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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.12.2018 810 18 253

19 dicembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,250 parole·~6 min·5

Riassunto

Staatssteuer 2015

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Dezember 2018 (810 18 253) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Staatssteuer 2015 / Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren verpasst / Keine Restitutionsgründe

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2015 (Entscheid des Präsidenten der Abteilung Steuergericht vom 10. August 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 betreffend die Staatssteuer (und die direkte Bundessteuer) 2015 wurde A.____ gestützt auf eine amtliche Einschätzung mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 425'000.-- veranlagt.

B. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 16. November 2017 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung). Mit Einsprache-Entscheid vom 18. April 2018 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob A.____ Rekurs bei der Steuerverwaltung, welche diesen zuständigkeitshalber ans Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft (Steuergericht) weiterleitete.

D. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 16. Mai 2018 wurde A.____ aufgefordert, bis zum 18. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 teilte A.____ dem Steuergericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten, und deshalb ersuche er um unentgeltliche Erledigung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte das Steuergericht A.____ auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen bis zum 18. Juni 2018 einzureichen. Am 11. Juni 2018 reichte er das entsprechende Formular ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wies der Steuergerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab mit der Begründung, dass das Verfahren als aussichtslos zu beurteilen sei und A.____ zudem über genügende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge. Gleichzeitig wurde ihm eine unerstreckbare Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. Juli 2018 gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben werde.

E. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Einsprache beim Steuergericht. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass er das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufforderungsgemäss ausgefüllt und eingereicht habe. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, und deshalb sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

F. Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 trat der Präsident des Steuergerichts zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ein. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

G. Mit Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 10. August 2018 wurde das Rekursverfahren zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben. Das Steuergericht führte zur Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei zunächst mit Verfügung vom 16. Mai 2018 eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. Juni 2018 und mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eine kurze Nachfrist bis zum 4. Juli 2018 gewährt worden. Da er den Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet habe, sei das Verfahren androhungsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 17. September 2018 reichte A.____ gegen den Abschreibungsbeschluss des Steuergerichtspräsidenten vom 10. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Das Kantonsgericht bestätigte am 25. September 2018 den Eingang seiner Eingabe und wies ihn darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung einzig die Rechtmässigkeit der Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens überprüft werden könne, da das Steuergericht keinen Entscheid über die umstrittenen Steuerveranlagungen gefällt habe. Weiter wurde er aufgefordert, eine verbesserte Beschwerdeeingabe mit einem klar umschriebenen Begehren und einer Begründung mit Angabe der Tatsachen und eine sachbezogene Begründung einzureichen.

I. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2018 eine Beschwerdebegründung ein. Darin führt er aus, dass er zu keinem Zeitpunkt über ein Vermögen von Fr. 450'000.-- verfügt habe und nicht nachvollziehen könne, woher diese Angaben stammen würden. Ferner warte er nach wie vor auf einen Entscheid der IV-Stelle, weshalb er zwischenzeitlich sein gesamtes Barvermögen aufgebraucht habe, und folglich sei er auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen. Weiter kündigte er an, die Kontoauszüge für das Jahr 2015 sowie einen aktuellen Bankkontoauszug nachzureichen.

J. Mit präsidialer Verfügung vom 1. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 – auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Zirkulationsverfahren entschieden wird (§ 1 Abs. 4 VPO).

2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO).

3. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass das Steuergericht den Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 16. Mai 2018 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 500.-- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt bis zum 4. Juli 2018. Die kurze Nachfrist hat das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuergericht mit der Androhung verbunden, dass nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben werde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt, was er nicht bestreitet. Der Beschwerde können sodann keine Vorbringen entnommen werden, welche Restitutionsgründe für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bilden könnten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung zur Rechtmässigkeit der strittigen Veranlagungsverfügung betreffend die Staatssteuer 2015 äussert, und damit ein materielles Begehren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Folglich hat das Steuergericht das Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 03.01.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_6/2019) erhoben.

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