Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. Juni 2019 (810 18 236) ____________________________________________________________________
Übriges Verwaltungsrecht
Rückzug der Bescheinigungen und Streichung der Schiffe aus dem Schiffsregister
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Lukas Meyer
Beteiligte C.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Thomas Burckhardt, Advokat
gegen
Schweizerische Rheinhäfen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückzug der Bescheinigungen und Streichung der Schiffe A.____ und B.____ aus dem Schiffsregister (Verfügung der Schweizerischen Rheinhäfen vom 13. August 2018)
A. Am 13. August 2018 verfügten die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) den Rückzug der Bescheinigungen für die Schiffe A.____ und B.____ nach Art. 21 Abs. 3 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986 (SchRV) aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 28. September
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1923 (SchRG). Im Weiteren wurde die Streichung der beiden Schiffe A.____ und B.____ aus dem Schweizer Rheinregister durch das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt verfügt. B. Am 27. August 2018 reichte C.____, vertreten durch Dr. Thomas Burckhardt, Advokat, gegen die Verfügung der SRH vom 13. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Der Beschwerdeführer verlangt, die Verfügung der SRH vom 13. August 2018 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Eventualiter sei zuvor dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung einer sog. EJPD- Bewilligung i.S. von Art. 4 Abs. 4 SchRV (recte: SchRG) anzusetzen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene erstreckbare Frist zur Begründung der Beschwerde und des eingangs gestellten Antrages einzuräumen. In der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. C. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2018 die Abweisung der Beschwerde vom 27. August 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Am 6. Dezember 2018 erkundigte sich das Kantonsgericht telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, ob mit der Vernehmlassung vom 28. November 2018 (inklusive Beilagen) die vollständigen Akten eingereicht worden seien, und ersuchte die Beschwerdegegnerin, die vollständigen Akten einzureichen. E. Am 13. Dezember 2018 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht die ergänzenden Akten nach. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen wurden abgewiesen. Zudem ersuchte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem Kantonsgericht seine detaillierte Honorarnote bis spätestens 17. Januar 2019 einzureichen. Diese Frist wurde bis am 31. Januar 2019 erstreckt. G. Mit Einreichung der Honorarnote am 31. Januar 2019 kündigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik an. H. Am 4. Februar 2019 replizierte der Beschwerdeführer und hält an seinen Anträgen fest. I. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 8. März 2019 ebenfalls an ihren Anträgen fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Behörden und Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" (Rheinhafen-Vertrag) vom 13./20. Juni 2006 können Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als direkte Beschwerdeinstanz angefochten werden. Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich gemäss § 9 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. Da es sich bei den SRH indes um eine (inter-)kantonale Instanz handelt, richten sich der Erlass und die Anfechtbarkeit auch bei Verfügungen der SRH, welche sich auf Bundesrecht stützen, nach kantonalem Recht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 Rheinhafen-Vertrag in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VPO gegeben (vgl. ausführlich dazu: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 26. Januar 2011 [810 10 352] E. 1.1-1.4). 1.2 Der Beschwerdeführer führt in der Replik vom 4. Februar 2019 aus, dass er das Schiff A.____ an eine Käuferin in Frankreich verkauft habe und dieses am 26. November 2018 tatsächlich im Schiffsregister Basel gestrichen worden sei. Es müsse jetzt geprüft werden, ob auch die Streichung des Schiffs B.____ rechtens sei. Damit gesteht der Beschwerdeführer zu, dass seine Beschwerde, soweit sie das Schiff A.____ betrifft, gegenstandslos geworden ist. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit sie das Schiff A.____ betrifft, nicht einzutreten. 1.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 27. August 2018, dass gemäss Art. 5 SchRG auch Binnenschiffe fakultativ in das Schiffsregister aufgenommen werden könnten, die nicht zur gewerbsmässigen Beförderung von Gütern und Personen verwendet würden. Ausserdem stehe der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Schiffe jetzt vorwiegend auf den französischen Wasserstrassen einsetze und nur noch gelegentlich nach Basel fahre, einer Aufrechterhaltung der Registrierung der Schiffe im Schiffsregister nicht a priori entgegen. Eventualiter sei ihm deshalb eine angemessene Frist zur Beibringung einer EJPD- Bewilligung i.S. von Art. 4 Abs. 4 SchRG anzusetzen. In der Replik vom 4. Februar 2019 ersucht der Beschwerdeführer sodann eventualiter, dass eine freiwillige Eintragung bzw. Aufrechterhaltung der Eintragung im Schiffsregister gemäss Art. 5 SchRG erfolgen könne. Gemäss Art. 4 Abs. 4 SchRG kann der Bundesrat unter Bezeichnung des zuständigen Schiffsregisteramtes die Aufnahme von Schiffen, die auf andern Gewässern verwendet werden, in das Schiffsregister zulassen, wenn berechtigte Interessen vorliegen. Nach Art. 5 Abs. 1 SchRG können auf Antrag des Eigentümers auch Binnenschiffe in das Schiffsregister aufgenommen werden, die nicht zur gewerbsmässigen Beförderung von Gütern oder Personen verwendet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 3.1 ff.), betrifft die im vor-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Fall angefochtene Verfügung vom 13. August 2018 der SRH lediglich den Rückzug der Bescheinigung über die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Rheinschiffs ins Schiffsregister. Der Entscheid über die Aufnahme eines Schiffs ins Schiffsregister respektive über dessen Verbleib darin an sich, sei es aufgrund einer EJPD-Bewilligung nach Art. 4 Abs. 4 SchRG oder einer fakultativen Aufnahme nach Art. 5 SchRG, bildet deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demzufolge ist auf die Eventualbegehren ebenfalls nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen kann auf die Beschwerde eingetreten werden, da die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.5 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei macht er insbesondere geltend, die SRH hätten im Jahr 2014 die Information erhalten, wonach die beiden Schiffe des Beschwerdeführers dauerhaft in Frankreich eingesetzt würden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer EJPD-Bewilligung hinzuweisen, und habe so den Eindruck vermittelt, dass sie den Status quo toleriere. Der verfügte Rückzug der beiden Zugehörigkeitsbewilligungen sei aus heiterem Himmel und ohne vorherige Anhörung erfolgt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen weiteren Grund zur Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2018 darstelle. Demgegenüber führen die SRH aus, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs könne aufgrund der zahlreichen Schriftenwechsel mit Informationsbeilagen sowie eines persönlichen Gesprächs nicht nachvollzogen werden. Die Aussage des Beschwerdeführers sei nicht richtig. 2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E 3.1, jeweils mit Hinweisen). Voraussetzung für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Erforderlich sind mithin genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 45 zu Art. 29; BGE 140 I 99 E. 3.4). 2.3 Vorliegend wird seitens des Beschwerdeführers der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Replik vom 4. Februar 2019 nicht weiter aufrechterhalten. Weiter werden die in der Vernehmlassung vom 28. November 2018 diesbezüglich geltend gemachten Ausführungen der SRH auch nicht bestritten. Auf die verfahrensgegenständliche Problematik wurde bereits mit Schreiben vom 21. September 2012 an die D.____ AG, die als Administrationsstelle und Domizilgeberin die Interessen des Beschwerdeführers wahrnimmt, hingewiesen. Insbesondere wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die beiden Schiffe des Beschwerdeführers nach Wissen der SRH nicht mehr auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen, sondern auf der Seine verkehren, und es wurde auf die Möglichkeit der Beibringung einer EJPD-Bewilligung hingewiesen. Mit Schreiben vom 15. April 2014 und E-Mail vom 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut um Informationen zum Einsatzgebiet seiner beiden Schiffe ersucht und auf die Möglichkeit einer EJPD-Bewilligung aufmerksam gemacht. Mit E-Mail vom 12. August 2014 wurden dem Beschwerdeführer drei Termine für eine Besprechung vorgeschlagen, die daraufhin am 2. Oktober 2014 stattfand. Anlässlich dieser Besprechung wurde der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz ausdrücklich auf das Problem hingewiesen, dass lediglich eine Registrierung von Schiffen, die gewerbsmässig eingesetzt würden, möglich sei. Die Registrierung von Wohnschiffen sei nicht vorgesehen. Auch verkehrten die Schiffe des Beschwerdeführers nicht mehr auf dem Rhein, sondern auf der Seine, und könnten nur mit einer EJPD-Bewilligung im Schiffsregister verbleiben. Der Erhalt einer solchen Bewilligung sei allerdings unwahrscheinlich. In der Aktennotiz wurde weiter festgehalten, dass C.____ diese Problematik nicht nachvollziehen könne und möchte. Er werde weiterhin auf dem Schiff wohnen bleiben und die Eintragung in einem anderen Register sei für ihn keine Option. Als Ergebnis der Besprechung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis Mai 2016 eingeräumt, um eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Lösungsvorschläge für das Problem eingereicht. Als die SRH insbesondere Kenntnis erhielten, dass die Gemeinde E.____ der Auffassung sei, dass C.____ keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, erliessen sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. August 2018. Dem Beschwerdeführer war die Ausgangslage demnach klar dargelegt worden und er wusste, dass er eine Lösung suchen und unterbreiten musste, hat dies indes unterlassen. Es ist somit festzuhalten, dass es vorliegend an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt. 3.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer materiell die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Voraussetzungen für die Rückforderung der Bescheinigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 SchRG sowie für die verfügte Streichung der Schiffe im Schiffsregister nicht erfüllt seien. Was die Streichung der Schiffe im Schiffsregister angehe, könne der Widerruf der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde nicht die Streichung des betroffenen Schiffs im Schiffsregister bewirken, sondern höchstens dazu führen, dass dem betroffenen Schiff eine der Voraussetzungen zur Eintragung bzw. der Aufrechterhaltung fehle. Es sei nicht in der Kompetenz der SRH, die Streichung des betroffenen Schiffs im Schiffsregister zu verfügen.
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3.2 Die SRH führen dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer bezeichnete Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde die Urkunde nach Art. 2 Absatz 3 der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 sei, mit der die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt bewiesen werde. Die Erteilung der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde sei der letzte Schritt im Verfahren der Registrierung von Rheinschiffen, welches mit der rechtmässig erteilten Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 SchRG zuhanden des Schiffsregisteramts beginne. Aufgrund der Bescheinigung durch die SRH erfolge die grundbuchrechtliche Eintragung der Immobilie bzw. des Rheinschiffs im Schiffsregister. 3.3 Nach Art. 1 SchRG wird bei den vom Bundesrat als zuständig erklärten Grundbuchämtern (Schiffsregisterämtern) ein eidgenössisches Schiffsregister geführt, in dem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen und Vormerkungen zu erfolgen haben (Art. 1 Abs. 1 SchRG). Die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss, ist zuständig für die Ausstellung und den Widerruf der in Artikel 2 Abs. 3 der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Urkunde (Art. 1 Abs. 2 lit. a SchRG) sowie der Bescheinigung nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 SchRG (Art. 1 Abs. 2 lit. b SchRG). Zuständig für die Aufnahme des Schiffs ist das vom Bundesrat für das Gewässer, auf dem das Schiff verwendet wird, für zuständig erklärte Schiffsregisteramt (Art. 9 Abs. 1 SchRG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchRV stellt die Rheinschifffahrtsbehörde für das Schiffsregisteramt die Bescheinigung aus, dass die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Rheinschiffs ins Schiffsregister erfüllt sind. Die Aufnahme in das Schiffsregister erfolgt, wenn die Bescheinigung der Rheinschifffahrtsbehörde vorliegt und die übrigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Abs. 1 SchRV). Nach Art. 21 Abs. 3 SchRV zieht die Rheinschifffahrtsbehörde die Bescheinigung zurück, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie teilt dies dem Schiffsregisteramt sowie dem Schiffseigentümer und dem Binnenreeder mit und fordert diese auf, die Bordurkunde zurückzugeben. Für die Streichung eines Schiffs aus dem Schiffsregister ist gemäss Art. 19 SchRG das Schiffsregisteramt zuständig. 3.4 Vorliegend sind die in Art. 1 SchRG geregelten unterschiedlichen Zuständigkeiten klar zu differenzieren. Das Schiffsregisteramt ist für die Führung des Schiffsregisters zuständig und nimmt damit insbesondere die Eintragung eines Schiffs ins Schiffsregister sowie die Streichung daraus vor. Die Rheinschifffahrtsbehörde, also die Beschwerdegegnerin, ist namentlich für die Ausstellung und den Widerruf der Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 SchRG zuständig. In ihrer Verfügung vom 13. August 2018 haben die SRH einleitend festgehalten: "Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) beantragen die Streichung der Schiffe A.____ und B.____ gem. Art. 21 Abs. 3 Schiffsregisterverordnung". In Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wurde sodann verfügt: "Streichung der Schiffe A.____ und B.____ aus dem Schweizer Rheinregister durch das Grundbuch- und Vermessungsamt". Aus diesen Formulierungen sowie dem Vermerk in der Verfügung vom 13. August 2018, wonach eine Kopie davon dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt zugestellt werde, ergibt sich, dass die Streichung des Schiffs B.____ durch das zuständige Schiffsregisteramt, vorliegend das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat folglich nicht die Strei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung des Schiffs B.____ aus dem Schiffsregister verfügt, sondern lediglich die Bescheinigung zurückgezogen und dies dem Schiffsregisteramt mitgeteilt. Die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich nicht als fehlerhaft. 4.1 Da eine allfällige Streichung des Schiffs B.____ aus dem Schiffsregister nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung bilden kann und auch nicht bildet, ist bezüglich deren Rechtmässigkeit einzig zu prüfen, ob die SRH die Bescheinigungen nach Art. 21 Abs. 3 SchRV zurückziehen durfte oder nicht. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 SchRG noch gegeben sind oder nicht. In der Verfügung vom 13. August 2018 hielten die SRH im Wesentlichen fest, sie hätten aus einem im Jahr 2014 geführten Gespräch mit C.____ die Information erhalten, wonach die beiden Schiffe A.____ und B.____ dauerhaft in Frankreich eingesetzt würden. Eines der beiden Schiffe solle verkauft und das andere als Wohnschiff eingesetzt werden. Die Absicht des Gesetzgebers habe im Erlass von Vorschriften für die gewerbliche Rheinschifffahrt gelegen, weshalb die spezifischen Bestimmungen nicht auf Wohnverhältnisse angewendet werden könnten. Da die Voraussetzungen von Art. 4 SchRG i.V.m. Art. 14 SchRV nicht erfüllt seien, sei der gesetzlich notwendige Bezug zur Schweiz nicht mehr gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die SRH in der Verfügung vom 13. August 2018 ihre Berechtigung zur Deregistrierung aus einem Schreiben der Gemeinde E.____ an den Rechtsvertreter, wonach die Familie C.____ keinen Wohnsitz mehr in E.____ habe und nach unbekannt abzumelden sei, ableite. Dieses Schreiben sei indes Gegenstand einer hängigen Beschwerde beim Regierungsrat geworden, weshalb die Bezugnahme der SRH auf den fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in E.____ bereits formell von vornherein unstatthaft sei und die Streichung seiner Schiffe in den Registern nicht legitimieren könne. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer ein sog. "Partikulier" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 SchRG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 SchRV, also ein Rheinschiffer, der auf seinem eigenen (Rhein-) Schiff dauerhaft lebe und von dort das Gewerbe der Binnenschifffahrt betreibe und seine Schiffe für eigene private Zwecke, die kommerzieller Art sein können, aber nicht müssen, einsetze. Dazu werde vorausgesetzt, dass der Eigentümer des Schiffs, der zugleich als "Schiffsführer" bzw. Mitglied der Besatzung seines eigenen Schiffs fungieren könne, seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines gleichgestellten Staates besitze. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes in der Schweiz seien beim Beschwerdeführer unzweifelhaft erfüllt, da dieser seit fast 50 Jahren in F.____ bzw. E.____ gemeldet und steuerpflichtig sei. Da gegen die Abmeldeverfügung eine Beschwerde hängig sei, könne sie von vornherein nicht massgebend sein. 4.3 Dagegen führen die SRH in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, dass die beiden Schiffe A.____ und B.____ ursprünglich ins Schiffsregister für Rheinschiffe aufgenommen worden seien, da ein gewerblicher Betrieb im Sinne eines Partikulierverhältnisses nach Art. 4 Abs. 3 SCHRG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 SchRV angenommen worden sei. Mit Informationen über den Ruhestand des Beschwerdeführers hätten sich die SRH verpflichtet gesehen, die Registrierungsvoraussetzungen zu überprüfen. Im Gespräch vom 28. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer den SRH sowohl den beabsichtigten Verkauf der A.____, den Umbau der B.____ zu
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Wohnschiff sowie den Einsatz der beiden Schiffe auf dem Fluss Seine (FR) bestätigt. Ein sich im Ruhestand befindlicher Rheinschiffer, was der Beschwerdeführer zwischenzeitlich tatsächlich sei, könne nicht als Partikulier im Sinne der Gesetzgebung für den gewerblichen Schifffahrtsbetrieb verstanden werden. Die Umnutzung von gewerblichen Rheinschiffen zu privaten Wohnzwecken sei durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und werde von der Beschwerdegegnerin nicht akzeptiert. 4.4 Mit Replik vom 4. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Voraussetzungen für die Bescheinigung entfallen seien, seit der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten sei und sein Schiff B.____ nach Frankreich auf die Seine verbracht habe und seither darauf wohne, seien neu und müssten neu geprüft werden. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in einem im Jahr 2014 geführten Gespräch auf die verfahrensgegenständliche Problematik hingewiesen wurde. Dabei wurde insbesondere auf zwei Probleme hingewiesen. Einerseits sei lediglich eine Registrierung von Schiffen, die gewerbsmässig eingesetzt würden, möglich. Andererseits verkehrten die Schiffe des Beschwerdeführers nicht mehr auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen und könnten nur mit einer EJPD-Bewilligung im Schiffsregister verbleiben. In der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 wird auf das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 verwiesen und nochmals explizit auf das Fehlen einer Ausnahmebewilligung Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um neu vorgebrachte Tatsachen. 4.6 Gemäss Art. 21 Abs. 2 SchRV kann die Rheinschifffahrtsbehörde jederzeit nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung noch erfüllt sind. In das Schiffsregister werden alle Binnenschiffe obligatorisch aufgenommen, die einem oder mehreren Eigentümern mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer oder mehreren Handelsgesellschaften oder juristischen Personen oder deren Zweigniederlassungen mit Sitz in der Schweiz zu mehr als der Hälfte gehören (Art. 4 Abs. 1 lit. a SchRG) und zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern auf schweizerischen Binnengewässern, einschliesslich der Grenzgewässer, oder auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 lit. b SchRG). Um ein Rheinschiff in das Schiffsregister aufnehmen zu lassen, muss die Rheinschifffahrtsbehörde, also die SRH, bescheinigen, dass das Schiff einerseits die schweizerische Flagge auf dem Rhein führen darf (Art. 4 Abs. 2 lit. a SchRG) und andererseits einer wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmung oder Zweigniederlassung gehört, die über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffs zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation in der Schweiz verfügt (Art. 4 Abs. 2 lit. b SchRG). In der Rheinschifffahrt sind seit jeher neben den Reedereien die sog. Partikulierschiffer bekannt, d.h. Einzelpersonen, die in der Regel Eigentümer nur eines Rheinschiffs sind und dieses selber führen, mit ihrer Familie an Bord des Schiffs leben und über keine Landorganisation verfügen (Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 29. August 1984, 84.065, Bundesblatt [BBl] 1984, S. 1453 ff., S. 1468). Gemäss Artikel 4 Absatz 3 SchRG kann der Partikulierschiffer, der erklärt, keine Organisation an Land zu führen, sondern alle betrieblichen Massnahmen an Bord
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht erledigen zu wollen, in der Schweiz sein Schiff nur auf den Namen einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, registrieren lassen. Sind die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 und 3 SchRG nicht mehr erfüllt, zieht die Rheinschifffahrtsbehörde die Bescheinigung zurück (Art. 21 Abs. 3 SchRV). 4.7 Die von den SRH ausgestellte Bescheinigung setzt zunächst voraus, dass das Rheinschiff die schweizerische Flagge auf dem Rhein führen darf. Dazu muss der Eigentümer, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, gemäss Art. 8 Abs. 1 SchRV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SchRV seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates besitzen. Die SRH berufen sich darauf, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Schiffs B.____ keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hat. Darauf deutet zwar einiges hin. Allerdings ist die Abmeldeverfügung der Gemeinde E.____ angefochten, sodass darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da kumulativ die Kriterien von Art. 4 Abs. 2 lit. b SchRG oder von Art. 4 Abs. 3 SchRG erfüllt sein müssen. Demnach muss das Schiff einer wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmung oder Zweigniederlassung gehören, die über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffs zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation in der Schweiz verfügt. Dieses Kriterium entfällt, wenn der Eigentümer ein Partikulier ist und die betrieblichen Aufgaben von Bord aus erledigt. Da entweder eine Unternehmung oder eine natürliche Person, die betriebliche Aufgaben erledigt, Eigentümerin des Schiffs sein müssen, wird ersichtlich, dass eine gewerbsmässige Verwendung des Schiffs vorausgesetzt wird. Im Weiteren ist die Voraussetzung der Bescheinigung durch die Rheinschifffahrtsbehörde in der Bestimmung zur obligatorischen Aufnahme von Binnenschiffen in das Schiffsregister geregelt. Bereits die obligatorische Aufnahme an sich setzt ebenfalls die gewerbsmässige Verwendung eines Schiffs voraus (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b SchRG; Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 29. August 1984, 84.065, Bundesblatt [BBl] 1984, S. 1453 ff., S. 1459). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er mittlerweile pensioniert und sein Schiff wird nicht mehr zum gewerbsmässigen Transport von Personen oder Gütern, sondern nur noch als sog. Stillleger zu Wohnzwecken eingesetzt. Mithin ist der Beschwerdeführer kein Partikulier mehr, sondern eine natürliche Person, die auf ihrem Schiff wohnt. Damit ist die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 3 SchRG nicht mehr gegeben und diejenige von Art. 4 Abs. 2 lit. b SchRG stand ohnehin nie zur Diskussion. Demzufolge haben die SRH die Bescheinigung zu Recht zurückgezogen. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber