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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2019 810 18 2

30 gennaio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,994 parole·~30 min·5

Riassunto

Beiträge an Schulwegkosten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Januar 2019 (810 18 2) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Abstrakte Normenkontrolle / Beiträge an Schulwegkosten

Besetzung Vorsitzender Niklaus Rucksuthl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____ mit C.____, D.____ und E.____, Beschwerdeführer, vertreten durch, Sandor Horvath, Rechtsanwalt

Gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Einwohnergemeinde F.____, Beigeladene, vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt

Betreff Beiträge an Schulwegkosten (RRB Nr. 1814 vom 19. Dezember 2017)

A. Am 23. Juni 2017 erliess die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde F.____ (Gemeindeversammlung) gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz) das neue Reg-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lement über Beiträge an die Schulwegkosten (nachfolgend “Reglement“). Die Gemeindeversammlung stimmte dem Reglement unter dem Traktandum 4 “Reglement über Beiträge an die Schulwegkosten“ mit 33 JA- gegen 9 NEIN-Stimmen bei einigen Enthaltungen zu. Das Reglement regelt unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen der Einwohnergemeinde F.____ an Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit einem unzumutbaren Schulweg. B. Dagegen erhoben G.____ am 28. Juni 2017, H.____ und I.____ am 29. Juni 2017 sowie C.____, D.____ und E.____ alle mit und vertreten durch A.____ und B.____, alle wiederum vertreten durch Sándor Horváth, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie machten zusammenfassend geltend, das Reglement verletze Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und § 95 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984, weil der sich daraus ergebende Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg sowie eine verfassungskonforme Entschädigung nicht gewahrt würden. C. Mit Entscheid Nr. 2017-1814 vom 19. Dezember 2017 (RRB) trat der Regierungsrat auf die Stimmrechtsbeschwerde von H.____ nicht ein. Die Stimmrechtsbeschwerde von A.____ wies er ab. Den Verfahrensantrag von H.____ und I.____ auf Einholung eines Gutachtens bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung wies er ebenfalls ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden formulierte der Regierungsrat § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Reglements aufsichtsrechtlich folgendermassen neu:

§ 5 Abs. 2 neu:

Es werden die Fahrtkilometer für die Hin- und, sofern notwendig, auch für die Rückfahrt vom Wohnort bis zur massgebenden Bushaltestelle gemäss § 6 Abs. 3 entschädigt.

§ 7 Abs. 2 neu:

Die Entschädigung pro beitragsberechtigtem Fahrtkilometer für Privattransporte beträgt 70 Rp.

Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung (betreffend das Reglement) ab und genehmigte die übrigen Reglementsbestimmungen. D. Gegen diesen RRB erhoben C.____, D.____ und E.____, alle mit und vertreten durch A.____ und B.____, alle wiederum vertreten durch Sándor Horváth, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellten die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017 und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung F.____ vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. Juni 2017 aufzuheben. 2. Das Kantonsgericht habe im Sinne der nachstehenden Anträge und Erwägungen einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. 3. Die Einwohnergemeinde F.____ (Gemeindeversammlung), eventualiter der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft seien anzuweisen, ein verfassungskonformes Reglement über Beiträge an die Schulwegkosten zu erlassen. Im Reglement sei dabei festzuhalten, dass die Eltern für allfällige privat durchgeführte Schultransporte mit mindestens CHF 1.00 / km zu entschädigen seien. Beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln seien im Reglement Begleitdienste vorzusehen. 4. Die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Vorinstanz seien zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘959.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. 5. Im Übrigen sei den Beschwerdeführern von der angerufenen Beschwerdeinstanz eine Frist anzusetzen, um die vorliegende, fristgerecht eingegangene Beschwerde zu ergänzen. 6. Alles unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf eine umfangreiche Ergänzung der Beschwerde und reichte zudem drei Entscheide betreffend die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Bewältigung des Schulweges ein. Auf die Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Stellungnahme vom 15. März 2018 liess sich der Regierungsrat (Beschwerdegegner) vernehmen und beantragte unter Verweisung auf seinen RRB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Am 6. April 2018 liess sich die Einwohnergemeinde F.____ (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt, vernehmen und beantragte unter o/e- Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Sie wies im Wesentlichen darauf hin, dass es sich beim vorliegenden Verfahren ausschliesslich um eine abstrakte Normenkontrolle handle. Nicht zu prüfen sei dagegen, ob im konkreten Fall der Schulweg der Beschwerdeführer zumutbar sei und/oder ob es A.____ und B.____ möglich und zumutbar sei, den Transport ihrer Kinder zur Schule beziehungsweis zur Bushaltestelle zu übernehmen. Vielmehr gehe es mit der Schaffung des Reglements darum, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche den Berechtigten einen Anspruch auf Beiträge an die Schulwegkosten vermittle, wenn der Schulweg unzumutbar sei. Was die Rügen der Stimmrechtsbeschwerde betreffe, würden diese alle ins Leere stossen, weshalb die Stimmrechtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Fall zur Beurteilung der Kammer überwiesen und die Urteilsberatung auf den 26. September 2018 angesetzt. Zudem wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens abgewiesen und verfügt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zusammen mit dem Verfahren 810 18 66 behandelt wird. I. Am 12. Juni 2018 replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und reichte seine Honorarnote ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

J. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde die Urteilsberatung vom 26. September 2018 abgeboten und entschieden, dass das vorliegende Verfahren zusammen mit den Beschwerdeverfahren 810 18 66 und 810 18 196 behandelt wird. K. Am 21. Juli 2018 duplizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und reichte seine Honorarnote ein. L. Am 31. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Berufung auf das uneingeschränkte Replikrecht eine weitere Stellungnahme sowie eine weitere Honorarnote ein. M. Am 15. August 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine als Triplik bezeichnete Eingabe ein. N. Am 28. September 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Beilage ein. O. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine weitere Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung. Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. 2.1 In seinem RRB hat der Regierungsrat sowohl die Stimmrechtsbeschwerde als auch die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen das Reglement vom 23. Juni 2017 abgewiesen. Vor dem Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten RRB. Damit erheben sie einerseits eine Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte nach § 25 Abs. 1 lit. c VPO (betreffend die Durchführung der Abstimmung an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2017) und andererseits eine Beschwerde gegen Erlasse nach § 25 Abs. 1 lit. a VPO (Anfechtung des Reglements vom 23. Juni 2017).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Kantonsgericht als Verfassungsgericht nach § 37 Abs. 1 lit. b VPO Beschwerde erhoben werden wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Vorliegend machen die Beschwerdeführer eine mangelhafte Durchführung der Abstimmung an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2017 geltend. Mit dem RRB liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von § 37 Abs. 3 lit. b VPO vor. Zur Beschwerde ist nach § 38 Abs. 1 VPO jede stimmberechtigte Person befugt. Da die Beschwerdeführer in J.____ wohnhaft und damit stimmberechtigt sind, sind sie grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 ist vorliegend nicht betroffen. Die Beschwerde ist deshalb nach § 39 Abs. 1 VPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich einzureichen. Diese Frist ist vorliegend gewahrt. Da im Übrigen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Stimmrechtsbeschwerde einzutreten. 2.3 Zudem wird vorliegend Beschwerde gegen das von der Gemeindeversammlung F.____ am 23. Juni 2017 beschlossene Reglement erhoben. Dieser Teil der Beschwerde ist als Beschwerde gegen Erlasse entgegenzunehmen, welche nach § 25 Abs. 1 lit. a VPO beim Kantonsgericht erhoben werden kann. Das Reglement stellt einen Erlass einer Gemeinde dar. Der RRB betreffend Genehmigung des Reglements stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss § 27 Abs. 1 lit. b VPO und § 29 Abs. 2 VPO dar. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 29 Abs. 2 VPO ist vorliegend eingehalten und die Beschwerdeführer sind nach § 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nach § 30 Abs. 2 und 3 VPO überprüft das Kantonsgericht den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit und auf seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sollte sich der angefochtene Erlass als verfassungs- oder rechtwidrig erweisen, kann das Gericht den Erlass nach § 31 Abs. 1 VPO nur aufheben. Sofern die Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren zwei, drei und vier beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein verfassungskonformes Reglement zu erlassen respektive vom Kantonsgericht einen neuen Entscheid in der Sache verlangen, kann deshalb auf diese Begehren nicht eingetreten werden. Da im Übrigen auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auch auf die Beschwerde gegen Erlasse mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten. 3.1 Betreffend den Streitgegenstand ist zu differenzieren: soweit die Beschwerde als Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte zu behandeln ist, ist zu prüfen, ob die Abstimmung an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2017 korrekt verlief oder ob die Durchführung mangelhaft war. 3.2 Soweit die Beschwerde dagegen als Beschwerde gegen Erlasse entgegenzunehmen ist, hat das Verfassungsgericht das Reglement auf seine Verfassungsmässigkeit und seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht zu prüfen. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Regierungsrat das Reglement mit den von ihm aufsichtsrechtlich vorgenommenen Änderungen zu Recht genehmigt hat. Räumlich betrifft das Reglement den innerkommunalen Schulweg der Kinder, das heisst konkret den Weg von ihrem Wohnort zur Abfahrtsstelle des öffentlichen Busses in F.____.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Vorab ist die Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte zu behandeln. A.____ stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm an der Gemeindeversammlung zu Unrecht das Wort verwehrt worden sei. Es sei nicht nötig gewesen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, weshalb er nicht nachvollziehen könne, inwiefern § 58 Abs. 3 Gemeindegesetz zur Anwendung gelangt sein soll. Dieser Verfahrensfehler habe das Abstimmungsergebnis beeinflusst, denn er habe substantiiert und im Detail nachweisen wollen, warum das Reglement verfassungswidrig sei. Dies sei ihm aber verwehrt worden. Der Ansicht des Beschwerdeführers A.____ kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht erstellt, dass ihm das Wort verwehrt worden wäre. Zudem ist angesichts des klaren Abstimmungsergebnisses nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Wortentzug (selbst wenn er so stattgefunden haben sollte) einen relevanten Einfluss auf das Resultat der Abstimmung gehabt haben soll. Vielmehr legt der Regierungsrat in seinem RBB dar, dass dem Beschwerdeführer das Wort mehrmals erteilt wurde. Es kann also keine Rede davon sein, dass er sich an der Gemeindeversammlung nicht hat äussern und damit seinen Standpunkt nicht hat darlegen können. Sofern er darüber hinaus pauschal die Durchführung der Abstimmung vom 23. Juni 2017 anficht, kann er daraus mangels Substantiierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5.1 Bei der Überprüfung von kommunalen Erlassen auf ihre Verfassungsmässigkeit und Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht im Rahmen der Beschwerde gegen Erlasse nimmt das Kantonsgericht eine sogenannte abstrakte Normenkontrolle vor. Diese ist ein Verfahren, bei dem eine Rechtsnorm in ihrer abstrakten Geltung, das heisst ohne Rücksicht auf einen konkreten Rechtsanwendungsakt, überprüft wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der mit den angerufenen Verfassungs- oder EMRK- Garantien vereinbar ist. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. Es ist grundsätzlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung auszugehen und der Sinn nach den überkommenen Auslegungsmethoden zu bestimmen. Eine verfassungs- und konventionskonforme Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar ist. Der klare und eindeutige Wortsinn darf indes nicht durch eine verfassungskonforme Interpretation beiseitegeschoben werden. Im Einzelnen wird auf die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die Möglichkeit eines hinreichenden verfassungsrechtlichen Schutzes bei einer späteren Normkontrolle, die konkreten Umstände der Anwendung und die Auswirkungen auf die Rechtssicherheit abgestellt. 5.2 Das Bundesgericht hebt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle angefochtene kantonale Bestimmungen nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entziehen. Erscheint eine generell-abstrakte Regelung unter normalen Verhältnissen, wie sie der Gesetzgeber voraussetzen durfte, als verfassungsrechtlich haltbar, so vermag die ungewisse Möglichkeit, dass sie sich in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken könnte, ein Eingreifen des Verfassungsrichters im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen. Wird in diesem Verfahren das Vorliegen einer Verfassungs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verletzung verneint, hindert dies den Bürger nicht, eine Verfassungswidrigkeit bei der Anwendung im Einzelfall erneut geltend zu machen; ein hinreichender verfassungsrechtlicher Schutz bleibt somit gewährleistet (vgl. BGE 118 Ia 305 E. 1). Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen in verfassungswidriger Weise angewendet werden könnte, führt damit für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung (vgl. BGE 140 I 2 E. 4; BGE 137 I 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2012 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Das Kantonsgericht prüft kommunale Erlasse im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nach § 30 Abs. 1 und 3 VPO auf ihre Verfassungsmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. 6.1 Die Beschwerdeführer machen im Zusammenhang mit der Frage nach den maximalen Distanzen für einen zumutbaren Schulweg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem der Regierungsrat ihre diesbezüglichen substantiierten und belegten Ausführungen (inklusive Verweis auf herrschende Lehr- und Expertenmeinungen) in seinen Erwägungen übergangen habe. Da es sich dabei um eine formelle Rüge handelt, ist diese vorab zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. 6.2 Mit der Rüge der Verletzung ihres Gehörsanspruches können die Beschwerdeführer nicht gehört werden, denn sie ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich unbehilflich. Unabhängig davon geht diese Rüge fehl, da sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Distanzen eines zumutbaren Schulweges auseinandergesetzt und ihren Entscheid entsprechend begründet hat. Die Vorinstanz muss sich nur mit jenen Argumenten auseinandersetzen, die für die zu beurteilenden Fragen relevant sind. Stuft sie dabei ein Argument respektive eine Lehr- oder Expertenmeinung als nicht relevant ein, die aber relevant wären, stellt dies nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr eine unzutreffende rechtliche Würdigung dar. Sofern die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs gelten machen, können sie mangels Substantiierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie zeigen jedenfalls nicht auf (und es ist auch nicht ersichtlich), inwiefern ihnen eine effektive Anfechtung verunmöglicht worden sein soll. 7. Wie einleitend bereits ausgeführt, hat der Regierungsrat in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Reglement in § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 aufsichtsrechtlich angepasst (vgl. lit. C

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Sachverhalt hiervor). Unabhängig davon rügen die Beschwerdeführer materiell die Verfassungswidrigkeit des Reglements, indem sie eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 BV, § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 95 KV BL geltend machen. Inwieweit diesen Rügen selbständiger Charakter zukommt, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu beurteilen. Strittig sind insbesondere die folgenden Reglementsbestimmungen: § 3 (Zumutbarkeit des Schulweges), § 4 (Grundsätze der Beitragsausrichtung), § 5 (Anspruchsberechtigung) und § 7 (Kostenansätze für Beiträge an die Kosten von Umweltschutzabonnementen und Privattransporten). 8.1 Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 138 I 162 E. 3.1). Das Recht auf Grundschulbildung in Art. 19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch SÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Empiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 19 N 2). 8.2 Dass Art. 19 BV auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg umfasst, ist im Grundsatz unbestritten, denn erst ein zumutbarer Schulweg ermöglicht den faktischen Zugang zum unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 663). Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist; es besteht in der Regel kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung jedoch nicht gefährden (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billetkosten erstattet oder einen Schulbus- oder Schultaxidienst einrichtet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Die Zumutbarkeit eines Schulweges bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach dem Alter und der Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. HERBER PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 226; Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulweges (auch im konkreten Fall) relativ hohe Anforderungen (vgl. den ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei HORVÁTH, a.a.O., S. 646). Kinder und Jugendliche haben gestützt auf Art. 19 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder sie über Mittag nach Hause gehen können. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung zudem durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3).

8.4 Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des “ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts“ einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 636). In den § 94 ff. KV BL sind die Grundsätze der Bildung geregelt. Nach § 13 des Bildungsgesetzes [BiG] vom 6. Juni 2002 sind die Einwohnergemeinden Trägerinnen des Kindergartens und der Primarschule. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Sicherstellung eines innerkommunalen zumutbaren Schulweges respektive für die Unterstützung durch Ergreifung der geeigneten Massnahmen im Falle eines unzumutbaren Schulweges zuständig und verantwortlich (vgl. bereits E. 3.2 hiervor). 9.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die im Reglement als zumutbare Schulwege festgelegten Distanzen verfassungswidrig seien. Unbestritten ist einerseits, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht dann verletzt ist, wenn der Schulweg, um in den Genuss dieses unentgeltlichen Schulunterrichts zu kommen, unzumutbar ist und andererseits, dass die Unentgeltlichkeit des Schulweges (bspw. durch Übernahme der U-Abo Kosten oder Beiträge an Privattransporte) noch nichts über die Zumutbarkeit des Schulweges sagt. Unbestritten ist schliesslich, dass sich die Zumutbarkeit des Schulweges anhand der folgenden drei Kriterien nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. SABINE DEGENER, Schulweg zu Fuss, Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) Fachdokumentation 2.262, 2016, Ziff. 3.2, S. 14) bemisst: 1. Person des Schülers (Alter, Konstitution, Persönlichkeit etc.), 2. Art des Weges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und 3. Gefährlichkeit des Weges (vgl. PLOTKE, a.a.O., S. 226 ff.; vgl. zudem bereits E. 8.3 hiervor m.w.H.). Dabei leuchtet ein, dass die Kriterien 1 und 3 nicht generell abstrakt umschrieben werden können, sondern im konkreten Einzelfall jeweils neu und separat beurteilt werden müssen (vgl. Bundesamt für Strassen, Sichere Schulwege- Gefahrenanalyse und Massnahmenplanung, Forschungsprojekt SVI 2004/049 auf Antrag der Schweizerischen Vereinigung der Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten, 2016, Rz. 5.3.1, S. 91). Bei dieser Beurteilung im Einzelfall ist vom Kriterium 2 (Art des Weges) auszugehen, das heisst es ist im Einzelfall vorab zu prüfen, ob der Schulweg aufgrund seiner Länge, dem Höhenunterschied und der Beschaffenheit zumutbar ist (Bundesamt für Strassen, a.a.O.,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 5.3.5, S. 94 f.). Ist bereits die Art des Schulweges unzumutbar, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Kriterien. 9.2 Unabhängig davon kann im Rahmen der vorliegenden abstrakten Normenkontrolle keine solche konkrete Einzelfallprüfung der Kriterien 1 und 3 vorgenommen werden. Das Gericht kann dagegen beurteilen, ob die im Reglement in generell abstrakter Weise geregelten und als zumutbar erachteten Wegstrecken (welche dem vorgenannten Kriterium 2 entsprechen) losgelöst vom konkreten Einzelfall tatsächlich zumutbar sind oder nicht. Nach § 3 Abs. 3 des Reglements gelten folgende reine Fusswegstrecken, abgestuft nach Altersklassen, in der Regel als zumutbar:

lit. a: Kindergarten bis 1.75 Leistungskilometer / pro Weg lit. b: 1. und 2. Klasse bis 2.50 Leistungskilometer / pro Weg lit. c: 3. und 4. Klasse bis 3.50 Leistungskilometer / pro Weg lit. d: 5 und 6. Klasse bis 5.00 Leistungskilometer / pro Weg

Die Leistungskilometer nach § 3 Abs. 4 des Reglements setzen sich aus der Marschdistanz sowie dem in Leistungskilometer umgerechneten Höhenunterschied zusammen (wobei 100 Meter Höhenunterschied einem Leistungskilometer entsprechen). 9.3 Dieser Ansicht des Regierungsrates kann nicht zugestimmt werden. Die im Reglement als maximale Distanzen definierten Leistungskilometer, bei denen ein Schulweg in der Regel noch zumutbar sein soll, gehen weit über das hinaus, was in der Fachliteratur als zumutbare Höchstdistanzen angeben wird. Auch ohne solche Vergleiche erweisen sich die Distanzen in § 3 Abs. 3 des Reglements als unrealistisch und damit als unzumutbar. PLOTKE erachtet in zeitlicher Hinsicht einen Fussmarsch pro Weg von 30 Minuten noch als zumutbar (PLOTKE, a.a.O., S. 227). Auch gemäss dem Bundesamt für Strassen solle die Gehzeit pro Weg (respektive pro Richtung) grundsätzlich nicht mehr als 30 Minuten betragen (vgl. Bundesamt für Strassen, a.a.O., 5.3.5, S. 97). Der zumutbare Schulweg muss dementsprechend pro Weg in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in 30 Minuten zu absolvieren sein. 9.4 Gemäss DEGENER und dem Bundesamt für Strassen könne weiter davon ausgegangen werden, dass 4-5 Jährige mit maximal 1-2 km/h unterwegs seien. Die 6-8 Jährigen seien bereits etwas schneller und ab dem Alter von neun Jahren könne davon ausgegangen werden, dass Kinder mit 3-4 km/h unterwegs seien (DEGENER, a.a.O., Rz. 5.2, S. 18; Bundesamt für Strassen, a.a.O., Rz. 5.3.5, S. 96). Daraus resultieren gemäss DEGENER und dem Bundesamt für Strassen grundsätzlich folgende bereinigte (das heisst inklusive Berücksichtigung der Höhenunterschiede) zumutbare Distanzen (vgl. Bundesamt für Strassen, a.a.O., Rz. 5.3.5, S. 97; DEGENER, a.a.O., Rz. 5.2, S. 18):

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Alter Kind zumutbar zumutbar situationsabhängig nicht zumutbar

4-5 Jährige bis 500m bis 1‘000m ab 1‘000m 6-8 Jährige bis 1‘000m bis 2‘000m ab 2‘000m 9-12 Jährige bis 1‘500m bis 2‘400m -

Bei diesen Richtwerten müsse aber immer berücksichtigt werden, dass die Topographie und die Beschaffenheit des Weges (insbesondere im Winter) starke Auswirkungen auf die zumutbare Strecke hätten (vgl. DEGENER, a.a.O., Rz. 5.2, S. 18). Es ist vorab festzustellen, dass es vorliegend keine Gründe gibt, die ein Abweichen von diesen wissenschaftlichen Studien rechtfertigen würden. 9.5 Diese wissenschaftlich anerkannten Grundsätze werden durch die in § 3 Abs. 3 des Reglements aufgeführten bereinigten Distanzen bei Weitem nicht eingehalten. Selbst wenn man bei Kindergartenkinder vom schnellsten Marschwert ausgeht (das heisst 2 km/h), legen diese in der zulässigen Marschzeit von 30 Minuten eine bereinigte Distanz von maximal einem Kilometer zurück. Gemäss § 3 Abs. 3 lit. a des Reglements sollen Kindergärtnern aber bis 1.75 bereinigte Leistungskilometer zugemutet werden. Das sind 750 Meter mehr als der von den Fachpersonen angegebene Wert. Auch bei den älteren Kindern geht das Reglement weit über die anerkannten Höchstdistanzen hinaus. Kindern der 5. und 6. Primarstufe wird eine reine Fussstrecke von bis zu 5 Leistungskilometer pro Schulweg zugemutet. Dies entspricht (sofern das Kind über Mittag nach Hause geht respektive muss) einer bereinigten zumutbaren Distanz von 20 Kilometern Schulweg pro Tag. Die Fachliteratur gibt dagegen für 9 bis 12 jährige Kinder eine bereinigte Distanz von maximal knapp 2.5 Kilometern als situationsabhängig zumutbar an. Dies ergibt eine bereinigte zumutbare Distanz pro Tag von nicht ganz 10 Kilometern. Im Vergleich mit der Fachliteratur erachtet das Reglement einen doppelt so langen bereinigten Schulweg noch als zumutbar. Es leuchtet auch einem Laien ein, dass einem Primarschüler keine 20 Leistungskilometer Schulweg pro Tag in Form einer reinen Fusswegstrecke zugemutet werden können. Um in 30 Minuten zu Fuss 5 Kilometer zurücklegen zu können, müssten diese Schüler mit einer Marschgeschwindigkeit von 10 km/h unterwegs sein, was offensichtlich nicht möglich ist. Kindergartenkinder müssten, um in einer halben Stunde 1.75 Kilometer zurückzulegen, mit einem Tempo von 3.5 km/h marschieren, was ebenfalls vollkommen unrealistisch beziehungsweise unmöglich ist. 9.6 Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Reglement von unrealistischen Distanzen aus und bezeichnet unzumutbare Schulwegdistanzen noch als zumutbar. Damit entzieht sich § 3 des Reglements jeglicher verfassungs- und konventionskonformer Auslegung und verletzt Art. 19 BV. § 3 des Reglements erweist sich deshalb bereits im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle als verfassungswidrig und ist aufzuheben. Nach dem Gesagten (vgl. E. 9.1 hiervor) erübrigt sich mit der Feststellung, dass bereits die Art des Weges verfassungswidrig ist, eine weitergehende Prüfung der für die Annahme eines zumutbaren Schulweges massgebenden Kriterien. Daran ändert auch das Urteil des Kantonsgerichts 810 14 245 vom 11. Februar

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 nichts, selbst wenn dort in der Erwägung 4.4.2 ausgeführt wurde: “In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass bei einem Schulweg von 2.5 km bzw. bei einer Marschdauer von 30 min. in jedem Fall von einem zumutbaren Schulweg auszugehen ist.“ Dieses Zitat ist insofern zu präzisieren, als dass daraus klar hervorgeht, dass die Zumutbarkeit sowohl an die Distanz als auch an die Zeit geknüpft ist. Dies bedeutet, dass die erwähnten 2.5 km in 30 Minuten zurückgelegt werden können müssen. Das Gericht führte in derselben Erwägung weiter aus: “Um die Höhendifferenzen einzuberechnen, erscheint eine Umwandlung der Höhendifferenz in Leistungskilometer zielführend. Dabei entsprechen 100 m Höhenunterschied einem Kilometer Distanz in der Ebene. Neben der eigentlich zu überwindenden Distanz ist auch die Beschaffenheit und damit die Gefährlichkeit der Wegvariante zu beachten. So gelten insbesondere Wegeigenschaften wie Strassen ohne Trottoirs, unübersichtliche Kurven oder längere Partien durch ein einsames Waldstück als Indizien für die Gefährlichkeit des Schulweges.“ Daraus geht zudem hervor, dass es sich bei den 2.5 km nicht um die bereinigte Distanz, sondern um die Distanz vor Berücksichtigung der Höhendifferenz und weiteren konkreten Besonderheiten der Wegstrecke handelt. Insofern bilden die erwähnten 2.5 km den Ausgangswert, welcher im Einzelfall aufgrund der konkreten Schulweg-Situation bereinigt werden muss. Schliesslich handelte es sich im erwähnten Urteil des Kantonsgerichts bei den Betroffenen um Primarschüler, weshalb die Erwägungen von vornherein nicht eins zu eins auch auf Kindergartenkinder übertragen werden können. 10.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die Höhe der Beiträge an die Kosten der Privattransporte. Vorweg ist festzuhalten, dass sämtliche Fragen, die den Transport zwischen dem Abholort (Bushaltestelle) in der Gemeinde und dem Schulort in einer anderen Gemeinde betreffen, vorliegend irrelevant sind. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht die Änderungen der in diesem Zusammenhang relevanten Kreisschulverträge der Kreisschule zwischen den Gemeinden K.____, J.____ und L.____ (Kreisschule) in den Verfahren 810 18 188/194/196 als verfassungskonform beurteilt hatte. Deshalb können die Beschwerdeführer aus den Rügen, welche den Geltungsbereich der genannten Kreisschulverträge betreffen, für das vorliegend strittige Reglement nichts zu ihren Gunsten ableiten. Was die Einwände der Beschwerdeführer betreffend Witterung, Jahreszeit und Wildtiere betrifft, ist weiter festzuhalten, dass diese allesamt Umstände darstellen, welche die Zumutbarkeit der Wegstrecke unabhängig vom Kriterium “Art des Weges“ eigenständig beeinflussen und damit für sich alleine zu einem unzumutbaren Weg führen können. Dies wäre aber anhand einer konkreten Einzelfallprüfung zu eruieren, was im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht möglich ist, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. 10.2 In Bezug auf die Höhe der Entschädigung machen die Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 (vgl. E. 5.1) geltend, eine Entschädigung von Fr. 1.-- pro Kilometer sei gerade noch verfassungskonform, da nicht nur die Kosten des Autos, sondern auch ein Anteil Zeitaufwand des Chauffeurs zu entschädigen sei. Dem ist zu widersprechen. Das Bundesgericht hält im zitierten Urteil in den Erwägungen 4.3 (betreffend Pflicht der Eltern zu Privattransporten) und 5.1 (betreffend Höhe der Entschädigung) wörtlich fest:

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zur Pflicht der Eltern zur Übernahme von Privattransporten: … Um vor der Mindestgarantie von Art. 19 BV standzuhalten, muss die gewählte Lösung aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden, damit sie am Grundschulunterricht regelmässig und ohne unzumutbare Erschwernisse teilnehmen können. Es fällt dabei nicht zum Vornherein ausser Betracht, die Eltern selber (oder von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn oder Dritte) unter Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem Schultransport zu betrauen, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf es dazu nicht. Eine Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts (Art. 62 Abs. 2 BV) ergibt (…). Sodann stehen die Eltern auch von daher in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. PLOTKE, Schulrecht, a.a.O., S. 26 und S. 632). Insoweit hält es vor der Bundesverfassung stand, wenn eine Gemeinde bei für die Kinder unzumutbarem Schulweg auch einen möglichen Transport durch die Eltern in Erwägung zieht und einen Schülertransport nur dann einrichtet, wenn ein solcher von diesen aus stichhaltigen Gründen nicht selber durchgeführt werden kann bzw. sich für diese als unzumutbar erweist. Allein der Umstand, dass die betroffenen Eltern es aus Bequemlichkeit vorziehen würden, den Transportdienst dem Gemeinwesen zu überlassen, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht, diesem die Einrichtung eines Schülertransportes abzuverlangen. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Lösung die öffentliche Hand teurer zu stehen käme als die Vergütung eines den Eltern mit einem privaten Transport entstehenden zumutbaren Aufwandes … (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Zur Frage nach der Höhe der Entschädigung: … Die Beschwerdeführer verkennen mit dieser Argumentation, dass es unter dem Titel des unentgeltlichen Grundschulunterrichts bei einer Entschädigung für von den Eltern geleisteten Schultransport nicht um eine Schadloshaltung im Sinne eines eigentlichen Erwerbsersatzes gehen kann. Vielmehr sollen die Auslagen, die den Eltern für ihren Fahrdienst entstehen - vergleichbar einer Fahrspesenentschädigung - ausgeglichen werden. Es mag zutreffen, dass die Entschädigung des zeitlichen Aufwandes mit 25 Rp./km etwas tief angesetzt wurde. Dies wird aber dadurch kompensiert, dass bei den Fahrkosten mit 75 Rp./km ein Ansatz gewählt wurde, welcher einer Vollkostenrechnung entspricht, im vorliegenden Zusammenhang jedoch auch eine Grenzkostenbetrachtung vertretbar gewesen wäre, was zu einem deutlich geringeren Kilometerpreis geführt hätte. Insofern erweist sich der Ansatz von 1 Fr./km insgesamt als nicht verfassungswidrig tief. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer nicht vor, inwieweit sich in ihrem Fall eine deutlich höhere Entschädigung aufdrängen würde. Wie erwähnt tragen die Eltern in Bezug auf den Schulweg ihrer Kinder eine Mitverantwortung (E. 4.3), weshalb zeitliche Inkonvenienzen bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind und keinen staatliche Entschädigungsanspruch im vollen Umfang auszulösen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 5.1).

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10.3 Aus diesen bundesgerichtlichen Zitatstellen erhellt, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe eine Entschädigung von Fr. 1.-- pro Kilometer gerade noch als verfassungsmässig bezeichnet, als unzutreffend erweist. Das Bundesgericht führte lediglich aus, dass sich die Entschädigung von Fr. 1.-- pro Kilometer im konkreten Fall insgesamt nicht als verfassungswidrig tief erweise. Damit hat das Bundesgericht die Frage nach einer Mindesthöhe für eine verfassungsmässige Entschädigung offengelassen. Die Entschädigung von 70 Rappen pro beitragsberechtigtem Fahrtkilometer gemäss § 7 Abs. 2 des Reglements erweist sich als verfassungs- sowie gesetzeskonform und ist deshalb im Rahmen der vorliegenden abstrakten Normenkontrolle nicht zu beanstanden. 11. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde § 3 des Reglements aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- je zur Hälfte dem Regierungsrat und der Beschwerdegegnerin, also je Fr. 700.--, auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 12.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben der Regierungsrat und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern je zur Hälfte eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und gesetzliche MWST), also je Fr. 2‘500.--, auszurichten.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird § 3 des Reglements über Beiträge an die Schulwegkosten der Einwohnergemeinde F.____ vom 23. Juni 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden je zur Hälfte dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde F.____, also je Fr. 700.--, auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinde F.____ haben den Beschwerdeführern je zur Hälfte eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und gesetzliche MWST), also je Fr. 2‘500.--, auszurichten.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber