Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.05.2020 810 19 333

13 maggio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,248 parole·~16 min·4

Riassunto

Staatssteuer 2016

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. Mai 2020 (810 19 333) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

getrennte Besteuerung von Ehegatten

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Advokat

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2016 (Urteil der Abteilung Steuergericht vom 28. Juni 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. A.A.____ meldete sich im Jahre 2015 aus der Gemeinde C.____ (SO) ab und per 1. Juli 2015 in der Gemeinde B.____ (BL) an. Gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle B.____ gab A.A.____ bei der Anmeldung in B.____ an, er habe sich am 16. Oktober 2014 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt und lebe in B.____ in einem Konkubinat mit D.____. Seine Ehefrau B.A.____ blieb im vormals gemeinschaftlichen Haus in C.____ wohnhaft. B. Für die Steuerperiode 2015 reichten die Ehegatten A.A.____ separate Steuererklärungen ein: der Ehemann im Kanton Basel-Landschaft und die Ehefrau im Kanton Solothurn. Darin bezeichneten sich beide Ehegatten den jeweiligen Steuerbehörden gegenüber übereinstimmend als alleinstehend. Dementsprechend wurden die Ehefrau im Kanton Solothurn und der Ehemann im Kanton Basel-Landschaft für die Steuerperiode 2015 jeweils getrennt als alleinstehende Personen veranlagt. Im Rahmen der Veranlagung anerkannte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft den von A.A.____ in der Steuererklärung geltend gemachten Unterstützungsabzug für seine Ehefrau. Die Veranlagungsverfügungen sind in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Auch für die Steuerperiode 2016 reichten A.A.____ und B.A.____ jeweils separate Steuererklärungen in den Kantonen Basel-Landschaft bzw. Solothurn ein. D. Per 1. Juni 2017 meldete sich A.A.____ in B.____ wieder ab. E. Am 9. Januar 2018 veranlagte der Kanton Solothurn die Ehegatten A.A. und B.A.____ für die Steuerperiode 2016 gemeinsam als Ehegatten. F. Mit Verfügungen vom 25. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft A.A.____ für die Staatssteuer 2016 und die direkte Bundessteuer 2016 als alleinstehende, unbeschränkt steuerpflichtige Person mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 702'578.-- (Staatssteuer) bzw. Fr. 695'700.-- (direkte Bundessteuer). G. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 25. Januar 2018 erhob A.A.____, vertreten durch die Basellandschaftliche Kantonalbank, mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Einsprache mit den Rechtsbegehren, es sei die Doppelbesteuerung auf Ebene der Staats- und Gemeindesteuern zu beseitigen und seine Ehefrau und er seien als verheiratet mit getrennten Wohnsitzen zu veranlagen. Dabei seien die Einkommensfaktoren und das bewegliche Vermögen je hälftig den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn zuzuweisen. Zudem sei der Tarif für Verheiratete bei der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuer anzuwenden und analog dazu seien die Sozialabzüge für Verheiratete zu gewähren. H. Mit Entscheid vom 9. Januar 2019 wies die Steuerverwaltung Basel-Landschaft die Einsprache betreffend Staatssteuer 2016 ab. I. Den von A.A.____ und B.A.____, weiterhin vertreten durch die Basellandschaftliche Kantonalbank, dagegen erhobenen Rekurs betreffend Staatssteuer 2016 wies das Steuer- und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Urteil vom 28. Juni 2019 (Verfahrensnummer 510 19 11) ab. J. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____, nunmehr vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 5. Dezember 2019, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es seien die Urteile des Steuergerichts betreffend Staatssteuer 2016 und direkte Bundessteuer 2016 aufzuheben und die zugrundeliegenden Steuerveranlagungen für die Steuern 2016 im Sinne der gemeinsamen Besteuerung als Ehegatten (Tarif und Sozialabzüge für Verheiratete) abzuändern. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, um die eingetretene Doppelbesteuerung im Rahmen einer Neuveranlagung der Steuerperiode 2016 im Kanton Solothurn zu beseitigen. K. Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin je ein Beschwerdeverfahren betreffend Staatssteuer 2016 (Verfahrensnummer 810 19 333) und direkte Bundessteuer 2016 (Verfahrensnummer 810 19 334). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens ab. L. Die Steuerverwaltung und das Steuergericht schlossen mit Vernehmlassungen vom 18. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde B.____ hat sich nicht vernehmen lassen. M. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführer eine E-Mail-Nachricht des Steueramts Solothurn vom 11. Februar 2020 ein, worin das Steueramt Solothurn den Beschwerdeführern mitteilte, es halte an ihrer ursprünglichen Veranlagung fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei während des gesamten Steuerjahres 2016 im Kanton Basel-Landschaft angemeldet gewesen und habe gegenüber der Einwohnerkontrolle angegeben, er sei von seiner Ehefrau freiwillig getrennt und lebe in einem Konkubinat mit D.____. Für einen objektiven Trennungswillen und eine getrennte Veranlagung spreche zudem, dass sich der Beschwerdeführer selbst in der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuererklärung 2016 als ledig bezeichnet und die Steuererklärung alleine unterzeichnet und vorbehaltlos eingereicht habe, womit er die Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft anerkannt habe; dies alles am 26. September 2017 und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er – gemäss seinen heutigen Angaben – bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Bei dieser Sachlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Landschaft besteuert worden sei. Weiter seien die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung der Ehegatten (keine gemeinsame eheliche Wohnung, Trennung auf eine längere Zeit, kein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt) erfüllt, weshalb die Beschwerdeführer zu Recht getrennt besteuert worden seien. Hinsichtlich der Rüge der interkantonalen Doppelbesteuerung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe – nachdem er sich selbst vorbehaltlos der Besteuerung durch den Kanton Basel-Landschaft unterworfen habe – die Doppelbesteuerung durch den Kanton Solothurn nach Ausschöpfung des Instanzenzugs beim Bundesgericht zu rügen. 2.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Wohnsitzverlegung sei von ihnen als temporäre räumliche Trennung vereinbart worden und habe lediglich den Zweck gehabt, einen neuen Impuls für das Eheleben zu schaffen – der Fortbestand der Ehe sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt gewesen. Der Kontakt zwischen ihnen sei nie abgerissen, sodass der Beschwerdeführer regelmässig an den Wochenenden nach C.____ zurückgekehrt sei. Der Umstand, dass er in B.____ eine getrennte Wohnung bezogen habe, begründe noch keine effektive Trennung. Sowohl den Hausrat als auch die persönlichen Freizeitutensilien habe er in der ehelichen Liegenschaft zurückgelassen. Nicht zuletzt befinde sich auch das gesamte soziale Umfeld in Solothurn. Ihre Absprache, sich eine räumliche Auszeit und Bedenkzeit zu gönnen, habe sich als erfolgsversprechendes Rezept herausgestellt: Im Jahre 2017 seien sie übereingekommen, das räumliche Getrenntsein wieder aufzugeben. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer per 1. Juni 2017 in B.____ abgemeldet und sei wieder in das gemeinschaftliche Haus zu seiner Ehefrau gezogen. Die Steuerverwaltung und das Steuergericht hätten lediglich formale Argumente ins Feld geführt, welche für eine getrennte Besteuerung sprechen sollten. Die auf formalen Kriterien basierenden Argumente der Vorinstanz würden die eigentlichen Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung übersehen. Insbesondere hätten sie, obwohl sich ihre Wohnsitze im Kanton Basel-Landschaft und Solothurn befunden hätten, ihren Lebensunterhalt aus gemeinschaftlichen Mitteln bestritten. Das Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank sei – auch wenn jeweils ein hälftiger Anteil deklariert worden sei – ein gemeinsames Konto geblieben, aus welchem Liegenschaftskosten bezahlt worden seien. Letztlich sei auch das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit in keiner Weise in Frage gestellt gewesen. Im Ergebnis lägen damit die Voraussetzungen, die eine getrennte Besteuerung in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn für die Steuerperiode 2016 rechtfertigen würden, nicht vor. Dies habe der Kanton Solothurn richtig erkannt und folglich eine gemeinsame Veranlagung mit hälftigen Einkommens- und Vermögensfaktoren für die Steuerperiode 2016 vorgenommen. 2.3.1 Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 8 Abs. 1 StG (vgl.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenso Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990) werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sogenannte Faktorenaddition bzw. Gemeinschafts- oder Familienbesteuerung). Die Gemeinschaftsbesteuerung betrifft nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht; insofern besteht eine gegenseitige Wechselwirkung (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGE 128 I 317 E. 2.2.4). 2.3.2 Der Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Die Gemeinschaftsbesteuerung beruht auf der Überlegung, dass der eine Ehegatte oder eingetragene Partner ebenso am Einkommen des anderen Partners teilhat, sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt und die Partner zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit bilden (vgl. BGE 141 II 318 E. 2.2.1). Deshalb seien für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehepaares bzw. der eingetragenen Partner die gesamten Einkünfte (und kantonal auch das Gesamtvermögen) heranzuziehen (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Auflage, 2019, Art. 9 DBG N 4). Die Gemeinschaftsbesteuerung beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die Ehegatten heiraten bzw. die Partnerschaft eingetragen wird. Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt. Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres; sind die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt geschieden oder leben sie rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie für die gesamte Steuerperiode separat veranlagt (Art. 18 Abs. 2 StHG; § 8 Abs. 5 StG; vgl. ebenso Art. 42 Abs. 2 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_1145/2013 vom 20. September 2014, E. 2.2; BEAT KÖNIG/CHRISTIAN MADUZ, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht StHG, 3. Auflage, 2017, Art. 18 StHG N 4; MADELEINE SIMONEK, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, § 8 N 12). 2.3.3 Die Gemeinschaftsbesteuerung setzt voraus, dass die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist. Liegt dagegen eine rechtlich oder auch nur tatsächlich getrennte Ehe vor, kommt eine gemeinschaftliche Besteuerung bei Aufgabe der gemeinsamen Mittelverwendung nicht mehr in Frage. Im Fall der rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe wird jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren zu dem auf ihn anwendbaren Steuertarif besteuert (BGE 138 II 300 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.1). 2.3.4 Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn die Ehegatten im Sinne von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gerichtlich getrennt leben. Ein Ehepaar, das zwar rechtlich noch verbunden ist, aber faktisch bzw. tatsächlich getrennt lebt, wird nicht mehr gemeinsam besteuert. Damit steuerrechtlich von einer massgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten auszugehen ist, müssen die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgenden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein: Beide Ehegatten haben gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten. Sodann müssen die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben; besteht diese – wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben – weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine separate Veranlagung der Ehegatten setzt demnach eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinne von Art. 175/176 ZGB bzw. Art. 275 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 voraus. Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer "Wochenendehe") nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG vor. Erforderlich ist schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft (Urteile des Bundesgerichts 2C_502/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1, 2C_980/2013 vom 21. Juli 2014 E. 8.1, 2C_753/2011 vom 14. März 2012 E. 6.1.2, 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.3; vgl. zu den Kriterien auch Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2010 Ziff. 1.3; LOCHER, a.a.O., Art. 9 DBG N 16; KÖNIG/MADUZ, a.a.O., Art. 18 StHG N 5 mit Verweis auf SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht DBG, 3. Auflage, 2017, Art. 9 DBG N 10 ff.). 3.1 Zu prüfen ist, ob die obengenannten kumulativen Voraussetzungen für eine faktische Trennung der Beschwerdeführer gegeben sind. Um zu ermitteln, ob in der Steuerperiode 2016 eine tatsächlich getrennte Ehe vorlag, ist von den nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen auszugehen und es bedarf einer Gesamtbeurteilung der verschiedenen Indizien. Liegen im Bereich der Sachverhaltsdarstellung widersprüchliche Auskünfte und Handlungen der Eheleute vor, so hat die Behörde das Verhalten beider Ehegatten zu berücksichtigen und in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 9 DBG N 16 mit Hinweisen). 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 seinen Wohnsitz – wie bereits in der Vorperiode – in B.____ BL hatte und dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in C.____ SO befunden hatte. Beide Ehegatten verfügten somit über eigene Wohnsitze. 3.3 In Bezug auf das Kriterium der dauernden Trennung bzw. der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2015 aus der Gemeinde C.____ SO abgemeldet und per 1. Juli 2015 in der Gemeinde B.____ BL angemeldet hat. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung in B.____ angegeben hat, er habe sich am 16. Oktober 2014 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt und lebe in B.____ in einem Konkubinat mit D.____. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführer bereits in der Vorperiode (Steuerperiode 2015) – den eigenen separat eingereichten Steuerdeklarationen entsprechend – in beiden Kantonen als Alleinstehende mit eigenen Wohnsitzen veranlagt wurden (definitive Veranlagung Kanton SO betreffend Steuerperiode 2015 vom 6. Februar 2017) und dass sich die Wohnverhältnisse bzw. die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lebenssituation der Beschwerdeführer im Jahr 2016 nicht geändert haben. Ebenso ergibt sich aus den eingereichten Lohnausweisen für die Steuerperiode 2016 des Beschwerdeführers, dass dieser gegenüber beiden Arbeitgeberinnen im Jahr 2016 B.____ als seinen Wohnsitz angegeben hat. Sodann haben die Beschwerdeführer auch für die Steuerperiode 2016 separate, jeweils alleine eigenhändig unterzeichnete Steuererklärungen in B.____ BL und C.____ SO eingereicht. In diesen Steuererklärungen vom 26. September 2017 (Beschwerdeführer) und vom 2. Juli 2017 (Beschwerdeführerin) bezeichneten sich die Beschwerdeführer übereinstimmend als ledig/alleinstehend. Unter diesen Voraussetzungen kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie nun vorbringen, die Wohnsitzverlegung sei von ihnen als temporäre räumliche Trennung vereinbart worden und habe lediglich den Zweck gehabt, einen neuen Impuls für das Eheleben zu schaffen. Wäre effektiv lediglich eine temporäre Trennung vereinbart worden, wären die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, in den jeweiligen Steuererklärungen entsprechende Vorbehalte anzubringen, zumal ihnen klar sein musste, dass vollständig ausgefüllte, eigenhändig unterzeichnete und vorbehaltlos eingereichte Steuererklärungen ausdrückliche Anerkennungen der Steuerpflicht darstellen und die steuerpflichtige Person alles zu tun hat, was dazu dient, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 42 Abs. 1 StHG; BGE 145 II 130 E. 3.3.2). Gegen die nun vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführer, der Kontakt zwischen ihnen sei nie abgerissen und der Beschwerdeführer sei regelmässig an den Wochenenden nach C.____ zurückgekehrt, spricht weiter die Tatsache, dass die Beschwerdeführer separate und jeweils nur von einem Ehegatten unterzeichnete Steuererklärungen eingereicht haben. Gemäss Art. 40 StHG üben nämlich Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus und unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam, was die Beschwerdeführer nicht getan haben. Unter Würdigung all dieser Umstände sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt aufgegeben haben. 3.4.1 Damit von einer tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden kann, darf neben der nicht mehr gelebten Ehe keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt bestehen, d.h. die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten hat sich in ziffernmässig bestimmten Beiträgen zu erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 121 I 14). Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist; auf die subjektiven Intentionen der Ehegatten kommt es nicht an (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 28. April 2015 E. 2.1.2, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 2015 B 27.2 Nr. 42). Keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang die Ehegatten allenfalls noch über gemeinsam gehaltene Vermögenswerte verfügen oder gegenseitige Zugriffsmöglichkeiten auf liquide Mittel haben. Diese Auslegung entspricht dem Sinn der Familienbesteuerung, deren Rechtfertigung nicht in erster Linie im gemeinsamen Halten von Vermögenswerten durch die Ehegatten liegt, sondern darin, dass die Ehegatten Mittel für die gemeinsame Lebensführung zusammen erwirtschaften und auch verbrauchen (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 7. Dezember 2011 E. 2.3.2, publ. in: StE 2012 B 13.1 Nr. 18). Diese Lösung erlaubt auch eine praktikable und rechtsgleiche Handhabung in der Veranlagungspraxis: Im Regelfall wird im Stadium der Auflösung einer Ehe die eigentliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute erst vorbereitet. Dazu

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehört, dass allenfalls sogar noch über einen längeren Zeitraum hinweg für beide Ehegatten die Möglichkeit besteht, auf bisher gemeinsam gehaltene Vermögenswerte zuzugreifen. Ob und allenfalls über welche Zugriffsmöglichkeiten auf bisher beiden Ehegatten zugängliche Vermögenswerte ein Ehepartner noch verfügt, ist aus der Steuererklärung nicht ersichtlich und es ginge zu weit, müsste sich die Steuerbehörde in jedem Fall erst Kenntnisse über allenfalls noch vorhandene gemeinsame Mittel bzw. gegenseitige Zugriffsrechte auf (liquide) Vermögensbestandteile verschaffen, bevor sie darüber entscheiden könnte, ob noch eine gemeinsame Besteuerung Platz greifen soll. Für eine getrennte Besteuerung muss daher genügen, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich die Situation wieder geändert hat, wie z. B. dass sich die Ehegatten im massgeblichen Zeitpunkt wieder versöhnt hätten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 7. Dezember 2011 E. 2.3.2, publ. in: StE 2012 B 13.1 Nr. 18). 3.4.2 Was das Kriterium der Mittelverwendung betrifft, ist unbestritten, dass in der Steuerperiode 2016 noch gemeinsame Bankkonti der Beschwerdeführer bestanden. Aus den – mit den jeweiligen Steuererklärungen eingereichten – Wertschriftenverzeichnissen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführer bei den verbliebenen gemeinsamen Konti jeweils nur einen hälftigen Anteil deklariert hatten. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 ein gemeinsames Konto mit seiner damaligen Konkubinatspartnerin geführt hatte, was gegen eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt der Beschwerdeführer spricht. Ebenfalls für eine getrennte Verwendung der Mittel spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vorperiode einen Unterstützungsabzug für seine Ehegattin geltend gemacht hatte. Insgesamt sind die Vorinstanzen somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass in der Steuerperiode 2016 keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt zwischen den Beschwerdeführern bestand, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich die Beschwerdeführer per Ende 2016 wieder versöhnt hätten. 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen für eine getrennte Veranlagung der Ehegatten in der Steuerperiode 2016 gegeben sind, woraus sich – aufgrund der gegenseitigen Wechselwirkung (siehe dazu oben E. 2.3.1) – auch die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft ergibt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 20. November 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_952/2020) erhoben.

810 19 333 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.05.2020 810 19 333 — Swissrulings