Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. September 2019 (810 18 332) ____________________________________________________________________
Übriges Verwaltungsrecht
Zufahrtsberechtigung / Nichtigkeit einer Verfügung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Stadt Liestal, Beschwerdegegnerin
Betreff Zufahrtsberechtigung (RRB Nr. 1831 vom 4. Dezember 2018)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. XX (Rathausstrasse xx), Grundbuch (GB) Liestal. Sie betreibt dort mit ihrem Ehemann, A.____, das Geschäft C.____.
B. Am 14. Dezember 2010 wurden von der Stadt Liestal für die Personenwagen BL yy (zugelassen auf A.____) und BL zz (zugelassen auf B.____) Zufahrtsbewilligungen für die Rathausstrasse erlassen.
C. Mit Schreiben vom 16. November 2017 zuhanden des Geschäfts C.____ teilte die Stadt Liestal mit, dass ab dem 1. Januar 2018 für die Zufahrt in die Rathausstrasse neue Regelungen gelten würden. Die in der Vergangenheit ausgestellten Zufahrtsbewilligungen seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig. Die Zufahrt in die Rathausstrasse sei für Anlieferungen neu wie folgt geregelt: Von Montag bis Freitag 05:00 Uhr bis 11:00 Uhr und samstags von 05:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Während der übrigen Zeit gelte das allgemeine Fahrverbot, Dauerbewilligungen würden keine mehr ausgestellt. In begründeten Fällen könne tageweise eine Zufahrtsbewilligung beantragt werden. Für Taxiunternehmen sei die Zufahrt im Zusammenhang mit Kundenfahrten jederzeit gestattet.
D. Mit Schreiben vom 30. November 2017 stellte B.____ bei der Stadt Liestal den Antrag auf Erlass von "Anwohnerkarten".
E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die Abteilung Sicherheit und Soziales der Stadt Liestal B.____ mit, dass die Rathausstrasse nach erfolgter Sanierung ein Verweilort für Besucherinnen und Besucher sei. Letztere sollen ohne Verkehrsbelästigung flanieren oder sich in einem Boulevard-Restaurant niederlassen können. Mit den neuen Anlieferungszeiten bestehe ein genügend grosses und planbares Zeitfenster für Anlieferungen und Materialumschlag. Für ausserordentliche Fälle könne eine Einzelzufahrtsbewilligung beantragt werden. Aus diesen Gründen werde am restriktiven Verkehrsregime in der Rathausstrasse festgehalten.
F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 an den Stadtrat Liestal machte B.____ geltend, sich als Eigentümerin, Geschäftsinhaberin und Bewohnerin der Rathausstrasse xx in ihren Grundrechten eingeschränkt zu fühlen. Die Stadtbehörden hätten es insbesondere unterlassen, mit den betroffenen Liegenschaftseigentümern bzw. -anwohnern Kontakt aufzunehmen und diese im Vorfeld über die geplante Neuregelung in der Rathausstrasse zu informieren. Sie bat den Stadtrat um eine rasche und objektive Bearbeitung ihres Anliegens. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wandten sich A.____ und B.____ erneut an den Stadtrat Liestal und verlangten, sollte ihnen keine Bewilligung erteilt werden, eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
G. Mit Entscheid vom 24. April 2018 wies der Stadtrat Liestal die Anliegen von A.____ und B.____ ab, soweit er darauf eintrat.
H. Gegen den Entscheid des Stadtrates Liestal vom 24. April 2018 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat, am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 4. Dezember 2018 wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2018-1831 die Beschwerde von A.____ und B.____ vom 7. Mai 2018 ab, soweit er darauf eintrat, unter o/e-Kostenfolge zulasten von A.____ und B.____.
J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 und Begründung vom 15. Februar 2019 liessen A.____ und B.____, stets vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den RRB Nr. 2018-1831 vom 4. Dezember 2018 einreichen. Sie stellen die Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und es seien der Beschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2018 und der Entscheid der Stadt Liestal vom 24. April 2018 sowie die Verfügungen vom 16. November 2017 betreffend Zufahrtsbewilligung Rathausstrasse und vom 4. Januar 2018 betreffend Antrag für Anwohnerkarten aufzuheben (Ziff. 1); in Gutheissung der Beschwerde seien die Zufahrtsbewilligungen für die Motorfahrzeuge mit den Kontrollschildern BL yy sowie BL zz im bisherigen Umfang zu bestätigen; eventualiter seien die Zufahrtsbewilligungen/Zufahrtszeiten der Anstösser auf das erforderliche und verhältnismässige Mass festzulegen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestlegung verhältnismässiger Zufahrtsbewilligungen/Zufahrtszeiten für Anstösser an die Stadt Liestal zurückzuweisen (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).
K. Nach Aufforderung der Präsidentin vom 5. April 2019 reichte der Regierungsrat am 10. April 2019 den RRB Nr. 2018-1958 vom 18. Dezember 2018 zu den Akten. Damit hatte der Regierungsrat eine am 14. September 2018 von A.____ und B.____ beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde gegen die im Amtsblatt Nr. 36 vom 6. September 2018 publizierte Anordnung "Liestal, Rathausstrasse, Fahrrichtung Obertor; Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (2.14) mit Zusatz Anlieferung: Montag bis Freitag 05:00 Uhr – 11:00 Uhr, samstags 05:00 Uhr – 08:00 Uhr, ausgenommen: Mit polizeilicher Bewilligung und Taxis" abgewiesen.
L. Die Stadt Liestal reichte am 3. Mai 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur von den Beschwerdeführern gerügten Ungleichbehandlung der Anwohner und Anwohnerinnen ein.
M. Am 10. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein.
N. Mit Verfügung vom 28. August 2019 wurde den Beschwerdeführern Frist zur fakultativen Stellungnahme zur Frage ihres Wohnsitzes gesetzt. Mit Eingabe vom 5. September 2019 nahmen die Beschwerdeführer Stellung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer weisen als Adressaten des angefochtenen Entscheides ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichtes gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3.1 Zunächst beanstanden die Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat wegen der verpassten Rechtsmittelfrist nicht auf die Rüge der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit des Schreibens der Stadt Liestal vom 16. November 2017 eingetreten ist. Sie machen geltend, das Schreiben weise diverse formelle und materielle Mängel auf. Die Verfügung vom 16. November 2017 sei deshalb als nichtig aufzuheben (vgl. auch Beschwerde an den Regierungsrat vom 7. Mai 2018, Rechtsbegehren Ziff. 1; Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2018, S. 7 ff.).
3.2 Demgegenüber ist der Regierungsrat im hier angefochtenen Beschluss nicht auf die Rügen gegen den Widerruf der Zufahrtsbewilligungen eingetreten. Dies begründete er damit, dass die Beschwerdeführer gegen das Schreiben vom 16. November 2017 keine Einwände geltend gemacht und stattdessen ein neues Gesuch eingereicht hätten. Daraus sei abzuleiten, dass sie den Widerruf ihrer Zufahrtsbewilligungen durch konkludentes Verhalten akzeptiert hätten. Auch wenn der Widerruf keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte, sei die Anfechtung als verspätet zu betrachten (RRB Nr. 2018-1831 vom 4. Dezember 2018 E. 1 b) aa).
4.1 Das streitgegenständliche Schreiben der Stadt Liestal, Bereich Sicherheit/Soziales, vom 16. November 2017 war an das Geschäft "C.____, Frau B.____" adressiert. Unter der Überschrift "Zufahrtsbewilligung Rathausstrasse" wurde festgehalten, dass vor einiger Zeit der Beschwerdeführerin eine Zufahrtsberechtigung für die Rathausstrasse bewilligt und ausgestellt worden sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2018 bezüglich der Zufahrt in die Rathausstrasse neue Regelungen gelten und die ausgestellten Zufahrtsbewilligungen ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Zufahrt in die Rathausstrasse sei für Anlieferungen neu wie folgt geregelt: Montag bis Freitag: 05:00 Uhr bis 11:00 Uhr und Samstag 05:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Während der übrigen Zeit gelte das allgemeine Fahrverbot, Dauerbewilligungen würden keine mehr ausgestellt. In begründeten Fällen könne tageweise eine Zufahrtsbewilligung beantragt werden. Für Taxiunternehmen sei die Zufahrt, im Zusammenhang mit Kundenfahrten, jederzeit gestattet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Fraglich ist zunächst, ob es sich beim Schreiben vom 16. November 2017 um eine Verfügung handelt. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und unter anderem die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 849 ff.). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (BVGE 2009/43 E. 1.1.4 S. 607). Mit dem Schreiben vom 16. November 2017 setzte die Stadt Liestal die Beschwerdeführerin über das Inkrafttreten eines neuen Verkehrsregimes in Kenntnis und wies darauf hin, dass ihre Zufahrtsbewilligung ab 1. Januar 2018 ihre Gültigkeit verlieren würde. Das Schreiben war nicht als Verfügung gekennzeichnet, es bezweckte jedoch unzweifelhaft den Widerruf der Zufahrtsbewilligung der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2010, die in Anwendung der verkehrspolizeilichen Anordnung aus dem Jahr 2010 erlassen worden war. Entgegen den Ausführungen des Stadtrates (vgl. Entscheid vom 24. April 2018 E. 2.3) kommt dem Schreiben vom 16. November 2017 demnach Verfügungscharakter zu.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen diverse Mängel der Verfügung vom 16. November 2017 und machen geltend, diese sei nichtig. Die Missachtung von Formvorschriften stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Dort, wo die Formerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers (sachliche und funktionelle Unzuständigkeit), eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers, eines schwerwiegenden Form- oder Eröffnungsfehlers oder eines schwerwiegenden inhaltlichen Mangels eine Verfügung als nichtig betrachtet werden. Die Praxis ist bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne weiteres erkennbar sind, angenommen (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1102). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 139 II 134 [nicht publ.] E. 2.5; BGE 136 I 332 [nicht publ.] E. 4.2.3; BGE 136 II 415 E. 1.2; BGE 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_166/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.2.1).
5.2 In Bezug auf die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. November 2017 ist vorliegend zu prüfen, ob ihr ein offensichtlicher Mangel zugrunde liegt. Es ist festzustellen, dass das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 16. November 2017 an das Geschäft "C.____, Frau B.____" adressiert war. Verfügungsadressatin war die Beschwerdeführerin, obwohl beim Einzelunternehmen mit Sitz in Liestal beide Beschwerdeführer als Inhaber mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sind. Mit dem Schreiben wurden Rechte und Pflichten der Beschwerdeführer geregelt, nämlich der Widerruf ihrer jeweiligen Zufahrtsbewilligungen. Da beide Beschwerdeführer über eine Zufahrtsbewilligung für ihre Motorfahrzeuge verfügen und da das Schreiben bezweckte, Rechtswirkungen gegenüber beiden Beschwerdeführern abzuleiten, wäre das Schreiben auch an den Beschwerdeführer zu richten gewesen. Ferner war das Schreiben vom 16. November 2017 nicht als Verfügung gekennzeichnet und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 129 II 125 E. 3.3). Im hier angefochtenen Entscheid trat der Regierungsrat auf die Rügen der Beschwerdeführer in Bezug auf das Widerrufsschreiben vom 16. November 2017 nicht ein. Er begründete dies damit, dass die Beschwerdeführer den Widerruf durch konkludentes Verhalten akzeptiert hätten und die Rügen ohnehin als verspätet zu betrachten seien. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, da die damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als juristische Laien die Rechtsfolgen des streitgegenständlichen Schreibens, das nicht als Verfügung bezeichnet war und insbesondere keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, nicht ohne weiteres hätten beurteilen können. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben vom 16. November 2017 keine Begründung enthielt und darin auch keine Abwägung der vorliegend betroffenen Interessen vorgenommen wurde. Ferner stützte sich das Schreiben auf eine noch nicht veröffentlichte verkehrspolizeiliche Anordnung. Die Stadt Liestal wies als Begründung für die neue Bewilligungspraxis auf Regelungen hin, die am 1. Januar 2018 noch nicht in Kraft waren. Die neuen Zufahrtszeiten wurden nämlich erst am 6. September 2018 im Amtsblatt Nr. 36 publiziert. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung weder angehört noch informiert. Sie hatten keine Gelegenheit, sich vorgängig zum Widerruf ihrer Zufahrtsberechtigungen und – ganz allgemein – zu den neuen Zufahrtszeiten zu äussern. Als Eigentümerin einer Liegenschaft bzw. als Geschäftsinhaber waren die Beschwerdeführer vom neuen Verkehrsregime und von der angekündigten strengen Bewilligungspraxis direkt in ihren Rechten betroffen. Als Adressaten hätten sie über die wesentlichen Elemente des voraussichtlichen Inhaltes der Verfügung bzw. über deren Grundlagen orientiert werden müssen, damit sie sich hierzu sachgemäss hätten äussern können.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfügung vom 16. November 2017 an zahlreichen formellen und inhaltlichen Mängeln leidet. Die Häufung dieser Verfahrensfehler führt dazu, dass das Verfahren als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine (allfällige) Heilung im Rechtsmittelverfahren auszuschliessen ist. Zudem waren die genannten Verfahrensfehler unter den vorliegend gegebenen Umständen ohne Weiteres erkennbar. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung die Rechtssicherheit ernstlich gefährden würde. Dies gilt schon deshalb, weil es bei Annahme einer solchen Nichtigkeit im Wesentlichen einzig dabei bleibt, dass die Zufahrtsbewilligungen der Beschwerdeführer stets ihre Gültigkeit haben.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Verfügung deren Nichtigkeit bewirkt. Die Verfügung vom 16. November 2017 ist somit nichtig und vom Erlass an (ex tunc) unverbindlich. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist aufzuheben. Mit der Aufhebung des RRB Nr. 2018-1831, der die unterinstanzlichen Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt), welche inhaltlich als mitangefochten gelten, wird dem Anliegen der Beschwerdeführer Genüge getan. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht erforderlich. Die Angelegenheit ist deshalb nur zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Damit gelten die Zufahrtsbewilligungen der Beschwerdeführer als nicht (gültig) widerrufen. Die Stadt Liestal hat für den Widerruf der Zufahrtsberechtigungen der Beschwerdeführer ein neues Verfahren einzuleiten. Angesichts der Nichtigkeit des angefochtenen Widerrufs der Zufahrtsberechtigungen erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verweigerung von neuen Zufahrtsbewilligungen einzugehen.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Beschwerdeführer gelten als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, d.h. in der Höhe von je Fr. 700.--, aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- ist diesen zurückzuerstatten.
7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 10. Mai 2019 für das kantonsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 28.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 176.60 (exkl. MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Er geht für seine Arbeit von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- aus. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tarifordnung erachtet das Kantonsgericht im vorliegenden Fall ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen (vgl. KGE VV vom 17. August 2011 [810 10 432] E. 8.2.2; KGE VV vom 25. November 2009 [810 09 279] E. 7.2.3). Damit resultiert eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'125.-- (28.5 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 176.60 und 7.7% MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführer. Die reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7’863.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) ist dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen, womit der Regierungsrat und die Stadt Liestal den Beschwerdeführern je Fr. 3'931.90 zu erstatten haben. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1831 vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Stadt Liestal je zur Hälfte, d.h. in der Höhe von je Fr. 700.--, auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Stadt Liestal haben den Beschwerdeführern für das kantonsgerichtliche Verfahren je zur Hälfte eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'863.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) und damit je Fr. 3'931.90 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
http://www.bl.ch/kantonsgericht