Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 27. Juni 2018 (810 18 25) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenrecht
Regelung des persönlichen Verkehrs
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Marcel Keller, Rechtsanwalt
Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Dezember 2017)
A. D.____, geboren 2012, und E.____, geboren 2014, sind die gemeinsamen Kinder von A.____, geboren 1988, und C.____, geboren 1983. Die Kindseltern sind unverheiratet und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohnen nicht mehr zusammen. Inhaber der elterlichen Sorge über D.____ sind beide Elternteile gemeinsam, die elterliche Sorge über E.____ hat die Kindsmutter alleine. Ihr wurde das Obhutsrecht für beide Kinder zugeteilt. B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.____ errichtete mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 für D.____ und mit Entscheid vom 22. Januar 2015 für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft. C. Der Kindsvater verbüsste von Januar 2015 bis Mai 2017 eine Gefängnisstrafe wegen Drogenhandels. D. Nachdem die Kindsmutter im Juli 2016 nach G.____ umgezogen war, übernahm die KESB B.____ die bestehende Erziehungsbeistandschaft per 1. Februar 2017 zur Weiterführung und ernannte als Beiständin H.____. E. Mit Entscheid vom 24. März 2017 ordnete die KESB B.____ 14-täglich jeweils am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorsorglich begleitete Besuche für den Kindsvater an. Nach einer Anhörung aller Beteiligten am 30. Juni 2017 verfügte die KESB B.____ mit Entscheid vom 11. Juli 2017, die bestehende Regelung bis zum 31. Dezember 2017 weiterzuführen. F. Am 19. September 2017 fand eine Anhörung mit der Kindsmutter statt. G. Am 1. Oktober 2017 zog die Kindsmutter nach I.____. Die KESB B.____ beauftragte in der Folge J.____ damit, schnellstmöglich begleitete Besuchskontakte bzw. begleitete Übergaben zwischen dem Kindsvater und den Kindern zu organisieren. H. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 informierte die Kindsmutter die KESB B.____ darüber, dass sich der Vater nicht an die festgelegten Besuchstermine halten würde und sie nicht mehr bereit sei, die Besuchsdaten ständig hin- und herzuschieben. I. Mitte Dezember 2017 zog die Kindsmutter nach K.____ im Kanton L.____ um. J. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 21. Dezember 2017 wurde verfügt: 1. Der persönliche Verkehr zwischen D.____, E.____ und dem Vater wird wie folgt geregelt: 1.1 grundsätzlich: a. alle 14 Tage (ungerade Kalenderwochen) von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, erstmals am 6./7. Januar 2018, b. 3 Wochen Ferien pro Jahr, c. Die Feiertage sind alternierend aufzuteilen, d. Die Übergaben haben an einem neutralen Ort zu erfolgen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Eltern werden ermahnt, sich betreffend die Ausübung der Besuchs- und Ferienrechtsregelung miteinander auszutauschen und die erforderlichen Daten unter Mitwirkung der Mandatsperson gemeinsam festzulegen. 1.3 Verbringt die Mutter mit den Kindern Ferien auswärts, fallen allfällige Kontaktzeiten zwischen dem Vater und den Kindern ersatzlos aus. Dies aber begrenzt auf vier Kontaktzeiten im Jahr. 1.4 Die Kindseltern sind angewiesen, sich so zu organisieren, dass auch bei allfälligen Hindernissen der persönliche Verkehr wie angeordnet und vereinbart vollzogen werden kann. a. Krankheit oder Unfall des Kindes haben nur dann eine Änderung einer konkreten Besuchszeit zur Folge, wenn das Kind nicht mehr angemessen reisefähig wäre. b. Der Kindsvater ist bei Ausfällen rechtzeitig zu informieren. Kommt die Kindsmutter dieser Pflicht nicht nach, findet die ausgefallene Besuchszeit zusätzlich zu den normalen Besuchen zu einem anderen Zeitpunkt statt. c. Fallen – unabhängig von der Ursache – Besuchszeiten so gehäuft aus, dass der angemessene Kontakt zwischen Vater und Tochter (recte: den Söhnen) beeinträchtigt ist, so vereinbaren die Eltern zusätzliche Besuchszeiten, die zeitnahe stattfinden; im Streitfall legt die Beiständin das Nötige fest. 1.5 Für Änderungen und zur Streitbeilegungen gilt: a. Die Eltern sind befugt, einvernehmlich von den obigen Regeln abzuweichen. b. Wo aus praktischen Gründen im Einzelfall ein Termin oder eine Modalität geändert oder präzisiert werden soll, tauschen sich die Eltern immer zunächst direkt miteinander aus. c. Im Streitfall kann der interessierte Elternteil bei der Beiständin Antrag stellen. Diese gibt, wenn zeitlich möglich, den Eltern kurz die Möglichkeit, (in der Regel schriftlich) Stellung zu nehmen. Anschliessend setzt sie verbindlich die Termine und Modalitäten fest. d. Wer anderes will, kann bei der KESB begründet Antrag stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Entscheide eine gewisse Verfahrensdauer bedingen.
2. Die Beiständin erhält die Aufgabe, gemäss den obigen Vorgaben dieses Entscheids betreffend die persönlichen Kontakte zu vermitteln und, soweit nötig und zulässig, verbindlich über Daten und Modalitäten zu entscheiden.
3. Den Eltern wird bei Widerhandlung gegen den vorliegenden Entscheid die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
4. Die obigen Anordnungen werden sofort vollstreckt; einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Kindsmutter wird darauf hingewiesen, dass eine Verhinderung der angemessenen Kontakte des Kindsvaters zu den gemeinsamen Kindern Grund für eine Prüfung der Umteilung der Obhut zum Vater sein kann.
6. Das Friedensgericht M.____ Kanton L.____ wird als Kindesschutzbehörde mit vorliegendem Entscheid für die Übernahme der Erziehungsbeistandschaft angefragt. Das Gericht wird gebeten, der KESB B.____ mitzuteilen, per wann diese Massnahme übernommen wird.
K. Dagegen erhob die Kindsmutter, vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin in Basel, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der KESB B.____ vom 21. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit mit der Weisung um Klärung der örtlichen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB B.____ vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und es sei folgende Regelung zu verfügen: a. Das Besuchsrecht zwischen dem Vater und den Kindern wie folgt festzulegen: i. Bis am 30. Juni 2018 14-täglich am Montagnachmittag von 14.00 Uhr (verpflegt) bis 18.00 Uhr (verpflegt) ii. Sollte das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt werden ab 9. Juli 2018 in den geraden Kalenderwochen an einem vom Vater zu wählenden Wochentag, jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Mutter ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens für die Übergaben der Kinder an deren Wohnort beizuziehen. iii. Ab 1. Oktober 2018 unter Überwachung durch die Beistandsperson einmal probeweise und, sofern es dem Kindeswohl entspricht, anschliessend jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Der Vater holt und bringt die Kinder. iv. Ausgefallene Besuchstage werden nicht nachgeholt. v. Sofern die Besuchskontakte vom Vater regelmässig wahrgenommen werden und Übernachtungen der Kinder beim Vater etabliert sind, zwei Wochen Ferien pro Jahr, davon eine in den Schulsommerferien, erstmals ab Herbstferien 2018. b. Die Beistandsperson erhält die Aufgabe, gemäss den obigen Vorgaben betreffend persönliche Kontakte zu vermitteln und sofern notwendig, die bestehende Regelung zu präzisieren und anzupassen. Im Streitfalle entscheidet die KESB.
3. Es seien die Ziffern 1.1 lit. a und c sowie Ziffer 4 des Entscheids der KESB B.____ vom 21. Dezember 2017 superprovisorisch aufzuheben und es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie ein Besuchsrecht jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr anzuordnen. Es sei die Beschwerdeführerin zu ermächtigen, die Übergaben durch ihren Onkel, N.____, begleiten zu lassen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die örtlich zuständige KESB (Friedensgericht M.____ Kanton L.____) um Übernahme des Kindesschutzverfahrens zu ersuchen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. L. Mit präsidialer Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. M. Am 9. Februar 2018 liess sich die KESB B.____ vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 stellt der Kindsvater das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der KESB B.____ vom 21. Dezember 2017 zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. O. Am 4. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein. P. Mit präsidialer Verfügung vom 9. April 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass über das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Hauptsache entschieden werde. Q. Am 20. April 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Honorarnote ein. R. Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Umstritten ist vorab die örtliche Zuständigkeit der KESB B.____ zum Erlass der angefochtenen Massnahmen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, aufgrund der Wohnsitznahme in O.____ im Kanton I.____ (per 1. Oktober 2017) und später in K.____ im Kanton L.____ (per 22. Dezember 2017) sei nicht mehr die KESB B.____, sondern das Friedensgericht M.____ zuständig. Die Vorinstanz sei über die Wohnsitzwechsel seit Ende September 2017 informiert gewesen. Da die KESB B.____ trotz des Hinweises der Beschwerdeführerin die Sache nicht an die zuständige Behörde übertragen habe, liege eine Verletzung von Art. 442 ZGB vor und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 3.2 Zuständig für den Erlass einer Massnahme ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine gesetzliche Frist für die Übertragung einer Massnahme, nachdem die betroffene Person den Wohnsitz gewechselt hat, verzichtet, um den betroffenen Behörden die erforderliche Flexibilität einzuräumen, um auf die vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnisse des Alltags angemessen reagieren zu können. Den kantonalen Behörden kommt daher beim Entscheid, wann eine Massnahme übertragen wird, ein gewisses Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2007 7001 ff., S. 7075). Mit dem letzten Halbsatz in Art. 442 Abs. 5 ZGB hat der Gesetzgeber eine wichtige Relativierung des Grundsatzes der unverzüglichen Übertragung vorgenommen. Damit unterstreicht er, dass die Interessen und das Wohl der betroffenen Person den Massstab bei der Übertragung einer Massnahme bilden. Als wichtige Gründe für ein Zuwarten mit der Übertragung kommen die bevorstehende Aufhebung der Massnahme, die Erledigung einzelner Geschäfte, die im Einzelfall fehlende Stabilität des Aufenthaltsortes sowie die Kontinuität der Betreuung in Frage. Dies namentlich, wenn die Übertragung mit einem Beistandswechsel verbunden wäre (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2016, S. 337; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, § 31, N 31.10; PETER BREIT- SCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 18 zu Art. 315 - 315b ZGB m.w.H.; URS VOGEL, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 21 f. zu Art. 442 ZGB). 3.3 Unstrittig ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids der KESB B.____ vom 21. Dezember 2017 die Kindsmutter nicht mehr in G.____ wohnhaft war. Den Verfahrensakten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die KESB B.____ nach dem Umzug der Kindsmutter nach I.____ die KESB P.____ sowie das J.____ darum ersuchte,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnellstmöglich begleitete Besuchskontakte bzw. begleitete Übergaben zwischen dem Kindsvater und seinen Söhnen zu organisieren. Dem J.____ war es bis im Dezember 2017 jedoch nicht möglich, begleitete Besuche bzw. begleitete Übergaben zu organisieren. Zum einen führte das J.____ diesbezüglich aus, die Kindsmutter sei nicht erreichbar gewesen und zum anderen sei neben ihrem unkooperativen Verhalten hinzugekommen, dass sie per 20. Dezember 2017 nach K.____ in den Kanton L.____ umgezogen sei und deshalb die Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei (vgl. E-Mail von Q.____ an H.____ vom 7. Dezember 2017 und E-Mail von R.____ an S.____, H.____ vom 19. Dezember 2017). Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, leitete die KESB B.____ die Übertragung der Massnahmen grundsätzlich ein. Die Kindsmutter hat sich nach dem Umzug nach I.____ jedoch der Kontaktaufnahme durch die neu zuständige Behörde mehrfach entzogen und ist per 20. Dezember 2017 erneut umgezogen. Der KESB B.____ kann deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht vorgeworfen werden, dass sie die bestehenden Kindsschutzmassnahmen im massgebenden Zeitpunkt (d.h. am 20. Dezember 2017) noch nicht zuständigkeitshalber an das Friedensgericht M.____ übertragen hatte. Dies gilt umso mehr als das Besuchsrecht im vorliegenden Fall lediglich bis zum 31. Dezember 2017 geregelt war und somit eine weiterführende Regelung unmittelbar getroffen werden musste. Vorliegend ist zu beachten, dass die Besuche zwischen D.____, E.____ und ihrem Vater (nach der rund zweijährigen Abwesenheit des Kindsvaters) erst im Sommer 2017 stattfinden konnten. Eine sofortige Übertragung der Massnahmen hätte – nachdem die verfügten Besuche erst seit wenigen Monaten organisiert werden konnten – demzufolge einen erneuten längeren Unterbruch des Besuchsrechts nach sich gezogen, was angesichts des Alters der Kinder nicht deren Interessen entsprochen hätte. Mit Blick auf das der Vorinstanz zukommende Ermessen ist nicht zu beanstanden, dass diese einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB annahm, welcher der umgehenden Übertragung der Massnahme auf das Friedensgericht M.____ entgegenstand. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die KESB B.____ habe bereits am 19. September 2017 Kenntnis von ihrem Wohnsitzwechsel gehabt und es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Übernahme durch die KESB P.____ bis im November 2017 nicht habe vollzogen werden können, zwar nicht von der Hand zu weisen ist. Dennoch ändert dies nichts an den vorstehenden Ausführungen, weil die Zuständigkeit des Kantons I.____ zwischenzeitlich unbestrittenermassen nicht mehr gegeben ist. Damit war die KESB B.____ zum Erlass der angefochtenen Regelungen zuständig und eine Verletzung von Art. 442 ZGB liegt nicht vor. 4.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie moniert, vor Erlass der angefochtenen Massnahmen nicht angehört worden zu sein (Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2018, Rz. 17). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies ohne Prüfung der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Umstände des Einzelfalls massgebend. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu er-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). 4.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Vorinstanz die Kindseltern, insbesondere die Kindsmutter, mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 zur Stellungnahme aufforderte (Ziff. 4) und verfügte, dass im Falle des Ausbleibens einer Stellungnahme aufgrund der Aktenlage entschieden werde (Ziff. 4.1). Damit ist erstellt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Ihre Begründung, sie sei davon ausgegangen, das rechtliche Gehör sei ihr lediglich in Bezug auf den bevorstehenden Besuchstermin vom 19. Dezember 2017 gewährt worden, ist nicht nachvollziehbar. Zunächst fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selber ausführt, sie habe "insbesondere" zum bevorstehenden Besuchstermin Stellung genommen, d.h. sie ist gemäss ihrer eigenen Aussage nicht davon ausgegangen, sich ausschliesslich zum bevorstehenden Besuchstermin äussern zu müssen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Besuchsrechtsanordnung befristet verfügt worden war und die Anordnung einer weiterführenden Regelung des persönlichen Verkehrs unmittelbar bevorstand. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits am 31. August 2017 kontaktierte und sie darauf hinwies, dass das bis Ende Dezember 2017 verfügte Besuchsrecht im Falle eines Umzugs der Kindsmutter angepasst werden müsste. Weitere Kontaktaufnahmen zur Klärung der Sachlage blieben zunächst erfolglos (vgl. Aktennotizen der KESB B.____ vom 31. August 2017 und vom 8. September 2017). In der Folge fand eine Anhörung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin insbesondere über das weitere Vorgehen nach dem Umzug informiert wurde (vgl. Aktennotiz der KESB B.____ vom 19. September 2017). Die Beschwerdeführerin wurde somit im Beisein ihrer Anwältin vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids durch die KESB B.____ erstmals zum weiteren Vorgehen betreffend den persönlichen Verkehr angehört und bereits im Vorfeld über den Grund und den Inhalt dieser Anhörung durch die KESB informiert, was ihr sowie ihrer Anwältin eine genügende Vorbereitung ermöglichte. Anlässlich dieser Anhörung wurde vereinbart, dass weiterhin ein Besuchsrecht alle zwei Wochen stattfinden soll, und die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Umsetzung einer Besuchsbegleitung vornehmen und die Kindseltern im Anschluss darüber informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren werde (vgl. Aktennotiz der KESB B.____ vom 19. September 2017, S. 2). Die darauffolgende Aufforderung zur Stellungnahme ist entsprechend mit "Vollzug begleitete Besuche" betitelt. Vor dem geschilderten Hintergrund kann der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin demnach nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, sie sei davon ausgegangen, das rechtliche Gehör sei ihr ausschliesslich in Bezug auf den bevorstehenden Besuchstermin gewährt worden. Damit erweist sich die Rüge der fehlenden Anhörung als unbegründet und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 5.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein unbegleitetes und ausgedehnteres Besuchsrecht von Samstagmorgen bis Sonntagabend zwischen dem Kindsvater und seinen Söhnen sowie ein Ferienrecht im Umfang von drei Wochen im Jahr angeordnet hat.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz insbesondere ein widersprüchliches Verhalten vor, weil diese zunächst selber davon ausgegangen sei, dass eine Übernachtung beim Vater ohne vorherigen Wiederaufbau von Kontakten unrealistisch sei, dann aber – nur wenige Tage später im angefochtenen Entscheid – festgehalten habe, es seien der Behörde keine Gründe bekannt, welche gegen unbegleitete Besuche inklusive Übernachtungen beim Kindsvater sprechen würden. Dabei habe die Vorinstanz auch unberücksichtigt gelassen, dass der Kindsvater am Wochenende arbeite, weshalb die angeordnete Besuchsrechtsregelung unangemessen und unpassend sei. Ferner sei sie, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, kooperativ gewesen und habe sich stets an die mit Entscheid vom 11. Juli 2017 angeordnete Besuchsrechtsregelung gehalten. Sie habe die Besuche zwischen dem Vater und den Kindern nicht verunmöglicht, sondern der Kindsvater habe die verfügten Termine in nicht zulässiger Weise wahrgenommen. Aus diesem Grund sei ein stufenweiser Kontaktaufbau unabdingbar. 5.3 Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es würden keine Gründe vorliegen, welche unbegleiteten Besuchen in gewöhnlichem Umfang beim Vater entgegenstehen würden. Im Bericht der Beiständin vom 4. Juli 2017 werde festgehalten, dass der Kindsvater im Umgang mit den Kindern keine pädagogische Begleitung benötige. Aufgrund der Bedenken der Kindsmutter sei seitens der Behörde aber eine kurze Weiterführung der Aufbauphase mit begleiteten Übergaben unterstützt worden. Diese hätten jedoch aufgrund der Wohnortswechsel der Kindsmutter und ihrer fehlenden Erreichbarkeit nie umgesetzt werden können. Insbesondere aufgrund des letzten Umzugs der Kindsmutter nach K.____ sei die Organisation der Übergabebegleitungen erneut unverhältnismässig verlängert und der Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern verunmöglicht worden. Aufgrund des Alters der Kinder dürfe auf keinen Fall ein weiterer Unterbruch des Besuchsrechts mehr hingenommen werden. 5.4 Der Beschwerdegegner bestreitet, kein Interesse an seinen Kindern zu haben. Vielmehr sei es auf das Verhalten und die Umzüge der Kindsmutter zurückzuführen, dass das Besuchsrecht nicht ordentlich habe ausgeübt werden können. Es hätten sich insbesondere Schwierigkeiten in Bezug auf die angeordneten Besuche ergeben, weil die Kindsmutter nur ein begleitetes Besuchsrecht zugelassen habe, dieses aufgrund ihrer Umzüge jedoch nicht mehr mit der ernannten Begleitperson habe umgesetzt werden können. Die Kindsmutter versuche mit ihren Umzügen offensichtlich das Besuchsrecht zu verhindern. Die Reisezeit von seinem Wohnort bis zum neuen Wohnort der Kinder in K.____ betrage mit dem Auto zirka zwei Stunden und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp drei Stunden. Er besitze kein Auto, was bedeute, dass er rund sechs Stunden Reisezeit für vier Stunden Besuchszeit aufwenden müsste, wozu er auch aufgrund seiner finanziellen Situation kaum in der Lage sei. Zutreffend sei zwar, dass er am Wochenende arbeite, er habe jedoch die (schriftliche) Zustimmung des Arbeitgebers, dass er sich die Wochenenden frei nehmen könne, an welchen er seine Kinder sehen könne. Demzufolge stelle dies kein Hindernis für die verfügte Besuchsrechtsregelung dar. 5.5 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil. So haben auch der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 273 ZGB). Als sog. Pflichtrecht dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Immerhin hat der persönliche Verkehr in den vergangenen Jahren eine zunehmende Ausdehnung erfahren. Die allgemeine Tendenz zur Ausweitung fusst auf der Erkenntnis, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1; BGE 130 III 585 E. 222; BGE 131 III 209 E. 4; BGE 127 III 295 E. 4a). 5.6 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3). 5.7 Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. So darf der persönliche Verkehr in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 5.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der Kindsvater grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Söhnen hat, die Kindsmutter dieses Recht zu ermöglichen hat, die Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung der Kinder wesentlich ist und dieses Recht bei einer drohenden Kindswohlgefährdung beschnitten werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob eine allfällige Kindeswohlgefährdung dem Besuchsrecht entgegensteht. 5.9 Im vorliegenden Fall wurde nach einem längeren Kontaktunterbruch aufgrund des Gefängnisaufenthalts des Kindsvaters vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen, jeweils am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr angeordnet (vgl. Entscheid der KESB B.____ vom 24. März 2017). Das Besuchsrecht wurde mit Entscheid der KESB B.____ vom 11. Juli 2017 – soweit es dessen Umfang betrifft – bestätigt. Hinsichtlich der Begleitung wurde demgegenüber verfügt, dass lediglich noch der erste Besuch Mitte August 2017 durchgängig durch die Besuchsbegleitung zu beaufsichtigen sei, die darauffolgenden Besuche hingegen seien einzig bei der Übergabe am Anfang und am Schluss zu begleiten. Die in diesem Entscheid festzustellende Lockerung der Besuchsbegleitung stützt sich mitunter auf das Protokoll der Anhörung vom 30. Juni 2017. Aus diesem geht hervor, die drei durchgeführten Besuche seien für die Kontaktanbahnung gut gewesen und es habe sich gezeigt, dass der Kindsvater sich adäquat um die Söhne kümmern könne, weshalb die Besuche künftig nicht mehr durchgängig begleitet werden müssten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Beiständin vom 4. Juli 2017, in welchem bei regelmässigem Kontakt zum Beziehungsaufbau von einem Ausbau der Besuchsregelung die Rede ist. Der Bericht der Begleitperson von Mai bis Juni 2017 hält ferner fest, dass sich der Kindsvater eigenständig und umsichtig um die Kinder gekümmert habe, und er grundsätzlich keine pädagogische Begleitung brauche. Überdies hielt die Vorinstanz bereits im Rahmen der Anhörung vom 19. September 2017 fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Begleitung der Besuche erfordern würden. Auch war bereits von einer allfälligen Übernachtung der Söhne beim Kindsvater die Rede. Damals war vorgesehen, dass die Besuche alle zwei Wochen mit Begleitung am neuen Wohnort stattfinden sollen, wobei lediglich die ersten beiden Besuche durchgängig hätten begleitet werden sollen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine der von der KESB beauftragten Fachpersonen eine Kindswohlgefährdung feststellen konnte. Im Gegenteil haben die involvierten Fachpersonen jeweils eine stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts empfohlen. Demzufolge sind keine Gründe ersichtlich, welche im vorliegenden Fall gegen die Ausübung eines Besuchsrechts sprechen. 5.10 Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die fehlende stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts. Als nächstes sind deshalb die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen Söhnen zu prüfen. Die Häufigkeit, Dauer und der Ort richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Le-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bensgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit (vgl. SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 273 ZGB; CLAUDIA M. MORDASINI-ROHNER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 273 ZGB). Die Beschwerdeführerin spricht sich zwar grundsätzlich für ein Besuchsrecht aus, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass ein stufenweiser Kontaktaufbau notwendig sei. Grundsätzlich würde sich in einer Konstellation wie der vorliegenden ein stufenweiser Aufbau des Kontakts zwischen dem Vater und seinen Söhnen anbieten. Aus diesem Grund wurde im Entscheid vom 11. Juli 2017 die Möglichkeit einer Ausweitung bei regelmässig stattfindenden Besuchen festgehalten. Ein solches Vorgehen wurde erneut im Rahmen der Anhörung der Kindsmutter vom 19. September 2017 besprochen. Gestützt auf die Akten konnte eine entsprechende Ausdehnung des Besuchsrechts jedoch nicht umgesetzt werden, weil die festgelegten Besuche nicht (regelmässig) stattfinden konnten, was insbesondere auf die Wohnsitzwechsel der Kindsmutter zurückzuführen war. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, ein sorgfältiger Aufbau des Kontaktes zwischen dem Kindsvater und den Söhnen sei unabdingbar, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, weil ein stufenweiser Aufbau des Kontaktes vornehmlich aufgrund ihres Verhaltens (Wohnsitzwechsel) nicht umgesetzt werden konnte. Eine Kindeswohlgefährdung ist darin jedenfalls nicht erkennbar. Es ist somit nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter geltend gemacht, inwiefern das Kindeswohl durch die angeordnete Besuchsrechtsregelung gefährdet sein soll. Der Entscheid der KESB B.____ ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner als obsiegende Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in der Honorarnote vom 20. April 2018 geltend gemachte Aufwand von 19:35 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'218.25 zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'218.30 (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin