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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.11.2018 810 18 91

28 novembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,171 parole·~16 min·5

Riassunto

Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. November 2018 (810 18 91) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung / Getrübter strafrechtlicher Leumund

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (RRB Nr. 406 vom 20. März 2018)

A. Der am 20. Dezember 1964 in Basel geborene und in B.____ wohnhafte italienische Staatsangehörige A.____ stellte am 25. Mai 2017 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SiD) ein Gesuch um Bewilligung der ordentlichen Einbürgerung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte die SiD A.____ mit, er sei mit zwei Einträgen wegen Vergehen (grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [aSVG; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2012]) im Strafregister verzeichnet, weshalb er eine Voraussetzung zur Einbürgerung (guter strafrechtlicher Leumund) nicht erfülle. Eine kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in B.____ könne deshalb nicht erteilt werden und A.____ werde Gelegenheit geboten, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. C. A.____ hielt in der Folge an seinem Einbürgerungsgesuch fest. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 verweigerte die SiD A.____ die Erteilung der kantonalen Bewilligung zur Einbürgerung. E. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2018-406 vom 20. März 2018 ab und auferlegte A.____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.--. F. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 29. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag auf eine Neubeurteilung und die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung. G. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 schloss der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. FELIX HAFNER/DENISE BUCHER, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, Art. 37 BV N 3; ANDREAS AUER, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, Rz. 1297; KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016 S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, 11.022, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870, AUER, a.a.O., Rz. 1305, ALBERTO ACHERMANN/BARBARA VON RÜTTE, Basler Kommentar: Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 34), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz aus föderalistischen Überlegungen den Kantonen überlassen (vgl. ACHERMANN/VON RÜTTE, a.a.O., Art. 38 BV N 33; HAFNER/BUSER, a.a.O., Art. 38 BV N 8 m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. HARTMANN/MERZ, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (ACHERMANN/VON RÜTTE, a.a.O., Art. 38 BV N 38). 2.2 Gemäss § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und § 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (aBüG BL) vom 21. Januar 1993 (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017) richten sich Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach dem aBüG BL, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält. Zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige ist der Landrat (§ 67 Abs. 1 lit f. KV und § 6 Abs. 1 aBüG BL). Das Gemeindebürgerrecht erteilt die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung oder der Bürger- bzw. Einwohnerrat (§ 6 Abs. 1

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 2 aBüG BL). Der Verfahrensablauf der Einbürgerung ist in den §§ 13 ff. aBüG BL geregelt. Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen sind schriftlich bei der SiD einzureichen (§ 13 Abs. 1 aBüG BL; vgl. zum Verfahrensablauf im Kanton Basel-Landschaft in sieben Etappen: AUER, a.a.O., Rz. 1338). Liegen im Verlauf des Verfahrens die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die SiD die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (§ 14 Abs. 3 aBüG BL). 3.1 Ein solcher (Vor-)Entscheid der SiD, mit welchem die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung verweigert wurde, ist Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die SiD begründete ihren Entscheid damit, dass die Kantone und Gemeinden neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen könnten. Gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL sei unter anderem ein guter Leumund Voraussetzung dafür, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben. Damit sei sowohl der strafrechtliche als auch der finanzielle Leumund gemeint. Im vorliegenden Fall sei der strafrechtliche Leumund des Gesuchstellers getrübt, da sich aus seinem amtlichen Strafregisterauszug zwei Einträge wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 aSVG, begangen am 20. April 2008 und am 27. August 2009 ergäben. Nach der im Kanton Basel-Landschaft geltenden Praxis gehörten im Strafregister eingetragene und damit noch nicht entfernte Verbrechen und Vergehen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu den wesentlichen Gründen, nach denen der strafrechtliche Leumund getrübt sei. In einem solchen Fall sei als Konsequenz eine wesentliche Voraussetzung zur Einbürgerung nicht erfüllt. Die vom Gesuchsteller verübten Delikte, für welche er verurteilt worden sei, seien Vergehen im Sinne des StGB. Solange diese Delikte im Strafregister verzeichnet seien, erfülle der Gesuchsteller die Voraussetzungen des guten Leumunds nicht. Dass die Delikte im vom Gesuchsteller bestellten Strafregisterauszug (sogenannter Privatauszug: vgl. dazu Art. 25 ff. der Verordnung über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung] vom 29. September 2006) nicht mehr vermerkt gewesen seien, habe seinen Grund in Art. 371 Abs. 3bis StGB, wonach Urteile, die eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthielten, nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Privatauszug) erscheinen würden, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt habe. Für das Einbürgerungsverfahren sei jedoch der amtliche und nicht der Privatauszug relevant. Im vorliegenden Fall würden die Einträge erst nach 10 Jahren aus dem Strafregister entfernt (vgl. Art. 369 StGB). Entsprechend könne dem Gesuchsteller die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in der Gemeinde B.____ im jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden. 3.2 Der Regierungsrat bestätigte mit RRB Nr. 406 vom 20. März 2018 den Entscheid der SiD und führte ergänzend aus, in materieller Hinsicht sei auf allen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) eine gute Integration erforderlich (Art. 11 BüG, § 10 aBüG BL und § 3 des Einbürgerungsreglements der [Bürger-]Gemeinde B.____ [EinbürgerungsR] vom 18. Juni 2009). Sowohl im Kanton Basel-Landschaft als auch in der Gemeinde B.____ sei für die ordentliche Einbürgerung ausserdem ausdrücklich ein guter Leumund vorausgesetzt (§ 10 aBüG BL und § 4 EinbürgerungsR). Aus Gründen der Rechtsgleichheit dränge es sich auf, eine möglichst einheitliche Praxis zum Begriff des guten Leumundes einzuhalten. Dabei sei aus Gründen der Einheitlichkeit ein gewisser Schematismus unvermeidbar. Nach der Praxis liege ein getrübter straf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlicher Leumund vor, wenn im Strafregister Einträge von Verbrechen oder Vergehen vorhanden seien. In solchen Fällen werde das Erfordernis des guten Leumunds im Sinne von § 10 Abs. 1 aBüG BL als nicht erfüllt angesehen und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verweigert. Bei der Frage, ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliege, müssten die Behörden nicht im Einzelfall die Hintergründe der jeweiligen Delikte untersuchen und keine Verfahrensakten von Strafverfahren beiziehen. Für die Beurteilung reiche der Eintrag im Strafregister. Die relativ strenge Praxis im Zusammenhang mit dem guten Leumund werde konsequent verfolgt und sie sei in der Vergangenheit durch die gerichtlichen Instanzen nicht beanstandet worden. Mit dem gewählten Vorgehen werde zwar eine gewisse Pauschalisierung vorgenommen, auf der anderen Seite könne so aber vermieden werden, dass einzelne Bewerberinnen oder Bewerber gegenüber anderen bevorzugt würden, und so könne eine rechtsgleiche Behandlung sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Strafregister wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 aSVG mit einem Strafbefehl vom 12. September 2008 (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt vollziehbar) und einem Strafbefehl vom 3. Februar 2010 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.--) verzeichnet. Die beiden Einträge im Strafregister würden frühestens im September 2018 bzw. im Februar 2020 entfernt. Bis dahin sei beim Beschwerdeführer von einem getrübten strafrechtlichen Leumund auszugehen, so dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung nach § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht erfüllt sei. Es bestehe kein Spielraum aufgrund der ansonsten offenbar guten Integration des Beschwerdeführers einen anderen Entscheid zu fällen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer könne nach der Entfernung seiner beiden Einträge im Strafregister erneut ein Gesuch um Einbürgerung stellen. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm entgegengehaltenen Einträge im Strafregister seien die zwei einzigen in den letzten 54 Jahren und er sei beide Male mit ca. 115 km/h anstatt 80 km/h bei sehr geringem Verkehr auf der Autobahn gefahren. Er habe vor zwei Jahren auch eine Vormundschaft für eine Frau übernommen und dafür bei der KESB einen Strafregisterauszug einreichen müssen, welcher keinen Eintrag enthalten habe. Ebenso habe er bei der Gemeinde B.____ für die Einbürgerung einen Strafregisterauszug einreichen müssen, welcher keinen Eintrag enthalten habe. Als Laie sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass es zwei Arten von Strafregisterauszügen gebe und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es diese Unterscheidung gebe. Er habe das Gefühl, der Kanton Basel-Landschaft wolle einen voll integrierten Ausländer nicht einbürgern, obwohl seine gesamte Familie bereits das Schweizer Bürgerrecht besitze. Daher sei er mit dem Entscheid nicht einverstanden und bitte um erneute Prüfung seiner Unterlagen. 4.1 Gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL wird ein guter Leumund der sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person vorausgesetzt, um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben. Ist diese Person ausländischer Staatsangehörigkeit, gilt überdies Art. 14 lit. a und b aBüG über die Eignung zur Einbürgerung (bzw. seit dem 1. Januar 2018: Art. 11 und 12 BüG) sinngemäss. Gemäss Art. 14 aBüG ist vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicher-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Unter dem Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung wird namentlich ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund verstanden. Es dürfen insbesondere keine hängigen Strafverfahren sowie keine ungelöschten unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafen vorliegen, wobei in Bagatellfällen die Einbürgerung trotzdem möglich ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987, S. 305; Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002, S. 1943). 4.2 Das Kantonsgericht hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach einlässlich mit dem Begriff des "guten Leumunds" und der von den Vorinstanzen angeführten kantonalen Praxis des getrübten strafrechtlichen Leumunds zu befassen (vgl. dazu Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 3. Juni 2009 [810 08 348], KGE VV vom 2. Juni 2010 [810 09 476] und KGE VV vom 6. Juni 2012 [810 11 405]). Nach der langjährigen kantonalen Praxis liegt ein getrübter strafrechtlicher Leumund vor, wenn im Strafregister Einträge von Verbrechen oder Vergehen, nicht jedoch von Übertretungen vorhanden sind. Für die Abklärung, ob der strafrechtliche Leumund in Ordnung sei, wird nicht auf den Privatauszug, sondern auf den amtlichen Strafregisterauszug abgestellt. Im Strafregister eingetragen werden Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen sowie Verurteilungen wegen Übertretungen, wenn eine Busse von mehr als Fr. 5'000.-- oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wurden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Die Entfernungsfristen hängen von der ausgesprochenen Sanktion ab. Sie betragen je nach Deliktsschwere zwischen 10 und 20 Jahren, wobei die Dauer der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe dazuzuzählen ist (Art. 369 Abs. 1 StGB). Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach 10 Jahren entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB). Erfasst werden namentlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts Delikte wie Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille oder Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerorts und mehr als 30 km/h ausserorts, nicht jedoch eigentliche Bagatelldelikte wie Parkbussen oder geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen. Die kantonale Praxis setzt somit eine gewisse Mindestschwere des Delikts voraus. Auch wenn mit der kantonalen Praxis, die Einbürgerung bei Einträgen im amtlichen Strafregister wegen Verbrechen oder Vergehen generell zu verweigern, eine erhebliche Pauschalisierung verbunden ist, erachtete es das Kantonsgericht als zulässig, ab einer gewissen Schwere des Delikts, namentlich bei Verbrechen und Vergehen, auf eine differenzierte Interessenabwägung zu verzichten und in diesen Fällen für die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds einzig darauf abzustellen, ob Einträge im amtlichen Strafregister vorhanden sind (vgl. KGE VV vom 6. Juni 2012 [810 11 405] E. 5.4). Daran ändert nach der Rechtsprechung nichts, dass die Voraussetzung des "guten Leumunds" damit während eines relativ langen Zeitraums nicht erfüllt ist und auch bei Vergehen eine "Wartefrist" für Einbürgerungen von mindestens 10 Jahren besteht (KGE VV vom 6. Juni 2012 [810 11 405] E. 5.4). Die Auslegung des Begriffs "guter Leumund", welcher bei Bestehen von Strafregistereinträgen von Verbrechen oder Vergehen – nicht jedoch bei Strafregistereinträgen aufgrund von Übertretungen – verneint wird, hat das Kantonsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung somit als gesetzeskonform geschützt (KGE VV vom 3. Juni 2009 [810 08 348] E. 5.3 und KGE VV vom 6. Juni 2012 [810 11 405] E. 5.4).

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5.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen am 12. September 2008 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziffer 2 aSVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 vom Bezirksamt Rheinfelden erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziffer 2 aSVG (und Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 aSVG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Diese beiden Verurteilungen hatten jeweils einen Strafregistereintrag zur Folge und die spätere Verurteilung wird aufgrund der geltenden Rechtslage erst im Februar 2020 aus dem Strafregister (Auszug für die Behörden [VOSTRA]) entfernt. Demgemäss erfüllt der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorzubringen vermag, was die ständige strenge kantonale Praxis als nicht gesetzeskonform erscheinen lassen würde. Daran ändert auch nichts, dass in anderen Lebensbereichen auf den Privatauszug abgestellt wird. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die SiD dem Beschwerdeführer die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung verweigert hat. 5.2 Dazu kommt, dass – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – die hier umstrittene Praxis nunmehr sogar in das totalrevidierte kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 19. April 2018 (BüG BL, rückwirkend in Kraft gesetzt per 1. Januar 2018) überführt wurde. Gemäss § 11 BüG BL gilt die öffentliche Sicherheit und Ordnung namentlich als beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen hält (lit. a) sowie über einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund verfügt (lit. b und c). Gemäss § 12 Abs. 1 BüG BL verfügt die Bewerberin oder der Bewerber namentlich über keinen guten Leumund, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag besteht. Vorbehalten bleibt Absatz 2. § 12 Abs. 2 BüG BL sieht vor, dass bei einem Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA wegen einer Übertretung, welche mit einer Busse geahndet worden ist, die SiD unter Berücksichtigung der Höhe der Busse entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer auch unter dem per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Recht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Kanton Basel-Landschaft nicht erfüllt. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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