Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.04.2020 810 19 285

24 aprile 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,767 parole·~29 min·5

Riassunto

Submission "Neubau Sek. B.____ - Wandtafeln u. Multimediaausstattungen"/Ausschluss aus dem Verfahren

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. April 2020 (810 19 285) ____________________________________________________________________

Submission

Ausschluss aus dem Verfahren / GAV-Bestätigung älter als 6 Monate

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf Weber, Rechtsanwalt

gegen

Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Submission "Neubau Sek. B.____ - Wandtafeln u. Multimediaausstattungen" / Ausschluss aus dem Verfahren (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft vom 18. Oktober 2019)

A. Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 4. Juli 2019 und gleichentags auf der Internetplattform simap.ch das Projekt "Neubau Sekundarschule B.____, Wandtafeln und Multimediaausstattungen" im offenen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren aus. Die Frist zur Einreichung der Angebote wurde auf den 9. August 2019, 10.00 Uhr, festgesetzt. Am 7. August 2019 reichte die A.____ AG ein Angebot ein. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Gemäss Protokoll über die Öffnung der Angebote vom 9. August 2019 war die A.____ AG mit ihrem Angebotspreis an vierter Stelle. B. Mit Entscheid der BUD vom 18. Oktober 2019 wurde das Angebot der A.____ AG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die A.____ AG den Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht erbracht habe, da die von ihr eingereichte Bestätigung betreffend Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) älter als 6 Monate ab Ausstelldatum sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____ AG, vertreten durch Rolf Weber, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin stellte das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdeführerin weiterhin im Vergabeverfahren zu belassen (Ziff. 1 und 2). Es sei die Frist zur Einreichung der GAV-Bestätigung wiederherzustellen und die Bestätigung der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) Schreinergewerbe vom 20. August 2019 in die Akten einzufügen (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides zu sistieren (Ziff. 4). D. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2019 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdegegnerin superprovisorisch untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren den Vertrag abzuschliessen bzw. Vollzugshandlungen vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 12. November 2019 eingereicht hatte, wies das Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 14. November 2019 den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und entzog der Beschwerde die mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung. E. Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 3. Dezember 2019, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. F. Die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 gewährte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik liess diese unbenutzt verstreichen. G. Mit präsidialer Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss § 30 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 i.V.m. § 31 lit. e BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Soweit das BeG nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). 1.2. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Oktober 2019 [810 19 139] E. 1.2; vom 22. Juni 2016 [810 16 34] E. 2.1; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 940 ff.). 1.3.1. Die materielle Beschwer der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder vom Verfahren ausgeschlossenen Anbietenden ist praxisgemäss dann gegeben, wenn diese bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (BGE 141 II 14 E. 4; KGE VV vom 23. Oktober 2019 [810 19 139] E. 1.2; vom 22. Juni 2016 [810 16 34] E. 2.2; vom 27. April 2016 [810 15 252] E. 2.1 ff.; vom 9. März 2016 [810 15 295] E. 2; vom 21. Januar 2015 [810 14 314] E. 2). 1.3.2. Ob die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 m.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-7026/2017 vom 22. August 2019 E.1.4).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.3.3. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihren Vernehmlassungen, dass zusätzlich zur Beschwerdeführerin zwei weitere Unternehmen (die preislich zweit- und drittplatzierten) vom Verfahren ausgeschlossen worden seien. Sollte die Beschwerdeführerin zum Verfahren zugelassen werden, würde sie preislich den zweiten Platz belegen, womit sie nicht den Zuschlag erhalten würde. Deshalb fehle es ihr an einem schutzwürdigen Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation. 1.3.4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung betreffend ihren Ausschluss angefochten. Aus dieser Verfügung und auch aus den Akten geht nicht hervor, ob und wem der Zuschlag erteilt wurde. Aus dem Protokoll über die Öffnung der Angebote können Unternehmen, die eine Offerte eingereicht haben, zwar sehen, ob günstigere Offerten eingereicht wurden, aber nicht, ob die Teilnehmer mit den günstigeren Offerten vom Verfahren ausgeschlossen wurden oder den Zuschlag erhalten haben, da dem Protokoll zu Recht nicht zu entnehmen ist, ob die Offerenten die Eignungs- und Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllt haben. Auch liegt in den Verfahrensakten keine in der Zwischenzeit erlassene Zuschlagsverfügung vor, welche die Beschwerdeführerin hätte anfechten können. Damit war es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht möglich, einen allfälligen Zuschlag anzufechten, weil noch keiner vorlag bzw. sie nicht in Kenntnis davon gesetzt wurde. Sollte in der Zwischenzeit eine Zuschlagsverfügung erlassen worden sein und aufgrund der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin schon abgeschlossen worden sein sowie das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist, so könnte die Beschwerdeführerin allenfalls eine Schadenersatzforderung gemäss § 33 BeG erheben und in jenem Verfahren geltend machen, der Zuschlag sei zu Unrecht der preislich erstplatzierten Offerentin erteilt worden. Damit kann der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls die Beschwerdelegitimation nicht mit der Begründung abgesprochen werden, sie sei nur die zweitplatzierte. 1.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c und § 45 Abs. 2 VPO nur in hier nicht interessierenden Ausnahmefällen überprüft werden. 3.1 Strittig ist in der Sache, ob das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdegegnerin begründete den Ausschluss im angefochtenen Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen älter als 6 Monate ab Ausstelldatum sei. Gemäss Usanz und gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Beschaffungswesen erfolge die Bewertung nach den Zuschlagskriterien nur bei Erfüllung aller in der Ausschreibung genannten Anforderungen und bei vollständiger Erfüllung der Eignungskriterien. Nach § 8 BeG werde vom Verfahren ausgeschlossen, wer Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringe,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfülle und keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringe. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Ausschluss gemäss § 8 BeG nicht zwingend sei, sondern lediglich "in der Regel" erfolge. Die Vorinstanz sei jedoch offenbar der Auffassung gewesen, den Ausschluss zwingend verfügen zu müssen. Damit habe sie das ihr zustehende Ermessen nicht wahrgenommen, was eine unzulässige Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung darstelle. Zudem verletze der angefochtene Entscheid auch das Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die sechsmonatige Frist gemäss § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung, BeV) vom 25. Januar 2000 bis "Einreichung des Angebots" laufe. Damit dürfe, so die Beschwerdeführerin weiter, obwohl dies vorliegend ohne grössere Bedeutung sei, entgegen der Auffassung der Vergabestelle wohl das Datum des Poststempels und nicht die Frist zur Einreichung gemeint sein. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der GAV-Bestätigung und um Entgegennahme der nachträglich eingereichten GAV-Bestätigung vom 20. August 2019. 3.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihren Vernehmlassungen aus, dass die Wiederherstellung einer Einreichungsfrist im Vergaberecht grundsätzlich als ausgeschlossen erachtet werde. Bei der Frist für die Einreichung der Offerten handle es sich um ein zentrales formales Erfordernis, dessen Nichteinhaltung als schwerer Formfehler betrachtet werde. Gegen eine Wiederherstellung der Frist sprächen das Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter sowie der Transparenz des Verfahrens. Die Vergabebehörde habe keine Pflicht und auch gar kein Recht, die Frist für die Einreichung einer gesetzeskonformen GAV-Bestätigung wiederherzustellen oder eine Nachfrist zu gewähren. Dies ergebe sich auch aus § 23 Abs. 1 und 2 BeG. Die Beschwerdegegnerin erläutert, weshalb der Ausschluss bei Einreichung einer mehr als sechs Monate alten GAV-Bestätigung zulässig sei und weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch das Verbot des überspitzten Formalismus verletze. Sie verweist dabei unter anderem auf zwei Urteile des Kantonsgerichts aus den Jahren 2015 und 2016, mit welchen der Ausschluss aus dem Verfahren der jeweiligen Beschwerdeführerinnen, welche eine über sechs Monate alte GAV- Bestätigung eingereicht hatten, geschützt worden war (KGE VV vom 9. März 2016 [810 15 295] und vom 28. Oktober 2015 [810 15 49/52]). 4.1. Die Frist zur Einreichung der Angebote endete am Freitag, 9. August 2019. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Bescheinigung Einhaltung GAV Schreinergewerbe" trug das Datum vom 5. Februar 2019. Am 7. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin die GAV Bescheinigung ein. Unbestritten ist, dass die GAV-Bestätigung sowohl im Zeitpunkt der effektiven Einreichung als auch der Beendigung der Einreichungsfrist älter als sechs Monate war. 4.2.1. Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen (§ 23 Abs. 1 BeG). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeG). Nach § 8 Abs. 1 lit. c BeG wird in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt und nach § 8 Abs. 1 lit. e BeG, wer Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig bei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringt oder von der zuständigen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt. Nach § 5 BeG darf in der Regel nur beauftragt werden, wer beteiligter Arbeitgeber oder beteiligte Arbeitgeberin eines GAV ist. Dieser GAV muss die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand haben oder branchenverwandt sein (Abs. 1). Die Anbietenden müssen ferner für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden, die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der an ihrem Sitz geltenden Gesamtarbeitsverträge bzw. bei deren Fehlen die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der an ihrem Sitz geltenden orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen nachweisen (Abs. 2 lit. a). Gemäss § 1 Abs. 3 BeV dürfen GAV-Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein. 4.2.2. Nach § 21 Abs. 2 lit. h BeG hat die publizierte Ausschreibung Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote anzugeben. Nach § 12 Abs. 1 lit. k BeV geben die Ausschreibungsunterlagen Ort und Termin für die Eingabe und die Öffnung des Angebots an. 4.3. In den Ausschreibungsunterlagen befindet sich das Formular (Ziffer 4) mit dem Titel “Selbstdeklaration des Anbietenden“. Darin wird u.a. ausgeführt, dass der Nachweis über die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der am Sitz der Anbietenden geltenden Gesamtarbeitsverträge zu erbringen sei. Es wird die Frage gestellt, ob die Offerentin die Einhaltung bestätige und dies mit entsprechendem Ausweis tue. Anschliessend an diese Frage wird in blauer Farbe hervorgehoben erläutert, dass der Nachweis nur mittels einer GAV-Bestätigung der mit der Durchsetzung des jeweiligen Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe erbracht werden könne. Diese Frage wurde von der Beschwerdeführerin bejaht und das Formular, wie von der Vergabestelle verlangt, von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Unmittelbar an die Frage wird des Weiteren wiederum in blauer Farbe hervorgehoben Folgendes ausgeführt: "GAV-Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer dürfen bei Eingabe des Angebots (Stichdatum Eingabetermin, gemäss Ausschreibungsunterlagen) nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum sein". In blauer und fetter Schrift wird überdies ausgeführt, dass das Nichteinreichen des Nachweises (GAV-Bestätigung) mit der Eingabe des Angebots oder die formale Nichterfüllung desselben zum Ausschluss aus dem Beschaffungsverfahren führe. 4.4. Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis der Einreichung einer maximal sechs Monate alten GAV-Bestätigung und der vorgesehene grundsätzliche Ausschluss ("in der Regel") aus dem Verfahren bei Nichteinhaltung gesetzlich verankert sind. Zudem wurde in den Ausschreibungsunterlagen eingehend und optisch hervorgehoben auf dieses Erfordernis und die Folgen bei Nichteinhaltung, nämlich der Ausschluss aus dem Verfahren (und zwar nicht nur in der Regel), eingegangen und von der Offerentin verlangt, dass sie die in Bezug auf dieses Erfordernis in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Fragen beantworte und unterschriftlich bestätige, was die Beschwerdeführerin auch getan hat. 4.5. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Vergabestelle im Formular “Selbstdeklaration des Anbietenden“ den gesetzlichen Wortlaut von § 1 Abs. 3 BeV, wonach Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein dürfen, präzisiert, indem sie in Klammern festhält: "Stichdatum Eingabetermin, gemäss Ausschreibungsunterlagen". In den Ausschreibungsunterlagen wurde als Frist für

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Einreichung des Angebots “Freitag, 09.08.2019, 10.00 Uhr" genannt. Massgeblich ist damit die in der Ausschreibung gesetzte Frist zur Einreichung der Offerten (zum Ganzen KGE VV vom 9. März 2016 [810 15 295] E. 5.1.2). Demzufolge ist somit auch der nicht fallrelevante Einwand der Beschwerdeführerin, massgeblich sei der Zeitpunkt der effektiven Einreichung der Offerte und nicht die Frist zur Einreichung der Offerte, wodurch die Bestätigung lediglich zwei und nicht vier Tage älter als sechs Monate sei, falsch. 5.1. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, jedoch ohne daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, dass sich ein allfälliger Ausschluss auf § 8 Abs. 1 lit. e BeG und nicht wie im Entscheid behauptet auf § 8 Abs. 1 lit. c BeG zu stützen habe. 5.2. Wie hiervor in der E. 4.2.1 bereits ausgeführt, wird nach § 8 Abs. 1 lit. c BeG in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt und nach § 8 Abs. 1 lit. e BeG, wer Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständigen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt. Die Frage, ob es sich bei der Einreichung einer GAV-Bestätigung um ein Eignungskriterium handelt, kann offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss angefochtener Verfügung mit der Begründung aus dem Verfahren ausgeschlossen, sie habe keine gültige Bestätigung eingereicht. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung weiter aus, dass die Bewertung nach den Zuschlagskriterien nur bei Erfüllung aller in der Ausschreibung genannten Anforderungen und bei vollständiger Erfüllung der Eignungskriterien erfolge. Zudem halte § 8 BeG ausdrücklich fest, dass vom Verfahren ausgeschlossen werde, wer Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringe, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfülle oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringe. Im Dispositiv wurde dann ausgeführt, das Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die in den generellen Teilnahmebedingungen genannte Vorgabe bezüglich Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht und werde aufgrund dessen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. c BeG vom Verfahren ausgeschlossen. 5.3. Handelt es sich bei der Voraussetzung der Einreichung um ein Eignungskriterium, so wurde die Beschwerdeführerin ausgeschlossen, weil sie dieses durch die Einreichung einer nicht gesetzes- und ausschreibungskonformen GAV-Bestätigung nicht erfüllte. Handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, so wurde die Beschwerdeführerin ausgeschlossen, weil das Angebot durch die Einreichung einer nicht gesetzes- und ausschreibungskonformen GAV- Bestätigung unvollständig war, da der Nachweis einer gesetzes- und ausschreibungskonformen GAV-Bestätigung fehlte. Da auch die Folgen nach § 8 Abs. 1 lit. c und lit. e BeG, nämlich der in der Regel erfolgende Ausschluss, die gleichen sind, und die Begründung beide Tatbestände erwähnt, kann die Frage, ob es sich um einen Fall von § 8 Abs. 1 lit. c oder e BeG handelt, offen gelassen werden (zum Ganzen KGE VV vom 28. Oktober 2015 [810 15 49/52] E. 5.2). 6.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob der Ausschluss dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Verbot des überspitzten Formalismus standhält und nicht willkürlich ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2. Den Formvorschriften kommt im Submissionsverfahren – insofern, als sie im Dienste der Gewährleistung wichtiger Vergabeprinzipien wie des Prinzips der Gleichbehandlung der Submittenten und ihrer Angebote stehen – ein hoher Stellenwert zu (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, a.a.O., Rz 456). Es entspricht dem Zweck und Charakter des Submissionsverfahrens, dass sowohl seitens der Offerenten wie auch seitens der Vergabeinstanz bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, deren Missachtung den Ausschluss der betreffenden Offerte oder die Ungültigkeit des Vergabeverfahrens nach sich ziehen kann. Nicht jede Unregelmässigkeit vermag aber eine solche Sanktion zu rechtfertigen. Vom Ausschluss einer Offerte oder von der Ungültigerklärung des Verfahrens darf abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Angebote ist für einen korrekten und transparenten Vergleich der Offerten von grundlegender Bedeutung. Unvollständigen Angeboten gegenüber ist deshalb in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine strenge Haltung am Platz (vgl. HERBERT LANG, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2000 S. 335; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3). Eine Unvollständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 BeG und damit ein Ausschlussgrund ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Mangel eine gewisse Schwere aufweist. Als Folge des Verhältnismässigkeitsprinzips darf ein Anbieter wegen unbedeutender Mängel der Offerte nicht ausgeschlossen werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 444). 6.3. Aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wird das Verbot des überspitzten Formalismus abgeleitet. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsvorschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit diesem Grundsatz in Widerspruch, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Ansonsten sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben (Zwischenentscheid des BVGer 2007/13 vom 13. März 2007 E. 3.2). In diesem Sinne kann der Ausschluss als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt. Demgegenüber ist der Ausschluss wegen nicht fristgerechter Einreichung von Eignungsnachweisen nicht zu beanstanden. Offerten, deren fehlende Angaben sich auf das Preis-/ Leistungsverhältnis auswirken können, sind ebenfalls zwingend auszuschliessen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 446 f.).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4. Beim Entscheid darüber, ob ein Angebot auszuschliessen ist, kommt der Vergabestelle ein erhebliches Ermessen zu. Ein Ermessen besteht auch hinsichtlich der Frage, ob die Unvollständigkeit eines Angebots als Ausschlussgrund zu qualifizieren oder bei der Bewertung der Zuschlagskriterien negativ zu werten ist (vgl. DANIELA LUTZ, Die fachgerechte Auswertung von Offerten – Spielräume, Rezepte und Fallstricke, in: Aktuelles Vergaberecht, Zürich 2008, S. 225). Zu beachten gilt jedoch, dass gewisse Formfehler derart gravierend sind, dass der Ausschluss des betreffenden Angebots zwingend ist (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz 1747 f.). In diesen Fällen steht der Vergabebehörde kein Ermessen zu, sondern das Angebot ist aus Gleichbehandlungsgründen zwingend auszuschliessen. Ab welcher Schwere ein Formfehler zwingend den Ausschluss der Offerte verlangt, lässt sich nicht allgemein formulieren, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. MARTIN BEYELER, Anmerkungen zum Entscheid des BVGer 2007/13, publiziert in: Baurecht [BR] 2007 S. 84 f.). Nach der Rechtsprechung ist ein Angebot namentlich dann zwingend vom Verfahren auszuschliessen, wenn es sich in Bezug auf wesentliche Punkte als unvollständig erweist (vgl. Entscheid des BVGer 2007/13 E. 3.4; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1). Zu einem Ausschluss führen muss beispielsweise das Fehlen ganzer Angebotsteile oder von Angaben, welche sich auf das Preis-/Leistungsverhältnis einer Offerte auswirken (vgl. DANIELA LUTZ, a.a.O., S. 225; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 248] E. 3.2 ff.; vom 16. Mai 2012 [810 11 378] E. 4.2; vom 26. April 2006 [810 05 367] E. 5.2). 6.5. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass abhängig von der Schwere des Regelverstosses gewisse Fehler zum Ausschluss führen müssen, andere zwingend nicht zum Ausschluss führen dürfen und andere zum Ausschluss führen können (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz 1746 ff.). Dementsprechend wird zwischen geringfügigen, mittelschweren und schwerwiegenden Verletzungen vergaberechtlicher Vorschriften gesprochen (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 5.1 ff.). 7.1. Ein geringfügiger Fehler liegt immer dann vor, wenn er sich auf die Missachtung einer Vorschrift beschränkt, die mit Blick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs vergleichsweise unwesentlich oder gar ganz unerheblich ist oder wenn eine an sich zwar durchaus wesentliche Vorschrift nur ganz leicht und mit kaum oder gar nicht spürbarem Ergebnis verletzt wird. Typischerweise betreffen solche Bagatell-Offertfehler Formvorschriften und es fliesst aus der entsprechenden Verletzung kein spürbarer Wettbewerbsvorteil für den fraglichen Bieter. Darüber hinaus können auch ganz geringfügige unerlaubte inhaltliche Abweichungen von den Ausschreibungsvorgaben Bagatellfehler sein, jedoch sind inhaltliche Fehler häufig beziehungsweise schon bei recht geringem Umfang als von mittelschwerer Natur einzustufen, weil im Grunde fast jede inhaltliche Abweichung gleichsam automatisch das offerierte Preis-/Leistungsverhältnis berührt und damit jedenfalls potentiell auch wettbewerbswirksam ist und im Übrigen regelmässig ein Leistungsversprechen beinhaltet, das der Auftraggeber so nicht gewollt hat. Angebote mit geringfügigen Missachtungen vergaberechtlicher Offertregeln dürfen vom Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen werden, denn eine solch kompromisslose Durchsetzung der Angebotsregeln wäre mit Blick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz unverhältnismässig; der Ausschluss einer geringfügig fehlerhaften Offerte, die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Regelverletzung keinen (nennenswerten) Wettbewerbsvorteil zieht, wäre überspitzter Formalismus. Soweit das überhaupt erforderlich ist, kann die Vergabestelle den Bieter zur Nachbesserung des geringfügigen Fehlers auffordern (BEYELER, a.a.O., Rz 1750 ff.). 7.2. Zwischen der Kategorie der schwerwiegenden und jener der geringfügigen Verletzungen vergaberechtlicher Angebotsvorschriften reiht sich die Kategorie der mittelschweren Verstösse ein: Eine Offerte verletzt dann die Angebotsregeln in mittelschwerer Weise, wenn die Verletzung weder derart schwer wiegt, dass ihre Berücksichtigung die Gleichbehandlung und den Wettbewerb im Vergabeverfahren erheblich beeinträchtigen würde, noch derart leichtgewichtig ist, dass ein Ausschluss als überspitzt formalistisch erscheinen würde. Die mittelschwere Verletzung von vergaberechtlichen Angebotsvorschriften führt in der Regel dazu, dass die Offerte wohl einen leichten Wettbewerbsvorteil erringt, oder sie hatte zur Wirkung, dass der Bieter eine besondere Bequemlichkeit bei der Offertstellung genoss, doch bleiben die Folgen im Ergebnis gleichwohl unwirksam, bewirken also nicht kausal die Zuschlagserteilung auf die fragliche Offerte. Bei einem mittelschweren Fehler kann also gesagt werden, dass der Zuschlag auf die fehlerhafte Offerte auch dann erteilt worden wäre, wenn der fragliche Vorteil gar nicht vorläge – der Vorteil ist also nicht entscheidend für die Zuschlagserteilung. Mitunter liegt im Fehler abgesehen davon ohnehin kein spezieller Vorteil für den Bieter, so dass sich gegebenenfalls nur die Frage stellen kann, ob der Fehler dazu führt, dass das Angebotene erheblich vom Willen des Auftraggebers mit Bezug auf das angestrebte Geschäft abweicht. Offerten mit mittelschweren Verletzungen vergaberechtlicher Angebotsvorschriften darf die Vergabestelle ausschliessen – aber sie darf sie auch im Verfahren belassen: Es liegt insoweit ausschliesslich im Ermessen der Vergabestelle, ob sie die mittelschwer fehlerhafte Offerte ausschliessen oder berücksichtigen will. Soweit die Offerte im Verfahren bleibt und wenn das der Gleichbehandlung der übrigen Bieter zuträglich ist, kann und soll die Vergabestelle den Bieter zur Nachbesserung seiner Offerte auffordern, ansonsten (wenn der Bieter der Korrektur nicht zustimmen will) gleichwohl ausschliessen. Das Ermessen, das der Vergabestelle betreffend Entscheid über Ausschluss oder Nichtausschluss einer mittelschwer fehlerhaften Offerte zukommt, ist pflichtgemäss und daher widerspruchsfrei auszuüben. Widerspruchsfrei heisst, dass die Vergabestelle alle Offerten mit in ihrer Schwere vergleichbaren Fehlern je nachdem im Verfahren belassen oder eben ausschliessen muss (BEYELER, a.a.O., Rz 1756 ff.; vgl. auch MARTIN BEYELER, Anmerkungen zum Zwischenentscheid des BVGer B_93/2007, publiziert in: BR 2007 S. 207 f.). 7.3. Ein schwerwiegender Offertfehler, welcher zwingend zum Ausschluss bzw. zur Nichtberücksichtigung beim Zuschlag führen muss, liegt immer dann vor, wenn die Offerte verspätet eingereicht wird, wenn sie inhaltlich erheblich von den durch die Vergabestelle aufgestellten Bedingungen abweicht oder wenn ihre Form erheblich von derjenigen abweicht, die sie gemäss den gesetzlichen Regeln und den Vorgaben der Vergabestelle hätte annehmen müssen (BEYELER, a.a.O., Rz 1747). 8.1. Da bei der Entscheidung, ob eine unvollständige Offerte vom Verfahren auszuschliessen ist, oder allenfalls die Gelegenheit zu geben ist, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, allgemeine Grundsätze wie der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Transparenzgebot, das Gebot des überspitzten Formalismus und Grundsätze der Wirt-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftlichkeit eine massgebliche Rolle spielen, rechtfertigt sich ein Blick auf Entscheide anderer Kantone. 8.2. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fehlen einer Referenzliste in der Offerte trotz entsprechender Vorschrift in den Ausschreibungsunterlagen im konkreten Fall keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, da die betreffende Anbieterin im Beilagenverzeichnis ihres Angebots auf die Referenzliste hingewiesen, aber nach dem Vorbringen der Vergabebehörde die Liste gleichwohl nicht beigelegt habe. Damit sei das Fehlen der Referenzliste klar als Versehen erkennbar gewesen. Ein Ausschluss dieser Anbieterin rechtfertige sich umso weniger, als die Zuschlagsempfängerin unbestrittenermassen ebenfalls keine Referenzliste eingereicht habe, die Vergabebehörde aber diesbezüglich geltend gemacht habe, diese sei von früheren Aufträgen her bekannt. Dabei verstosse es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Vergabebehörde bei einer Anbieterin auf früher namhaft gemachte Referenzen abstelle, während der anderen nicht einmal Gelegenheit gegeben werde, die Referenzliste nachzureichen, wenn diese trotz des Verweises im Beilagenverzeichnis angeblich vergessen worden sei. Bereits aus diesem formellen Grund sei der Zuschlag aufzuheben (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2001.00215] vom 23. November 2001). In einem weiteren Fall ist das Zürcher Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Anbieter dürfe in einem Submissionsverfahren, in welchem die Ausschreibungsunterlagen die Einreichung einer Referenzliste verlangten, nicht einfach darauf vertrauen, dass die von ihm ausgeführten Aufträge für die Gemeindeverwaltung bereits bekannt seien und für die Bewertung genügten. Obschon der Anbieter infolge Nichteinreichung der in der Ausschreibung verlangten Referenzliste aus dem Verfahren hätte ausgeschlossen werden können, sei es auch zulässig gewesen, auf den Ausschluss zu verzichten, aber sein Angebot unter dem Kriterium “Erfahrung“ mit null Punkten zu bewerten (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2003.0028] E. 3.5, zitiert in: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 460). Das Aargauer Verwaltungsgericht hat seine Ausschlusspraxis wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften in einem Fall vom 25. Oktober 2005 zusammengefasst. Umstritten war, ob die Beschwerdeführerin die verlangte Selbstdeklaration ihrem Angebot beigefügt hatte. Untergeordnete Mängel eines Angebots dürften nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Offertbereinigung beseitigt werden. Betreffe die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots, müsse es ausgeschlossen werden. Insofern liege ein ähnlicher Sachverhalt vor wie bei einem bei der Vergabestelle verspätet eingetroffenen Angebot, welches von Gesetzes wegen ausgeschlossen werden müsse. Das Verwaltungsgericht hob den Ausschluss der beschwerdeführenden Offerentin im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Informationen, welche in der Selbstdeklaration und in den fehlenden Seiten der Offerte hätten gemacht werden müssen, den der Offerte beigelegten Unterlagen hätten entnommen werden können. Zudem hätte das Verschweigen der nachgefragten Angaben in der Selbstdeklaration nichts enthalten, aus deren bewusstem Verschweigen sich die Beschwerdeführerin irgendeinen Vorteil hätte verschaffen können (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 25. Oktober 2005, publiziert in: AGVE 2005 Nr. 52 S. 252 ff.).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3. Das Zürcher Verwaltungsgericht hielt in einem Entscheid aus dem Jahre 2010 fest, dass sich das Vergaberecht gerade bei der Offerteingabe durch eine besondere Formstrenge ausweise. Es schützte den Ausschluss einer Offerte, in welcher negative Einheitspreise bzw. reine Platzhalterpreise enthalten waren und führte aus, dass wenn die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich bekannt mache, dass sie keine negativen Einheitspreise oder reine Platzhalterpreise akzeptiere und solche Eingaben vom Vergabeverfahren ausschliesse, im Fall einer Widerhandlung der Ausschluss streng gehandhabt werden dürfe. Dieser stelle keinen überspitzten Formalismus dar, auch wenn die betreffenden Positionen geringfügiger Natur seien (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2010.00402] vom 15. Dezember 2010 E. 2.3). 9.1. Der Kanton Basel-Landschaft (so wie auch der Kanton Basel-Stadt, vgl. §§ 5 - 8 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 1999) hat im Vergleich zu anderen Kantonen in seiner Gesetzgebung zum Vergabeverfahren der Einhaltung der GAV-Bestimmungen und dem Nachweis derselben einen besonderen Stellenwert gegeben. So befassen sich die §§ 5 und 6 BeG mit den Arbeitsbedingungen und damit in der Regel mit dem GAV und dem Nachweis der Einhaltung des GAV und der Kontrolle. Die Nichtgewährleistung der Arbeitsbedingungen hat in der Regel den Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge (§ 8 BeG). § 1 BeV befasst sich eingehend mit dem Nachweis der Einhaltung der GAV und statuiert in Abs. 3, dass Bestätigungen ohne Angaben einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Der Kanton Basel-Stadt kennt in § 3 Abs. 5 der Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 11. April 2000 die identische Regelung. Andere Kantone verlangen hingegen vom Offerenten “lediglich“ eine Selbstdeklaration über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. So regelt z.B. der Kanton Zürich die Einhaltung der GAV-Bestimmungen in § 8 Abs. 3 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 dahingehend, dass die Anbietenden auf Verlangen die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentlichen Hand nachzuweisen oder die Vergabestelle zur Nachprüfung zu bevollmächtigen haben. In der Landratsvorlage 1998-078 vom 21. April 1998 des Kantons Basel-Landschaft betreffend das Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB) wird zu § 5 BeG ausgeführt, dass die Nennung der GAV in Abs. 1 als Regel die Bedeutung unterstreiche, welche diesen beigemessen würde. Weiter wird ausgeführt, dass für den Zuschlag alle Anbietenden in Frage kämen, welche die Einhaltung der GAV in der Offerte schriftlich nachweisen würden. Ausschlaggebend sei die Bestätigung durch die vom Kanton vorgesehene Stelle, dass die GAV, welche als schützenswerte Norm vorgegeben seien, tatsächlich eingehalten würden. § 5 Abs. 2 BeG habe in erster Linie zum Ziel, Sozialdumping abzuwehren, womit ein öffentliches Interesse geschützt werde. Die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften (Arbeitsgesetz, Unfallversicherungsgesetz) würden zum zwingenden Recht des Bundes gehören, was bedeute, dass ihre Einhaltung nicht in der Dispositionsfreiheit des Anbieters (Arbeitgebers) liege und der Kanton darüber keine Vorschriften erlassen dürfe. Es könne somit ausschliesslich von den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, den GAV, sofern sol-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht che bestünden, die Rede sein. Wo vertragliche Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern fehlen würden, werde nach § 5 Abs. 3 BeG ersatzweise auf orts- und branchenübliche Bedingungen abgestellt. 9.2. Des Weiteren wurden in den Ausschreibungsunterlagen und im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular in klarer und optisch hervorgehobener Weise der Inhalt der massgeblichen Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung des GAV und die Folgen bei Nichtbeachtung festgehalten. 9.3. Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV. Gegenstand der normativen Bestimmungen können Regelungen über den Lohn, den 13. Monatslohn, Entschädigungen, die Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst, Ferien, Arbeitszeitvorschriften und Erweiterung des Kündigungsschutzes sein (www.seco.admin.ch/seco/ de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege.html). So statuiert § 1 Abs. 1 BeV, dass Anbietende, die beteiligte Arbeitgeber eines GAV sind, mit jedem Angebot eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Paritätischen Kommission vorzulegen haben, dass der GAV, insbesondere bezüglich Arbeitszeit, Löhne, Lohnzuschläge und Sozialleistungen, eingehalten wird. Die Nichteinhaltung von GAV kann somit unter anderem zu tieferen Lohnkosten führen. Dies wiederum kann dazu führen, dass ein Unternehmen zu tieferen Preisen als ein Unternehmen, welches den GAV einhält, offerieren kann. Die Einhaltung des GAV kann sich somit auf das Preis-/Leistungsverhältnis auswirken. 9.4. Wie das Kantonsgericht bereits in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (810 15 49/52) und vom 9. März 2016 (810 15 295) entschieden hat, stellt aufgrund der klaren und strengen gesetzlichen Regelungen im Kanton Basel-Landschaft und der unmissverständlichen Ausschreibungsunterlagen die Einreichung einer gesetzes- und ausschreibungswidrigen GAV- Bestätigung somit sicherlich nicht lediglich einen geringfügigen Mangel dar, womit der Ausschluss aus dem Verfahren möglich bzw. zwingend ist. Die Frage, ob es sich um eine schwere oder mittelschwere fehlerhafte Offerte handelt, kann offen gelassen werden. Handelt es sich um eine schwere fehlerhafte Offerte, ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall aus dem Verfahren auszuschliessen. Ist die Fehlerhaftigkeit als mittelschwer einzustufen, so liegt der Entscheid des Ausschlusses im Ermessen der Vergabestelle. Die gesetzlichen Vorschriften sind klar und die Vergabestelle hat in ihren Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die GAV-Bestätigung bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein dürfe, die Einreichung der GAV-Bestätigung zwingend erforderlich sei und das Angebot bei Missachtung dieser Bedingung aus dem Verfahren ausgeschlossen werde. Praxisgemäss schliesst die Vergabestelle, Anbieter, welche mangelhafte Nachweise der Einhaltung der GAV einreichen, aus dem Verfahren aus. Damit hat die Vergabestelle ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Beschwerdeführerin ohne Aufforderung zur Nachreichung einer gesetzeskonformen GAV-Bestätigung aus dem Verfahren ausgeschlossen. Demzufolge kann auch nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werden, es seien die Frist zur Einreichung der GAV-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestätigung wiederherzustellen und die Bestätigung der ZPK Schreinergewerbe vom 20. August 2019 in die Akten einzufügen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die Verfügung betreffend Ausschluss aus dem Verfahren zu schützen. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 19 285 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.04.2020 810 19 285 — Swissrulings