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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2020 810 19 275

29 gennaio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,394 parole·~17 min·4

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen: Errichtung einer Beistandschaft/Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte/Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 1. Oktober 2019)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Januar 2020 (810 19 275) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgliche Massnahme / Errichtung einer Beistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit und Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer beide vertreten durch Cinzia Santo, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Vorsorgliche Massnahmen: Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte / Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 1. Oktober 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 28. August 2018 richtete D.____, Leiter Bereich Soziales, Gesundheit und Alter der Einwohnergemeinde J.____, eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB). Er teilte mit, im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und der Finanzierung des Heimaufenthalts von B.____ (geb. 1928) sei festgestellt worden, dass dieser über kein Vermögen mehr verfüge, obschon Ende 2017 noch ein solches von Fr. 526'284.-- vorhanden gewesen sei. Die finanziellen Angelegenheiten von B.____ und seiner Ehefrau, A.____ (geb. 1936), würden von deren Sohn, E.____, erledigt, welcher über eine Generalvollmacht verfüge. Mittlerweile stehe E.____ bereits in Verkaufsverhandlungen über das Wohnhaus der Ehegatten A.____ und B.____, in welchem A.____ lebe. Ob B.____ noch Klarheit über die Vorgänge betreffend seine finanziellen Angelegenheiten habe, sei ungewiss, jedenfalls könne er diese nicht mehr lenken. Die Finanzierung des Heimaufenthalts von B.____ und des Lebensunterhalts seiner Ehefrau seien nicht mehr sichergestellt. Infolge Nichtbezahlens der Krankenkassenprämien sei auch die medizinische Versorgung nicht mehr sichergestellt. Es bestehe Handlungsbedarf und es seien erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in Bezug auf die Finanzen und die administrativen Belange der Ehegatten A.____ und B.____, eventuell unter Anordnung superprovisorischer Massnahmen, zu prüfen. Am 3. September 2019 orientierte D.____ die KESB, dass der Verkauf der Liegenschaft der Ehegatten A.____ und B.____ an der X.____strasse 38 in F.____ gemäss Auskunft von E.____ am 6. September 2019 zu einem Verkaufspreis von Fr. 1.2 Mio. vorgesehen sei. B. Mit Entscheid der KESB vom 3. September 2019 wurde E.____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB superprovisorisch der Zugriff auf die Konten der Ehegatten A.____ und B.____ bei der Bank G.____ und der Bank H.____ entzogen und es wurden sämtliche Vollmachten für diese Konten widerrufen. Das für den Liegenschaftsverkauf zuständige Notariat wurde superprovisorisch angewiesen, keinerlei Zahlungen aus dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf vorzunehmen. C. Am 5. September 2019 wurden E.____ und A.____ im Beisein von D.____ durch die KESB angehört. Am 24. September 2019 und 26. September 2019 wurde zudem B.____ durch die KESB angehört. D. Mit Entscheid der KESB vom 6. September 2019 wurde für B.____ und A.____ superprovisorisch die Handlungsfähigkeit in der Einkommens- und Vermögensverwaltung und der Zugriff auf ihre Konten bei der Bank G.____ und der Bank H.____ entzogen. Ausserdem wurde für B.____ und A.____ superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Als Beistandsperson wurde D.____ ernannt. E. Am 17. September 2019 nahmen A.____ und E.____, beide vertreten durch Cinzia Santo, Advokatin, zu den Entscheiden der KESB vom 3. September 2019 und 6. September 2019 Stellung und beantragten, diese seien aufzuheben bzw. von den darin vorgesehenen Massnahmen sei abzusehen. F. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 erteilte die KESB die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft von B.____ und zur Löschung des Wohnrechts von A.____.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Mit Entscheid der KESB vom 1. Oktober 2019 wurde B.____ und A.____ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 ZGB vorsorglich die Handlungsfähigkeit in der Einkommens- und Vermögensverwaltung, inkl. Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften, entzogen (Ziff. 1). B.____ und A.____ wurde gestützt auf Art. 395 Abs. 3 i.V.m. Art. 445 ZGB vorsorglich der Zugriff auf ihre Konten bei der Bank G.____, der Bank H.____ sowie der Bank I.____ entzogen (Ziff. 2). Für B.____ und A.____ wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet (Ziff. 3) mit den Aufgabenbereichen, die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (lit. a); sowohl Einkommen wie Vermögen der verbeiständeten Person sorgfältig zu verwalten (lit. b); stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, sofern dies im Einzelfall nicht vertretungsberechtigten Angehörigen überlassen werden kann (lit. c); die verbeiständete Person bei allen erforderlichen Vorkehrungen für eine hinreichende medizinische Betreuung zu vertreten, sofern dies im Einzelfall nicht vertretungsberechtigten Angehörigen überlassen werden kann (lit. d). Dem Beistand wurde vorsorglich die Befugnis erteilt, die Post der verbeiständeten Person umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5). Als Beistandsperson wurde vorsorglich D.____ ernannt (Ziff. 6). Der Beistand wurde vorsorglich angewiesen (Ziff. 7), ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (lit. a) und Behörden und Institutionen sowie Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren (lit. b); der KESB bis spätestens 31. Dezember 2019 über die Situation der verbeiständeten Ehegatten zu berichten (lit. c) und Anträge hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu stellen (lit. d). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9). H. Am 11. Oktober 2019 erhoben B.____ und A.____, beide vertreten durch Cinzia Santo, Advokatin, gegen den Entscheid der KESB vom 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Begehren, es seien die ihnen entzogene Handlungsfähigkeit und der Zugriff auf ihre Konten wiederherzustellen (Ziff. 1 und 2). Die Vertretungsbeistandschaft sei hinsichtlich Ziff. 3 lit. a und d des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Ziff. 3). Es sei dem Beistand die Befugnis zu entziehen, die Post der verbeiständeten Person umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 4) sowie Behörden, Institutionen und Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren (Ziff. 5). Es sei der Beistand anzuweisen, ein Konto bei einer Schweizer Bank, lautend auf die Beschwerdeführerin, zu eröffnen und Fr. 50'000.-- zur freien Verfügung der Beschwerdeführerin zu überweisen (Ziff. 6). Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 7). Unter o/e- Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (Ziff. 8). I. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 beantragt die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Stellungnahmen vom 29. November 2019 und 19. Dezember 2019 halten die Beschwerdeführer und die Vorinstanz an den gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450-450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Mandatierung der Rechtsvertreterin durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen brauchen hier nicht vertieft zu werden, zumal die von den Beschwerdeführern mit gemeinsamer Eingabe erhobene Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 und Art. 395 ZGB) im angeordneten Umfang zu Recht erfolgte. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführer innerhalb von eineinhalb Jahren um Fr. 585'930.-- verringert habe. Allein im Zeitraum von Januar bis September 2019 seien die Guthaben auf den beiden Konten der Bank

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____ und der Bank H.____ von insgesamt Fr. 198'918.-- auf Fr. 5'180.-- zurückgegangen. Der Sohn der Beschwerdeführer, E.____, welcher über eine Generalvollmacht verfüge und bis anhin sämtliche finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern erledigt habe, habe dazu anlässlich der Anhörung vom 5. September 2019 nicht konkret Stellung beziehen wollen. Aus dem fraglichen Gespräch sei jedoch hervorgegangen, dass aus dem Vermögen der Beschwerdeführer zwei Wohnungen in L.____ (Rumänien) zu Gunsten der Partnerin von E.____ finanziert worden seien. Aufgrund der bisherigen Abklärungen sei nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung durch E.____ im Interesse der Beschwerdeführer sei. Es scheine bei beiden Ehegatten ein Schutz- und Unterstützungsbedarf insbesondere in den Bereichen Administration und Finanzverwaltung zu bestehen, wobei diese Unterstützung nicht durch E.____ gewährleistet werden könne. Demzufolge sei für die Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten. Die Beschwerdeführer müssten zudem vor Übervorteilung geschützt werden, weshalb es im heutigen Zeitpunkt als notwendig erscheine, ihnen die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie den Zugriff auf ihre Konten vorsorglich zu entziehen. Der Schutz- und Unterstützungsbedarf der Ehegatten müsse noch im Einzelnen abgeklärt werden. Dazu gehöre nebst dem allfälligen Beizug ärztlicher Einschätzungen auch die genaue Sachverhaltsprüfung betreffend die zurückliegende Finanzverwaltung. Die notwendigen Dokumente und Informationen für einen definitiven Entscheid lägen der KESB noch nicht vor und seien unter anderem durch E.____ beizubringen. 3.2 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, dass sie beide in der Lage seien, sich eine Meinung zu bilden und selbständig zu handeln. Ein Schwächezustand, wie er für die Errichtung einer Beistandschaft vorausgesetzt werde, liege nicht vor und es existierten diesbezüglich auch keine ärztlichen Berichte, welche die Einschätzung der Vorinstanz untermauern würden. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im vorgesehenen Umfang sei daher nicht erforderlich. Insbesondere seien sie nach wie vor in der Lage, ihre administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen und benötigten auch im Bereich der medizinischen Betreuung keinen Vertretungsbeistand. Im Weiteren seien die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit nicht gewahrt worden. Namentlich könne nicht von einer mangelnden Unterstützung durch das private Umfeld gesprochen werden, zumal sich ihr Sohn, E.____, bereits im Vorfeld des von der KESB eingeleiteten Verfahrens bereit erklärt habe, die Belange seiner Eltern zu regeln und für deren Wohl zu sorgen. Dafür sei ihm in vollem Bewusstsein durch seine Eltern eine Generalvollmacht ausgestellt worden. E.____ habe in der Folge stets im Interesse seiner Eltern gehandelt. Er habe diverse Investitionen getätigt, um das Vermögen der Eltern zu vermehren. Soweit mit dem angefochtenen Entscheid die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführer in der Einkommens- und Vermögensverwaltung inklusive Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften entzogen worden sei, habe dies zur Folge, dass sie die einfachsten Kaufverträge nicht mehr selbständig eingehen könnten, was einen massiven Eingriff in ihre Entscheidungs- und Handlungsfreiheit darstelle. Im Weiteren führen die Beschwerdeführer aus, dass sie sich nicht grundsätzlich gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft stellten und in Bezug auf die Verwaltung ihres Vermögens mit der Ernennung des Beistandes einverstanden seien. Sie seien jedoch mit dem Umfang der Beistandschaft nicht einverstanden, wobei insbesondere die Kontosperre zu weit gehe. Die beantragte Einrichtung eines Kontos mit einem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Guthaben in der Höhe von Fr. 50'000.-- solle der Beschwerdeführerin dazu dienen, ihren Alltag sorgenfrei bewältigen zu können. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Bern 2016, S. 314). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 4.5.2). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen (vgl. YVO BIDERBOST/HEL-MUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft ist mit einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB) zu verbinden, wenn damit gerechnet werden muss, dass die verbeiständete Person – weil sie sich beispielsweise einem Familienmitglied verpflichtet fühlt – die Handlungen der Beistandsperson hindert (vgl. BIDER- BOST/HENKEL, a.a.O., N 29 zu Art. 394 ZGB). 4.3.1 Die Beschwerdeführer wenden sich nicht grundsätzlich gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. Sie beanstanden jedoch deren Umfang sowie den Entzug der Handlungsfähigkeit in Bezug auf die gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung und die verfügten Kontosperren. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der strittigen Massnahmen fest, dass sich die liquiden Mittel der Beschwerdeführer in den letzten eineinhalb Jahren um mindestens Fr. 585'930.-- verringert hätten und damit beinahe vollständig aufgebraucht worden seien. Infolgedessen sei der Verkauf der Liegenschaft des Beschwerdeführers erforderlich geworden, wobei dieser nach Abwicklung des Verkaufs über ein liquides Vermögen in der Höhe von Fr. 800'000.-- verfüge. Der im Rahmen einer Generalvollmacht mit der Finanzverwaltung betraute Sohn der Beschwerdeführer, E.____, führte gegenüber der KESB aus, dass das Vermögen der Beschwerdeführer für den Kauf von Wohnungen in L.____ auf den Namen seiner rumänischen Frau verwendet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten dieses Geld seiner Frau sozusagen geschenkt (Gesprächsprotokoll vom 5. September 2019). Im Weiteren führten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ und die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass sie und der Beschwerdeführer ihre Familie als Unternehmen und laufendes Geschäft ansehen würden. Die Ehegatten A.____ und B.____ hätten sich entschlossen, in L.____ Wohnungen zu kaufen, diese zu sanieren und sodann zu vermieten. Es lägen diesbezüglich Investitionen in Immobilien vor, aufgrund derer sichergestellt werden könne, dass monatlich Einkommen generiert werde, welches der Familie zugutekomme. Die Wohnungskäufe seien in Rumänien erfolgt, um E.____ und seine Familie zu unterstützen (Eingabe von E.____ und A.____ vom 17. September 2019). Der Beschwerdeführer ging anlässlich der Anhörung durch die KESB demgegenüber von Investitionen seines Sohns E.____ in der Höhe von lediglich Fr. 100'000.-- aus. Er sei mit den diesbezüglichen Vorgängen nicht immer einverstanden gewesen, aber sein Sohn habe eben die entsprechenden Vollmachten gehabt (Gesprächsprotokoll vom 26. September 2019). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörung durch die KESB im Wesentlichen aus, dass sie ihrem Sohn vollständig vertraue und sich nie um die Buchhaltung gekümmert habe. Zu den getätigten Investitionen konnte sie keine näheren Angaben machen (Gesprächsprotokoll vom 5. September 2019). 4.3.2 Der für die Errichtung einer Beistandschaft vorausgesetzte Schwächezustand (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) erfasst auch den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten, sowie ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit oder Abhängigkeit (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB). Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die liquiden Mittel der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit dramatisch reduzierten, wodurch der Verkauf der Liegenschaft des Beschwerdeführers erforderlich wurde. Aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte, dass die Finanzverwaltung durch E.____ nicht in erster Linie den Interessen der Beschwerdeführer, sondern eigenen Interessen diente. Die Aussagen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen durch die KESB lassen darauf schliessen, dass sie über die Vorgänge rund um die Verwaltung des Vermögens durch ihren Sohn E.____ und den daraus resultierenden Wegfall der liquiden Mittel nicht vollständig orientiert bzw. nicht in der Lage waren, sich diesbezüglich eine Meinung zu bilden und danach zu handeln. Beim Beschwerdeführer, welcher sich in der Vergangenheit alleine um die finanziellen Angelegenheiten der Familie gekümmert hatte, bestehen gemäss den Akten Anhaltspunkte für eine dementielle Erkrankung. Die Beschwerdeführerin konnte anlässlich der Anhörungen durch die KESB keinerlei Angaben zu den finanziellen Verhältnissen machen und scheint nicht in der Lage zu sein, diese zu erfassen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustands und einer dringlichen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer ausging. Dass die Vertretungsbeistandschaft mit der Befugnis des Beistands verbunden wurde, die Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten einschliesslich des Verkehrs mit Behörden und Institutionen soweit nötig zu vertreten, erscheint namentlich mit Blick auf die vorgesehene Einkommens- und Vermögensverwaltung durch den Beistand, welche von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht in Frage gestellt wird, als angezeigt. Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Anhaltspunkte für eine dementielle Erkrankung und die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Abklärung der Beschwerdeführerin durch die Klinik K.____ wurde dem Beistand ausserdem zu Recht die Aufgabe übertragen, die Beschwerdeführer bei allen erforderlichen Vorkehrungen für eine hinreichende medizinische Betreuung zu ver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten. Die fragliche Vertretung erfolgt im Übrigen subsidiär, soweit sie im Einzelfall nicht vertretungsberechtigten Angehörigen überlassen werden kann. 4.3.3 Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die KESB die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einschränkte und ihnen den Zugriff auf ihre Konten entzog. Dasselbe gilt hinsichtlich der Befugnis des Beistands, die Post der Beschwerdeführer zu öffnen sowie Behörden und Institutionen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren. Die fraglichen Anordnungen erscheinen angesichts der Gefahr, dass die Beschwerdeführer unter dem Einfluss ihres Sohnes E.____ eigenmächtige Handlungen in Bezug auf ihre Finanzen vornehmen und dadurch die Handlungen des Beistands durchkreuzen (E. 4.2 hiervor), als geboten. Nicht zu beanstanden ist, dass die KESB die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf das gesamte Einkommen und Vermögen eingeschränkt hat. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit betrifft die Verpflichtungsfähigkeit und das Verfügungsrecht, womit das Vermögen der Beschwerdeführer vollumfänglich geschützt ist (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 23 zu Art. 395 ZGB). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie damit die einfachsten Kaufverträge ("Kaugummikauf am Kiosk") nicht mehr selbständig eingehen könnten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer sind in Angelegenheiten, bezüglich derer sie urteilsfähig sind, trotz Entzugs der Handlungsfähigkeit nur beschränkt handlungsunfähig. Sie können geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen oder über die ihnen gestützt auf Art. 409 ZGB überlassenen Beträge frei verfügen (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 34 zu Art. 394 ZGB). Dem von der KESB im Rahmen der Vernehmlassung eingereichten Bericht des Beistands vom 13. November 2019 kann entnommen werden, dass mittlerweile für die Beschwerdeführerin ein Konto zur freien Verfügung eingerichtet worden sei, auf welches das Haushaltsgeld monatlich überwiesen werde. Die Beschwerdeführerin sei damit zufrieden und habe berichtet, dass alles bestens funktioniere. Vor dem Hintergrund dieser unbestrittenen Ausführungen des Beistands erschliesst sich nicht, inwiefern die Einrichtung eines Kontos zur freien Verfügung mit einem Guthaben von Fr. 50'000.-zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin angezeigt sein soll und dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer ist nicht zu entsprechen. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die strittigen vorsorglichen Massnahmen als geboten und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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