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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 323

1 aprile 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,842 parole·~19 min·4

Riassunto

Regelung des persönlichen Verkehrs

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. April 2020 (810 19 323) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jascha Schneider- Marfels, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, vertreten durch Angela Gantner, Advokatin

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. Oktober 2019)

A. D.____, geboren 2017, und E.____, geboren 2015, sind die gemeinsamen Kinder von C.____ und A.____. Die Kindseltern leben seit September 2018 gerichtlich getrennt und die beiden Kinder stehen unter der Obhut der Kindsmutter. Im Eheschutzverfahren wurde mit Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung vom 9. November 2018 zwecks Überwachung bzw. Begleitung der jeweiligen Übergaben für D.____ und E.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ beauftragt, eine Beistandsperson zu ernennen. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde F.____ ernannte mit Entscheid vom 14. November 2018 G.____, als Beistand. Aufgrund des Umzugs der Kindsmutter zusammen mit den beiden Kindern nach H.____ übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die Kindesschutzmassnahmen und bestätigte den bisherigen Beistand in seinem Amt. B. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 beantragte A.____ bei der KESB, es sei der Kindsmutter zu verbieten, im Jahr 2020 mit den Kindern Auslandsferien in Kroatien zu verbringen. Demzufolge seien die Pässe und Identitätskarten der Kinder nicht an die Kindsmutter auszuhändigen und es sei vorsorglich eine Meldung auf Interpol resp. im Schengener Informationssystem zu veröffentlichen, wonach E.____ und D.____ nicht ins Ausland verbracht werden dürfen. Weiter seien die Besuchstage wie folgt auszudehnen: Die 14-täglichen Besuche am Wochenende seien von bisher jeweils Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr neu auf Freitag nach Kindergartenende bis Sonntag 19.00 Uhr festzulegen. Die Mittwochnachmittage seien von bisher 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr neu auf Mittwoch 12.00 Uhr (Ende Kindergarten) bis Donnerstagmorgen (Beginn Kindergarten) auszudehnen. Alternativ wäre folgende Variante denkbar: Verschiebung der Besuchstage Mittwoch/Donnerstag auf Donnerstag/Freitag (Donnerstag ab Kindergartenende bis Freitag Kindergartenbeginn). Dies würde 14-täglich zu weniger Übergaben führen. C. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 wies die KESB den Antrag von A.____ auf Einschränkung der Reisetätigkeit der Kindsmutter mit den Kindern ab (Dispo-Ziffer 1) und ermächtigte den Beistand, die Reisedokumente der Kindsmutter auszuhändigen, wenn sie ferienhalber ins Ausland reisen will (Dispo-Ziffer 2). Die Mutter wurde in diesem Zusammenhang angewiesen, die Reisedokumente der Kinder nach einer Auslandsreise wieder beim Beistand zu deponieren (Dispo-Ziffer 3). Weiter wurde der Antrag des Kindsvaters auf Ausweitung des persönlichen Verkehrs zurzeit abgelehnt (Dispo-Ziffer 4) und die Eltern wurden angewiesen, in respektvollem Ton und Gebaren vor und mit den Kindern über den anderen Elternteil zu reden (Dispo- Ziffer 5). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 1'175.-- festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt (Dispo-Ziffer 6). Aufgrund ihrer Bedürftigkeit wurden I.____ die Kosten erlassen (Dispo-Ziffer 6.1) und A.____ habe seinen Anteil innert 30 Tagen zu überweisen (Dispo-Ziffer 6.2). D. Gegen den Entscheid der KESB vom 29. Oktober 2019 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 28. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien Ziffer 4 (Ausweitung des persönlichen Verkehrs), Ziffer 6 (hälftige Kostenverteilung) und Ziffer 6.2 (Zahlung innert 30 Tagen) des Entscheids der KESB vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. E. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Angela Gantner, Advokatin, nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Beschwerde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien die Akten der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts von den Verfahren Nr. 400 18 395 und Nr. 400 18 396 beizuziehen und der Beschwerdegegnerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge. F. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und wurden die Verfahrensakten Nrn. 400 18 395 und 400 18 396 des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, beigezogen. Der Beschwerdegegnerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. H. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 informierte die Vorinstanz darüber, dass die Kinderund Jugendpsychiatrische Klinik Abklärungsberichte über E.____ und D.____ verfasst habe, welche der Vorinstanz jedoch nicht vorliegen würden und gegen deren Beizug der Beschwerdeführer sein Veto eingelegt habe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit dem nachfolgenden Vorbehalt einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien unter anderem Ziffer 6 (hälftige Kostenverteilung) und Ziffer 6.2 (Zahlung innert 30 Tagen) des Entscheids der KESB vollumfänglich aufzuheben. Hierzu hält die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 1. November 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Da dies lange nach der Aufforderung, ein solches einzureichen, und nach dem Entscheid in der Hauptsache eingereicht worden sei, habe die KESB dieses Gesuch als Erlassgesuch entgegengenommen und mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 gutgeheissen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2019, mit welchem dem Beschwerdeführer die auferlegten Kosten vollumfänglich erlassen wurden, befindet sich bei den Verfahrensakten. Damit hat die KESB ihren ursprünglichen Entscheid im Kostenpunkt in Wiedererwägung gezogen (Art. 450d Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2019 weder ein Rechtsmittel erhoben noch bestreitet er die diesbezüglichen Ausführungen der KESB in der Vernehmlassung. Die Beschwerde ist folglich im Hinblick auf den Antrag, die Ziffern 6 und 6.2 (Kostenverteilung) des Entscheids seien aufzuheben bzw. an die KESB zurückzuweisen, gegenstandslos geworden. Auf diese Begehren ist somit nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren explizit nicht an seiner Rüge betreffend die Einschränkung der Reisetätigkeit der Beschwerdegegnerin festhält, weshalb auf diesen Punkt ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 In formeller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer, dass die KESB ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie nicht substantiiert begründe, weshalb die Kommunikation zwischen den Eltern schwierig sei. 4.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 festgeschrieben. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2018 [810 17 223] E. 5.2; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 49 zu Art. 29). 4.3 Im Entscheid vom 29. Oktober 2019 setzt sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen im Einzelnen auseinander. Die KESB hält in ihren Erwägungen insbesondere fest, dass die Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts sprechen würden. Weiter stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Kindsmutter nicht kommuniziere, weshalb es nicht an ihm liege, sondern an

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem Verhalten. Es möge sein, dass die Kindsmutter nicht viel mit dem Beschwerdeführer spreche. In den Verhandlungen seien die abwertenden Äusserungen des Beschwerdeführers an die Adresse der Kindsmutter deutlich gewesen und es sei anzunehmen, dass solche Äusserungen auch ausserhalb der Verhandlung fallen würden. Ferner weist die KESB daraufhin, dass diese Art von Kommunikation nicht einladend sei und zu einer Verstummung führen könne. Der Beschwerdeführer mache es sich zu einfach, wenn er die Kommunikationsschwierigkeiten auf die Persönlichkeit der Kindsmutter und ihre Sprachschwierigkeiten reduziere. Er habe Anteil daran und müsse Verantwortung für eine Veränderung übernehmen. In der Verhandlung sei eine Unterhaltung auf Hochdeutsch möglich gewesen und die Kindsmutter habe nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden habe. Die Beweggründe der Vorinstanz und die Umstände, insbesondere die Kommunikationsschwierigkeiten, welche zur Abweisung des gestellten Antrags geführt haben, sind nach dem Gesagten nachvollziehbar und deutlich dargelegt worden. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Abweisungsgründe sachgerecht anfechten und an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz zu verneinen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der behauptete Mangel in Anbetracht seiner geringen Schwere und der vollen Kognition des Kantonsgerichts im vorliegenden Verfahren hätte geheilt werden können. 5.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte Ausweitung seines Besuchsrechts zurzeit abgelehnt hat. 5.2 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). 5.3 Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Kindseltern am 18. März 2019 in Bezug auf die Kinderbelange eine Vereinbarung ab, welche mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 18. März 2019 genehmigt wurde. In Ziffer 2 der Vereinbarung einigten sich die Eltern darüber, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht erhalte in den Monaten April und Mai 2019 beide Kinder jede zweite Woche einen ganzen Tag von 09.00 bis 17.00 Uhr und zusätzlich jeden Dienstagnachmittag von 12.00 bis 17.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Ab 1. Juni 2019 erhalte der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht, beide Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und zusätzlich jeden Dienstagnachmittag von 12.00 bis 17.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von E.____ anstelle von Dienstagnachmittag am Mittwochnachmittag von 12.00 bis 17.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht, im Herbst 2019 mit den Kindern eine Woche Ferien zu verbringen. Ab Januar 2020 stehe dem Beschwerdeführer ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zu. Weiter kamen die Kindseltern überein, dass dem Beistand die Aufgabe zukomme, das Besuchsrecht zu überwachen bzw. zu begleiten und mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, die Kindsübergaben allmählich selbständig zu organisieren.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner wirke der Beistand zu gegebener Zeit mit den Kindseltern auf eine weitere Ausdehnung des in Ziffer 2 vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts hin. 5.4 In Bezug auf den Antrag zur Ausweitung des Besuchsrechts hält die KESB fest, im kantonsgerichtlichen Urteil vom 18. März 2019 seien die persönlichen Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater sowie die Aufgaben des Beistands geregelt worden. Um diesen Entscheid nach so kurzer Zeit wieder zu ändern, brauche es eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände, was vorliegend nicht der Fall sei. Die bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern würden gegen eine Erweiterung des Besuchsrechts sprechen. Wenn der Beschwerdeführer vom Streit mit der Beschwerdegegnerin wegkommen könne und sich nur auf die Kinder konzentrieren würde, müsste er merken, dass es in seinem eigenen Interesse liege, mit der Beschwerdegegnerin zu kommunizieren. Weil diese Fokusänderung nicht gelinge und die Eltern die Interessen der Kinder (noch) nicht über die ihren stellen könnten, seien noch keine Veränderungen der persönlichen Kontakte angezeigt. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es keine Rolle spielen dürfe, wie viel Zeit seit der gerichtlichen Regelung bzw. Vereinbarung des Besuchsrechts vergangen sei. Entscheidend müsse sein, dass der Kontakt zum Vater so bald als möglich ausgeweitet werden könne. Weiter würden zahlreiche Hinweise dafür existieren, dass die Erziehungsmethoden der Kindsmutter zu wünschen übrig lassen würden. Dass der Beschwerdeführer dies seit Beginn des Verfahrens bemängle, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr müsse die Situation der Kindsmutter näher untersucht und müssten Abklärungen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit gemacht werden. 5.6 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Kinderbetreuung und der persönliche Verkehr seit der Trennung im September 2018 hoch strittig gewesen seien. In der Vereinbarung vom 18. März 2019 sei eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts vorgesehen. Ab Januar 2020 erhalte der Beschwerdeführer neu das Recht, mit seinen Söhnen vier Wochen Ferien zu verbringen. Diese letzte Phase der Ausdehnung sei jedoch noch nicht erreicht. Durch seine Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin schüre der Beschwerdeführer den Konflikt, anstatt sich deeskalierend zu verhalten. Eine weitergehende Ausdehnung des Besuchsrechts bedinge jedoch, dass sich auch das Verhältnis zwischen den Kindseltern normalisiere, was durch das Verhalten des Beschwerdeführers verhindert werde. 6.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4; 123 III 445 E. 3b). Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 123 III 445 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2). 6.2 Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist nur möglich bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteile des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1 mit Hinweis auf Art. 134 Abs. 1 ZGB; 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis auf Art. 298a Abs. 2 ZGB [in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung]). Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013). Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs setzt ebenfalls veränderte Verhältnisse voraus und muss zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, N 2 und 5 zu Art. 298d ZGB). 6.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zwar in seinem Rechtsbegehren die Ausdehnung seines bestehenden Besuchsrechts. Er unterlässt es jedoch, eine Veränderung der Verhältnisse seit der Vereinbarung vom 18. März 2019 und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Anpassung des persönlichen Verkehrs aufzuzeigen. Er stellt vielmehr die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Frage und kritisiert deren Umgang mit den Kindern. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer zum einen an, dass die Kindsmutter eine sehr schwierige Persönlichkeit habe und es offenkundig darauf ansetze, die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern zu unterbinden. Zum anderen habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kindsmutter sehr grob mit den Kindern umspringe und er Verletzungen habe feststellen können, die von Schlägen oder dergleichen herrühren könnten. Der Beschwerdeführer moniert, dass die KESB die eingereichten Gefährdungsmeldungen aus seinem Familien- und Bekanntenkreis sowie den Arztbericht von Dr. J.____ vom 6. November 2018, in welchem zu den Hämatomen von E.____ festgehalten werde, dass diese bis höchstens 0.8 cm gross seien und deren Ursache nicht abschliessend festgestellt werden könne, ausblende. Diese von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen würden seit Beginn des Verfahrens nicht gehört und nicht in die Sachverhaltsdarstellung einfliessen. 6.3.2 Vom Beschwerdeführer wird hingegen nicht begründet, worin er eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bzw. im Kindswohl liegende Veränderungen im Zusammenhang mit den Besuchskontakten sieht. Er unterlässt es darzulegen, weshalb noch vor dem in der Vereinbarung vom 18. März 2019 festgelegten Zeitplan und vor der damit verbundenen stufenweisen Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechts eine Änderung vorzunehmen sei. Bereits im Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer, mit den Kindern künftig sechs statt vier Wochen Ferien pro Jahr verbringen zu können, obwohl eine Erweiterung des Ferienrechts von den Kindseltern erst für den Januar 2020 geplant war. Falls der Beschwerdeführer dies mit den in der Beschwerde genannten Gefährdungsmeldungen und Berichten zu begründen versucht, ist festzuhalten, dass die meisten Vorhaltungen bereits im Eheschutzverfahren vorlagen und bekannt waren. Die Meldung des Grossvaters vom 21. August 2019 weicht inhaltlich nicht von den anderen ab und bezieht sich ebenfalls auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin. Es ist dem-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zufolge davon auszugehen, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren entsprechend gewürdigt wurden. Im Wissen der genannten Umstände hat der Beschwerdeführer zudem selber am 18. März 2019 die Vereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange unterzeichnet. Eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Abschluss dieser Vereinbarung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun; auch nicht, dass sich die Rahmenbedingungen um das Besuchsrecht, insbesondere die Kommunikation zwischen den Eltern, verbessert hätten. Im Gegenteil geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ebenfalls davon aus, dass die Schwierigkeiten zwischen den Eltern weiter andauern und eine Kommunikation noch immer nicht im notwendigen Umfang möglich sei. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin ist anzumerken, dass den Mitarbeiterinnen im Frauenhaus, in welchem sich die Beschwerdegegnerin von September 2018 bis Februar 2019 aufgehalten hat, keine Mängel in der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufgefallen sind. Nach Auskunft der Kinderärztin sei ebenfalls alles in Ordnung (vgl. Aktennotiz der KESB vom 9. Oktober 2019 und vom 18. Dezember 2019) und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin, welches der Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht von Dr. J.____ vom 6. November 2018 angestrengt hatte, wurde mit Verfügung vom 6. August 2019 eingestellt. Zudem seien nach Angaben der Vorinstanz beide Kinder in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Beizug dieser Abklärungsergebnisse verweigert (vgl. Schreiben der KESB vom 22. Januar 2020). 6.3.3 Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers gegen die Kindsmutter sind nicht geeignet, eine Ausdehnung seines Besuchsrechts zu erwirken. Den Akten und der Beschwerdebegründung lassen sich weder Hinweise darauf entnehmen, dass sich das Verhalten der Beschwerdegegnerin wesentlich auf die Besuchskontakte auswirke, noch, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an die Vereinbarung vom 18. März 2019 und die darin vorgesehene stufenweise Ausdehnung desselben halten würde oder diese zu verhindern versuche. Der Beistand weist in seinem Bericht vom 2. September 2019 vielmehr darauf hin, dass es einzelne Übergaben gebe, welche die Eltern eigenständig regeln würden, und sie sich darüber einig seien, die begleiteten Übergaben kontinuierlich abzubauen (Bericht des Beistands vom 2. September 2019), wie dies in der Vereinbarung zwischen den Kindseltern vorgesehen war. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass die Behörden und die Kindsmutter den gerichtlichen Auftrag, die Kontakte auszubauen, nicht umsetzen würden. Unbehelflich ist zudem das Argument der Gleichstellung der Geschlechter, zumal es vorliegend nicht um einen Interessenausgleich zwischen den Eltern geht, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. E. 6.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich die Eltern an die Vereinbarung halten und sich bemühen, eine schrittweise Ausdehnung der Besuchskontakte anzustreben. Es liegen insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl keine Gründe vor, von der vereinbarten Umsetzung und etappenweisen Ausdehnung des Besuchsrechts zum jetzigen Zeitpunkt abzuweichen. Es wird sich zeigen, wie die Kinder mit der Ausdehnung des Besuchsrechts zurechtkommen und die Eltern sich im Interesse ihrer Kinder um eine angemessene Kommunikation vor allem bei den Übergaben bemühen. Der angefochtene Entscheid der KESB ist nicht zu beanstanden. Bei der vorinstanzlichen Beurteilung wurden weder entscheidwesentliche Tatsachen ausser Acht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelassen noch wurde eine einseitige Gewichtung der Interessen vorgenommen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in der Honorarnote vom 24. Januar 2020 geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden à Fr. 200.-- sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 185.80 und 7.7 % Mehrwertsteuer sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'061.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten, da diese Entschädigung beim Beschwerdeführer aller Voraussicht nach nicht einbringlich sei. Nach § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 hat die Anwältin oder der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin die Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen und eine solche erscheint zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht offensichtlich, weshalb der Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'061.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 19 323 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 323 — Swissrulings