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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2019 810 18 232

20 marzo 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,927 parole·~20 min·19

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1168 vom 14. August 2018)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. März 2019 (810 18 232) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Mangelhafte Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Rivoli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1168 vom 14. August 2018)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1987, reiste am 13. September 2013 zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 4. Oktober 2013 heiratete A.____ in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ die deutsche Staatsangehörige C.____, geboren 1987, und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. B. Vor seiner legalen Einreise in die Schweiz am 13. September 2013 trat A.____ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: − Am 22. April 2009 verurteilte das Untersuchungsrichteramt Freiburg A.____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. − Am 23. September 2009 verurteilte das Untersuchungsrichteramt Freiburg A.____ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 10.--. − Am 29. Dezember 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel A.____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

C. Im Jahr 2016 wurde das Ehepaar von April bis November von der Sozialhilfe unterstützt und hat Sozialleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'521.75 erhalten. D. Aufgrund der einvernehmlichen Trennung der Ehegatten am 1. Dezember 2016 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AFMB) A.____ und C.____ mit separaten Schreiben vom 15. Dezember 2016 über die Prüfung der weiteren Aufenthaltsregelung von A.____ und bat gleichzeitig um die Beantwortung diverser Fragen. A.____ und C.____ nahmen mit Schreiben vom 28. bzw. 27. Dezember 2016 dazu Stellung. E. Mit Urteil vom 5. Januar 2017 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses per 1. Dezember 2016 aufgenommen haben. F. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'300.--. G. Das AfM gewährte A.____ und C.____ mit separaten Schreiben vom 2. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz. A.____ und C.____ nahmen das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 16. bzw. 24. Januar 2018 wahr. H. Am 19. März 2018 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und forderte diesen auf, die Schweiz bis spätestens 20. April 2018 zu verlassen. Das AfM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass zwar von einer Ehedauer auszugehen sei, die länger als drei Jahre gedauert habe, A.____ jedoch keine erfolgreiche Integration im Sinne der schweizerischen Ausländergesetzgebung attestiert werden könne. Zudem seien

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Elemente ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt aus wichtigen persönlichen Gründen erforderlich machen würden. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines persönlichen Härtefalles seien nicht gegeben und die Wegweisung von A.____ erweise sich insgesamt als verhältnismässig. I. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt in Stein im Kanton Aargau, am 29. März 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). J. Mit Beschluss Nr. 1168 vom 14. August 2018 (RRB) wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 19. März 2018 erhobene Beschwerde ab und verfügte weiter, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. K. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 14. August 2018 aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung desselben aus der Schweiz abzusehen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte A.____ dem Kantonsgericht seine Beschwerdebegründung ein. L. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass er per 25. Oktober 2018 eine Festanstellung bei der D.____ GmbH in B.____ erhalten habe, und reichte den entsprechenden Arbeitsvertrag ein. M. Ebenfalls mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. O. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine detaillierte Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz einräumen würde. 5. Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Ehegatte gilt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer hat somit als Ehegatte einer EU-Bürgerin mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz zwar grundsätzlich einen (abgeleiteten) staatsvertraglichen Anspruch auf die Belassung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. BGE 130 II 113 E. 8). Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 130 II 113 E. 9); fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1). Am 1. Dezember 2016 haben sich der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer und seine deutsche Ehefrau einvernehmlich getrennt. Mit Urteil vom 5. Januar 2017 hat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Trennung der Ehe bewilligt. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem Freizügigkeitsrecht keinen Anwesenheitsanspruch mehr ableiten. 6.1 Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige gilt das Ausländergesetz nur insofern, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine für die ausländische Person vorteilhaftere Regelung vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. Zudem dürfen Bürgerinnen und Bürger der EU sowie deren Angehörige aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 Abs. 2 FZA freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige der Schweiz. Vor diesem Hintergrund bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch entfallen wäre, wenn er Ehegatte einer Schweizerin oder einer hier niedergelassenen Ausländerin aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N 6 zu Art. 50 AuG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2016 [810 15 34] E. 4.3 ff.). 6.2 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs.1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Daneben ist kumulativ das Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu prüfen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) liegt eine erfolgreiche Integration namentlich vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Das Adverb "namentlich" weist auf den nicht abschliessenden Charakter der in dieser Bestimmung aufgezählten Kriterien hin (Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2). Im vorliegenden Fall dauerte die Ehe von der Eheschliessung am 4. Oktober 2013 bis zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft am 1. Dezember 2016 drei Jahre und knapp zwei Monate, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unbestrittenermassen erfüllt ist. Zu prüfen bleibt einzig, ob der Beschwerdeführer die erforderliche gelungene Integration aufweist. 6.3 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid das Kriterium der erfolgreichen Integration in Abrede. Ein Bemühen um das Erlernen einer Landessprache sei zwar insgesamt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich und der Beschwerdeführer scheine auch sozial integriert zu sein. Dennoch falle insbesondere seine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juli 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs negativ ins Gewicht. Von einer geringfügigen Straffälligkeit könne nicht mehr die Rede sein. Auch wenn das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers für sich allein noch keinen Grund für einen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung darstelle, so stehe es doch der Annahme einer erfolgreichen Integration entgegen. Dies vor allem auch im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen aufgrund seines früheren illegalen Aufenthalts in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebe seit Oktober 2013 legal in der Schweiz, habe sich aber bereits zuvor über eine längere Zeit hinweg illegal in der Schweiz aufgehalten und sei dafür dreimal strafrechtlich verurteilt worden. In wirtschaftlicher Hinsicht sei von einer mässigen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Seit er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei er zwar immer wieder temporär angestellt gewesen und habe grösstenteils selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Dennoch habe das Ehepaar zwischen April und November 2016 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 11'521.75 bezogen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung und es sei ihm bis anhin nicht gelungen, eine Festanstellung zu erlangen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei der Beschwerdeführer als nicht erfolgreich integriert zu betrachten. 6.4 In Bezug auf die Frage der erfolgreichen Integration bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vor, dass er in der Zwischenzeit den Deutschkurs vollständig besucht habe, sodass das erforderliche Sprachniveau A1.2 jetzt schriftlich habe bestätigt werden können. Zudem habe er sich mit seiner Frau stets auf Deutsch verständigt, da sie der albanischen Sprache nicht mächtig sei. Des Weiteren sei er entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirtschaftlich voll integriert. Nachdem er seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder temporär gearbeitet habe, verfüge er seit dem 25. Oktober 2018 über eine unbefristete Anstellung bei der D.____ GmbH in B.____ (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2018). Seine soziale Integration werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Er habe einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz und spiele Fussball. Hinsichtlich seines Legalverhaltens sei zu berücksichtigen, dass es sich um keine schwerwiegenden Delikte gegen die öffentliche Sicherheit handle. Er habe sich bei allen Beteiligten entschuldigt und sich seither gesetzeskonform verhalten. Angesichts seiner erfolgreichen Integration sei von einer Wegweisung abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. 6.5 Beim Erfordernis der erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszulegen gilt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Rechtsbegriff richtig angewendet hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Kantonsgericht grundsätzlich frei überprüft werden kann (vgl. E. 2). Bezüglich der Integration ist zunächst positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. Kursbestätigung des Ausländerdienstes Baselland vom 5. Juli 2018) und er sich in seiner Freizeit für zwei Fussballvereine engagiert. Des Weiteren gilt es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass auf seinen Namen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2018 keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind. Während seines Aufenthalts in der Schweiz bemühte er sich stets um Arbeit und erhielt über eine Arbeitsvermittlungsstelle di-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verse temporäre Einsätze im Bereich Logistik. Zuletzt war er in einem temporären Anstellungsverhältnis für die E.____ GmbH als Logistiker tätig. Trotz diverser temporärer Arbeitseinsätze ist es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen, seinen Lebensunterhalt durchgehend selbst zu bestreiten. Von April bis November 2016 mussten seine Ehefrau und er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Das Ehepaar hat insgesamt Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 11'521.75 bezogen, was bei der vorliegenden Prüfung der erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fällt. Aus den Akten ist des Weiteren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem legalen Aufenthalt in der Schweiz hier arbeitstätig war. So ist seinem Lebenslauf zu entnehmen, dass er vor Dezember 2013 während 16 Monaten im Blumenladen F.____ in G.____ sowie während weiteren drei Monaten bei der H.____ AG gearbeitet hatte. Da der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2013 über eine legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt, ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeiten illegal ausgeübt hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spricht insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in den Jahren 2009 und 2011 insgesamt dreimal wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Januar 2018), gegen die Annahme einer erfolgreichen Integration. Die genannten Straftaten liegen zwar bereits einige Zeit zurück. Trotzdem müssen sie unter dem Gesichtspunkt des Respekts gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung negativ in die Bewertung einfliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch während seines legalen Aufenthalts in der Schweiz gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'300.-- verurteilt. Auch wenn die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten keine schwerwiegenden Delikte gegen die öffentliche Sicherheit darstellen, kann vorliegend nicht mehr von geringfügiger Delinquenz die Rede sein. Indem der Beschwerdeführer zunächst gezielt diverses Geschirr auf sein Opfer warf sowie anschliessend mit einem kleinen Küchenmesser wahllos in die Richtung desselben stach und ihm dabei geringfügige Schnittverletzungen zufügte, liess er eine hohe Gewaltbereitschaft erkennen (vgl. Strafbefehl vom 25. Juli 2017, S. 2). Unter diesen Umständen kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht von einer geglückten Integration gesprochen werden. In beruflicher Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens zwar noch gelungen, eine Festanstellung zu finden. Diese Tatsache kann jedoch nach einer Gesamtwürdigung aller integrationsrelevanten Aspekte, insbesondere aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers sowie der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht zu der Annahme einer erfolgreichen Integration führen. Dem Gesagten zufolge muss ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend infolge mangelhafter Integration verneint werden. 7.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, kann eine solche dennoch ermessensweise gewährt bzw. verlängert werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, zumal ein Widerrufsgrund

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (TAMARA NÜSSLE in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.84; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 96). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 7.2 Im angefochtenen RRB Nr. 1168 vom 14. August 2018 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. E. 2). Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 8.1 In jedem Fall rechtfertigt sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sorgfältig gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen gilt es bei der nachfolgenden Prüfung die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten sowie den Integrationsgrad (BGE 135 II 377 E. 4.3). 8.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei zunächst das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des Raumes der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betreffend Aufenthaltsberechtigungen eine restriktive Politik. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zulässig (BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung dieser fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete und erforderliche Massnahme darstellt. 8.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Schweiz vollumfänglich integriert zu sein. Er habe stets am Erwerbsleben teilgenommen, sei sozial integriert und verfüge zudem über die erforderliche sprachliche Integration.

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8.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der heute 31-jährige Beschwerdeführer seit September 2013, d.h. also seit rund fünfeinhalb Jahren, legal in der Schweiz lebt, wobei die Duldung seines Aufenthalts in der Schweiz im letzten Jahr auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel zurückzuführen ist. Sein Leben hat er jedoch grösstenteils in seiner Heimat, dem Kosovo, verbracht. Insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre durchlebte er in seinem Heimatstaat, weshalb die Aufenthaltsdauer nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann. Im Kosovo leben auch die nächsten Verwandten des Beschwerdeführers, mit denen er in Kontakt steht. Sowohl seine Eltern als auch seine vier Geschwister sowie zwei Onkel und eine Tante wohnen im Kosovo (Eingabe des Beschwerdeführers ans AfM vom 24. Januar 2018, S. 3). Hier in der Schweiz verfügt er in der Zwischenzweit zwar offenbar über eine gute Beziehung zu seiner von ihm gerichtlich getrennten Noch-Ehefrau. Diese und allenfalls weitere von ihm gepflegte Kontakte lassen sich jedoch auch ohne weiteres mittels Briefen, moderner Kommunikationsmittel (Skype etc.) sowie gegenseitiger Besuche aufrechterhalten. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer während seines relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. E. 6.4) und vermag sich somit auch nicht auf ein Legalverhalten zu berufen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit seiner Heimkehr in den Kosovo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bereiten wird. Er hat dort die Schule besucht und gearbeitet, bevor er seine Heimat im Alter von 26 Jahren verlassen hat, womit gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten noch immer vertraut ist. Ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse lassen eine Rückkehr überdies nicht als unzumutbar erscheinen. Einer Rückkehr steht somit nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung der vorerwähnten Aspekte erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig. 8.5 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft und das Vorliegen eines Härtefalls zu Recht verneint hat. 8.6 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 18 232 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2019 810 18 232 — Swissrulings