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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.06.2020 810 19 290

10 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,237 parole·~16 min·6

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Juni 2020 (810 19 290) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) (RRB Nr. 1355 vom 15. Oktober 2019)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1978) reiste am 1. Juni 1981 im Alter von drei Jahren in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nachdem A.____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 2013 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar) bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden war und im Betreibungsregister mit 29 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 34'114.70 (Stand 22. Januar 2014) verzeichnet war, verwarnte ihn das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft [AFMB]) mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ausländerrechtlich. In der Verwarnung wies das AfM A.____ darauf hin, von ihm werde erwartet, dass er sich an die gesetzlichen Vorschriften halte und somit in Zukunft nicht mehr straffällig werde und dass er keine neuen Schulden mehr generiere sowie die Bestehenden nach Möglichkeit zurückzahle. C. Mit Urteil des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 13. März 2017 wurde A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar) verurteilt. Am 25. Oktober 2018 folgte eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.--. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das AFMB mit Verfügung vom 29. März 2019 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung. E. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1355 vom 15. Oktober 2019 ab. F. Gegen den RRB vom 15. Oktober 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt. Die Parteien hielten an den schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Materiell umstritten ist, ob das AFMB zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 3.1 Am 1. Januar 2019 sind diverse neue Bestimmungen des AIG in Kraft getreten (Änderung vom 16. Dezember 2016, Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurden die Bestimmungen zur Integration grundlegend überarbeitet. Um die gesellschaftliche Bedeutung der Integration zu unterstreichen, wurde das bis dahin geltende "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer" (AuG) vom 16. Dezember 2005 in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 umbenannt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2403). Mit der Gesetzesänderung wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung zur Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die Massnahme basiert ursprünglich auf der von Philipp Müller eingereichten parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter". Nachdem der Bundesrat unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Schaffung der Massnahme zu neuen, komplizierten und langwierigen Verfahren führe, vorgeschlagen hatte, die Initiative nicht umzusetzen (vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 S. 2822), wurde im Verlauf der parlamentarischen Debatte ein gegenteiliger Antrag angenommen und die Rückstufung mit Art. 63 Abs. 2 AIG in der heute geltenden Form beschlossen und ins Gesetz aufgenommen. 3.2 Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG) und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.3 Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2399). Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Defizite bei einzelnen Kriterien können durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Art. 58a AIG N 1). 4.1 Das AFMB führte in der Rückstufungsverfügung aus, der Beschwerdeführer habe durch seine Straftaten erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Ferner sei er mit insgesamt 67 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 109'179.90 beim Betreibungsamt registriert. Darüber hinaus sei der Betroffene während einiger Zeit von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 92'757.-- unterstützt worden. Folglich könne seine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kam das AFMB zum Schluss, dass sich hinsichtlich der beruflichen Integration ein zweiseitiges Bild präsentiere. Der Beschwerdeführer sei gemäss den eingereichten Unterlagen zum grössten Teil arbeitstätig gewesen. Demgegenüber habe er von April 2009 bis Juli 2010, von April 2012 bis Februar 2013 und von Januar 2017 bis Juli 2018 mit insgesamt Fr. 92'757.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht müssen. Aufgrund des bisherigen Sozialhilfebezugs und der Verschuldung sei die berufliche Integration des Beschwerdeführers als gescheitert zu betrachten, zumal es ihm nicht gelungen sei, dauerhaft einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der Rückstufung gehe eine Schwächung der Rechtsstellung des Betroffenen einher, weil die Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung befristet erteilt werde und mit Bedingungen verbunden werden könne. Eine Abwägung der relevanten Kriterien ergebe, dass das grosse öffentliche Interesse an der Rückstufung die relativ geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweise sich somit als verhältnismässig. Das AFMB verband in der Folge die von ihr auf 12 Monate befristete Aufenthaltsbewilligung mit den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehe oder sonst nicht zu Klagen Anlass gebe, seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, sich im Rahmen des Möglichen um die Sanierung der Schuldenlast kümmere und, sobald er wieder arbeitsfähig sei, sich um eine dauerhaft existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühe. Sollte der Beschwerdeführer diese Bedingungen nicht einhalten, so habe er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie seiner Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. 4.2 Der Regierungsrat bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ersetzung derselben durch eine Aufenthaltsbewilligung. In der Begründung führte der Regierungsrat aus, der Rückstufung komme eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG unabhängige Bedeutung zu. Damit hätten die Migrationsbehörden die Möglichkeit, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58 Abs. 1 AIG nicht (mehr) erfüllt seien. Sei jedoch im Einzelfall der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben und verhältnismässig, bestehe kein Spielraum für eine Verwarnung oder eine Rückstufung. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ergangenen Verurteilungen seit 2009 die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht beachtet und erfülle damit das Integrationskriterium nicht. In Bezug auf das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG kam der Regierungsrat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit langandauernden Unterbrüchen arbeitstätig gewesen sei und zeitweise von der Sozialhilfe gelebt habe. Am 1. Oktober 2019 habe er einen am 10. September 2019 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag nachgereicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer aktuell nun über eine Anstellung verfüge, könne noch nicht davon ausgegangen werden, er erfülle das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Entscheidend sei, dass er auf Dauer für sich selber sorgen könne. Der Beschwerdeführer räume in seiner Beschwerde selber ein, er befinde sich in der Situation, dass seine Einkünfte oft nicht genügen würden, um seine und die Lebenshaltungskosten seiner Partnerin abzudecken, geschweige denn um die aufgelaufenen Ausstände zu begleichen. Er anerkenne damit selber, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, und dass es ihm an der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit fehle. Er erfülle somit das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb der Bildung nicht. Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium sei möglich, wenn der Ausländer diesen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen könne aufgrund von: a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b) einer schweren oder langandauernden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankheit; c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (vgl. Art. 77f VZAE). Der Beschwerdeführer rüge, das AFMB habe seine persönlichen Lebensumstände nur ungenügend berücksichtigt. Die immer wiederkehrenden Schicksalsschläge und Unfälle (Schwerarbeit auf der Baustelle) hätten wie aus den Berichten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ersichtlich sei, seine Sozialhilfeabhängigkeit verursacht. Die Schulden hätten nichts mit seinem Lebensstil zu tun, sondern seien durch die Krankheit seiner Mutter, der Freundin und den Tod beider Kinder in den ersten Tagen nach der Geburt begründet. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einige Schicksalsschläge (Tod der Mutter, Verlust zweier Kinder, Krebsdiagnose der Partnerin) zu verkraften gehabt habe. Der Beschwerdeführer vermöge aber nicht zu belegen, dass diese Schicksalsschläge ihn in seiner beruflichen Laufbahn entscheidend beeinträchtigt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren oft temporär anstellen lassen, was aufgrund des Charakters der Anstellung erfahrungsgemäss häufiger als bei einer Festanstellung zu Arbeitsunterbrüchen führe. Zugute zu halten sei dem Beschwerdeführer, dass er sich laut dem Führungsbericht der Sozialhilfebehörde nach Kräften bemüht habe, die Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren. Im Ergebnis gelinge dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass ihm die Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht möglich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nicht alle Integrationskriterien erfülle, könne die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, er sei am 1. Juni 1981 im Alter von drei Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und sei hier geprägt worden. Er spreche schweizerdeutsch und fühle sich als Schweizer. Die Frage nach seiner persönlichen Integration müsse nicht gestellt werden. Es sei unbestritten, dass er seit dem Jahre 2009 wegen Bagatelldelikten zu Klagen Anlass gegeben habe. Es möge auch zutreffend sein, dass diese Vorkommnisse, die er bedaure, in der Gesellschaft als unschön betrachtet würden. Diese Klagen, die zum Teil Jahre zurücklägen, würden nun vom AFMB verwendet, um eine unverhältnismässige Verfügung zu rechtfertigen. Es sei aktenkundig, dass er seine Mutter bis zu deren Ableben am 30. August 2008 gepflegt habe und dadurch aktiv zu einer grossen Ersparnis für die Öffentlichkeit beigetragen habe. Nach seiner Scheidung habe er seine an Krebs erkrankte Lebenspartnerin getroffen, mit welcher er auch heute noch zusammenlebe. Der Umstand der Krankenpflege und Anhäufung weiterer Probleme habe dazu geführt, dass es ihm zeitweise unmöglich gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. So sei er unverschuldet in eine Schuldenfalle geraten. Aus den Akten der Sozialhilfe ergebe sich zudem, dass er stets kooperationsbereit gewesen sei. Dem AFMB seien seine Lebensumstände bestens bekannt, da seiner Lebenspartnerin seit Jahren die Aufenthaltsbewilligung lediglich aus humanitären Gründen provisorisch verlängert worden sei. Die Schulden hätten nichts mit seinem Lebensstil zu tun, sondern insbesondere mit der Krankheitsgeschichte seiner Mutter, seiner Freundin sowie dem Tod seiner beiden Kinder. Dies sei vom AFMB bei der Verhältnismässigkeit gar nicht berücksichtigt worden. Nach Jahren der Krankheit sei seine Freundin nun wieder gesund und arbeitstätig. Durch den Doppelverdienst seien sie nun daran, die Schulden zu reduzieren.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 Abs. 1 AIG), rechtfertigen Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 23). Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (SPESCHA, a.a.O., Art. 58a AIG N 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Eine gleichartige Gesamtwürdigung ist auch im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). Die Anforderungen an die Integration sind umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Sinn dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Im Gegensatz dazu muss beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG nur ein Widerrufsgrund geprüft und bejaht werden. Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel im Falle von Sozialhilfeabhängigen dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 26). 5.2 Das AFMB führte in der Rückstufungsverfügung vom 29. März 2019 bei den Rückstufungsgründen nur aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftaten wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe, 67 Verlustscheine vorhanden seien und der Beschwerdeführer während einiger Zeit auch Sozialhilfe bezogen habe. Folglich könne seine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Weder das AFMB noch der Beschwerdegegner haben jedoch eine Gesamtbetrachtung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG vorgenommen. Damit haben die Vorinstanzen nicht geprüft, ob die anderen Integrationskriterien und dabei insbesondere die Sprachkompetenz, der bei der Integration eine Schlüsselfunktion zukommt (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, BBl 2013 S. 2405), die vorgebrachten Defizite bei den anderen Integrationskriterien aufwiegen können. Dieser Mangel kann vorliegend nicht dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Ausführungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme am Wirtschaftsleben macht. Der Regierungsrat prüfte im Gegensatz zum AFMB zwar auch noch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und kommt dabei zum Schluss, dass keine wichtigen persönlichen Ausnahmeumstände vorliegen würden und damit auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung vom Beschwerdeführer nicht erfüllt werde. Dieser Vorhalt widerspricht jedoch den vom AFMB vorgenommenen Abklärungen. Das AFMB hat im Rahmen seiner Abklärungen beim Sozialdienst der für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständigen Gemeinde zwei Führungsberichte über den Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer eingeholt. Aus dem ersten Führungsbericht vom 22. März 2017 ergibt sich in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat entgegengehaltene Sozialhilfeabhängigkeit, dass diese ab Januar 2017 krankheits- oder unfallbedingt war. In Bezug auf den Integrationsgrad wird im Führungsbericht sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut spreche und dass er gut integriert sei. Weiter wird dem Beschwerdeführer von der Sozialhilfebehörde attestiert, dass er sehr kooperationsbereit sei und sich nach Kräften bemühe, die Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren (Führungsbericht vom 22. März 2017). Auch dem zweiten Führungsbericht vom 24. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils sehr kooperationsbereit war. Zudem ergibt sich daraus, dass die Sozialhilfeunterstützung inzwischen beendet werden konnte und der Beschwerdeführer aktuell wieder über eine Festanstellung verfügt. Unter diesen Voraussetzungen kann den Ausführungen des Beschwerdegegners zum Integrationskriterium "Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung" nicht gefolgt werden. Da die beiden Vorinstanzen die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht korrekt geprüft und keine Gesamtbewertung oder Gesamtwürdigung vorgenommen haben, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis muss nicht näher auf die vom Regierungsrat vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit eingegangen werden. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mangels Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats Nr. 1355 vom 15. Oktober 2019 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 19 290 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.06.2020 810 19 290 — Swissrulings