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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2019 810 19 245

4 dicembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,163 parole·~36 min·3

Riassunto

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder, Neuregelung Besuchs- und Ferienrecht, Ablehnung Mediation

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Dezember 2019 (810 19 245) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder / Neuregelung Besuchs- und Ferienrecht / Ablehnung Mediation

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Josef Shabo, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Marcel Köppel, Rechtsanwalt

Betreff Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder, Neuregelung Besuchs- und Ferienrecht, Ablehnung Mediation (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2008) und E.____ (geb. 2011). Das Paar heiratete am 22. Februar 2008 in F.____ (BL) und lebte zunächst in Deutschland, wo D.____ geboren wurde. Die Familie zog im Jahr 2009 nach G.____ (SG). Die Eltern leben seit dem 10. November 2016 getrennt.

B. Mit Entscheid des Kreisgerichts H.____ vom 16. Mai 2017 wurden die Kinder D.____ und E.____ unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dieser das Recht eingeräumt, im Juli 2017 ihren Wohnsitz nach I.____ (BL) zu verlegen. Dem Vater wurde gestattet, die Kinder an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend (18:00 Uhr) bis Sonntagabend (18:00 Uhr) zu Besuch sowie während drei Wochen im Jahr in die Ferien zu sich zu nehmen.

C. Im Berufungsverfahren wurden mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Juni 2018 dem Kindsvater neu vier Wochen Ferien pro Jahr bewilligt. Zudem wurde die Feiertagsregelung festgehalten und verfügt, dass die Kinder einmal pro Woche per Telefon, Skype o.ä. mit ihm Kontakt haben sollen. Zur Überwachung und Begleitung des persönlichen Verkehrs wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 angeordnet. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____, J.____, Soziale Dienste I.____, zur Beiständin.

D. Mit Urteil des Kreisgerichts H.____ vom 19. Dezember 2018 wurde die Ehe zwischen den Kindseltern geschieden. Die genehmigte Scheidungsvereinbarung teilte die Obhut für die Kinder der Mutter zu, bestätigte die bisherige Betreuungsregelung und sah eine alternierende Feiertagsregelung vor.

E. Am 15. Januar 2019 reichte die Kindsmutter bei der KESB B.____ den Antrag ein, den Umzug von D.____ und E.____ nach K.____, eine Ortschaft der Gemeinde L.____ (Luxemburg), zu bewilligen.

F. Am 5. Februar 2019 wurde der Kindsvater von der Beiständin über den Antrag der Kindsmutter informiert. Dieser verweigerte mit E-Mail vom 7. Februar 2019 die Zustimmung zum Umzug der Kinder.

G. Am 8. Februar 2019 eröffnete die KESB B.____ ein formelles Verfahren betreffend Umzug der Kinder nach Luxemburg.

H. Mit Schreiben vom 28. März 2019 stellte der Kindsvater einen Antrag auf Obhutszuteilung.

I. Am 29. Mai 2019 heiratete die Kindsmutter ihren in K.____ wohnhaften Partner M.____.

J. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019 bewilligte die KESB B.____ das Gesuch der Kindsmutter um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D.____ und E.____ nach K.____, Luxemburg (Dispositiv-Ziff. 1). Was das Besuchsrecht anbelangt, gestand http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die KESB B.____ dem Kindsvater ein Besuchsrecht an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (grundsätzlich jeweils um 18:00 Uhr) zu. Als Übergabeort wurde wie bis anhin I.____ festgelegt (Dispositiv-Ziff. 2a). Das Ferienrecht wurde auf fünf Wochen pro Jahr ausgedehnt (Dispositiv-Ziff. 2b). Die bestehende Feiertagsregelung für Weihnachten und Neujahr (Dispositiv-Ziff. 2c) und die telefonischen Kontakte einmal pro Woche wurden bestätigt (Dispositiv-Ziff. 2e). Dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht an Ostern und entweder an Auffahrt oder an Pfingsten zugestanden (Dispositiv-Ziff. 2d). Bei Uneinigkeiten soll die Beiständin resp. die beizuziehende Fachperson entscheiden (Dispositiv-Ziff. 2d und e). Der Antrag des Kindsvaters auf Anordnung einer Mediation wurde abgelehnt (Dispositiv-Ziff. 3) und die Verfahrenskosten wurden je hälftig den Eltern auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4).

K. Gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019 reichte A.____, vertreten durch Josef Shabo, Rechtsanwalt, am 16. September 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Er stellt die Rechtsbegehren, der Entscheid der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019 sei aufzuheben (Ziff. 1); das Gesuch der Kindsmutter um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder D.____ und E.____ nach K.____, Luxemburg, sei abzuweisen (Ziff. 2); die Obhut der Kinder sei dem Kindsvater zuzuweisen (Ziff. 3); im Übrigen sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Festlegung eines angemessenen Unterhalts an den Kindsvater für die Kinder und einer praxistauglichen Besuchsrechtsregelung zurückzuweisen (Ziff. 4); eventualiter sei der Aufenthaltsort der Kinder in I.____ zu belassen, wobei der Kindsvater seinen Wohnsitz nach I.____ verlegen würde (Ziff. 5); Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz betreffend Verfahrenskosten sei derart abzuändern, dass die Kosten alleine der Kindsmutter aufzuerlegen seien (Ziff. 6); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7).

L. C.____, vertreten durch Dr. Marcel Köppel, Rechtsanwalt, reichte ihre Stellungnahme am 11. Oktober 2019 mit den Rechtsbegehren ein, die Beschwerde vom 16. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1); der Entscheid der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019 sei zu bestätigen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).

M. Die KESB B.____ beantragte am 22. Oktober 2019 vernehmlassungsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

N. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

O. Am 25. Oktober 2019 bzw. am 13. November 2019 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten ein.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als Ganzes. Streitgegenstand bilden vorliegend somit die Frage der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder nach K.____ (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019), die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019), die Ablehnung einer Mediation (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019) sowie die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv- Ziff. 4 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019).

4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Umzug von D.____ und E.____ nach K.____ bewilligt hat (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019).

4.1 Die Vorinstanz legte dem angefochtenen Entscheid zusammenfassend die folgenden Umstände zugrunde: Die Kindseltern übten gemäss Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2018 das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder aus, wobei die Obhut auf Antrag beider Eltern der Kindsmutter zugesprochen worden sei. Die Hauptbetreuung der Kinder liege bereits seit längerem bei der Kindsmutter, der Vater habe ein Besuchs- und Ferienrecht. Während der Arbeitszeiten der Mutter würden die Kinder von der Grossmutter mütterlicherseits betreut. Da ein Verbleib der Kinder in I.____ nicht zur Diskussion stehen würde, wägte die Vorinstanz die von beiden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Elternteilen vorgeschlagenen Wohn- und Betreuungsmodelle gegeneinander ab. Das vom Kindsvater vorgeschlagene Modell sehe vor, dass dieser sein Vollzeitpensum auf 50% reduziere, um morgens die Kinder zu wecken und für die Schule bereit zu machen. Seine Mutter habe sich bereit erklärt, einmal pro Woche einen Tag von N.____ nach G.____ zu fahren, um die Kinder zu betreuen, währendem er den ganzen Tag im Büro verbringen könne. Durch die Möglichkeit zuhause zu arbeiten (Home-Office), könne er flexibel auf Schul- und Freizeitaktivitäten der Kinder reagieren. Das Wohn- und Betreuungsmodell der Kindsmutter in Luxemburg sehe demgegenüber vor, dass die Kinder weiterhin hauptsächlich durch sie und während ihrer Arbeitsabwesenheiten durch ihren Ehemann oder dessen Eltern betreut würden. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, den Wechsel des Aufenthaltsorts von D.____ und E.____ zu bewilligen, mit der Tatsache, dass für die Kinder mit einer Umteilung der Obhut an den Vater keinerlei Kontinuität gewahrt würde. Die persönliche Betreuung durch den Vater sei den Kindern nicht mehr bekannt. Sie seien es seit Jahren gewohnt, den Vater an den Wochenenden und in den Schulferien zu sehen, würden den Alltag mit ihm aber nicht kennen. Ähnliches gelte für die Wohn- und Schulsituation in G.____. Zudem würden die Kinder in Luxemburg wiederum hauptsächlich von der Kindsmutter betreut werden. Obwohl die Schulsituation in Luxemburg neu sein werde, würden die Kinder zumindest die Wohnsituation bereits aus ihren zahlreichen Besuchen kennen. Durch den Umzug im Schuljahr 2020/2021 könnten die Kinder die gegenwärtige Schulstufe in I.____ ordentlich abschliessen.

In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 bekräftigte die Vorinstanz, das Kindeswohl werde aus ihrer Sicht am besten gewahrt, wenn das in den letzten Jahren gelebte Betreuungsmodell im Grossen und Ganzen weitergeführt werde, die Kinder also mit der Mutter nach Luxemburg ziehen würden. Das für den angefochtenen Entscheid massgebliche Betreuungsmodell sei bereits im Eheschutzverfahren eingerichtet worden, nämlich mit der Zustimmung zum Umzug nach I.____. Der Kindsvater habe im vorinstanzlichen Verfahren keinen formellen Antrag gestellt, die Obhut der Kinder in I.____ ausüben zu können. Diesem Antrag sei nicht stattzugeben, da eine Umverteilung der Obhut auf den Kindsvater für die Kinder – wenn auch nicht räumlich – einen inneren Neuanfang bedeuten würde. Die Distanz von G.____ nach K.____ würde einer Genehmigung des Wohnsitzwechsels nicht im Wege stehen, da die Kinder in den letzten Jahren bereits oft hin und her gefahren seien und somit eine gewisse Routine entwickelt hätten. Die Fahrten alle drei Wochen von K.____ nach G.____ und zurück könnten ihnen durchaus zugemutet werden.

4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, bereits im Eheschutzverfahren die Zuteilung der Obhut der Kinder an ihn beantragt zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Scheidungsverhandlung bzw. -anhörung einen allfälligen Umzug nach Luxemburg nicht erwähnt habe. Andernfalls hätte er im Scheidungsverfahren erneut die Obhut über die Kinder beantragt. Die Tatsache, dass die Kinder seit Jahren mehrheitlich von der Kindsmutter betreut würden, sei somit nicht sein freiwilliger Entscheid gewesen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Erziehungsfähigkeit habe nie zur Diskussion gestanden. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, warum die Kinder nicht bei ihm leben könnten. Die Kinder verfügten in G.____ über einen Freundes- und Bekanntenkreis und da im Sommer 2020 ein Wechsel des Schulhauses bevorstehe, könne dieser auch in G.____ erfolgen. Die Interessen der Kinder seien bei einem Umzug nach G.____ genauso gewahrt, wie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einem Umzug nach K.____, wobei den Kindern in G.____ zugutekäme, dass sie dort bereits Freunde hätten und durchwegs auf Deutsch kommunizieren könnten. Um das Kindeswohl gewährleisten zu können, erklärt sich der Beschwerdeführer schliesslich bereit, bei einem Obhutswechsel nach I.____ zu ziehen. Er habe dies bereits in der Vergangenheit in Betracht gezogen; aufgrund der neuen Ausgangslage werde diese Überlegung aber konkreter.

4.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass aus objektiver Sicht für D.____ und E.____ keinerlei Vorteile aus einem Obhutswechsel resultieren würden. Der Beschwerdeführer vermöge weder sachlich noch stichhaltig und nachvollziehbar darzutun, weshalb ein Wechsel der Obhut positive Auswirkungen auf das Leben von D.____ und E.____ haben sollte. Der angefochtene Entscheid sei vielmehr ausgewogen und entspreche dem Kindeswohl. Nicht zuletzt wegen ihres Berufs als Lehrerin, welcher ihr ermögliche, sämtliche Schulferien, die Feiertage sowie die Mittagspausen mit den Kindern zu verbringen, sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Kinder selbst zu betreuen. Demgegenüber seien die Zukunftspläne und die Angaben zur Betreuungsorganisation des Beschwerdeführers wenig konkret und nicht fortgeschritten. Die Beschwerdegegnerin hob hervor, dass es ihr nicht darum gehe, die Vater-Kinder-Beziehung zu untergraben. Vielmehr habe sie in der Vergangenheit durch ihre Zustimmung zu längeren Besuchs- und Ferienaufenthalten beim Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass sie an einem intakten Verhältnis ihrer Kinder zum Beschwerdeführer sehr interessiert sei. Schliesslich verweist sie insbesondere darauf, dass eine Obhutsumteilung nichts an den Fahrzeiten für die Besuchsund Ferienkontakte ändern würde: Die Kinder müssten bei einer Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer in jedem Fall von G.____ (oder I.____) nach K.____ und zurück fahren.

5. Zunächst ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D.____ und E.____ nach K.____ zugestimmt hat (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019).

5.1 Will ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und für die Beurteilung der für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien. Mit anderen Worten, hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich aus dem gesetzgeberischen Grundgedanken der Respektierung der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit von Eltern ergibt, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine "faktische Residenzpflicht" von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden könne (BGE 142 III 481 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 136 III 353 E. 3.3). Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen soll. Dies gelte auch für die Frage betreffend Aufenthalt der Kinder. Familien könnten beliebig herumziehen oder auswandern, ohne dass seitens des Staates interveniert werde. Dieser enthalte sich einer Intervention selbst dann, wenn die damit einhergehende "Relocation" (Umsiedlung) des Kindes seinem Wohl abträglich ist oder gegen dessen ausdrücklichen Willen geschieht. Es wäre wenig einsichtig, weshalb dies für den Fall des elterlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dissenses anders und die Elternautonomie aufgehoben sein solle. Im Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung gehe es nicht nur um die Niederlassungsfreiheit, sondern ebenso sehr um die persönliche Freiheit bzw. die Freiheit der Lebensgestaltung an sich (BGE 142 III 481 E. 2.5).

5.2 Die obhutsberechtigte Beschwerdegegnerin hat den Wunsch, mit D.____ und E.____ nach Luxemburg zu ziehen. Aufgrund der zu respektierenden Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Beschwerdegegnerin als hauptbetreuender Elternteil lautet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage damit nicht, ob es für die Kinder vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Vielmehr ist entscheidend, ob ihr Wohl besser gewahrt ist, wenn sie mit der Mutter wegziehen oder wenn sie sich beim zurückbleibenden Kindsvater aufhalten, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 mit Hinweis auf COESTER-WALTJEN, Relocation - from Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ] 2012 S. 314; Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 142 III 498). Mit anderen Worten ist die Frage, wo sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort der Kinder befinden soll, mit Blick auf das Kindeswohl zu beantworten, wobei dieser Grundsatz Verfassungsrang hat und für sämtliche Kinderbelange oberste Richtschnur bildet.

5.3 Nach der Maxime des Kindeswohls ist zu fragen, wo das Kind am besten aufgehoben ist und wo es die günstigeren und entwicklungsförderlicheren Verhältnisse vorfinden wird. Zu ermitteln ist, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelten Kriterien heranzuziehen (BGE 142 III 498 E. 4.4). Für diesen Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhalte, abzustellen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2 und 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2). Faktischer Ausgangspunkt ist daher das bisher gelebte Betreuungsmodell (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 301a ZGB N 24). Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut), so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Es ist dann anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsmodell), wird es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für einen Verbleib eines Kindes in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung – anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls –, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Bei kleinen und dementhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechend mehr personen- denn umgebungsbezogenen Kindern ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, die sprachliche Kompetenz sowie der Freundeskreis wichtig. Zu beurteilen ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesgericht aus diesen Erwägungen, "dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich sind, indes dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen sein wird" (BGE 142 III 481 E. 2.7, mit Hinweisen auf ANDREAS BUCHER, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen. Familien- und migrationsrechtliche Aspekte, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 63; LINUS CANTIENI/YVO BIDERBOST, Reform der elterlichen Sorge aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] - erste Erfahrungen und Klippen, in: FamPra.ch 2015 S. 792; ANDREA BÜCHLER/LUCA MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 84 ff. und PATRICK FASSBIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2014 S. 692-699, S. 697 ff.).

5.4 Dem als nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten seien. Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und sei der geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene sei. Es entspreche aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins Nichts wegzieht. Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis oder Aussicht vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie beispielsweise die Rückkehr ins Heimatland oder zum eigenen Familienkreis, das Zusammenziehen mit einem neuen Partner oder ein karriereförderndes Stellenangebot. Nur wo tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich seien und ein Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung der Obhut des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 142 III 481 E. 2.7 mit Hinweis auf BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 in BGE 141 III 472 nicht publ. E. 5.1).

6.1 Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Beschwerdegegnerin wegzuziehen oder beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu bleiben, überhaupt stellt, ist erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (BGE 142 III 481 E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebenenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte stehenden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGE 142 III 502 E. 2.6). Es sind somit die von den Parteien aufgestellten Konzepte, die sie für den Fall eines Wegzugs der Kinder nach Luxemburg bzw. bei einem Verbleib in der Schweiz jeweils vorsähen, näher zu betrachten.

6.2 Im vorliegenden Fall bestehen insgesamt keine Hinweise für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien. Aufgrund des Umgangs beider Elternteile mit D.____ und E.____ sowie angesichts deren engagierten Einsatzes in sämtlichen Kinderbelangen ist davon auszugehen, dass beide Parteien ein liebevolles, fürsorgliches und förderndes Umfeld bieten würden. Zudem kann im von der Beschwerdegegnerin geplanten Wegzug ins Ausland weder eine Entfremdungsabsicht noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat das von ihr für den Fall eines Wegzugs nach K.____ vorgesehene Konzept den Konturen nach bereits hinreichend deutlich umrissen: Sie beabsichtige mit den Kindern in das Haus ihres Ehemannes in K.____ zu ziehen und die Kinder weiterhin hauptsächlich selbst zu betreuen. In ihren Arbeitsabwesenheiten sollen die Kinder vom Ehemann der Beschwerdegegnerin oder von deren Schwiegereltern betreut werden. Die Unterrichtssprache sei in K.____ Deutsch und das luxemburgische Schulsystem sei dem schweizerischen System relativ ähnlich. Durch die häufigen Besuche in K.____ würden die Kinder die Nachbarn und die Schwiegereltern der Beschwerdegegnerin bereits gut kennen. Die Vorinstanz erachtete das Betreuungskonzept der Beschwerdegegnerin zu Recht als tauglich und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres vereinbar (vgl. E. II A. b. 8).

6.3 Die Vorinstanz beanstandete das vom Beschwerdeführer für den Fall eines Verbleibs der Kinder in der Schweiz – bei gleichzeitigem Wegzug der Beschwerdegegnerin nach Luxemburg – vorgesehene Betreuungskonzept im Grundsatz nicht. Der Vater beabsichtige sein jetziges Vollzeitpensum auf 50% zu reduzieren, und könne so gewährleisten, dass die Kinder morgens vom ihm geweckt und für die Schule bereitgemacht würden. Auch das Mittagessen könne mehrheitlich durch ihn oder durch eine befreundete Familie abgedeckt werden. Er habe angegeben, dass seine Mutter bereit sei, einmal pro Woche einen Tag von N.____ nach G.____ zu fahren, um die Kinder zu betreuen, damit dieser einen ganzen Tag im Büro anwesend sein könne. Durch die Möglichkeit, per Home-Office zu arbeiten, könne der Beschwerdeführer flexibel auf die Schulund Freizeitaktivitäten der Kinder reagieren. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass die Kinder in G.____ noch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würden und dass er durchaus in der Lage sei, sie bei den Hausaufgaben zu unterstützen. 6.4 In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Datum des vorinstanzlichen Entscheids keinen ordentlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag gestellt habe, die Kinder in I.____ statt in G.____ zu betreuen. Der Beschwerdeführer hat auch im Verfahren vor Kantonsgericht geltend macht, dass die Überlegung, seinen Wohnsitz nach I.____ zu verlegen, um die Ausübung der Obhut der Kinder dort auszuüben, "konkreter" geworden sei und er aufgrund seiner Ausbildung auch in I.____ und Umgebung eine Stelle finden dürfte (vgl. Beschwerde vom 16. September 2019, Eventualantrag Ziff. 5 der Rechtsbegehren und Ziff. 42 ff. der Begründung). Diese Absicht hat er jedoch nicht weiter substantiiert und aus den Akten ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Schritte er unternommen hätte, die diese Option umsetzen würden. Dem Gericht liegen weder Nachweise für Arbeitsbewerbungen noch für die Wohnungssuche in der Region vor. Aus diesem Grunde kann das Kantonsgericht die Betreuung der Kinder in I.____ durch den Beschwerdeführer nicht näher prüfen, weshalb sein Eventualbegehren, den Aufenthaltsort der Kinder in I.____ zu belassen, wobei er seinen Wohnsitz nach I.____ verlegen würde, abzuweisen ist.

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz geprüften Betreuungskonzepte der Parteien in K.____ und in G.____ als insgesamt realistisch erscheinen und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres vereinbar sind. Zwar sind beide Konzepte nicht vollständig ausgereift und deshalb mit gewissen Unsicherheiten verbunden, weshalb darin auch ein gewisses Mass an Fremdbetreuung vorgesehen ist. Diese hält sich jedoch in beiden Fällen in engen Grenzen. Beide Konzepte erweisen sich somit als ungefähr gleichwertig auch wenn der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin durch ihren Beruf als Lehrerin in der Lage sein würde, die Kinder mehrheitlich persönlich zu betreuen, besonders Rechnung zu tragen ist.

7. Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen, so kommt – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (Urteile des Bundesgerichts 5A_274/2016 vom 26. August 2016 E. 6 und 5A_444/2017 vom 30. August 2017 E. 5.3.2).

7.1 Zum bisher gelebten Betreuungsmodell geht aus den Akten Folgendes hervor: Die Kindseltern haben ihre Beziehung im Verlauf des Jahres 2016, spätestens am 10. November 2016, beendet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie separate Wohnungen bezogen, die jedoch sehr nahe beieinandergelegen hätten (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 11. Juni 2018 E. 1). Im Eheschutzverfahren vor dem Kreisgericht H.____ hatte der Beschwerdeführer die alternierende Obhut beantragt. Diese wurde vom Kreisgericht nicht genehmigt, weil sich die Kommunikation zwischen den Parteien als sehr schwierig gestaltet und die Beschwerdegegnerin beabsichtigt habe, nach I.____ umzuziehen. Eventualiter hatte der Beschwerdegegner beantragt, dass die Kinder in der Obhut der Kindsmutter zu belassen seien, was auch dem Antrag derselben entsprochen habe. Da die Kinder seit der faktischen Trennung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eltern bei der Beschwerdegegnerin gelebt und eine enge Bindung zu dieser gehabt hätten, entschied das Kreisgericht H.____, dass zu diesem Zeitpunkt nichts gegen die alleinige Obhut der Mutter sprechen würde. Da einem gerichtsüblichen Besuchsrecht einem Umzug der Beschwerdegegnerin und der Kinder nach I.____ nicht entgegengesprochen habe und die damalige Wohnsituation für die Kinder belastend gewesen sei, wurde schliesslich der Umzug nach I.____ genehmigt (Entscheid des Kreisgerichts H.____ vom 16. Mai 2017, S. 3 f.). Im nachfolgenden Berufungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen. Der Einzelrichter im Familienrecht hielt fest, dass bei beiden Eltern die Erziehungsfähigkeit als gegeben zu betrachten sei (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 11. Juni 2018 E. 3b). Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse sowie die gute Betreuungsorganisation der Mutter, die Äusserungen der Kinder und die Bindungstoleranz würden jedoch keine Obhutszu- bzw. umteilung nahelegen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 11. Juni 2018 E. 6). In der beim Kreisgericht H.____, Familienrichter, gemeinsam eingereichten Scheidungsvereinbarung beantragten die Parteien, die elterliche Sorge für die Kinder sei bei beiden Eltern gemeinsam zu belassen und die Obhut sei der Mutter zuzuteilen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 wurde die Vereinbarung genehmigt und die Ehe geschieden. Über die Frage, inwiefern ein Umzug der Beschwerdegegnerin nach Luxemburg im Verlauf des Scheidungsverfahrens thematisiert worden sei, machen die Parteien im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Angaben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, spielt diese Frage unter den gegebenen Umständen aber keine Rolle.

7.2 Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse gilt es, die Veränderungen im Umfeld der Kinder – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – möglichst gering zu halten, um eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht bestmöglich zu gewährleisten. Ausgangspunkt bildet hier wie gesagt das bisherige Betreuungsmodell, wonach die Beschwerdegegnerin seit November 2016 die alleinige Obhut über die Kinder innehat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in den Verfahren vor dem Kreisgericht H.____ sowie vor dem Kantonsgericht St. Gallen um die Obhut der Kinder bemüht hat, ist vorliegend unerheblich und ändert nichts an der bisher gelebten Betreuungssituation, welche das Kantonsgericht seinem Entscheid zugrunde legen muss.

7.3 Es ist unzweifelhaft und im Übrigen allseits unbestritten, dass sowohl D.____ wie auch E.____ sehr gute und innige Beziehungen zur Beschwerdegegnerin und zum Beschwerdeführer haben und dass diese qualitativ als gleichwertig zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin hat bisher grössere Betreuungsanteile übernommen und entsprechend mehr Zeit mit den Kindern – vor allem in deren Alltag – verbracht als der Beschwerdeführer; insofern war sie bisher klar die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson. Zum Vater scheinen die Kinder aber auch eine enge und liebevolle Beziehung zu pflegen, welche durch die regelmässigen telefonischen Kontakte und die gemeinsamen Besuchs- und Ferientage aufrecht erhalten bleibt. Aufgrund der bisherigen Entwicklung des Besuchsrechts sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Kindsmutter den Kontakt zwischen Vater und Kindern hintertreiben möchte bzw. könnte. Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Betreuung zu sorgen, wird vorliegend nicht infrage gestellt. Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass ein Umzug http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Luxemburg die Beziehungspflege zwischen dem Kindsvater und den Kindern massiv erschweren würde, auch wenn zutrifft, dass der persönliche Verkehr mit dem Beschwerdeführer weniger häufig stattfinden könnte und mit einem grösseren Aufwand verbunden sein würde (vgl. nachstehende E. 10.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kinder altersmässig nicht mehr so klein seien, dass alleine die Betreuungs- und Erziehungskontinuität wichtig sei, und noch nicht so gross, dass diese Kontinuität kaum noch eine Rolle spiele (vgl. Entscheid vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019 E. 7). Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass E.____ aufgrund ihres Alters (8 Jahre) noch personen- und weniger umgebungsbezogen ist, während bei D.____ mit seinen zwölf Jahren die Wohn- und Schulumgebung immer mehr an Bedeutung gewinnen dürfte. Vorliegend wird sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebliche Veränderung für die Kinder eintreten: In beiden Fällen verlieren sie ihr geographisches, soziales und schulisches Umfeld. Würde die Obhut dem Beschwerdeführer zugeteilt, würden die Kinder auch ihre bisherige Hauptbezugsperson verlieren. Die Kriterien der Personenbezogenheit und vor allem der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sprechen insofern dafür, die Obhut bei der Mutter zu belassen.

Hinzu kommt, dass die Lebensqualität in Luxemburg vergleichbar mit jener in der Schweiz ist, die Kinder würden vorwiegend Luxemburgisch und Deutsch sprechen und sollen in einer Schule eingeschult werden, wo in deutscher Schriftsprache unterrichtet wird. Der Einwand, in Luxemburg werde nicht nur deutsch, sondern auch luxemburgisch und französisch gesprochen, während in G.____ nur deutsch gesprochen werde, geht somit an der Sache vorbei. Die Kinder sind ferner in einem Alter, in welchem sie am neuen Ort schnell Freunde finden und sich einleben können. Die Beschwerdegegnerin hat für das in der Schweiz abgeschlossene Studium die Äquivalenz in Luxemburg erhalten, weshalb sie auch – wie bis anhin – neben der Betreuung der Kinder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Der Umzug erfolgt somit in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld, welches eine gewisse Stabilität der Verhältnisse garantiert.

8. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Wohl von D.____ und E.____ besser gewahrt wird, wenn die Obhut bei der Mutter bleibt. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid pauschal als einseitig, unausgewogen und als die Rechte der Väter missachtend beanstandet, bleibt seine Kritik rein appellatorisch. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht gründlich genug abgeklärt bzw. berücksichtigt zu haben.

10. Weiter zu prüfen ist die von der Vorinstanz verfügte Besuchsrechtsregelung (Dispositiv- Ziff. 2 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019).

10.1 Mit dem Entscheid über die Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zum Wohnortswechsel ist die Betreuungs- und Besuchsregelung anzupassen. Materiell bildet die Regelung einen notwendigen Bestandteil des Entscheids über den Wegzug (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.8). Wird der Wegzug bewilligt, so ist gleichzeitig gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut mit den Betreuungsanteilen der Eltern und des persönlichen Verkehrs wie auch des Unterhalts zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.8). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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10.2 Die Vorinstanz verfügte ein Besuchsrecht an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (grundsätzlich jeweils um 18:00 Uhr). Als Übergabeort wurde wie bis anhin I.____ festgelegt. Das Ferienrecht wurde auf fünf Wochen pro Jahr ausgedehnt und die bestehende Feiertagsregelung für Weihnachten und Neujahr und die telefonischen Kontakte einmal pro Woche wurden bestätigt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019).

10.3 Der Beschwerdeführer moniert, der Vorschlag der Vorinstanz, wonach er die Kinder jedes dritte anstatt jedes zweite Wochenende sehen dürfe, sei nicht umsetzbar. Mit dieser Regelung würde er die Kinder 11 Tage weniger pro Jahr sehen. Ihm sei zudem nicht möglich, seine ganzen fünf Wochen Ferien auf die Kinder abzustimmen. Die verfügte Regelung sei ferner nicht praxistauglich: Die Vorinstanz ignoriere die Distanz zwischen K.____ und G.____ bzw. I.____. Nachdem die Kinder für die Entfernung von 405 km zwischen K.____ und I.____ bereits 4.5 bis 5.5 Stunden unterwegs wären, müssten sie nochmals 2.5 Stunden Autofahrt von I.____ nach G.____ auf sich nehmen. Die Übergabe der Kinder um 18:00 Uhr am Freitag bzw. am Sonntag in I.____ würde nicht dem Kindeswohl entsprechen, da die Kinder am Sonntagabend erst um 23:00 Uhr wieder in K.____ ankommen würden. Der Beschwerdeführer befürchtet insbesondere, dass die Kinder diese Regelung nicht lange mitmachen würden und dies zu einer Entfremdung von denselben führen würde.

11.1 Vorliegend steht für das Gericht fest, dass durch den Wohnortswechsel der Kinder die Umsetzung der 14‐tägigen Wochenenden beim Beschwerdeführer nicht mehr möglich bzw. für die Kinder unzumutbar sein würde. Das bedeutet, dass die Intensität in den persönlichen Kontakten nicht mehr gleich umsetzbar ist. Dafür sind längere Kontaktspannen in den Schulferien möglich, welche diese reduzierten Kontakte ausgleichen können. Entsprechend scheint eine Ferienregelung, bei welcher D.____ und E.____ nach ihrem Umzug nach Luxemburg jeweils fünf Wochen pro Jahr mit dem Vater verbringen, sowie im jährlichen Wechsel Weihnachten oder Neujahr, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Die wöchentlichen Telefonate zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer können weiterhin gepflegt werden. Diese Regelung ist zu begrüssen, da sie als tragfähige Grundlage zum Erhalt einer lebendigen Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater erscheint. Insgesamt besteht aus Sicht des Gerichts aufgrund der verfügten Besuchs- und Ferienregelung keine Gefahr der Entfremdung. In diesem Zusammenhang unbehelflich und widersprüchlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne seine fünf Ferienwochen nicht mit den Ferien der Kinder koordinieren. Wäre er mit seinem Begehren um Übertragung der Obhut durchgedrungen, hätte er seine Ferienplanung ebenfalls nach den Schulferien der Kinder richten müssen. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist der Vorwurf, dass die langen Reisen von K.____ nach G.____ den Kindern die Freude an den Besuchen beim Vater nehmen könnten. Einerseits ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den Kindern in jedem Fall ein Ortswechsel bevorsteht, der mit langen Reisen zum anderen Elternteil verbunden ist. Andererseits haben es die Kindseltern selbst in der Hand, den Kindern durch vernünftige und insbesondere zeitlich flexible Vereinbarungen die Reisetätigkeit so einfach wie möglich zu gestalten und diese mit den schulischen Verpflichtungen so gut wie möglich in Einklang zu bringen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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11.2 An dieser Stelle ist in Bezug auf die Besuchsregelung ganz allgemein daran zu erinnern, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Ergänzend sind die Betroffenen deshalb hier noch darauf hinzuweisen, dass das Recht auf angemessenen persönlichen Umgang sowohl den Kindern als auch dem betroffenen Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen zusteht. Der persönliche Umgang dient freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes, weil für ein Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist. Die Interessen der Eltern haben daher hinter die Interessen des Kindes zurückzutreten und es hat namentlich der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, alles zu unternehmen, um den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil zu fördern, denn Ziel ist stets der möglichst ungehinderte persönliche Umgang des Kindes zum anderen Elternteil. Analoges gilt für den andern Elternteil: Er hat im Rahmen des Umgangs auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen, sich dabei ernsthaft um sie zu kümmern und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder sonst wie das Wohl des Kindes – aus objektiver Warte gesehen – gefährdet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2018 vom 10. August 2018 E. 5.2.1). In Bezug auf die Kommunikation zwischen den Eltern ist vorliegend festzustellen, dass Defizite bestehen und es wünschenswert ist, dass die Eltern die Verletzungen durch die Trennung verarbeiten und die Auseinandersetzungen abnehmen, sodass eine gute Kommunikation – vorwiegend im Interesse der Kinder – entstehen kann und zukünftige Anliegen direkt, ohne Beizug Dritter, geklärt werden können.

11.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

12. Des Weiteren ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Mediation zu Recht abgelehnt hat (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019).

12.1 Zur Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Mediation (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019) äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt auch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Mediation um ein Instrument für die freiwillige, einvernehmliche Streitbeilegung. Aufgrund der neueren Gesetzgebung kann jedoch in kinderrechtlichen Angelegenheiten die Mediation auch behördlicherseits zur Streitbeilegung herangezogen werden. So kann die Kinderschutzbehörde die Eltern gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB in geeigneten Fällen zu einem Mediationsversuch auffordern. Dass eine Mediation, soweit sie als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, selten auf beidseitigen Elternwunsch erfolgt, liegt in der Natur der Sache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Dies bedeutet allerdings nicht, dass immer wenn der Konflikt der Eltern das Wohl der Kinder gefährdet, sich auch tatsächlich die Anordnung einer Pflichtmediation aufdrängt. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Anordnung einer Mediation gegen den Willen einer oder beider Parteien sinnvoll ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pflichtmediation dann, wenn sich die "zerstörerische Kraft" des Elternkonflikts bereits ausgebreitet hat, auch keine "Wunder" mehr erwartet werden können. Ob eine Pflichtmediation angezeigt ist, hängt deshalb auch vom Konfliktniveau unter den Eltern ab. Ab einem gewissen Schweregrad des Konflikts ist eine gemeinsame Elternintervention wenig hilfreich, sondern kann den Konflikt eher noch verstärken. In diesen Fällen stehen strukturierte Beschlüsse des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde im Vordergrund (vgl. LISELOTTE STAUB, Die Pflichtmediation als scheidungsbezogene Kindsschutzmassnahme, in: Zeitschrift des bernischen Juristenvereins [ZBJV] 145/2009 S. 404-418, S. 415 f.).

12.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass keine Verhältnisse vorliegen, welche eine Mediation gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin als angezeigt erscheinen lassen. So schliesst der Konflikt zwischen den Parteien (zumindest im Moment) eine konstruktive Kommunikation aus. Eine Mediation, und zwar auch eine angeordnete, erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, was bei den vorliegenden Fronten ausgeschlossen erscheint. Zudem wurden von der Vorinstanz mit der Anordnung der Beistandschaft bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um trotz der mangelnden direkten Kommunikation der Eltern zumindest eine indirekte Kommunikation zu ermöglichen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Mediation wurde deshalb zu Recht abgewiesen.

13.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die hälftige Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten durch die KESB B.____ (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids der KESB B.____ vom 27. Juni 2019 und 8. August 2019) und beantragt eine Kostenverteilung zu Lasten der Kindsmutter. Zur Begründung führt er aus, dass das Verursacherprinzip eine solche Verlegung gebiete, zumal während des Scheidungsverfahrens nie die Rede davon gewesen sei, dass die Kindsmutter nach Luxemburg umziehen würde.

13.2 Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Absatz 2bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass der Grundsatz die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein "besonderer" Fall im Sinne von § 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV kann somit nicht leichthin angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen der KESB einzig auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen sind, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend haben beide Elternteile durch ihre Schreiben, Anträge und Anhörungen kostenpflichtige Aufwendungen bei der KESB verursacht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung verlegt worden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.

14. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen ist.

15.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen.

15.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Von diesem Grundsatz kann das Gericht aufgrund des dem Gericht durch die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO eingeräumten Ermessensspielraums abweichen (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 132 ff.). Mit Rücksicht auf die vorliegend auf dem Spiel stehenden Interessen, namentlich der mit den angefochtenen Massnahmen verbundenen Folgen für das Vater- Kinder-Verhältnis, konnte sich der Beschwerdeführer in guten Treuen veranlasst sehen, das kantonsgerichtliche Verfahren anzustrengen, weshalb es sich unter den vorliegend gegebenen besonderen Umständen rechtfertigt, auf die Auferlegung einer Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zu verzichten. Die Parteikosten sind demgemäss wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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