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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.11.2019 810 19 131

27 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,458 parole·~17 min·4

Riassunto

Ausbildungsbeiträge (RRB Nr. 599 vom 7. Mai 2019)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. November 2019 (810 19 131) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Ausbildungsbeiträge für Anwaltsprüfungskandidatinnen und -kandidaten

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Ausbildungsbeiträge (RRB Nr. 599 vom 7. Mai 2019)

A. A.____ (geb. 1991) reichte am 2. November 2018 ein Gesuch um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen, inklusive Beilagen, bei der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hoch-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulen (BMH), Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung, Abteilung Ausbildungsbeiträge (BMH Ausbildungsbeiträge), des Kantons Basel-Landschaft ein. Er verfügt über ein abgeschlossenes Master-Studium in Rechtswissenschaften der Universität B.____ und befindet sich in Weiterbildung zum Anwalt im Kanton Basel-Stadt.

B. Die BMH Ausbildungsbeiträge lehnte das Gesuch um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen mit Verfügung vom 9. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Lehrgang der Anwaltsprüfung weniger als ein Jahr dauere, weshalb gestützt auf § 8 Abs. 1bis des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GABE) vom 5. Dezember 1994 kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehe.

C. Gegen die Verfügung vom 9. November 2018 erhob A.____ mit Schreiben vom 21. November 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, unter o/e-Kostenfolge, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm für das Anwaltsexamen ein Stipendium zu gewähren sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BMH Ausbildungsbeiträge zurückzuweisen.

D. Mit Beschluss Nr. 2019-599 vom 7. Mai 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ kostenpflichtig ab.

E. Gegen den Beschluss des Regierungsrats Nr. 2019-599 vom 7. Mai 2019 erhob A.____ am 16. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es sei ihm für die Ausbildung zum Anwalt ein Stipendium zuzusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die BMH Ausbildungsbeiträge zurückzuweisen (Ziff. 3); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dass ihm für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

F. Am 24. Mai 2019 ging beim Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers ein.

G. Am 29. Juli 2019 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

H. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

I. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde einzutreten.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Strittig ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu Recht abgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Vorinstanzen bei der Härtefallprüfung aufgrund mangelnder Begründungsdichte der Entscheide seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Dass unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. hierzu insbesondere E. 10.2).

4.1 Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass sich die Anwaltsprüfungskandidatinnen und -kandidaten autodidaktisch auf die Prüfungen vorbereiten würden. Es seien keine Vorschriften betreffend den Aufbau des Selbststudiums oder die Wahl der massgeblichen Lehrmittel vorhanden. Daher sei zweifelhaft, ob es sich um einen stipendienrechtlich anerkannten Ausbildungsgang im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c GABE handle. Auch sei fragwürdig, ob – selbst wenn es sich um einen anerkannten Ausbildungsgang handeln würde – dieser an einer als beitragsberechtigt anerkannten Ausbildungsstätte im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 13 Abs. 1 GABE absolviert werde. Es gebe schliesslich keine eigentlichen Ausbildungsstätten, an denen das Anwaltspatent verliehen werde, vielmehr sei die Verleihung desselben kantonal geregelt und werde in den einzelnen Kantonen durch Kommissionen, welche die Anwaltsprüfungskandidatinnen und -kandidaten prüfen, vorgenommen. Gesamthaft betrachtet, erfülle die Weiterbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 lit. c GABE nicht. Selbst wenn dem so wäre, liege eine unterjährige Ausbildung im Sinne von § 8 Abs. 1bis GABE vor, für die keine Beitragsberechtigung gegeben sei. Schliesslich betrage die Ausbildungsdauer der Anwaltsprüfungskandidatinnen und -kandidaten höchstens elf Monate (fünf Monate für die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfungsphase und sechs Monate für die Prüfungsvorbereitung), da insbesondere die notwendige Praktikumsdauer von mindestens einem Jahr eine reine Zulassungsvoraussetzung sei und daher nicht zur eigentlichen Gesamtausbildungsdauer hinzugerechnet werden könne. Schliesslich verneinte der Regierungsrat auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 14 GABE.

4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt sei eine beitragsberechtigte Weiterbildung im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c GABE. So handle es sich bei der Ausbildung um einen anerkannten Ausbildungsgang, dieser werde auch von einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Ohnehin aber müsse nur das Eine oder das Andere gegeben sein, da es sich gemäss Wortlaut von § 8 Abs. 1 lit. c GABE um alternative Voraussetzungen handle. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die angebliche Praxis des Kantons Basel-Stadt, wonach für die Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt Ausbildungsbeiträge gesprochen würden. Die Anwaltsausbildung dauere zudem länger als ein Jahr, weshalb § 8 Abs. 1bis GABE nicht anwendbar sei. So setze sich die Ausbildung aus der Absolvierung eines oder verschiedener Praktika von mindestens einjähriger Dauer, einer Prüfungsvorbereitungsdauer von mindestens sechs Monaten, einer reglementarisch festgelegten Prüfungsdauer von sechs Monaten und weiteren sechs Monaten für die Vorbereitung und Absolvierung eines zweiten Prüfungsversuchs, den mehr als die Hälfte aller Kandidatinnen und Kandidaten antreten müsse, zusammen. Abgesehen davon könne § 8 Abs. 1bis GABE keine Anwendung finden, da es sich bei der Anwaltsausbildung um eine Weiterbildung und nicht um einen "Lehrgang" handle. Eine Ausweitung der Anwendung von § 8 Abs. 1bis GABE auf sämtliche in § 8 Abs. 1 GABE aufgezählten Ausbildungen – wie dies die Vorinstanz getan habe – widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Sollte die Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt keine beitragsberechtigte Weiterbildung darstellen, sei vorliegend die Härtefallklausel von § 14 GABE einschlägig. Der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft und alles Erdenkliche getan, um nicht auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2019 beantragt der Regierungsrat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss. Er führt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer aus der angeblich anderslautenden Praxis des Kantons Basel-Stadt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da er Ausbildungsbeiträge nach basellandschaftlichem Recht beantrage und er nach diesem keinen Anspruch habe. Auch begründe die Ablehnung eines Beitragsgesuchs aufgrund der geltenden Bestimmungen alleine keinen Härtefall. Andere Gründe, die für den Beschwerdeführer zu einer stossenden oder unnötigen Härte führen würden, bringe dieser nicht vor. Zudem könne der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, das Anwaltspatent sei unter den gegebenen Voraussetzungen nur wohlhabenden Personen vorbehalten, nicht überzeugen. Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführer gegenüber anderen Gesuchstellenden, die eine unterjährige Ausbildung absolvieren, nicht stärker betroffen.

5.1. Gemäss § 100 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 gewährt der Kanton Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen. Der Kanton leistet im Rahmen des GABE, welches sich auf diesen Artikel stützt, Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung (kurz: Ausbildung, § 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 GABE), wobei diese Beiträge in Form von Stipendien und Ausbildungsdarlehen (kurz: Darlehen, § 1 Abs. 2 GABE) gewährt werden. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge (§ 2 Abs. 1 GABE). Im Gegensatz hierzu sind Darlehen nach § 3 GABE einmalige oder wiederkehrende Zahlungen, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen (§ 3 Abs. 1 GABE) und die in Ergänzung oder als Ersatz von Stipendien gewährt werden können (§ 3 Abs. 2 GABE). Bezugsberechtigt für Beiträge an die Ausbildung sind Personen mit Schweizer Bürgerrecht, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft stipendienrechtlichen Wohnsitz haben (§ 4 Abs. 1 lit. a GABE). Zur Bestimmung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes wird gemäss § 5 Abs. 3 lit. a GABE auf den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern der gesuchstellenden Person abgestellt. Es gilt der Grundsatz, dass staatliche Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter nicht ausreichen (sog. Subsidiarität, § 6 Abs. 1 GABE).

5.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und seine Eltern haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in C.____ (BL). Folglich ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen im Kanton Basel-Landschaft berechtigt.

6.1 Zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen gemäss § 8 Abs. 1 lit. c GABE u.a. Weiterbildungen in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen, wenn diese zum Zweck haben, eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, und diese Weiterbildung nicht durch eine andere Institution finanziert werden kann. Keine Ausbildungsbeiträge werden für Lehrgänge ausgerichtet, deren Dauer weniger als ein Jahr beträgt (§ 8 Abs. 1bis GABE). Ebenso wenig werden Ausbildungsbeiträge gesprochen, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Tätigkeit zumutbar ist (§ 8 Abs. 2 GABE).

6.2 Eine anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne von § 13 GABE liegt vor, wenn diese vom Bund oder dem Kanton, in dem sie sich befindet, als beitragsberechtigt anerkannt ist (Abs. 1), wobei die zuständige Direktion die Anerkennung von Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und für Ausbildungsstätten im Ausland erteilt (Abs. 2). Als beitragsberechtigt werden grundsätzlich Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland anerkannt, wenn sie öffentlich-rechtlichen Status besitzen (§ 11 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge [VABE] vom 23. Mai 1995). Private Ausbildungsstätten werden als beitragsberechtigt nur dann anerkannt, wenn Lehrplan und Lehrkörper nachweislich eine qualifizierte Ausbildung gewähren (§ 11 Abs. 2 VABE). Für die Prüfung einer Beitragsberechtigung ist die BMH Ausbildungsbeiträge zuständig (§ 1 Abs. 1 VABE; § 1 Abs. 1 der Dienstordnung der BMH vom 10. April 2018) und sie stellt praxisgemäss darauf ab, ob eine Ausbildungsstätte nachweisen kann, dass ihre Absolvierenden die vorgegebenen Leistungsziele über mehrere Prüfungstermine hinweg zu erreichen vermochten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. September 2006 [810 06 179 / 208] E. 3.5).

7.1 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine beitragsberechtigte Weiterbildung im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c GABE vorliegt, verneint und ist zum Schluss gelangt, dass die Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt die in § 8 Abs. 1 lit. c GABE statuierten Anforderungen nicht erfülle. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner wies sie die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Ausbildung ohnehin weniger als ein Jahr dauere, weshalb hierfür im Sinne von § 8 Abs. 1bis GABE keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden könnten.

7.2 Zur Frage, ob es sich bei der Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt um eine beitragsberechtigte Ausbildung im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c GABE handelt, ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer reichte ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für die Absolvierung der Anwaltsausbildung im Kanton Basel-Stadt ein. Es ist deshalb zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung nicht im Kanton Basel-Landschaft, sondern im Kanton Basel-Stadt absolvieren möchte. Ob die Weiterbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte und einem anerkannten Ausbildungsgang im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c GABE erfolgt, ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GABE, wonach die Ausbildungsstätte vom Kanton, in dem sich diese befindet, als beitragsberechtigt anerkannt sein muss, nach baselstädtischem Recht zu beurteilen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt, dass im Kanton Basel-Stadt die Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt im Rahmen einer kantonal anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt. Dies erscheint zumindest auch fragwürdig. Verweist der Beschwerdeführer auf die angebliche Praxis der Stipendienvergabe im Kanton Basel- Stadt, ist dies unbehelflich, da das Stipendienwesen eine kantonale Angelegenheit ist und sich die Vergabe von Stipendien im Kanton Basel-Stadt auf anderslautende kantonale Bestimmungen stützt. Zudem lässt sich aus dem Umstand alleine, dass der Kanton Basel-Stadt angeblich Stipendien für Anwaltskandidatinnen und -kandidaten ausrichtet, nicht ableiten, dass die Ausbildung zur Anwältin bzw. zum Anwalt in einer kantonal anerkannten Ausbildungsstätte im Sinne des dem GABE vergleichbaren basel-städtischen Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 erfolgt. Die Frage, ob eine anerkannte Ausbildungsstätte und ein anerkannter Ausbildungsgang vorliegen, kann im vorliegenden Fall jedoch ohnehin offengelassen werden, da das Gesuch des Beschwerdeführers auch bei Vorliegen einer beitragsberechtigten Ausbildung im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. c GABE aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.

8.1 Gemäss § 8 Abs. 1bis GABE werden für Lehrgänge, deren Dauer weniger als 1 Jahr beträgt, keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

8.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Ausbildungsdauer für die Anwaltsprüfung höchstens elf Monate betrage. Bei der mindestens einjährigen Praktikumszeit handle es sich um eine reine Zulassungsvoraussetzung, welche ebenso wenig zur Gesamtausbildungsdauer hinzugerechnet werden könne wie eine allfällige Prüfungswiederholung. Dem ist nichts entgegenzusetzen. Rechtsprechungsgemäss ist von einer durchschnittlichen sechsmonatigen Vorbereitungszeit auszugehen, wobei diese Zahl nicht absolut gilt; vielmehr sind je nach Lebenssituation etwas mehr oder weniger als sechs Monate Vorbereitungszeit nötig, weshalb eine geringfügige Überschreitung der Richtzahl um zwei bis drei Wochen denkbar ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. Februar 2019 [715 18 364 / 43] E. 5.4; KGE SV vom 22. August 2017 [715 07 24 / 214] E. 3.2; KGE SV vom 9. Februar 2012 [715 11 378 / 45] E. 4.2.1). Gemäss § 2 Abs. 1 des Reglements über das Anwaltsexamen vom 27. Februar 2003 des Kantons Basel-Stadt bzw. § 1 Abs. 1 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatents vom 28. Oktober 2002 des Kantons Basel-Landschaft wird das Anwaltsexamen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweimal jährlich durchgeführt, und zwar in der Zeit von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember. Die eigentliche Prüfungszeit beginnt jedoch erst mit der Hausarbeit und endet mit Abschluss der mündlichen Prüfungen (KGE SV vom 9. Februar 2012 [715 11 378 / 45] E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer absolviert die Anwaltsprüfungen im Zeitraum vom 19. August 2019 bis 10. Dezember 2019. Demnach ist von einer reinen Prüfungszeit von höchstens vier Monaten auszugehen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Praktikumszeit von mindestens einem Jahr eine reine Zulassungsvoraussetzung ist und somit nicht zur Gesamtausbildungsdauer hinzugerechnet werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als der erfolgreiche Abschluss eines Studiums in Rechtswissenschaft nicht erfordert, dass ein Volontariat absolviert wird. Zudem erfolgt während der Volontariatsdauer eine Entlohnung und für die Volontärinnen bzw. Volontäre besteht selbst bei Erreichen des erforderlichen Nettojahres keine Pflicht, die Anwaltsprüfung auch tatsächlich zu absolvieren. Gesamthaft betrachtet, nehmen die Vorbereitung und die Absolvierung der Anwaltsprüfung rund zehn Monate in Anspruch – unter Berücksichtigung geringfügiger Überschreitungen allerhöchstens elf Monate –, weshalb bereits aufgrund dieser unterjährigen Dauer i.S.v. § 8 Abs. 1bis GABE kein Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Kanton Basel-Landschaft besteht. Daran ändert eine Verlängerung aufgrund einer allfälligen Prüfungswiederholung nichts, weil – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Regelausbildungsdauer für die Frage der Anspruchsberechtigung massgebend ist.

9.1 Im Übrigen besteht vorliegend auch aufgrund von § 8 Abs. 2 GABE, wonach Ausbildungsbeiträge nicht ausgerichtet werden, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Tätigkeit zumutbar ist, kein Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen.

9.2 Die Wissensaneignung für die Anwaltsausbildung erfolgt im Selbststudium, ohne dass der Besuch von Lehrveranstaltungen notwendig oder überhaupt möglich wäre. Die Ausbildung ist nicht mit einem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden. Auch machen die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission den Kandidatinnen und Kandidaten keine Vorgaben über die Lerninhalte und geben ihnen hierzu auch keine Empfehlungen ab. Sie geben den Kandidatinnen und Kandidaten keinen zwingend einzuhaltenden Lernplan vor, und es besteht kein Austausch mit den Mitgliedern der Anwaltsprüfungskommission und den Kandidatinnen und Kandidaten, der zu bestimmten Zeiten oder anlässlich von bestimmten Lehrveranstaltungen stattfinden müsste. Bis zur Absolvierung der Prüfungen ist jeder Prüfling für das Erreichen seiner Leistungsziele in inhaltlicher sowie in zeitlicher Hinsicht selbst verantwortlich. Es besteht ferner weder ein Erfordernis noch ein gesetzlicher Anspruch, die Weiterbildung innerhalb eines klar vorgeschriebenen oder begrenzten Zeitraums oder möglichst rasch abzuschliessen. Dieser Rahmen ermöglicht es den Kandidatinnen und Kandidaten, während der Prüfungsvorbereitungszeit einer existenzsichernder (Teilzeit)Beschäftigung nachzugehen. Dass dies eine grosse Anzahl von ihnen auch tut, dürfte als gerichtsnotorisch gelten. Somit ist es Kandidatinnen und Kandidaten aus bescheidenen finanziellen Verhältnissen durchaus zumutbar, während der Lern- und Prüfungsphase eine existenzsichernde Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 GABE auszuüben, obwohl dies vermutungsweise zu einer längeren Vorbereitungsphase führen dürfte. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Stipendiums ist deshalb auch aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Nach § 14 Abs. 1 GABE können selbst dann Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn nach den Bestimmungen des GABE eine Ausrichtung derselben nicht möglich ist (sog. Härtefälle). Ein Härtefall liegt vor, wenn besondere Umstände in der individuellen Situation der gesuchstellenden Person die Verweigerung von Ausbildungsbeiträgen unnötig hart erscheinen lassen (KGE VV vom 18. Mai 2005 [810 04 119 / 134] E. 6). Bei der Beurteilung von Härtefällen räumt § 21 Abs. 2 lit. b GABE der BMH Ausbildungsbeiträge freies Ermessen ein, in welches das Gericht nur bei Rechtsüberschreitungen eingreift (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Prüfung des Härtefalls die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt hat oder ob vom freien Ermessen ein willkürlicher Gebrauch gemacht worden ist (KGE VV vom 18. Mai 2005 [810 04 119 / 134] E. 6).

10.2 Vorliegend kann kein solch qualifizierter Ermessensfehler festgestellt werden. Wie der Regierungsrat zu Recht festhielt, handelt es sich bei § 14 Abs. 1 GABE um eine Regelung mit absolutem Ausnahmecharakter. Ein Härtefall kann dementsprechend nur in begründeten Einzelfällen angenommen werden. Ein Zirkelschluss liegt dieser Argumentation unter Verweis auf die Natur von Härtefällen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zugrunde. Im Übrigen liegt ein solch begründeter Ausnahmefall – wie vom Regierungsrat zutreffend ausgeführt – nicht bereits vor, wenn für die Anwaltsausbildung keine Beiträge gesprochen werden. Vielmehr erlaubt die Anwaltsausbildung insbesondere, nebenbei eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, auch wenn sich dadurch die Ausbildungsdauer vermutungsweise verlängert (vgl. hierzu E. 9.2). Somit vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Erlangung des Anwaltspatents – sofern vom Kanton Basel-Landschaft hierfür keine Ausbildungsbeiträge gesprochen würden – Personen aus guten bis sehr guten finanziellen Verhältnissen vorbehalten sei, nicht zu überzeugen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch Teilzeitarbeit einen wirtschaftlich sinnvollen Rahmen zu schaffen, um nicht auf fremde finanzielle Hilfe angewiesen zu sein. Andere persönliche Gründe, die bei ihm zu einer stossenden oder unnötigen Härte führen und damit eine Ausnahme erlauben würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dem vom Einzelfall abhängenden Ausnahmecharakter der Härtefallregelung entsprechend, kann der Vorinstanz sodann nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe keine persönlichen Gründe bzw. keine starren Beispiele aufgezählt, welche automatisch für das Vorliegen eines Härtefalls sprächen. Die Härtefallprüfung ist vielmehr im Einzelfall durchzuführen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 14 Abs. 1 GABE ist somit zu verneinen. Was schliesslich die Härtefallprüfung der Vorinstanz betrifft, so ist diese überzeugend, sachlich gerechtfertigt und zeigt hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen besteht. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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