 1'926.80 aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'382.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'926.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 19 90 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.07.2019 810 19 90 — Swissrulings