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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.01.2020 810 19 272

31 gennaio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,638 parole·~18 min·4

Riassunto

Vorsorgliche Änderung von Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 31. Januar 2020 (810 19 272) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgliche Änderung von Kindesschutzmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer beide vertreten durch Angela Gantner, Advokatin, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Vorsorgliche Änderung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 30. September 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2013, und E.____, geboren 2016, sind die gemeinsamen Kinder der nicht miteinander verheirateten Eltern A.____ und B.____. B. Im Jahr 2016 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals ein Kindesschutzverfahren betreffend E.____. Der Gefährdungsmeldung lässt sich entnehmen, dass E.____ unter Methadonentzug und an einer Darmatresie leide, welche operativ habe behandelt werden müssen. Eine von der KESB beauftragte Sozialarbeiterin wurde mit der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen beauftragt und empfahl in ihrem Abklärungsbericht, E.____ vorsorglich bei einer Pflegefamilie zu platzieren. Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 entzog die KESB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ und platzierte ihn in einer Pflegefamilie, ferner wurde eine Erziehungsbeistandschaft für ihn errichtet und eine Familienbegleitung für sechs Monate angeordnet. Die Beiständin erhielt unter anderen den Auftrag, die Kontakte zwischen E.____ und den Kindseltern zu regeln. C. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. November 2016 entzog die KESB der alleine sorgeberechtigten Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn D.____ und platzierte diesen in einem Kinderheim in F.____. Am 14. November 2016 bestätigte die KESB den Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.____ im Kinderheim. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (vgl. Präsidialurteil vom 5. April 2017 [810 16 336]). D. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB vom 5. September 2019 wurde das Besuchsrecht zwischen den Kindseltern und E.____ per sofort sistiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Besuche für E.____ nach Angabe der Familienbegleiterin immer schwieriger geworden seien und er sich immer mehr weigere, die Termine wahrzunehmen, was sich darin zeige, dass er nicht aus dem Auto aussteigen wolle. Eine Weiterführung der Besuche sei für E.____ insbesondere auch aufgrund des zugespitzten Konflikts zwischen dem Kindsvater und der Familienbegleiterin, welcher im Rahmen des letzten Besuchs eskaliert sei, nicht mehr zumutbar. E. Mit Entscheid der KESB vom 30. September 2019 wurde der persönliche Verkehr vorsorglich wie folgt geregelt: Die Kindseltern haben das Recht, E.____ wöchentlich abwechselnd, jeweils einzeln, in Absprache mit der Erziehungsbeiständin und der Familienbegleitung G.____ für die Dauer von zwei Stunden in Begleitung zu sehen. Die Regelung wurde bis zum Erlass eines endgültigen Entscheids befristet. Ferner wurde festgelegt, dass auf Wunsch der Kinder begleitete Treffen der Brüder ohne die Eltern im Kinderheim H.____ erfolgen könnten, wobei anzustreben sei, dass dies mehrmals pro Jahr erfolge (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner stellte die KESB die Anordnung einer Begutachtung in Aussicht und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Dagegen erhoben die Kindseltern, beide vertreten durch Angela Gantner, Advokatin in Liestal, mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es sei die Ziffer 1 des Ent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids der KESB vom 30. September 2019 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie weiter, es seien die vollständigen Akten der KESB beizuziehen und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Mit Entscheid der KESB vom 18. Oktober 2019 wurde eine psychologische Abklärung für D.____ und E.____ sowie für die Eltern, soweit es Kinderbelange betreffen würde, angeordnet. H. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichen die Beschwerdeführenden das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive Belege ein. J. Am 4. November 2019 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Am 14. November 2019 (Postversand) wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. L. Am 20. November 2019 reichen die Eltern der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe ein. M. Mit Eingabe vom 25. November 2019 reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellt im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über die vorsorgliche Anordnung des Besuchsrechts zwischen den Kindseltern und E.____ dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1870). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt deshalb in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (vgl. Präsidialurteil vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 455 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (Präsidialurteile vom 16. Oktober 2017 [810 17 189] E. 2 und vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3). Der Entscheid über die vorliegende Änderung der Regelung des persönlichen Verkehrs stellt eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Massnahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand haben (§ 43 Abs. 2 bis lit. f VPO). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind die Eltern von E.____ und als Adressaten des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe weder die für die angeordnete Kindesschutzmassnahme erforderliche akute neue Gefährdung des Kindeswohls noch die Dringlichkeit hinreichend begründet und damit die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese von ihnen erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg zu behandeln. 3.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die Familienbegleiterin berichtet habe, die begleiteten Besuche würden immer schlechter verlaufen und seien den Kindern nicht mehr zuzumuten. Für E.____ seien die Konflikte mit seinem Bruder sehr belastend und er zeige zwischenzeitlich Widerstände, sich aus dem Auto und zum Besuchstreffpunkt zu begeben. Die Konflikte zwischen den Eltern würden verschärfend hinzukommen. Zudem sei die Anwesenheit des Kindsvaters nicht konstant, er komme zu spät oder gar nicht, ohne dies jeweils mitzuteilen. Die Kindsmutter verhalte sich sehr passiv, indem sie auf einer Bank sitze und den Kindern zuschaue. Eine Spielsituation zwischen den Kindseltern oder einem Elternteil und E.____ komme nicht zustande. Schliesslich suche der Kindsvater vermehrt Streit mit der Familienbegleiterin. Beim letzten Treffen sei es zu Beleidigungen seitens des Kindsvaters gegenüber der Familienbegleiterin gekommen und er habe die zu respektierende körperliche Distanz nicht mehr eingehalten, sodass der Besuch ohne Verabschiedung habe abgebrochen werden müssen. Diese negative Haltung des Kindsvaters gegenüber der Familienbegleiterin habe sich auch auf den älteren Sohn übertragen, was die Besuchssituation zusätzlich erschwere. Weiter führt die KESB in ihrer Begründung an, dass auch die Pflegemutter festgestellt habe, dass die Besuche für E.____ sehr belastend seien. Darüber hinaus habe die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beiständin mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Situation der Kindsmutter nach einem Zusammenbruch weiter verschlechtert habe. Aufgrund der Rückmeldungen und der zunehmend belastenden Situation für die Beteiligten, insbesondere der Überforderungssituation für E.____, wurden vorläufig alternierend stattfindende Besuche zwischen der Kindsmutter und E.____ resp. dem Kindsvater und E.____ angeordnet. Besuche zwischen den Brüdern sollen für diese Übergangszeit im Kinderhaus H.____ durchgeführt werden. 3.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 festgeschrieben. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2018 [810 17 223] E. 5.2; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Beim Entscheid über die Erteilung einstweiligen Rechtsschutzes geht aufgrund der Dringlichkeit der Sache die Schnelligkeit der Genauigkeit des Entscheids bzw. der Abklärungen vor. An das Verfahren und die Begründung gelten nach einhelliger Lehre bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen tiefere Anforderungen als beim Entscheid im Hauptverfahren: Die zuständige Behörde darf sich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.397/2005 vom 3. Januar 2006 E. 2.2). 3.4 Den vorliegenden Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Änderung der Kindesschutzmassnahmen aufgrund der zunehmend schwierigen Besuchssituation angeordnet hat. Zunächst kann festgehalten werden, dass die Familienbegleiterin als Fachperson eine Kindswohlgefährdung beobachtete und der letzte Besuch vor Erlass des superprovisorischen Entscheids vom 5. September 2019 gemäss ihren glaubhaften Schilderungen eskalierte und bedrohliche Züge annahm. Zudem habe auch die Pflegemutter eine nach den Besuchen emotionale Belastung bei E.____ festgestellt. Ferner habe die Beiständin über eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Kindsmutter berichtet. Gestützt auf die verschiedenen und gleichgerichteten Rückmeldungen ist die KESB von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen, welcher es zu begegnen galt, bevor es zu einer weiteren Zuspitzung der Besuchssituation bzw. erneuten Eskalationen kommt. Damit hat die KESB die akute und neue Kindswohl-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefährdung hinreichend dargelegt. Aufgrund der dargelegten angespannten Besuchssituation bestand Handlungsbedarf und die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einer Dringlichkeit ausgegangen. Damit ist die Begründung des vorsorglichen Entscheids zwar summarisch ausgefallen, was aber, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor), grundsätzlich zulässig und der Verfahrenssituation angemessen ist. Aufgrund der geschilderten Veränderungen der Verhältnisse stellte die Vorinstanz ferner die Erstellung eines Gutachtens zur Standortbestimmung in Aussicht. Nach dem Gesagten wurde für die Beschwerdeführenden mit der notwendigen Deutlichkeit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und die Begründung der Vorinstanz vermag den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen. 4.1 In einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Kindesschutzverfahren betreffend E.____ das Besuchsrecht zwischen den Kindseltern und E.____ sowie zwischen E.____ und D.____ zu Recht vorsorglich eingeschränkt hat. Vermerkt sei, dass die auf die konkrete familiäre Situation zugeschnittene Kindesschutzmassnahme im laufenden Verfahren erst noch zu bestimmen sein wird. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass keine akute oder neue Kindswohlgefährdung vorliege, welche die angeordnete Massnahme rechtfertigen würde. Darüber hinaus sei die erforderliche Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei überdies nicht ersichtlich, inwiefern die neue Regelung zu einer Verbesserung der Situation führe, vielmehr dürfte es für E.____ verwirrend sein, wenn er alle Familienmitglieder nur noch einzeln sehen dürfe. Die angeordnete Massnahme sei massiv einschneidend für die Kindseltern und verunmögliche einen gemeinsamen Umgang; zudem gewährleiste die Massnahme nicht, dass auch der Kontakt zwischen den Brüdern sichergestellt sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführenden stellen die Begleitung der Besuche nicht in Frage, sondern verlangen die Anordnung der bisher gelebten Besuchsregelung im Umfang von einmal pro Woche für zwei Stunden für alle Familienmitglieder gemeinsam. Die bisherigen Besuche seien so abgelaufen, dass die Familienbegleiterin mit E.____ und die Kindseltern zusammen mit D.____ zum Treffpunkt gekommen seien. 4.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 33.10). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Eine Reduktion der Beweisstrenge ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrensausgang ist, desto höhere Anforderungen sind aber an die Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.4 Materiell-rechtlich beruht die Einschränkung des Besuchsrechts auf Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). 4.5 Die Vorinstanz hat – wenn auch in summarischer Weise – ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), dass die Besuche gemäss der ursprünglich gelebten Regelung immer schwieriger geworden und für E.____ insbesondere aufgrund der Konflikte zwischen den Beschwerdeführenden, aber auch zwischen den Brüdern sowie zwischen der Familienbegleiterin und dem Kindsvater unzumutbar geworden seien. Darüber hinaus führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kindswohlgefährdung auch den Umstand an, dass die Anwesenheit des Kindsvaters nicht konstant gewesen sei, er ohne vorgängige Mitteilung zu spät oder gar nicht zu den Besuchsterminen erscheine. Zudem sei verschärfend hinzugekommen, dass der ältere Sohn – entsprechend der ablehnenden Haltung des Kindsvaters – gegenüber der Familienbegleiterin negativ eingestellt sei. Dies zeige sich daran, dass er sich ihr gegenüber widersetze mit der Begründung, dass sie ihm nichts zu sagen habe, oder er ihr vorwerfe, dass sein Bruder von der Pflegefamilie "geklaut" worden sei. Schliesslich sei die Situation zwischen dem Kindsvater und der Familienbegleiterin anlässlich des letzten Besuchs (vor dem Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 5. September 2019) eskaliert, sodass der Besuch vorzeitig und ohne Verabschiedung habe abgebrochen werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, E.____s Wohl sei nicht gefährdet. Vielmehr kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festgestellt werden, dass die veränderte Besuchssituation nicht hinnehmbar und eine Weiterführung der bisherigen Besuche angesichts dieser angespannten Situation nicht mehr zumutbar gewesen ist. Schliesslich kann in Bezug

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Kindswohlgefährdung nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung selber einräumen, dass die aktuelle Situation sowohl für ihren jüngeren Sohn als auch für die übrigen Beteiligten "nicht optimal" und daher belastend sei. Dass sie diese Belastungssituation auf die verschiedenen Bezugspersonen zurückführen, ändert an den vorstehenden Ausführungen nichts, sondern bestätigt die Auffassung der Fachpersonen, dass vorliegend eine Kindswohlgefährdung gegeben war und Handlungsbedarf bestand. 4.6 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Diesbezüglich kann den Verfahrensakten entnommen werden, dass die Besuche zunehmend schwierig wurden und die Situation vor Erlass des superprovisorischen Entscheids bereits einmal eskaliert ist. Neben der seitens des Kindsvaters gegenüber der Familienbegleiterin ausgesprochenen Beleidigung habe dieser auch die nötige körperliche Distanz ihr gegenüber nicht gewahrt (vgl. Aktennotiz der KESB vom 4. September 2019). Anlässlich ihrer Anhörung führte die Familienbegleiterin gegenüber der Vorinstanz aus, dass sie die Besuche im bisherigen Rahmen nicht mehr verantworten könne, weil sie aus ihrer Sicht den Kindern nicht mehr zuzumuten seien (vgl. Aktennotiz der KESB vom 10. September 2019). Die Vorinstanz ist gestützt auf diese Einschätzung der Fachperson zu Recht davon ausgegangen, dass die Anpassung der Modalitäten des Besuchsrechts umgehend zu erfolgen hat, um weitere Eskalationen zu vermeiden. Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, damit hätte bis zum Abschluss des zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen Gutachtens zugewartet werden können, nicht gefolgt werden. Damit ist die Dringlichkeit der vorliegenden vorsorglichen Änderung der Kindesschutzmassnahmen gegeben. 4.7 Schliesslich ist erforderlich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gerade im vorliegenden Zusammenhang besonders zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat explizit festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen erforderlich zu sein haben (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – die Geeignetheit und die Zumutbarkeit – werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt; selbstredend sind aber auch diese Aspekte zu beachten (vgl. MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 10 zu Art. 445 ZGB). Das vorliegend angeordnete Besuchsrecht wurde vorläufig, d.h. bis zu einem definitiven Entscheid, angeordnet und soll weitere Eskalationen im Rahmen der Besuchssituation verhindern bzw. die angespannte Situation entschärfen, sodass der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und E.____ während des laufenden Verfahrens fortgeführt werden kann und nicht gänzlich eingestellt werden muss. Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die vorsorglich angeordnete Besuchsrechtsregelung geeignet ist, eine Entspannung der Konflikte und eine Verbesserung der innerfamiliären Beziehungen herbeizuführen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Erforderlichkeit des verfügten Besuchsrechts zu bejahen ist (E. 4.6 hiervor). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Kontakte in der Familie seit dem Jahr 2016 im Rahmen von (begleiteten) Besuchen stattgefunden haben. Der persönliche Verkehr war somit seit längerer Zeit deutlich eingeschränkt. Wie erwähnt, wenden sich die Beschwerdeführenden nicht gegen das begleitete Besuchsrecht und verlangen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch keine ausgedehnteren Besuche, sondern beantragen, dass die bisherige und eingeschränkte Besuchsregelung angeordnet wird. Angesichts dieser Umstände sowie der zeitlichen Begrenzung der verfügten Massnahme kann diese nicht als besonders einschneidend beurteilt werden. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Verhältnismässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids über das angeordnete Besuchsrecht zu bejahen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- sind vorliegend den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, d.h. zu je Fr. 400.--, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. In ihrer Honorarnote vom 25. November 2019 weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 7.39 Stunden à Fr. 200.-sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 313.40 zuzüglich 7.7% MWST aus, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist ihr ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'929.35 aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 400.--, auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'929.35 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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