Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.11.2019 810 18 336

27 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,479 parole·~17 min·4

Riassunto

Lohnfortzahlung (RRB Nr. 1964 vom 18. Dezember 2018)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. November 2019 (810 18 336) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Lehrpersonen mit Rahmenvertrag

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Claudia von Wartburg, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Schulrat der Musikschule B.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Thomas Ramseier, Advokat

Betreff Lohnfortzahlung (RRB Nr. 1964 vom 18. Dezember 2018)

A. A.____ war ab 1984 bis im Sommer 2019 bei der heutigen Musikschule B.____ als Musiklehrer angestellt. Gemäss dem Rahmenvertrag vom 30. März 2017/6. April 2017 wurde für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Zeit ab dem 16. Januar 2017 ein Pensum von zwischen 13 und 16 Unterrichtslektionen vereinbart, wobei die Anstellungsbehörde ab Vertragsbeginn zunächst 16 Lektionen (entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 59.26 % mit einem Bruttolohn von Fr. 4'954.20) zusicherte. In einer Beilage zum Rahmenvertrag wurde ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde aufgrund variabler Klassengrössen den Beschäftigungsgrad innerhalb der Grenzen des vereinbarten Lektionenrahmens neu festlegen könne. B. Nach Ablauf der Anmeldefrist für das Herbstsemester 2017/2018 am 16. Mai 2017 zeichnete sich ab, dass A.____s bestehendes Pensum aufgrund von Schülerabmeldungen nicht Bestand haben würde. Die Musikschule B.____ zeigte ihm die definitive Pensenänderung mit Schreiben vom 3. Juli 2017 förmlich an. Neu wurden ihm ab dem 1. August 2017 13.7 Lektionen zugeteilt. C. Ab dem 26. Juli 2017 war A.____ zu 100 % krankgeschrieben. Zu einem aus den Akten nicht genau ersichtlichen Zeitpunkt gegen Ende des Herbstsemesters 2017/2018 gelangte er an die Schulleitung und verlangte, dass die Lohnfortzahlung wie für Anstellungen mit wechselndem Beschäftigungsgrad vorgesehen auf der Basis des Durchschnittslohnes während der sechs Monate vor Eintritt der Krankheit berechnet werde und dementsprechend der Lohn auf der Basis von 16 Unterrichtslektionen auszuzahlen sei. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies die Schulleitung der Musikschule B.____ das Ersuchen ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Lohnzahlung gestützt auf das ab dem 1. August 2017 vereinbarte vertragliche Pensum von 13.7 Lektionen zu Recht erfolge. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Beschwerde beim Schulrat der Musikschule B.____ und verlangte die Lohnfortzahlung auf der Grundlage eines Pensums von 16 Lektionen. Er vertrat die Rechtsauffassung, die Pensenänderung sei nie gültig zustande gekommen, wobei sein Lohnanspruch ohnehin nach den gesetzlichen Regeln für unbefristet Angestellte mit wechselndem Beschäftigungsgrad zu berechnen sei. Der Schulrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2018 ab. E. A.____ gelangte dagegen am 23. Mai 2018 beschwerdeweise an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dieser wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1964 vom 18. Dezember 2018 ab. Er erwog im Wesentlichen, die Schulleitung habe A.____ entgegen dessen Darstellung über die geplante Pensenänderung informiert und es sei diesem auch die Möglichkeit offen gestanden, sich vorgängig dazu zu äussern, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen sei. Der Arbeitsvertrag sehe sodann einen Rahmen von 13 bis 16 Lektionen vor, um flexibel auf schwankende Schülerzahlen reagieren zu können. Die einseitige Pensenzuweisung innerhalb der vereinbarten Bandbreite sei vertraglich vorgesehen und stelle deshalb gerade keine Vertragsänderung dar. Die gesetzliche Regelung für Arbeitsverhältnisse mit wechselndem Beschäftigungsgrad beziehe sich auf Anstellungen im Stunden- bzw. Akkordlohn und sei vorliegend nicht einschlägig, da im Arbeitsvertrag ein monatlicher Fixlohn für 13.7 Lektionen ab dem 1. August 2017 vereinbart worden sei. Es leuchte nicht ein, weshalb ein an der Arbeitsleistung verhinderter Angestellter lohnmässig bessergestellt sein sollte, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 1. März 2019 hat A.____, vertreten durch Claudia von Wartburg, Advokatin, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde erhoben. Er stellt das Rechtsbegehren, es seien die Verfügung der Schulleitung vom 27. Februar 2018, der Beschwerdeentscheid des Schulrats vom 9. Mai 2018 sowie der Entscheid des Regierungsrats vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei die Musikschule B.____ zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab August 2017 während maximal 730 Tagen einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'954.20 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung der genannten Entscheide zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Überdies sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen. Der Beschwerdeführer rügt nach wie vor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er nie über die geplante Pensenänderung informiert worden sei, sich nicht dazu habe äussern können und die entsprechende Anzeige vom 3. Juli 2017 auch nie zu Gesicht bekommen habe. Zudem macht er eine falsche Rechtsanwendung durch den Regierungsrat geltend, indem dieser für die Berechnung des ihm im Krankheitsfalle zustehenden Lohnes zu Unrecht nicht von einem wechselnden Beschäftigungsgrad ausgegangen sei. G. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 21. März 2019 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und mit der Präzisierung einzelner Formulierungen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. In der Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 beantragt der Schulrat der Musikschule B.____, vertreten durch Dr. Thomas Ramseier, Advokat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm eine angemessene Parteientschädigung einschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer zuzusprechen sei. Als Verfahrensanträge beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die gerichtliche Befragung diverser Personen. Er widerspricht dem Beschwerdeführer namentlich hinsichtlich dessen Sachverhaltsdarstellung zur Pensenänderung, über welche dieser ab dem 16. Mai 2017 mehrfach von der Schulleiterin im persönlichen Gespräch und in diversen E-Mails informiert worden sei und deren definitiven Umfang er spätestens ab dem 21. Juni 2017 gekannt habe. Dennoch habe er sich nie dagegen ausgesprochen. Änderungen in der Stundenzahl innerhalb des Pensenrahmens - auch Senkungen - seien in den vergangenen Jahren stets einseitig angezeigt worden, wogegen der Beschwerdeführer nie Einwände erhoben habe. Bezüglich der Höhe des Lohnes sei auf den letzten vereinbarten Lohn und nicht auf Durchschnittswerte abzustellen. Selbst wenn dem so sein sollte, sei im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe in den zehn Schulsemestern vor dem Krankheitseintritt durchschnittlich 11.63 Lektionen unterrichtet, bei den 16 Lektionen im Frühlingssemester 2017 habe es sich um ein einmaliges Höchstpensum gehandelt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr für die Lohnfortzahlung darauf abstellen wolle, argumentiere er rechtsmissbräuchlich. I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung befragt das Kantonsgericht den Beschwerdeführer und als Auskunftspersonen die Sekretärin der Musikschule B.____, C.____, sowie den seinerzeitigen Stellvertreter des Beschwerdeführers, D.____. In den anschliessenden Plädoyers halten die Parteien an den schriftlich gestellten Rechtsbegehren fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Bei unbefristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls [LohnVo BL] vom 27. Juni 2000). Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind (§ 3 Abs. 3 LohnVo BL). Der Beschwerdeführer war an der Musikschule B.____ unbefristet mit einem Rahmenvertrag angestellt, der ein Pensum von zwischen 13 und 16 Unterrichtslektion vorsah. Ab dem 26. Juli 2017 war er arbeitsunfähig. Es ist unter den Parteien umstritten, welches Unterrichtspensum der Berechnung des Lohnanspruchs ab August 2017 zu Grunde zu legen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, er sei vorgängig nie rechtsgenüglich über die für das Herbstsemester 2017/2018 geplante Reduktion seines Unterrichtspensums von 16 auf 13.7 Lektionen informiert worden. Die von der Schule am 3. Juli 2017 in sein Fach gelegte einseitige Vertragsänderung habe er zunächst aufgrund der Sommerferien und nachher krankheitsbedingt nie zu Gesicht bekommen. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die tiefere Lektionenzahl sei nie mit ihm abgesprochen worden, weshalb das Pensum von 16 Lektionen weitergegolten habe und dementsprechend ab August 2017 weiterhin der im Frühjahrssemester 2017 ausbezahlte höhere Lohn geschuldet sei. 4.2 Der Schulrat der Musikschule B.____ hält dem zusammengefasst entgegen, dem Beschwerdeführer sei die Reduktion der Lektionenzahl schon lange vor der offiziellen Anzeige der Pensenänderung vom 3. Juli 2017 bekannt gewesen. Wie dies schon seit Jahren problemlos gehandhabt werde, seien sämtliche Lehrpersonen Mitte Mai, nach dem Ablauf der Anmeldefrist

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das darauffolgende Semester, von der Schulleitung per E-Mail über die sich ergebenden Änderungen informiert worden. In einem persönlich an ihn gerichteten zweiten E-Mail vom 16. Mai 2017 sei dem Beschwerdeführer die Liste der ihn betreffenden 10 Schülerabmeldungen zugestellt worden, wodurch für ihn das im Herbstsemester tiefere Pensum ersichtlich geworden sei. Der Unterrichtsplan vom 20. Juni 2017 mit den für ihn vorgesehenen 13.7 Lektionen sei ihm ebenfalls per E-Mail geschickt worden. Am 21. Juni 2017 sei er von der Schulsekretärin zusätzlich in einem persönlichen Gespräch über die Pensenänderung informiert worden, welche aufgrund der rückläufigen Schülerzahl notwendig geworden sei. Am 22. Juni 2017 habe überdies eine Sitzung zwischen dem Beschwerdeführer, der Schulratspräsidentin und einem weiteren Schulrat stattgefunden. Es sei ihm jederzeit offen gestanden, zur Pensenänderung Stellung zu nehmen. Gegen die Reduktion habe er sich indes nicht gewehrt. Er habe im Gegenteil sogar selber vorgeschlagen, den Unterricht mit einer Schülerin nicht mehr weiterzuführen. Dass er sich über die Pensenreduktion im Klaren gewesen sei und den Stundenplan gekannt habe, zeige sich des Weiteren auch darin, dass er selbständig seine Stellvertretung habe organisieren können. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Pensenzuweisung durch die Schulleitung vorliegend keine einseitige Vertragsänderung dar. Der Beschwerdeführer hat mit der Schule einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem diese ermächtigt wird, seinen Beschäftigungsgrad aufgrund variabler Klassengrössen innerhalb der Grenzen des vereinbarten Rahmens von 13 bis 16 Unterrichtslektionen einseitig neu festzulegen. Wenn die Schule gestützt auf die - unbestritten gebliebene - gesunkene Schülerzahl dem Beschwerdeführer ein tieferes Pensum von 13.7 Wochenlektionen zuteilte, so bewegte sie sich innerhalb des vereinbarten Lektionenrahmens und übte sie ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus. Dazu brauchte sie die ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers nicht. Ob sie vor der Abgabe der entsprechenden Willenserklärung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und ihn förmlich anzuhören hatte, erscheint mehr als fraglich, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen aber offen gelassen werden. 4.4.1 An der heutigen Parteibefragung gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die zwei E-Mails der Schulleitung vom 16. Mai 2017 mit den ihn betreffenden Schülerabmeldungen und dem voraussichtlichen Pensum für das Herbstsemester 2017/2018 erhalten habe. Er habe mit einer Pensenänderung gerechnet, eine solche sei normal. Er habe allerdings darauf gehofft, dass nach dem Anmeldeschluss neue Anmeldungen eintreffen würden. Verspätete Neuanmeldungen würden von der Schule noch berücksichtigt und hätten möglicherweise die Abmeldungen kompensieren können. Wann er von der definitiven Pensenänderung erfahren habe, könne er nicht mehr sagen. Der definitive Plan sei in seinem Fach in der Schule gelegen, das er allerdings auch wenn er gesund geblieben wäre während der Sommerferien nicht geleert hätte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm der Unterrichtsplan vom 20. Juni 2017 geschickt oder am 21. Juni 2017 ausgehändigt worden sein soll. An der Sitzung vom 22. Juni 2017 sei es gar nicht um das definitive Pensum gegangen. Der Beschwerdeführer anerkennt auf Frage, dass in seiner bisherigen Tätigkeit für die Schule in diesen Belangen immer formlos kommuniziert worden sei. Er sei zu Pensenänderungen nie förmlich angehört worden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Die Schulsekretärin C.____ bestätigt anlässlich der heutigen Befragung, dass sich das provisorisch bekannt gegebene Pensum von Lehrpersonen durch nachträgliche Neuanmeldungen ändern könne. Wenn in den Sommerferien Änderungen hinzukämen, würden diese fortlaufend mit der betreffenden Lehrperson besprochen. Es habe im Fach E.____, das der Beschwerdeführer unterrichtete, für das Herbstsemester 2017/2018 indes keine nachträglichen An- oder Ummeldungen gegeben. Sie habe mit ihm im Laufe des Frühjahrssemesters viele persönliche Gespräche über die Unterrichtsplanung und den Stand der An- und Abmeldungen geführt. Das definitive Pensum einer Lehrperson ergebe sich aus dem Stundenplan. Sie habe die per 1. August 2017 geltenden Unterrichtspläne vom 20. Juni 2017 per E-Mail an alle Lehrer geschickt. Sie vermöge sich nicht mehr genau daran zu erinnern, ob sie dem Beschwerdeführer den Unterrichtsplan am 21. Juni 2017 auch noch persönlich überreicht habe. Nachher habe sie bis zur Krankschreibung keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. 4.4.3 Der E.____lehrer D.____ sagt heute aus, er sei vom Beschwerdeführer in den Sommerferien angefragt worden, ob er ab August dessen vollumfängliche Stellvertretung übernehmen könne. Durch die Sommerferien sei die Planung wesentlich erschwert worden. Der Beschwerdeführer habe ihm zunächst die Unterrichtstage mitgeteilt. Die genauen Angaben zur Lektionenzahl, die Schülerliste und die Unterrichtszeiten habe er von ihm erst in der ersten Schulwoche erhalten. Bei der Vorbereitung der Aushilfe habe er in erster Linie mit dem Beschwerdeführer und nicht mit der Schule kommuniziert. 4.5 Gestützt auf die Akten und die heutigen Befragungen ist für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2017 um die drohende Pensenreduktion wusste. Er bestreitet zwar, den Unterrichtsplan vom 20. Juni 2017 erhalten zu haben. Alle anderen E-Mail- Nachrichten der Schule an die Lehrerschaft hat er aber soweit ersichtlich empfangen. Dass er ausgerechnet das E-Mail mit dem Stundenplan nicht erhalten hat, erscheint angesichts dessen unwahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer waren aus seiner langjährigen Tätigkeit an der Schule die Abläufe bei der Unterrichtsplanung bekannt. Er wusste, dass der Unterrichtsplan jeweils vor den Sommerferien erstellt und dem Lehrpersonal geschickt wird. Wenn er ihn nicht erhalten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei der Schule danach erkundigt hätte. Das hat er nicht getan. Es wäre mehr als eigenartig, wenn er sich vor den Sommerferien überhaupt nicht dafür interessiert hätte, wie viele Schüler er nach den Sommerferien haben würde, hatte dies doch nicht zuletzt Auswirkungen auf seine Lektionenzahl und den Lohn. Dass er jedenfalls spätestens im August 2017 im Besitz des Unterrichtsplans gewesen sein muss und damit auch sein definitives Pensum von 13.7 Lektionen gekannt haben muss, zeigt sich darin, dass er ohne Rücksprache mit dem Schulsekretariat seine Stellvertretung organisieren konnte. Der Inhalt der Anzeige der Pensenänderung vom 3. Juli 2017 war ihm demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, selbst wenn er das Dokument nicht zur Kenntnis genommen haben sollte. 4.6 Die Berufung auf Formmängel findet im für Private wie Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ihre Grenze (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 132 I 249 E. 6; BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Seit jeher schwankte das Pensum des Beschwerdeführers von Semester zu Semester. Wie die tabellarische Aufstellung seiner effektiven Pensen in der Vernehmlassung des Schulrates zeigt, war zumindest ab dem Frühjahr 2012 jeder Semesterwechsel mit einer Pen-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht senänderung verbunden. Als langjähriger Mitarbeiter der Musikschule war der Beschwerdeführer mit der gelebten Praxis vertraut, wonach die Lehrpersonen nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zum Unterrichtsplan und damit einhergehenden Pensenänderungen eingeladen werden. Nachdem er zugestandenermassen um die kommende Pensenreduktion wusste, durfte von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er seinen Standpunkt unaufgefordert einbringt, wenn er sich dazu äussern wollte. Er kann sich nicht nachträglich auf eine Verletzung seines Rechts auf vorgängige Äusserung und Anhörung berufen. Wer sodann den Inhalt einer ihn betreffenden behördlichen Entscheidung kennt und damit nicht einverstanden ist, hat sich umgehend zur Wehr zu setzen. Eine fehlerhafte Eröffnung darf nicht dazu dienen, eine jederzeitige Anfechtung zu ermöglichen. Wie oben ausgeführt kannte der Beschwerdeführer spätestens im August 2017 sein genaues Pensum für das Herbstsemester. Er hat dagegen nicht opponiert. Es ist ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich erst Monate später auf einen die Anzeige vom 3. Juli 2017 betreffenden allfälligen Eröffnungsmangel zu berufen. 4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 5.1 Für den Fall der Verneinung einer Gehörsverletzung moniert der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung durch den Regierungsrat, indem dieser § 3 LohnVo BL falsch angewendet habe. Im vorliegenden Fall sei entgegen dem angefochtenen Entscheid die Bestimmung für Angestellte mit wechselndem Beschäftigungsgrad gemäss § 3 Abs. 3 LohnVo BL einschlägig. Damit sei für die Berechnung seines Lohnes der Durchschnitt des Pensums sechs Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit massgebend, was vorliegend zur Folge habe, dass das am 26. Juli 2017 geltende Pensum von 16 Lektionen seine Gültigkeit behalten habe. 5.2 Der Schulrat der Musikschule B.____ schliesst sich in der Vernehmlassung der in seinen Augen zutreffenden Erwägung des angefochtenen Entscheids an, wonach die genannte Verordnungsbestimmung nur zur Anwendung gelange, wenn vertraglich kein fixer Lohn vereinbart worden sei. Selbst wenn aber wider Erwarten der Durchschnittslohn der vergangenen sechs Monate herangezogen werden würde, müsse vorliegend aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots davon abgewichen werden. Bei den 16 Lektionen im letzten Semester vor der Krankheit habe es sich um einen einmaligen Höchstwert gehandelt. Der Beschwerdeführer habe in den vorhergegangenen zehn Schulsemestern immer ein deutlich tieferes Pensum innegehabt. 5.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis mit wechselndem Beschäftigungsgrad im Sinne von § 3 Abs. 3 LohnVo BL stand. Rein von der Formulierung "wechselnder Beschäftigungsgrad" her lässt sich die Position des Beschwerdeführers vertreten, wurde doch in seinem Fall mit der Pensenfestlegung innerhalb des Lektionenrahmens jeweils gleichzeitig für jedes Semester der Beschäftigungsgrad abgeändert. Bei Betrachtung des Gesamtwortlauts fällt jedoch auf, dass § 3 Abs. 3 LohnVo BL nur zur Anwendung gelangt, wenn nach § 3 Abs. 1 LohnVo BL kein vertraglich vereinbarter Lohn weiterbezahlt werden kann. Die Norm ist augenscheinlich auf im Stundenlohn entlöhnte Arbeitsverhältnisse gemünzt, ist für die Berechnung des Lohnes doch der Durchschnitt der in der Vergangenheit geleisteten Stunden massgebend. Im Falle des Beschwerdeführers war hingegen bei Eintritt des Krankheitsfalls ein

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fixer Lohn vereinbart, auch für die Zeit nach dem 1. August 2017. Ziel von § 3 LohnVo BL ist es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Fall der Arbeitsunfähigkeit lohnmässig so zu stellen, wie wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Der Höhe nach ist derjenige Lohn zu zahlen, den sie nach dem normalen Lauf der Dinge erhalten hätten. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, hiesse das, dass er vorliegend aufgrund seiner Erkrankung mehr verdienen würde, als wenn er gearbeitet hätte. Das kann nicht der Sinn und Zweck dieser Regelung sein. Die Musikschule B.____ und der Regierungsrat sind demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Lohn des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2017 auf Basis einer Lektionenzahl von 13.7 Stunden zu entrichten ist. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. 6.2 Der anwaltlich vertretene Schulrat beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben allerdings nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war. Der Schulrat macht in dieser Beziehung geltend, er verfüge über keinen eigenen Rechtsdienst. Weder seine Mitglieder noch die Schulleitung hätten eine juristische Grundausbildung, so dass er auf den Beizug eines externen Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden und kommunalen Aufgabenträgern gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Mai 2017 [810 16 318] E. 6.2; KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 8.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber müssen Schulbehörden über das für arbeitsrechtliche Streitigkeiten benötigte Wissen im Personalrecht verfügen (vgl. KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 9.2; KGE VV vom 17. Dezember 2014 [810 14 116] E. 12.2). Die Fragestellungen erweisen sich vorliegend nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird dem Schulrat keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 18 336 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.11.2019 810 18 336 — Swissrulings