Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 26. Juni 2019 (810 18 283) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Ablehnung Unterstützung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Huber
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung Unterstützung (RRB Nr. 1533 vom 16. Oktober 2018)
A. A.____ (geb. 1999) befindet sich im dritten Lehrjahr zur Kauffrau. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder beim Vater. A.____ wurde bis Ende Februar 2017 gemeinsam mit ihrem Vater von der Sozialhilfe unterstützt. Nach Erreichen der Volljährigkeit reichte A.____ am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. Februar 2018 bei der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) ein Gesuch um Unterstützung ein, welches mit Verfügung vom 9. April 2018 abgelehnt wurde. B. Gegen die Verfügung der SHB vom 9. April 2018 erhob A.____ am 23. April 2018 Einsprache. Diese wies die SHB mit Entscheid vom 16. Mai 2018 ab. C. Am 24. Mai 2018 reichte A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SHB vom 16. Mai 2018 ein. D. Mit Beschluss Nr. 1533 vom 16. Oktober 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 24. Mai 2018 ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 28. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei eine Neuberechnung ihres Grundbedarfs vorzunehmen, und zwar insofern, als die Kosten für Franchisen und Selbstbehalt sowie die Erwerbsunkosten anzurechnen seien, darüber hinaus sei der "Grundbedarf bei Haushalt" dem einer Wohngemeinschaft anzugleichen. F. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2018 beantragte die SHB die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf weitere Ausführungen. G. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 stellte der Regierungsrat den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. I. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde zwar kein klar umschriebenes Rechtsbegehren, doch macht die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung deutlich, dass sie im Wesentlichen die Aufhebung des streitgegenständlichen Entscheids sowie die Neuberechnung der Unterstützungsleistung verlangt. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist das Rechtsbegehren als genügend klar zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist durch die ange-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtene Verfügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung auf. Damit ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen und es ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die vorliegende Beschwerde einzutreten, da die weiteren Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind. 2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vor Kantonsgericht den Antrag, dass die Berechnung ihrer Unterstützungsleistung "der einer Wohngemeinschaft anzugleichen" sei. Damit verlangt sie, dass bei ihr von einer Wohngemeinschaft und nicht von einem 3-Personenhaushalt, wie dies die SHB ausgewiesen habe, auszugehen sei. Diesen Einwand bringt sie erstmals vor Kantonsgericht vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht kann jedoch nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 V 362 E. 3.4.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 30. September 2015 [810 15 187] E. 1.2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 987 f.). Im regierungsrätlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Budgetberechnung hinsichtlich der Franchise und Selbstbehalte sowie des auswärtigen Essens gerügt, die Wohnsituation oder die Annahme einer Wohngemeinschaft hat sie hingegen nicht angesprochen bzw. thematisiert, sodass auf diesen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Antrag bzw. dieses Anliegen nicht einzutreten ist. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die SHB habe die ihr obliegende Informationspflicht verletzt, weil sie ihren Vater, als er im Januar 2018 Kontakt mit der SHB aufgenommen und um einen Besprechungstermin für sie angefragt habe, nicht darauf hingewiesen habe, dass er sofort ein Gesuch für seine Tochter einreichen müsse. Wäre er gehörig informiert worden, hätte sie ihre Anmeldung bereits im Januar 2018 eingereicht. Die SHB wäre verpflichtet gewesen, sie darüber zu informieren, dass sie ab dem massgeblichen Zeitpunkt (Januar 2018) einen schriftlichen Antrag auf dem vorgegebenen Formular stellen müsse. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.2 Die formelle Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen). Voraussetzung für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Erforderlich sind mithin genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; KGE VV vom 12. Juni 2019 [810 18 236] E. 2.2; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 45 zu Art. 29). 4.3 Gemäss dem Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft (Handbuch) gilt ein Gesuch als eingereicht, wenn das ausgefüllte und unterzeichnete Formular dem Sozialdienst vorliegt, auch wenn noch nicht alle zwingend erforderlichen Unterlagen beigelegt sind (Handbuch, Version 5, Ziff. 4.1.3, S. 81). Eine mündliche oder eine per E-Mail eingereichte Anmeldung reicht nicht aus. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat der Vater der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2018 bei der SHB per E-Mail für seine Tochter um einen Besprechungstermin angefragt. Nachdem dieser Austausch nicht zielführend gewesen war, wandte sich die SHB an die Beschwerdeführerin, welche mit Erreichen der Volljährigkeit für ihre Belange zuständig ist. In dieser Mitteilung (vgl. E-Mail der SHB an die Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2018) wurde sie darauf hingewiesen, sie müsse bei der Gemeinde ein entsprechendes Anmeldeformular beziehen und sich anmelden. Sie könne das Formular aber auch auf der Homepage herunterladen und dieses mit den erforderlichen Unterlagen abgeben. Anschliessend würde man sich mit ihr in Verbindung setzen. In derselben E-Mail wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass eine Anmeldung per E-Mail nicht möglich sei. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte schliesslich am 28. Februar 2018, sodass ihr Anspruch erst ab März 2018 beurteilt werden konnte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann somit gestützt auf die Verfahrensakten festgestellt werden, dass sie über das Anmeldeverfahren informiert bzw. orientiert wurde. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass das Vorgehen der SHB nicht zu bemängeln ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vorliegend nicht verletzt wurde. 5.1 Zu prüfen ist somit, ob die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. 5.2 Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (KGE VV vom 28. August 2018 [810 18 35] E. 4.1).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 68] E. 4.2.2; WOLFFERS, a.a.O., S. 71 f). Das Subsidiaritätsprinzip stellt demnach auch hier eine zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 114). 6.1 Bis zum Ende des zweiten Lehrjahrs erhielt die Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Mit Übertritt ins dritte Lehrjahr und Erreichen der Volljährigkeit wurde die Unterstützung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Einkommen Fr. 5.40 über dem Unterstützungsbudget, eingestellt. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es ihr mit einem Überschuss von Fr. 5.40 nicht möglich sei, die anfallenden Kosten für Franchise und Selbstbehalt zu bezahlen. Dies hätte zur Folge, dass sie Schulden anhäufen würde. Sie macht geltend, dass Selbstbehalt und Franchise zur medizinischen Grundversorgung und somit auch zur materiellen Grundsicherung zu zählen seien und damit bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müssten. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Handbuch Sozialhilferecht könnten nicht auf die Summe von Grundbedarf, Wohnungskosten und Krankenkassenprämien beschränkt werden. Sie werde schlechter gestellt als Sozialhilfebezüger, wenn die bereits angefallenen Kosten für Selbstbehalt und Franchise nicht berücksichtigt würden. Dies würde dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen. Die Praxis des Kantons Basel-Landschaft, wonach Selbstbehalte und Franchisen nicht in den Grundbedarf miteinbezogen werden, sei rechtlich nicht haltbar. 6.2 Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 aus, dass es Praxis des Kantons Basel-Landschaft sei, Selbstbehalt und Franchise bei der Beurteilung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein Unterstützungsbedarf vorliege, würden lediglich der Grundbedarf, die Wohnungskosten sowie die Krankenkassenprämien Berücksichtigung finden. Selbstbehalt und Franchise fielen nicht unter die medizinische Grundversorgung, welche im Grundbedarf Berücksichtigung finde. Denn bei Franchise und Selbstbehalt handle es sich nicht um regelmässige und wiederkehrende Leistungen, welche zum vornherein bekannt seien. So seien die Beträge an die Franchise monatlich weder gleichbleibend noch im Voraus bekannt. Könnten betroffene Personen die Rechnungen für Franchise und Selbstbehalt nicht bezahlen, so seien sie verpflichtet, Ratenzahlungen oder Erlassgesuche zu beantragen, da offene Rechnungen und Schulden keine Bedürftigkeit begründen könnten. Weiter würde es zu Ungleichbehandlungen führen, wenn Selbstbehalt und
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Franchise in die Anspruchsberechnung miteinbezogen würden. Zusätzliche Kosten seien lediglich dann zu beachten, wenn diese konstant und wiederkehrend anfielen und im Voraus bekannt seien. 6.3.1 Gemäss Kap. B.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) umfasst die materielle Grundsicherung alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen, d.h. den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft), die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Nach § 6 SHG werden Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt (Abs. 1). Die Unterstützungen werden nur an laufende Aufwendungen gemäss Abs. 1 gewährt. Unterstützungen zur Schuldentilgung können ausnahmsweise, insbesondere für Wohnungs- oder Gesundheitskosten gewährt werden, um einer bestehenden oder drohenden Notlage entgegenzuwirken (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts und Alterskategorie ab. Er kann sich dabei an den SKOS-Richtlinien orientieren (Abs. 3). § 8 ff. der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 regeln den Umfang und Mass der Unterstützung (KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 68] E. 5.1). Nach § 13 Abs. 1 SHV gelten als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege unter anderem die neben den Krankenversicherungsleistungen verbleibenden Franchisen, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und der Alters- und Pflegeheime (Abs. 1). 6.3.2 Gemäss Handbuch deckt der Grundbedarf pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Kleider, Gesundheitskosten ohne Selbstbehalte und Franchisen etc. ab (vgl. Handbuch, Ziff. 5.3.1, S. 100 mit weiteren Hinweisen). Daraus kann geschlossen werden, dass Franchisen und Selbstbehalte grundsätzlich nicht zum Grundbedarf gehören. Unter dem Titel “Medizinische Hilfe und Pflege“ hält das Handbuch fest, dass Gesundheitskosten durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind. Es sind dies sowohl Franchisen wie auch Selbstbehalte, welche durch die Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden. Die Sozialhilfebehörde hat auch Aufwendungen zu übernehmen, die von der Krankenkasse nur teilweise gedeckt werden, und nach Ermessen übrige Kosten, die durch die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt sind (Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft, Version 5, Ziff. 5.6.1, S. 146). Auch die SKOS-Richtlinien besagen, dass jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sei, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete Ausgabe, 2005, B.5). Die Sozialhilfe kommt zum Zug, soweit die vorrangigen Sozialversicherungen nicht alles abdecken, was zum medizinischen Existenzminimum gehört (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St.Gallen 2014, S. 317). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Individualisierungsgrundsatz, welcher in enger Beziehung zum Bedarfsdeckungsprinzip steht und besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, sich Klarheit über die Ursachen einer Notlage zu verschaffen, denn nur so kann individuell entschieden werden (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 73).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bedürftigkeit sich aus der Summe von Grundbedarf, Wohnkosten und Krankenkassenprämien ergebe; Schulden und offene Rechnungen könnten keine Bedürftigkeit auslösen. Fraglich ist, ob die Franchisen und Selbstbehalte unter diesen Grundbedarf fallen, wenn sie bereits angefallen sind. Gemäss den SKOS-Richtlinien sind solche Leistungen zur medizinischen Grundversorgung zu zählen. Den Akten kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass die Kosten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits angefallen waren und sich die Kosten der Beschwerdeführerin für Franchise und Selbstbehalt stets im Rahmen von ca. Fr. 120.-- bewegten. Da sie mehrere Rechnungen den Akten beigefügt hat, stellt sich die Frage, ob diese hätten berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Kosten der Beschwerdeführerin wiederkehrend sind. So hat sie mehrere Belege eingereicht, welche veranschaulichen, dass bei ihr monatlich anfallende Kosten entstehen. Auch liegt den Akten ein Schreiben (vgl. Schreiben der C.____ an die behandelnde Ärztin vom 6. Dezember 2017) bei, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin auf eine Behandlung angewiesen sei. Mit Blick auf den Individualisierungsgrundsatz wäre die SHB im vorliegenden Fall gehalten gewesen, zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, Selbstbehalte, die bereits angefallen sind, ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, oder ob die Ausgaben für Selbstbehalt und Franchise bei der Beschwerdeführerin regelmässig und wiederkehrend anfallen und nach § 6 SHG bei der medizinischen Grundversorgung allenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Die Sache ist demnach an die SHB zurückzuweisen. 7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kosten für auswärtige Verpflegung seien in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen und zu vergüten. Die Beschwerdeführerin führt aus, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb ihr die Erwerbsunkosten bis Ende zweites Lehrjahr vergütet wurden, mit Übertritt ins dritte Lehrjahr jedoch nicht mehr. Es werde davon ausgegangen, dass sie ihre Mahlzeiten zu Hause vorbereiten müsse, dies sei jedoch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden, sodass zumindest dieser in der Bedarfsdeckung Beachtung finden müsste. 7.2 Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, sind auswärtig eingenommene Mahlzeiten nur dann zu vergüten, wenn die bedürftige Person keine andere Möglichkeit hat. Das Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft hält fest, dass die effektiv entstandenen Mehrkosten übernommen werden, sofern die erwerbstätige, unterstützte Person keine andere Möglichkeit hat, als sich in einem Restaurant oder einer Kantine zu verpflegen. Anspruch auf Entschädigung von Mehrkosten haben Personen beispielsweise dann, wenn sie im Freien arbeiten und während der kälteren Jahreszeiten nicht mehr draussen essen können. Gleiches gilt für Personen, welche im Aussendienst tätig sind (Handbuch Sozialhilferecht, Version 5, Ziff. 5.8.4, S. 172). Die Beschwerdeführerin macht eine Lehre zur Kauffrau. Sie ist bei diesem Beruf weder den Witterungen ausgesetzt noch hat sie keine andere Möglichkeit als sich in einem Restaurant oder einer Kantine zu verpflegen. Es ist ihr möglich, sich Verpflegung von zu Hause mitzunehmen und am Arbeitsort zu sich zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, weshalb sie zwingend auf eine aus-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wärtige Verpflegung angewiesen sein sollte. Ferner sind Aufwendungen für Nahrungsmittel bereits im Grundbedarf enthalten. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welcher eine Neuberechnung der sozialhilferechtlichen Unterstützung nach sich zieht, ist die Beschwerdeführerin als obsiegend anzusehen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, dem Regierungsrat und der Sozialhilfebehörde B.____ aufzuerlegen. Die Parteikosten nach § 21 VPO sind wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1533 vom 16. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde B.____ zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 1‘400.-- werden jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, dem Regierungsrat und der Gemeinde B.____ auferlegt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.