Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. Juni 2019 (810 19 46) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Aufhebung der Beistandschaft / Verletzung des rechtlichen Gehörs
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Aufhebung der Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, vom 21. Januar 2019)
A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 3. Mai 2016 wurde für A.____, geboren 1967, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Die Errichtung der Beistandschaft wurde damit begründet, dass A.____ an einer minimalen cerebralen Dysfunktion leide und dadurch nicht mehr in der Lage sei, sich selbständig um ihre finanziellen und administrativen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angelegenheiten zu kümmern. Unterstützung auf freiwilliger Basis sei vorliegend keine Option mehr, da diese zu keinem Erfolg geführt habe. B. Auf Antrag der Beiständin erweiterte die KESB die Beistandschaft für A.____ mit Entscheid vom 18. Januar 2017 und entzog ihr die Handlungsfähigkeit in Bezug auf das Abschliessen von Verträgen und das Eingehen von Verpflichtungen, welche über die alltäglichen Bedürfnisse hinausgehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ regelmässig Verträge unterschreibe oder anderweitige Verpflichtungen eingehe, ohne zuvor mit der Beiständin Rücksprache zu halten. Ohne Massnahme könne A.____ weiterhin kostenpflichtig Verträge eingehen, wodurch aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse den zwingenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden könne. C. Mit Entscheid vom 13. Februar 2017 wies die KESB den Antrag von A.____ auf Wechsel der Beistandsperson ab. D. A.____, nachfolgend vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, beantragte bei der KESB mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 die Aufhebung der Beistandschaft und der Einschränkung der Handlungsfähigkeit; unter o/e-Kostenfolge, wobei A.____ die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu bewilligen sei. E. Die Beiständin reichte am 6. Dezember 2018 ihren Bericht ein und beantragte, die Beistandschaft dringend beizubehalten. A.____ könne die Verwaltung des Vermögens nicht alleine bewerkstelligen, da sie mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld nicht umgehen könne. Aufgrund des Wohnsitzwechsels von A.____ nach B.____ sei die Beistandschaft per 1. Dezember 2018 an die Beiständin zu übertragen, welche seit Jahren auch die Beiständin von A.____s Kindern sei. Sowohl A.____ als auch die neue Beiständin seien mit diesem Wechsel einverstanden. F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 gewährte die KESB A.____ das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Beiständin. Der Rechtsvertreter von A.____ ersuchte mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2019 um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme, da er seine Klientin bisher nicht habe erreichen können. G. In ihrem Entscheid vom 21. Januar 2019 wies die KESB das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Januar 2019 sowie den Antrag von A.____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Zudem wurde festgestellt, dass per 1. Februar 2019 B.____ als Kostenträgerin der Massnahme fungiere, die bisherige Beiständin aus ihrem Amt entlassen und die Beiständin der Kinder von A.____ neu auch als ihre Beiständin eingesetzt werde. Weiter wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.-wurden A.____ auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. H. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____ mit Eingabe vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Eingabe vom 27. März 2019 lässt sich die KESB vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Verfügung vom 24. April 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Parteiverhandlung angesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, persönlich zu erscheinen. K. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand in der Hauptsache bildet vorliegend die Frage, ob die KESB mit Entscheid vom 21. Januar 2019 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen hat.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, in der Verweigerung der Fristerstreckung liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Fristerstreckungsgesuch sei ein zureichender Grund genannt worden, was eine Erstreckung gerechtfertigt hätte. Unabhängig davon hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Dieses Vorgehen lasse den Eindruck der Voreingenommenheit entstehen. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die ursprüngliche Errichtung der Beistandschaft habe sich auf eine vage Grundlage gestützt und die Abklärungen seien sehr dürftig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine minimale cerebrale Dysfunktion bei der Beschwerdeführerin einen Schwächezustand begründen könne. Unter diesen Umständen rechtfertige sich eine Vertretungsbeistandschaft samt Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheit nicht mehr in der Lage sei, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die Beschwerdeführerin könne nach wie vor nicht mit dem ihr zur Verfügung stehenden Taschengeld umgehen und bitte Familienangehörige um finanzielle Unterstützung. Bei einer Aufhebung der Beistandschaft müsse davon ausgegangen werden, dass das noch vorhandene Vermögen aus dem Vorsorgegeld des Ex-Ehemannes, welches sie im Rahmen der Scheidung erhalten habe, innert Kürze verbraucht wäre. Vor der behördlichen Errichtung der Beistandschaft sei versucht worden, eine freiwillige Begleitung zu etablieren, was jedoch nicht funktioniert habe. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich immer wieder gezwungen gesehen, Schulden ihrer Tochter zu bezahlen, damit es nicht zu Zwangsvollstreckungsmassnahmen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls mit anderen Dingen, wie der Wohnungssuche, überfordert gewesen und habe auch dort fachliche Unterstützung gebraucht. Zur Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs führte die KESB aus, A.____ habe durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft einreichen lassen und sei anschliessend für diesen nicht mehr erreichbar gewesen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. 4.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). 4.3.1 Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, um sie zur persönlichen Anhörung einzuladen und nachzufragen, ob sie die Anwesenheit ihres Rechtsvertreters wünsche. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe die KESB den Rechtsvertreter direkt gebeten, sich bei seiner Klientin diesbezüglich zu erkundigen. Nachdem dieser die Beschwerdeführerin auch nicht habe erreichen können, habe man sich darauf geeinigt, das rechtliche Gehör schriftlich zu gewähren. Dem Rechtsvertreter sei sodann eine Frist für die Stellungnahme bis am 15. Januar 2019 eingeräumt worden, welche er nicht eingehalten und stattdessen ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht habe. Als antragstellende Partei treffe die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, welche sie durch ihre Unerreichbarkeit verletzt habe. Aus diesem Grund habe auf eine Fristerstreckung verzichtet werden dürfen. 4.3.2 Gemäss den Akten reichte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 ein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft bei der KESB ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte die KESB den Eingang des Gesuchs und versuchte anschliessend, die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Auf diese Versuche der Kontaktaufnahme reagierte die Beschwerdeführerin nicht (vgl. E-Mail der KESB vom 14. November 2018) und es wurde mit dem Rechtsvertreter vereinbart, das rechtliche Gehör schriftlich zu gewähren (vgl. Aktennotiz vom 19. Dezember 2018). Am 6. Dezember 2018 reichte die Beiständin ihren Zwischenbericht ein und der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der KESB vom 20. Dezember 2018 Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Bericht sowie zur geplanten Abweisung des Antrags bis am 15. Januar 2019 zu äussern. Unter Bezugnahme auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Januar 2019 eine Erstreckung der Frist, da er die Beschwerdeführerin nicht erreichen könne. Am 22. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin der vom 21. Januar 2019 datierende Entscheid über die Abweisung ihres Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft übermittelt. Im selben Entscheid wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen. 4.3.3 Soweit die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts treffe, ist ihr zuzustimmen (vgl. § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Das Stellen eines Fristerstreckungsgesuches stellt jedoch keine Verletzung dieser Pflicht dar, insbesondere dann nicht, wenn ausreichende Gründe geltend gemacht werden (vgl. § 5 Abs. 3 VwVG BL). Ausreichend sind Gründe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheinen, die fristgerechte Vornahme der Prozesshandlung zu hindern (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 7 zu Art. 47). Dazu gehören unter anderem Krankheit, Abwesenheit, Arbeitsüberlastung oder Ferien. Verlangt wird somit nicht, dass das Hindernis unverschuldet ist (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N 7 zu Art. 47). Setzt eine Behörde eine Frist an, ohne sie als "nicht erstreckbar" zu bezeichnen, können die Verfahrensbeteiligten mit der Gutheissung eines ersten Fristerstreckungsgesuches rechnen, sofern ausreichende Gründe für die Verzögerung vorge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bracht werden (KASPAR PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, N 18 zu § 12). Die Fristansetzung der KESB wurde nicht als "unerstreckbar" bezeichnet und enthielt keinen Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen (§ 5 Abs. 3 VwVG BL). Der Rechtsvertreter durfte demzufolge von einer "erstreckbaren" Frist ausgehen. Er beantragte innert Frist eine Erstreckung derselben, da er die Beschwerdeführerin nicht habe kontaktieren können. Dabei handelt es sich um die erstmalige Fristerstreckung, welche mit der Abwesenheit bzw. der Nichterreichbarkeit der Verfahrensbeteiligten begründet wurde. Der Rechtsvertreter durfte schon allein aus diesen Gründen eine Gutheissung seines Gesuchs erwarten. Im Fristerstreckungsgesuch sind die "ausreichenden" Gründe zumindest glaubhaft darzutun. Wäre der KESB der von der Beschwerdeführerin dargelegte Verzögerungsgrund nicht glaubhaft erschienen, hätte sie ihr kurz Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Gesuchs geben müssen (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N 6 zu Art. 47). Andere Gründe, welche eine sofortige Gesuchsabweisung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Es waren vorliegend weder Dringlichkeitsgründe gegeben noch konnte der Beschwerdeführerin eine Verzögerungsabsicht unterstellt werden, zumal das Verfahren bzw. die Beschleunigung desselben allein in ihrem Interesse liegt. Unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände ist die vorliegend angewandte Strenge der Vorinstanz sachlich nicht gerechtfertigt. Die KESB hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung gutheissen müssen. Indem die KESB das Gesuch im Entscheid in der Hauptsache abgewiesen hat, hat sie es unterlassen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids zum entscheidrelevanten Bericht der Beiständin zu äussern. Sie hat dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3.4 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der KESB ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin an die KESB zurückzuweisen. Im Rahmen der Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ist zudem der angeführte Schwächezustand bzw. dessen Zusammenhang mit der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin näher zu begründen und fachärztlich zu belegen. 5. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- vorliegend der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird nach § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen. In seiner Honorarnote vom 15. Mai 2019 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 2‘508.85 (bestehend aus 9.25 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen in der Höhe von Fr. 17.00 sowie 7.7% MWST) geltend. Hinzu kommen 2 Stunden für die heutige Parteiverhandlung. Mit Ausnahme der Beschwerde wurden im vorliegenden Verfahren alle Eingaben vom Volontär des Rechtsvertreters unterzeichnet, weshalb es sich rechtfertigt, diesem einen Aufwand von 4 Stunden zuzurechnen. Nach § 3 Abs. 3 Tarifordnung sind für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Praxisgemäss geht das Kantonsgericht für den Aufwand von Volontären und Volontärinnen von einem Stundenhonorar von Fr. 120.-- aus. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'487.30 (4 Stunden à Fr. 120.-- und 7.25 à Fr. 250.-inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'487.30 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin