Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2019 810 19 82

23 ottobre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·2,901 parole·~15 min·4

Riassunto

Bauprojekt Hochwasserschutz und Revitalisierung Orisbach

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Oktober 2019 (810 19 82)

Raumplanung, Bauwesen

Bauprojekt Hochwasserschutz und Revitalisierung

Besetzung

Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, 4410 Liestal, Beigeladene

Betreff

Bauprojekt Hochwasserschutz und Revitalisierung Orisbach (RRB Nr. 333 vom 19. März 2019)

A. Am 25. Juni 2018 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) das Bauprojekt "Hochwasserschutz und Revitalisierung Orisbach" im Abschnitt Rheinstrasse bis Mündung Ergolz in der Stadt Liestal. B. Das Bauprojekt lag vom 13. August 2018 bis zum 12. September 2018 öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden schriftlich über die Planauflage und die Einsprachefrist bis zum 12. September 2018 informiert. Die Auflage- und Einsprachefrist wurde zudem im Amtsblatt vom 9. August 2018 und in der Tagespresse publiziert. C. Innerhalb der Auflagefrist erhoben drei Parteien, darunter auch A.____, Eigentümer der Parzellen Nr. XXXX und Nr. YYYY, Grundbuch Liestal, Einsprache. Anlässlich der Verständigungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 verzichtete A.____ auf eine freiwillige Landabtretung. Er führte zudem aus, dass er während den Bauarbeiten keine Beanspruchung seiner Parzellen wünsche und die Geländeanpassungen des neuen Bachufers selbst ausführen wolle. Zudem sei die Mittelachse des Gewässers zur Schonung von vorhandenen Strukturen leicht gegen das linke Ufer zu verschieben. D. Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies der Regierungsrat die Einsprache von A.____ ab. Zur Begründung führte er aus, die vorübergehende Beanspruchung der Parzellen Nr. XXXX und Nr. YYYY sei auf ein Minimum reduziert worden. Die vorgesehenen Eingriffe seien erforderlich, um die der Projektierung zugrunde gelegten Hochwasserereignisse bewältigen zu können. Da sich der Eingriff in das Grundeigentum von A.____ auf den zonenrechtlich der Uferschutzzone zugewiesenen Bereich beschränke, sei er auch zumutbar. Zudem seien die für die Bauarbeiten nötigen Geländeanpassungen aus bautechnischen Gründen durch den mit den Bauarbeiten beauftragten Baumeister auszuführen, die Bepflanzung entlang seiner Parzellen könne A.____ hingegen selbständig umsetzen. Aufgrund der innerstädtischen Platzverhältnisse sowie der bestehenden Strassen- und Fussgängerbrücken sei ausserdem nur ein geringfügiges Mäandrieren der Niederwasserrinne in der Gerinnesohle möglich, weshalb die Gewässerachse nicht gegen Westen verschoben werden könne. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In seiner verbesserten Beschwerde vom 12. April 2019 moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das geplante Projekt sei erstellt worden, ohne dass er einbezogen oder angehört worden sei. Zudem habe keine "Gesamtbestandesaufnahme" stattgefunden. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die asymmetrische Anordnung der Gewässermitte und weist darauf hin, dass der neuralgische Hochwasserpunkt auch durch einen moderaten Eingriff entschärft werden könne. Ausserdem fügt er an, der Orisbach sei stark kanalisiert worden und macht geltend, bei der Gestaltung des Gewässerraums sei dem Umweltschutz Rechnung zu tragen. Zudem seien die Richtlinien des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und dem Umstand, dass die Stadt Liestal in der Vergangenheit von der Wasserkraft gelebt habe, sei bei der Gestaltung des Gewässerraums Rechnung zu tragen. F. Die Stadt Liestal schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 schliesst der Regierungsrat auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. I. Am 8. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der im Projektperimeter liegenden Parzellen Nr. XXXX und Nr. YYYY durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Gültigkeitsanforderungen an die Beschwerde sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt - erfüllt. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

2.1. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

2.2. Der Umfang der Beurteilung durch das Kantonsgericht, wie er in § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO vorgesehen ist, entspricht vorliegend den bundesrechtlichen Anforderungen. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5 c; 114 Ia 233 E. 2b; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 549; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 74 f.). Volle Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Der vollen Überprüfung unterliegen im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Nutzungspläne der Gemeinden, sondern auch Nutzungspläne, die von der kantonalen Verwaltung festgesetzt und vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz überprüft werden (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 N 7 und 60; BGE 114 Ia 233 E. 2b). Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 56). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 550 ff.). Die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts ist zudem mit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. September 2016 [810 15 350] E. 2.2 ff.).

3. Angefochten ist der kantonale Nutzungsplan "Hochwasserschutz und Revitalisierung Orisbach" vom 25. Juni 2018, welcher das Bauprojekt für Hochwasserschutz und Revitalisierung im Abschnitt Rheinstrasse bis Mündung Ergolz in der Gemeinde Liestal beinhaltet.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das geplante Projekt sei beschlossen worden, ohne dass er miteinbezogen oder angehört worden sei. Ausserdem habe keine "Gesamtbestandesaufnahme" stattgefunden.

4.2 Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dem Beschwerdeführer sei das betreffende Projekt bereits im Jahr 2016 vorgestellt worden und das Mitwirkungsverfahren habe im November 2017 begonnen, wodurch der Beschwerdeführer und die übrigen Anstösserinnen und Anstösser schon früh in das Projekt miteinbezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Anliegen einbringen können und auf diese sei Rücksicht genommen worden. Im Weiteren habe die BUD im vorliegenden Fall einen umfassenden Nutzungsplan beschlossen, der einen technischen Bericht und verschiedene Planbeilagen beinhalte, welche die Beschreibung des Gewässerzustands und der geplanten Massnahmen enthielten. Der Bachlauf sei in unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt und beschrieben worden und der Gewässerzustand sowie die Massnahmen für den Wasserbau und für die Gestaltung und Ökologie seien dargelegt worden. Folglich sei die Feststellung des Beschwerdeführers, es fehle eine "Gesamtbestandesaufnahme", unzutreffend.

4.3.1 Art. 33 Abs. 1 RPG schreibt den Kantonen vor, dass diese die öffentliche Auflage der Nutzungspläne vorzusehen haben. Die öffentliche Auflage der Nutzungspläne bildet die Grundlage für die Gehörsgewährung im gerichtlichen Verfahren (Daniela Thurnherr, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 8.7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und ist von der Mitwirkung gemäss Art. 4 RPG zu unterscheiden. Während das Mitwirkungsverfahren lediglich dem demokratischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung dient, stellt das Planauflageverfahren den Rechtsschutz für die betroffenen Personen sicher (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Praxiskommentar Rechtsschutz RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, N 25 zu Art. 33 RPG; Thurnherr, in: Griffel et al. [Hrsg.], a.a.O., N 8.7). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das rechtliche Gehör dann gewährleistet, wenn sich die kommunale oder die kantonale Behörde im Einsprache-, Beschwerde- oder Homologationsverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 135 II 286 E. 5.3). Das kantonale Recht hat gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG ausserdem die volle Überprüfung durch eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten (E. 2.2 hiervor).

4.3.2 Gemäss § 21 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 werden Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen durch die BUD beschlossen oder genehmigt (Abs. 1). Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 öffentlich aufzulegen (Abs. 2). § 13 Abs. 3 RBG präzisiert, dass die kantonalen Nutzungspläne nach dem Beschluss durch die BUD während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen sind. Innerhalb dieser Auflagefrist können die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben, bei der BUD schriftlich und begründet Einsprache erheben (§ 13 Abs. 4 lit. b RBG). Kommt im Rahmen einer Verständigung keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet gemäss § 13 Abs. 5 RBG der Regierungsrat als Beschwerdebehörde. Dieser hat nach § 32 Abs. 1 VwVG volle Kognition. Somit sind im Kanton Basel-Landschaft die vom Bundesrecht gestellten Anforderungen an das rechtliche Gehör auf Gesetzesstufe gewährleistet.

4.3.3 Das strittige Bauprojekt lag vom 13. August 2018 bis zum 12. September 2018 auf der Verwaltung der Stadt Liestal öffentlich auf und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden schriftlich über die Planauflage und die Einsprachefrist informiert. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Einsprache am 12. September 2018 Gebrauch, woraufhin am 29. Oktober 2018 eine Verständigungsverhandlung durchgeführt wurde, anlässlich derer der Beschwerdeführer seine Anliegen und Beschwerdepunkte vorbringen konnte. Da im Rahmen der Verständigungsverhandlung keine Einigung erreicht wurde, gelangte der Beschwerdeführer an den Regierungsrat. Diesem steht bei der Überprüfung des angefochtenen Nutzungsplans volle Kognition zu. Auch lagen im Zeitpunkt der Planauflage, wie der Regierungsrat richtig festgestellt hat, alle für die Ausführung des Projekts wesentlichen Unterlagen vor. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anfechtung des Nutzungsplans einen umfassenden Überblick über diesen verschaffen. Somit ist durch die Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit, welche der Beschwerdeführer wahrgenommen hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Im Weiteren hat die BUD im Rahmen der strittigen Nutzungsplanung den Gewässerzustand sowie die vorgesehenen Massnahmen für den Wasserbau und für die Gestaltung und Ökologie umfassend dargelegt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, es fehle eine "Gesamtbestandesaufnahme", kann daher nicht gefolgt werden.

5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gewässerachse des Orisbachs sei nach links zu verschieben. Dies entspreche dem Anliegen, die Bau- und Gartenstruktur zu schonen. Zudem sei das gegenüberliegende Ufer strukturleer.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verschiebung der Gewässerachse zur Rückführung des Orisbachs in seinen natürlichen Zustand beantragt, übersieht er, dass eine Rückführung in den natürlichen Zustand bloss dann vorzunehmen ist, wenn sie möglich ist. Das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer regelt die wasserbaulichen Eingriffe und die Nutzung der Gewässer unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetzgebung. § 1 Abs. 1 lit. a bis f WBauG hält die Ziele fest, welche unter Beachtung der Vernetzung und Dynamik des Ökosystems "Gewässer" angestrebt werden. Zu diesen Zielen gehört die Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand, wo dies möglich ist (§ 1 Abs. 1 lit. c WBauG). Der Regierungsrat lehnt die Verschiebung nach Westen deshalb ab, weil diese aufgrund der vorliegenden Platzverhältnisse nicht möglich sei. Die knappen innerstädtischen Platzverhältnisse sowie die vorhandenen Werkleitungstrassen und Strassen- und Fussgängerbrücken liessen eine solche nicht zu, es sei lediglich ein geringfügiges Mäandrieren der Niederwasserrinne möglich. Diese Argumentation des Regierungsrats ist nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass die BUD angesichts der örtlichen Verhältnisse von einer Verschiebung der Gewässerachse im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers abgesehen hat. Namentlich erwiese sich eine Anpassung der gesamten Infrastruktur, um die Gewässerachse zu verschieben, als unverhältnismässig hoher Aufwand.

6.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass der neuralgische Hochwasserpunkt auch durch einen moderaten Eingriff entschärft werden könne.

6.2 § 1 Abs. 1 lit. b WBauG hat zum Ziel, Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer zu schützen. Dazu zählen insbesondere Hochwasserereignisse. Das Bundesamt für Umwelt empfiehlt, geschlossene Siedlungen vor Wassermassen eines hundertjährigen Hochwassers (HQ100) zu schützen (siehe Wegleitung des Bundesamtes für Wasser und Geologie [BWG], heute Teil des BAFU, zum Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 16). Dies entspricht einem Hochwasserereignis, das statistisch gesehen einmal in hundert Jahren auftritt. Das bedeutet, der Orisbach muss die in diesem Fall auftretenden Wassermassen abführen können, ohne dass grössere Schäden durch Wassermassen verursacht werden. Der Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassung bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, ein moderater Eingriff genüge, um den neuralgischen Hochwasserpunkt zu entschärfen, fest, dass das alleinige Entfernen des künstlichen Absatzes den Abfluss zwar verbessern, jedoch nicht ausreichen würde, um das Schutzziel HQ100 zu erreichen. Aus diesem Grund sehe das Projekt zusätzlich eine Sohleabsenkung um einen Meter vor, womit das Schutzziel erreicht werden könne. Die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrats sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern dem Hochwasserschutz anders als mit den im Nutzungsplan vorgesehenen Massnahmen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden könnte.

7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Orisbach in einen künstlichen Verlauf verlegt worden sei und in einem rechten Winkel in die Ergolz münde. Der Bau der Strasse A22 im Bereich der Ergolz entspreche zudem nicht den hydrologischen Hochwasseranforderungen und bei der Gestaltung des Gewässerraums sei dem Umweltschutz Rechnung zu tragen.

7.2 Der Beschwerdegegner pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als der Orisbach tatsächlich stark kanalisiert sei. Eines der Ziele des angefochtenen Projekts sei es denn auch, den Orisbach durch Rückführung in seinen natürlichen Zustand aufzuwerten und gleichzeitig die bestehenden Hochwasserschutzdefizite zu beheben. Der Einmündungswinkel des Orisbachs in die Ergolz wie auch die Lage der A22 und die engen Platzverhältnisse stellten Gegebenheiten dar, die nicht mehr geändert werden könnten. Auch führt der Regierungsrat aus, dass dem Umweltgedanken im vorliegenden Projekt sehr wohl Rechnung getragen werde: Neben dem Hochwasserschutz strebe man diverse ökologische Ziele wie die Wiederherstellung der kiesigen Sohle des Orisbachs und eine standortgerechte Ufervegetation sowie die Wiederherstellung der Längsvernetzung für Fische und Kleinlebewesen an. Diese schlüssigen Ausführungen des Regierungsrats sind nicht zu beanstanden und die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers (E. 7.1 hiervor) erweisen sich als unbegründet.

8. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Wasserkraftnutzung hat der Beschwerdegegner schliesslich zu Recht ausgeführt, dass das Gewässer heute einen anderen Zweck erfülle als früher und im vorliegenden Fall die Revitalisierung und der Hochwasserschutz vorrangig gewesen seien. Dem Nutzungsplan lassen sich zudem entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass das Projekt nicht unter Berücksichtigung der Leitsätze des BAFU zum Hochwasserschutz und zur Revitalisierung an Fliessgewässern umgesetzt wurde.

9. Nach dem Gesagten erweist sich der strittige Nutzungsplan unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtmässig und die Vorinstanzen bewegten sich diesbezüglich im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_78/2020) erhoben.

810 19 82 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2019 810 19 82 — Swissrulings