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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.06.2019 810 19 41

4 giugno 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,743 parole·~9 min·6

Riassunto

Rückerstattung der Mietzinsbevorschussung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Juni 2019 (810 19 41) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Rückerstattung der Mietzinsbevorschussung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückerstattung der Mietzinsbevorschussung (RRB Nr. 141 vom 5. Februar 2019)

A. A.____ wird seit dem 1. Juli 2013 von der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) unterstützt. Mit Verfügung vom 6. August 2018 bevorschusste die SHB seinen Mietzins für den Mai 2018 in der Höhe von Fr. 1'667.-- und ordnete weiter an, dass die Bevorschussung mit fünf Raten à Fr. 300.-- und einer Rate à Fr. 167.-- direkt mit der laufenden Unterstützung verrechnet werde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 26. August 2018 Einsprache und beantragte, es seien die Raten für die Rückzahlung der Mietzinsbevorschussung zu reduzieren. Die SHB wies seine Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2018 ab. C. Dagegen erhob A.____ am 19. September 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und hielt an seinem Begehren fest. D. Am 1. Oktober 2018 verfügte die SHB, dass A.____ ab 1. September 2018 eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'681.90 abzüglich allfälliger Einnahmen ausgerichtet werde. Die SHB führte zur Begründung der Neufestlegung der Unterstützung aus, dass der Sohn ein Praktikum begonnen habe, welches bei der Berechnung der Unterstützungsleistung zu berücksichtigen sei. E. Auf die von A.____ mit Eingabe vom 14. Oktober 2018 dagegen erhobene Einsprache trat die SHB mit Entscheid vom 5. November 2018 nicht ein. F. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A.____ am 19. November 2018 Beschwerde beim Regierungsrat. G. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 141 vom 5. Februar 2019 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von A.____ vom 19. September 2018 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neufestlegung der monatlich verrechenbaren Rückerstattungsquoten an die SHB zurück. Die Beschwerde von A.____ vom 19. November 2018 wies der Regierungsrat ab, soweit er darauf eingetreten ist. Er auferlegte ihm keine Verfahrenskosten. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 (Eingangsdatum: 19. Februar 2019) erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt sinngemäss, dass ein sog. Splitting des Grundbedarfs vorzunehmen und nur sein anteilsmässiger Grundbedarf und nicht auch jener seines Sohnes bei der Berechnung der Rückzahlungshöhe zu berücksichtigen sei. Es sei im Rahmen der Neuberechnung auf jeden Fall davon abzusehen, die Quote gestützt auf den Grundbedarf von zwei Personen zu berechnen. Es seien 16 Monatsraten in der Höhe von Fr. 100.-- plus eine von Fr. 67.-- festzulegen. Es sei ferner festzustellen, dass der vorliegende Entscheid willkürlich sei. Mit Eingabe vom 10. März 2019 (Eingangsdatum: 15. März 2019) reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den erforderlichen Unterlagen ein. I. Mit Eingabe vom 20. März 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 16. April 2019 beantragt der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Entscheide im Sinne von § 43 Abs. 1 VPO sind Endentscheide, d.h. Entscheide, welche individuell-konkrete rechtliche Streitigkeiten für eine Partei verbindlich klären und die das Verfahren vor der Vorinstanz materiell-rechtlich oder prozessual abschliessen. Als Variante des Endentscheids ebenfalls darunter zu subsumieren sind Teilentscheide, welche nur einen Teil von mehreren selbständigen Rechtsbegehren behandeln oder welche bei Mehrparteienverfahren das Verfahren für einen Teil der Parteien abschliessen. Entscheide formell- oder materiell-rechtlicher Natur, die keine End- oder Teilentscheide darstellen, sind als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1867 ff.). Deren Anfechtbarkeit ist gesetzlich eingeschränkt und richtet sich nach § 43 Abs. 2bis VPO. 1.2 Im vorliegend angefochtenen RRB Nr. 141 vom 5. Februar 2019 wies der Regierungsrat die Angelegenheit zur Neubeurteilung der monatlichen Rückerstattungsleistungen mit einer Quote von maximal 30 % an die SHB zurück. Mit der Rückweisung an die Vorinstanz hat der Regierungsrat keinen definitiven Entscheid über die Höhe der Rückerstattungsleistungen getroffen. Derartige Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit grundsätzlich als Zwischenentscheide zu qualifizieren (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1157). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1; BGE 134 II 124 E. 1.3; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, a.a.O., Rz. 1870). Im vorliegenden Fall fehlt es an verbindlichen Vorgaben an die SHB und demzufolge handelt es sich beim angefochtenen RRB Nr. 141 vom 5. Februar 2019 um einen Zwischenentscheid. 2. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis VPO entscheidet die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichts gilt die präsidiale Zuständigkeit über den Wortlaut von § 1 Abs. 3 lit. f VPO hinaus für alle Zwischenentscheide und damit auch für solche, die sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren lassen (KGE VV vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; KGE VV vom 30. Juni 2011 [810 11 52] E. 1.1; KGE VV vom 6. September 2010, in: BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 3. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Formulierung, die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu beschränken, weshalb in einem abschliessenden Katalog aufgelistet wurde, welche Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind (vgl. Vorlage an den Landrat vom 19. Juni 2007 [2007/153] betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung, S. 20). Das Kantonsgericht soll sich – gleich wie das Bundesgericht − mit jeder Angelegenheit grundsätzlich nur einmal inhaltlich befassen. 4. Darüber hinaus sind Zwischenverfügungen in bundesrechtskonformer Auslegung dann selbständig anfechtbar, wenn dagegen letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005). Gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2010 [810 10 136] E. 1.5; KGE VV vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 2). 5.1 Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 5.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE 140 V 321 E. 3.6; BGE 133 V 645 E. 2.1). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender oder weiterer Abklärung bewirkt in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 645 E. 2.1). Vorliegend wurde die SHB angewiesen, die Quote der Rückerstattungsleistungen neu (und tiefer) festzulegen, wobei sich die Rückweisung nicht ausschliesslich auf die rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten beschränkt. Damit entsteht dem Beschwerdeführer kein irreversibler Nachteil und er wird später gegebenenfalls den Endentscheid in dieser Sache anfechten können. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.4; BGE 133 V 477 E. 5.2.2). 5.3 Die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden ist – alternativ zur Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils – unter der doppelten Voraussetzung zulässig, dass "die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde" (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 19 zu Art. 93 BGG). Zwar liesse sich mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeiführen. Dass mit einer Entscheidung durch das

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgericht (resp. Kantonsgericht) aber ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6. Somit zeigt sich, dass der angefochtene Entscheid keine beim Kantonsgericht ausnahmsweise selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu bemerken bleibt, dass sämtliche in der Beschwerde vom 19. September 2018 vorgebrachten Rügen in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid des Regierungsrates vor Kantonsgericht erneut thematisiert werden können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen den RRB, soweit er sich auf seine Beschwerde vom 19. November 2018 bezieht, wendet.

7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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