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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.12.2019 810 18 267

11 dicembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,390 parole·~22 min·1

Riassunto

Überprüfung Lohneinreihung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Dezember 2019 (810 18 267) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Überprüfung Lohneinreihung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Überprüfung Lohneinreihung (RRB Nr. 1467 vom 25. September 2018)

A. A.____ ist ausgebildete Primarlehrperson. Am 2. Mai 2011 wurde ihr die Unterrichtsbefähigung für das Niveau A der Sekundarschulen des Kantons Basel-Landschaft erteilt. Sie erhielt einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wurde in die Lohnklasse 12 eingereiht. B. Am 13. Juni 2016 stellte A.____ bei der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft (FKD) einen Antrag auf Überprüfung ihrer Lohneinreihung, welcher zuständigkeitshalber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) weitergeleitet wurde. Zur Begründung machte sie unter Verweis auf die Richtlinie des Personal-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtes betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen (Richtlinie des Personalamtes), gültig ab 1. August 2016, geltend, dass Lehrpersonen, welche eine von der BKSD erteilte Lehrberechtigung für ein Fach auf einer bestimmten Stufe erhalten hätten, in die gleiche Lohnklasse einzustufen seien wie Lehrpersonen, die über ein entsprechendes Lehrdiplom verfügen würden. Da sie im Mai 2011 die Lehrberechtigung für die Sekundarschule Niveau A erhalten habe, sei sie in die nächsthöhere Lohnklasse einzureihen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 verneinte die BKSD einen Anspruch auf Einreihung in die höhere Lohnklasse 11 und führte im Wesentlichen aus, dass die Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, nicht wie geplant in Kraft getreten, sondern sistiert worden sei. Lehrpersonen der Sekundarstufe I mit Primarlehrdiplom würden aufgrund der zusätzlich absolvierten Certificates of Advanced Studies (CAS) eingereiht, wobei maximal zwei CAS angerechnet würden. Bei einem Primarlehrdiplom und einem CAS – wie dies bei A.____ der Fall sei – erfolge die Einstufung in die Lohnklasse 12. Eine Einreihung in die Lohnklasse 11 erfordere zwei CAS. D. Am 19. Februar 2017 erhob A.____ gegen die Verfügung der BKSD vom 7. Februar 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). E. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1467 vom 25. September 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. F. Gegen den RRB Nr. 1467 vom 25. September 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei der Regierungsrat anzuweisen, die in der Beschwerde vom 19. Februar 2017 formulierten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, es sei also insbesondere dem Antrag vom Juni 2016 auf Einreihung in die Lohnklasse 11 zu entsprechen; unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdebegründung vom 30. November 2018 stellt sie zudem das Begehren auf die Durchführung einer Parteiverhandlung. G. Am 1. Februar 2019 lässt sich der Regierungsrat vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde das Verfahren zwecks Ermöglichung von Vergleichsverhandlungen sistiert. Am 18. Juli 2019 informierte der Beschwerdegegner das Kantonsgericht dahingehend, dass die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin per 1. August 2019 von der Lohnklasse 12 in die Lohnklasse 11 mit gleichbleibender Erfahrungsstufe anpasst werde, weil die Beschwerdeführerin gemäss Ausbildungsvereinbarung vom 28. März 2019 das CAS Förderdiagnostik und Lernbegleitung absolvieren und nach erfolgreicher Beendigung die Voraussetzung von zwei CAS erfüllen werde. Entgegenkommenderweise sei die Einreihung in die Lohnklasse 11 nicht erst auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung vorgenommen worden. Hinsichtlich allfälliger rückwirkender Ansprüche habe keine Einigung erzielt werden können.

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I. Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. J. Am 18. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und macht insbesondere geltend, dass andere Lehrpersonen gestützt auf Punkt 4 der Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, neu eingereiht worden seien mit der Begründung, dass alle Lehrdiplome, welche auf den entsprechenden Schulstufen des Kantons Basel-Landschaft zum Unterricht befähigen würden, als gleichwertig anerkannt würden. Darüber hinaus seien im Frühling 2019 zwei Dokumente des Amtes für Volksschulen (AVS) betreffend gleichwertige CAS und anerkannte Fächer im Lehrerzimmer aufgelegt worden, welche sich beide auf die Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, bezogen hätten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 26. Juni 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheids ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO – von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen. 3. Die Beschwerdeführerin wurde per 1. August 2019 in die Lohnklasse 11 eingereiht, d.h. der Beschwerdegegner ist ihrem Begehren ab dem vorerwähnten Zeitpunkt vollumfänglich nachgekommen. Demzufolge beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch rückwirkend ab Juni 2016 bis zum 1. August 2019 in die Lohnklasse 11 hätte eingereiht werden müssen oder gestützt auf die Modellumschreibung 404 A.11 zu Recht in die Lohnklasse 12 eingereiht worden ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die ihr anzurechnende Berufspraxis und die drei absolvierten Module der SEA-Ausbildung 15 ECTS-Punkten und damit dem Aufwand eines CAS-Studiums entsprechen würden. Zusammen mit dem absolvierten Physikdiplom und den ETCS-Punkten der LBV-Ausbildung erreiche sie eine Gesamtzahl

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 40 ETCS-Punkten, was mehr als den zwei verlangten CAS (je 15 ETCS-Punkte) entspreche. Demzufolge habe sie die Voraussetzungen für den Lohnklassenanstieg erfüllt. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, halte fest, dass die Erteilung der Lehrberechtigung durch die BKSD für ein Fach und entsprechende Schulstufe einer gleichwertigen Einreihung wie bei einem Lehrdiplom entspreche. Diese Richtlinie des Personalamtes sei bei einigen Lehrpersonen zur Anwendung gelangt, bei anderen mit derselben Funktion und gleichwertiger oder besserer Ausbildung dagegen nicht. Zudem würden E/P-Lehrpersonen in die Lohnklasse 10 eingereiht, unabhängig davon, ob sie auch auf dem Niveau A ausgebildet seien. Ihre Lohneinreihung verletze den Grundsatz auf Gleichbehandlung und stelle eine willkürliche Schlechterstellung dar. 4.2 In seiner Vernehmlassung vertritt der Beschwerdegegner demgegenüber die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin begonnene und nur teilweise absolvierte Ausbildung (drei von fünf vereinbarten Modulen) nicht zu einer Einreihung in eine höhere Lohnklasse führen könne, sondern lediglich den Erhalt eines unbefristeten Anstellungsvertrags ermöglichen sollte. Dies gehe auch klar aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen Schreiben des AVS vom 12. Januar 2007 hervor. Da die SEA-Ausbildung ab 2008 nicht mehr angeboten worden sei, habe sie die beiden fehlenden Module nicht mehr absolvieren können, und es sei ihr dadurch verunmöglicht gewesen, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen und das Diplom der Sekundarstufe Niveau A zu erlangen. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Ausbildung nicht vollständig abgeschlossen habe, sei sie zum Ausbildungslehrgang LBV, welcher grundsätzlich ein Lehrdiplom Sekundarschule I vorausgesetzt hätte, zugelassen worden. Diesen Lehrgang habe sie im Jahr 2010 mit einem Diplom (CAS BWK) abgeschlossen. Zudem habe sie im Jahr 2011 eine Weiterbildung im Fach Physik besucht. In der Folge sei ihr die Unterrichtsbefähigung für das Niveau A der Sekundarstufe erteilt und sie sei rückwirkend ab 1. November 2010 unbefristet angestellt worden. Betreffend die Möglichkeit auf einer Stufe zu unterrichten, für die kein Diplom vorliege, würden bei den Lehrpersonen besondere Regelungen gelten. Die BKSD könne unter gewissen Voraussetzungen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen würden, einen unbefristeten Anstellungsvertrag anbieten, wobei dieser keinen Einfluss auf die Lohneinreihung habe. Die Unterrichtsberechtigung liege im Ermessen der Anstellungsbehörde. Die Unterrichtsbefähigung sei der Beschwerdeführerin erst mit Abschluss des LBV-Lehrgangs erteilt worden. Die Modellumschreibung 404 A.11 setze für eine Höhereinreihung unter anderem ein Diplom für die Sekundarstufe Niveau A voraus, über welches die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Richtlinie des Personalamtes nicht in Kraft getreten, sondern sistiert worden sei. Da für die Funktion Lehrperson Gymnasium keine Übergangsbestimmung beschlossen worden sei, vermöge sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich trotz der Sistierung der Modellumschreibungen, gültig ab 1. August 2016, eine neue Praxis zur Einreihung der Lehrpersonen auf Sekundarstufe aufgedrängt habe. Für Primarlehrpersonen, welche auf der Sekundarschule unterrichten würden, habe die Praxisänderung zur Folge gehabt, dass neu zusätzlich zum Primarlehrdiplom zwei CAS verlangt würden und die anrechenbaren CAS vom AVS festgelegt worden seien. Die Lohneinreihung der Beschwerdeführerin sei somit gestützt auf die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorhandenen Rechtsgrundlagen und die bisher geltenden Modellumschreibungen vorgenommen worden. Ferner seien mit der Praxisänderung die Lehrpersonen der Sekundarstufe I mit einem Lehrdiplom für Textiles Werken und Hauswirtschaft der Lohnklasse 11 zugewiesen worden. Eine Gleichwertigkeit der Unterrichtsbefähigung mit einem Lehrdiplom gemäss Punkt 4 der vorerwähnten Richtlinie, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, habe es nie gegeben. 5.1 Der Regierungsrat hat die Modellumschreibungen gemäss § 10 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 im Anhang I der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000 erlassen. Das Kantonsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Modellumschreibungen, die einen generell-abstrakten Anforderungskatalog darstellen, Verordnungscharakter haben und folglich einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. Januar 2019 [810 18 186] E. 3.2; KGE VV vom 21. August 2013 [810 12 330] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf die Organisation und die Besoldung im öffentlichen Dienst jedoch einen besonders grossen Spielraum ein. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Angestellten im öffentlichen Dienst massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1; BGE 139 I 161 E. 5.3.1; BGE 125 I 71 E. 2c/aa; BGE 124 II 409 E. 9b). Das Bundesgericht übt damit eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassung wegen nur ein, wenn der Kanton Unterscheidungen macht, die sich nicht vernünftig begründen lassen, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (KGE VV vom 13. August 2003, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003 S. 71 E. 8b mit weiteren Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.2; BGE 144 IV 136 E. 5.8 mit Hinweisen). 5.2 Die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems im Kanton Basel-Landschaft wird gemäss § 30 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 durch den Landrat per Dekret geregelt. Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nach § 11 Personaldekret 28 Lohnklassen zur Verfügung (Abs. 1). Jede Lohnklasse gliedert sich in drei Anlaufstufen und 27 Erfahrungsstufen (Abs. 2). Die Lehrpersonen des Kantons Basel-Landschaft werden mittels Einreihung durch die BKSD (§ 12 Abs. 2 Personaldekret) in die Lohnklassen eingeteilt. Diese Einreihung basiert gemäss § 13 Personaldekret auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt (Abs. 1). Die in der Modellumschreibung umschriebenen formellen Anforderungen an die Ausbildung geben an, welches Fähigkeits- und Wissensniveau erforderlich ist (Abs. 2). Die Ausbildungsanforderungen stellen keine formelle Voraussetzung zur Übernahme der Funktion dar, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder stellenspezifische Anstel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsbedingungen anderes vorgeschrieben ist (Abs. 3). Wird das zur Ausübung der Funktion erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht, erfolgt eine tieferwertige Lohnklasseneinreihung als es für die Funktion vorgesehen ist (Abs. 4). Sobald das erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau erreicht ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in die für die Funktion vorgesehene Lohnklasse eingereiht (Abs. 5). Gemäss § 10 Personaldekret erlässt der Regierungsrat in einer Verordnung die Modellumschreibungen zu den einzelnen Richtpositionen (Abs. 1). Er passt die Modellumschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Funktionen (Abs. 2). Der Regierungsrat legt mittels Arbeitsbewertung die zutreffende Lohnklasse einer Modellumschreibung fest (Abs. 3). Die Einreihung der Stellen erfolgt durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen anhand der Modellumschreibungen (Abs. 4). Die Modellumschreibungen umfassen eine zusammenfassende und abstrahierte Umschreibung von in Strukturen und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie beinhalten keine Umschreibung einer bestimmten, konkreten Tätigkeit, sondern sind bewusst abstrakt formuliert, um eine Vielzahl von in Strukturen und Arbeitswert ähnlichen Funktionen erfassen zu können. Mit der Revision vom 1. August 2016 resp. vom 1. August 2019 soll dieses Prinzip geändert werden, indem die Regeln für die Lohnklassenfestlegung bei von den Ausbildungserfordernissen in den Modellumschreibungen abweichenden Lehrpersonenprofilen festgelegt werden sollen, anstatt jede mögliche Ausbildungsvariante der Stellenbesetzung als Funktion zu definieren. Den Modellumschreibungen kommt bei der Anwendung des Lohnsystems, also der Einreihung einer konkreten Funktion in eine Lohnklasse, eine zentrale Bedeutung zu. Diese erfolgt dadurch, dass der jeweilige Stelleninhalt einer Modellumschreibung zuzuordnen ist, woraus sich die Lohnklasse ergibt (§ 22 Personalverordnung und § 10 Personaldekret; NICOLE SCHULER LEBER, Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, 3. Band, 2007, S. 151). 5.3 Mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde im Kanton Basel-Landschaft das HarmoS-Konkordat und das Konkordat Sonderpädagogik angenommen. In der Folge wurden im Kanton die Umsetzung der Bildungsharmonisierung an die Hand genommen und die bisherigen Schulstrukturen sowie die Ausbildungsgänge für die Lehrpersonen den neuen Vorgaben angepasst. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 hat der Regierungsrat neue Modellumschreibungen für Lehrpersonen im Regelunterricht auf allen Schulstufen verabschiedet. Diese überarbeiteten Modellumschreibungen sollten die im Jahr 2002 in Kraft gesetzten Modellumschreibungen per 1. August 2016 ablösen. Ziel dieser Überarbeitung war unter anderem, die vorgenannten neuen Ausbildungen der Lehrpersonen zu berücksichtigen. In den neuen Modellumschreibungen wird den Umständen Rechnung getragen, dass im Kindergartenbereich mit einem Bachelor abgeschlossen wird, es auf Sekundarstufe I den Abschluss als Realschullehrperson nicht mehr gibt und das Studium neu auf die drei Niveaus A, E und P ausgerichtet ist (vgl. RRB Nr. 0921 vom 21. Juni 2016). Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten sei jedoch festgestellt worden, dass infolge von Änderungen bei einem Bewertungskriterium eine nicht-budgetierte finanzielle Mehrbelastung entstehen würde. Aus diesem Grund habe der Regierungsrat das Inkrafttreten der neuen Modellumschreibungen mit Beschluss Nr. 0921 vom 21. Juni 2016 sistiert und die neuen Modellumschreibungen zur Überarbeitung an die Projektleitung zurückgewiesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Wie erwähnt, basiert die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse gemäss § 13 Abs. 1 Personaldekret auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die Modellumschreibung 404 A.11 in die Lohnklasse 12 eingereiht. Diese Modellumschreibung definiert für Lehrpersonen Gymnasium, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Lehrperson gestützt darauf eingereiht werden kann. Vorausgesetzt werden eine dreijährige Ausbildung auf Primarstufe, eine einjährige Ausbildung Sekundarstufe Niveau A (1.-3. Klasse) sowie ein Diplom Berufswahlkunde (12 Wochen berufsbegleitend). Ferner wird ein Diplom Primarunter- oder Mittelstufe, ein Diplom Sekundarstufe Niveau A (1.-3. Klasse) und ein Diplom Berufswahlkunde verlangt (vgl. Modellumschreibung 404 A.11; Anhang der Verordnung über die Lehrerinnen und Lehrer vom 21. Juni 2005). Die Einreihung in die Lohnklasse 11 setzt weiter fünf Jahre Berufserfahrung sowie eine unbefristete Anstellung voraus. 5.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über ein Diplom Primarstufe und ein Diplom Berufswahlkunde verfügt. Gestützt auf die Verfahrensakten ist ferner erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Diplom Sekundarstufe Niveau A aufgrund der nicht vollständig abgeschlossenen SEA-Ausbildung nicht erlangt hatte. Demzufolge ist eine gemäss der Modellumschreibung 404 A.11 verlangte Voraussetzung nicht gegeben und damit fällt eine Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 11 gestützt darauf ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ausgangslage nicht, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre bisherige Ausbildung mit einem Diplom Sekundarstufe Niveau A gleichwertig sei und deshalb eine höhere Lohneinreihung angezeigt sei. 5.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die ihr anzurechnende Berufspraxis und die drei absolvierten Module der SEA-Ausbildung mit 15 ETCS dem Aufwand eines CAS- Studiums entsprechen würden und damit die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung gegeben sei. Entgegen ihrem Dafürhalten kann nicht allein gestützt auf dieses Argument eine Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung angenommen werden. Auch die ihr erteilte Unterrichtsbefähigung bedeutet nicht eine automatische Höhereinreihung. § 3 der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktion vom 21. Juni 2005 bestimmt, dass die Ausbildungsvoraussetzungen für die Anstellung in der jeweiligen Funktion aufgeführt sind und nach Möglichkeit jeweils Lehrpersonen mit Diplomen der entsprechenden Schulart anzustellen sind (Abs. 1). Die BKSD kann andere, gleichwertige Ausweise anerkennen (Abs. 2). Lehrerinnen und Lehrern, welche die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen, kann von der BKSD nach mindestens der zweifachen Berufserfahrungszeit und erfolgreicher Tätigkeit in der entsprechenden Schulart ein unbefristeter Anstellungsvertrag angeboten werden. Der unbefristete Anstellungsvertrag hat keinen Einfluss auf die Lohneinreihung (Abs. 3). Gemäss diesen Regelungen konnte der Beschwerdeführerin nach Absolvierung der geschilderten Ausbildungen, welche ihr teilweise trotz fehlenden Diploms Sekundarstufe I ermöglicht wurden, eine unbefristete Anstellung angeboten werden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat, beeinflusst ein unbefristeter Anstellungsvertrag die Lohneinreihung allerdings nicht. Nach dem Gesagten kann sie gestützt auf die Ausbildungen, welche zu einer unbefristeten Anstellung geführt haben, nicht ohne weiteres auf eine für die Lohneinreihung massgebende Gleichwertigkeit schliessen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre Ausbildung qualitativ gleichwertig sei und somit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Gleichbehandlung bei der Lohneinreihung bestehen müsse, ist demnach nicht stichhaltig. Auch das erworbene Physikdiplom resp. die zusätzlichen ETCS-Punkte oder die von der Beschwerdeführerin angeführte Berufspraxis vermögen die vorstehenden Überlegungen nicht umzustossen. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die gemäss Modellumschreibung 404 A.11 erforderliche Berufserfahrung aufweist, doch ändert dies nichts daran, dass sie die verlangten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Zudem hatte die langjährige Berufspraxis auf der Sekundarstufe Niveau A einerseits Einfluss auf den Erhalt eines unbefristeten Anstellungsvertrags gehabt und wurde andererseits bei der Zuweisung der Erfahrungsstufe gewürdigt. Die Beschwerdeführerin leitet die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung sodann vornehmlich aus der Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, ab. Darin war unter dem Titel Gleichwertigkeiten (Punkt 4) Folgendes vorgesehen: "Bei der Festlegung der Lohnkorrektur ist vorgängig die Gleichwertigkeit der erbrachten Ausbildung zu prüfen. Alle Lehrdiplome (frühere Abschlüsse, Abschlüsse fremder Hochschulen), welche an den entsprechenden Schulstufen des Kantons Basel-Landschaft zum Unterrichten befähigen, werden als gleichwertig anerkannt. Die Erteilung der Lehrberechtigung durch die BKSD für ein Fach und eine entsprechende Schulstufe führt zu einer gleichwertigen Einreihung wie bei einem entsprechenden Lehrdiplom. Die Festlegung der Erfahrungsstufe erfolgt nach dem gleichen Vorgehen, wie bei den Lehrpersonen mit korrektem Abschluss." Wäre die Richtlinie in Kraft gesetzt worden, hätte eine Höhereinstufung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden können. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.3), ist diese Richtlinie jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten. Bei dieser Ausgangslage vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und ihr diesbezügliches Vorbringen geht an der Sache vorbei. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten Entscheide des AVS vom 31. August 2016 und vom 18. September 2018 nichts. Das AVS bezieht sich zwar auf die nicht in Kraft getretene Richtlinie des Personalamtes und legt präzisierend fest, welche Fächer für eine Höhereinstufung anerkannt werden (Entscheid des AVS vom 31. August 2016). Im Entscheid vom 18. September 2018 listet das AVS die neben der Reallehrerausbildung und BWK als gleichwertig anerkannten CAS auf. Da diese Entscheide gestützt auf die nicht in Kraft getretene Richtlinie des Personalamtes getroffen wurden, entfalten sie grundsätzlich keine Wirkung. Selbst wenn jedoch auf diese abgestellt würde, vermöchte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, würde doch ihre Einreihung in die Lohnklasse 11 gestützt auf diese beiden Entscheide nur erfolgen, wenn zu einem Diplom Primarunter- oder Mittelstufe zusätzlich zwei CAS angerechnet werden könnten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht durch. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, indem sie geltend macht, es sei auch nicht mit der ab 1. August 2019 geltenden Richtlinie des Personalamtes vereinbar, dass sie bereits ab Beginn der Weiterbildung in die Lohnklasse 11 eingereiht worden sei. Formalrechtlich mag dies zwar zutreffen, doch verkennt sie offenbar den Sinn von Vergleichsverhandlungen und ihr Einwand ist angesichts des Umstands, dass diese Vereinbarung zu ihren Gunsten ausfällt, nicht nachvollziehbar und ändert an den vorstehenden Ausführungen nichts. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass weder aus ihren bisherigen Abschlüssen bzw. dem unbefristeten Anstellungsvertrag noch aus der ersten Richtlinie des Personalamtes resp. den beiden darauf basierenden Entscheiden des AVS vom 31. August 2016 und vom

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. September 2018 eine Gleichwertigkeit und damit ein Anspruch auf Einreihung in die Lohnklasse 11 abgeleitet werden kann. 6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, andere Lehrpersonen mit vergleichbaren oder sogar schlechteren Ausbildungsvoraussetzungen seien gestützt auf Punkt 4 der Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, im Gegensatz zu ihr in die Lohnklasse 11 eingereiht worden und damit sei der Grundsatz des Rechtsgleichheitsgebots verletzt worden. 6.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege, und führt aus, dass drei der fünf von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Lehrpersonen über ein Stufendiplom der Sekundarstufe für Textiles Werken und Hauswirtschaft und damit – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – über ein Diplom der Oberstufe verfügen würden. Die beiden weiteren Lehrpersonen würden über Ausbildungen verfügen, welche die BKSD als gleichwertig mit einem Sekundardiplom beurteilt habe. 6.3 Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. müssen sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Erfahrung, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind auch Kriterien wie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse zulässig (BGE 121 I 49 E. 4c; 123 I 1 E. 6c; 131 I 105 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf Organisation und Besoldung im öffentlichen Dienst somit einen besonders grossen Spielraum ein (BGE 121 I 49 E. 3b; 123 I 1 E. 6b; BLVGE 2002/2003 S. 56 ff., insb. E. 8.b). Entsprechend ist bei einer richterlichen Überprüfung desselben besondere Zurückhaltung angezeigt, geht es hier doch um das gesamte Besoldungssystem, sodass die Behörden stets Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn sie im Hinblick auf zwei oder mehr Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen wollen (BGE 123 I 1 E. 6b mit weiterem Hinweis). 6.4 Gestützt auf die Verfahrensakten ist das Vorliegen einer unrechtmässigen Ungleichbehandlung aus folgenden Gründen zu verneinen: Wie der Beschwerdegegner bereits ausgeführt hat, verfügen drei der von der Beschwerdeführerin zum Vergleich angeführten Lehrpersonen über ein Stufendiplom der Sekundarschule für Textiles Werken und Hauswirtschaft und damit über die der Beschwerdeführerin fehlende Voraussetzung gemäss Modellumschreibung 404 A.11. Die Ausbildung einer weiteren Lehrperson wurde von der BKSD im Januar 2013 als

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichwertig anerkannt und es erfolgte ein entsprechender Anstieg in die Lohnklasse 11. Die fünfte von der Beschwerdeführerin erwähnte Lehrperson verfügt über ein Lehrdiplom Sekundarstufe I Niveau A der Fachhochschule Nordwestschweiz und dieses Diplom wurde von der BKSD ebenfalls als mit einer für die Einreihung in die Lohnklasse 11 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt. Daraus ergibt sich, dass die vergleichsweise beigezogenen Lehrpersonen infolge ihrer höheren fachlichen Ausbildung als Lehrpersonen mit einem Stufendiplom Sekundarschule Niveau A höher eingestuft wurden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Lehrpersonen gestützt auf die Richtlinie des Personalamtes, gültig ab 1. August 2016, in die Lohnklasse 11 eingestuft wurden. Vielmehr bildete vorliegend die notwendige Qualifikation bzw. Ausbildung das massgebliche und sachliche Unterscheidungskriterium für die unterschiedliche Lohneinreihung. Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre tiefere Einreihung im Vergleich zu jenen Personen als rechtmässig. Demzufolge ist in ihrer tieferen Lohneinreihung keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes oder gar Willkür zu erblicken. Ihrem Vorbringen, der Beschwerdegegner sei zu wenig auf die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung eingegangen, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdegegner die Unterscheidung im angefochtenen Entscheid hinreichend begründete. Zudem hält sie damit einzig ihre Auffassung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, aus welchem Grund sich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit die Durchführung einer Parteiverhandlung aufgedrängt hätte, und folglich konnte darauf verzichtet werden. 7. Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass die vorliegend umstrittene Lohneinreihung der Beschwerdeführerin weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch anderweitig gegen höherrangiges Recht verstösst und damit rechtskonform ist. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung beruht auf sachlichen Gründen. Folglich erweist sich die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als zulässig und sie wurde zu Recht in die Lohnklasse 12 eingereiht. Damit ist die unterschiedliche Lohneinreihung unter keinem der von ihr vorgebrachten Gesichtspunkte zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-zu verrechnen. 8.2 Nach § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (Abs. 1). Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 2). Demzufolge sind die Parteikosten vorliegend wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 18 267 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.12.2019 810 18 267 — Swissrulings