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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2019 810 18 159

6 febbraio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,428 parole·~17 min·7

Riassunto

Abgekürztes Plangenehmigungsverfahren

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. Februar 2019 (810 18 159) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Formelle Enteignung / Abgekürztes Plangenehmigungsverfahren

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Abgekürztes Plangenehmigungsverfahren (RRB Nr. 864 vom 5. Juni 2018)

A. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2011 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) des Kantons Basel-Landschaft das Bauprojekt "Erneuerung Ortszentrum Reinach" als kantonalen Nutzungsplan. Der dazugehörige Landerwerbsplan sah in Bezug auf die im Eigentum von A.____ stehende Parzelle Nr. 21, Grundbuch Reinach, eine Fläche von 154 m2 zur Abtretung und eine Fläche von 200 m2 zur vorübergehenden Beanspruchung vor. Mit Entscheid der BUD vom 31. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass der kantonale Nutzungsplan "Erneuerung Ortszentrum Reinach" in Rechtskraft erwachsen sei. Das Steuer- und Enteignungsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, bewilligte dem Kanton Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. April 2013 die vorzeitige Besitzeinweisung für die fraglichen Flächen. B. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 10. April 2014 wurde A.____ für die Abtretung von 154 m2 der Parzelle Nr. 21 eine Entschädigung aus formeller Enteignung in der Höhe von Fr. 200'200.-- (Fr. 1'300.-- pro m2) zulasten des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 wandte sich die BUD an A.____ und teilte ihm mit, dass für die Wiederaufstellung des Wegkreuzes, welches sich vor den Bauarbeiten auf seiner Parzelle befunden habe, eine Fläche von 29 m2 benötigt werde. Man sei interessiert, dieses Land freihändig zu erwerben. In einem weiteren Schreiben vom 8. Januar 2016 unterbreitete die BUD A.____ das Angebot, das Land freihändig zu einem Preis von Fr. 1'300.-- pro m2 zu erwerben. Sie wies ihn darauf hin, dass man andernfalls das Enteignungsverfahren einleiten müsse und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 10. März 2016 teilte A.____, neu vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, der BUD mit, dass er nicht bereit sei, eine Fläche von 29 m2 abzutreten. D. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 ordnete die BUD für den Erwerb einer zusätzlichen Fläche von 29 m2 das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren gemäss § 41 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 an und stellte A.____ einen Auszug aus dem Werkplan sowie den anpassten Landerwerbsplan und das angepasste Landerwerbsblatt zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 18. Juli 2016 Einsprache, welche mit Entscheid der BUD vom 25. August 2017 abgewiesen wurde. Der Landerwerbsplan und das Landerwerbsblatt wurden genehmigt. Das vom Grundeigentümer auf der Parzelle Nr. 21 aufgestellte Kreuz sei zu entfernen, sodass das geschützte Wegkreuz aufgestellt werden könne. F. Die von A.____ am 6. September 2017 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Juni 2018 abgewiesen. G. Am 18. Juni 2018 erhob A.____, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Entscheide der BUD vom 25. August 2017 und 5. Juli 2016 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine enteignungsrechtliche Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 21, Grundbuch Reinach, nicht erfüllt seien (Ziff. 2); dies unter o/e-Kostenfolge. Am 16. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer die Begründung ein. H. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

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J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung – mit vorgängigem Augenschein vor Ort – hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Parzelle Nr. 21, Grundbuch Reinach, und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Dem Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde kommt neben dem Leistungsbegehren (Ziffer 1) keine selbständige Bedeutung zu, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c mit Hinweisen). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Enteignung einer Fläche von 29 m2 der Parzelle Nr. 21, Grundbuch Reinach, im Rahmen des abgekürzten Verfahrens gemäss § 41 EntG zu Recht erfolgte. 3.2 Die strittige formelle Enteignung ist mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Dieser ist nach Art. 36 BV zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegt (Abs. 2) und verhältnismässig ist (Abs. 3). 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass keine Rechtsgrundlage für die Enteignung bestehe. Es sei unbestritten, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Bereich der Parzelle Nr. 21 im kantonalen Nutzungsplan "Erneuerung Ortszentrum Reinach" als Rabatte/Grünfläche ausgeschieden sei und gemäss Legende zum auflagerelevanten Inhalt des Nutzungsplans gehöre. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats sei die Standortverlegung des Wegkreuzes jedoch nicht Bestandteil des kantonalen Nutzungsplans

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geworden. Im genannten Plan sei zwar auf der Rabatte der Parzelle Nr. 21 ein rotes Quadrat mit einem Punkt innerhalb einer Seitenlinie eingezeichnet. Das fragliche Symbol finde sich jedoch nicht in der Legende unter dem auflagerelevanten Inhalt der Nutzungsplanung. Es bestehe somit keine Grundlage, das abgekürzte Verfahren nach § 41 EntG für die Enteignung der für die Aufstellung des Wegkreuzes benötigten Fläche der Parzelle des Beschwerdeführers durchzuführen. 4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass im kantonalen Nutzungsplan (Plan Nr. 6 "Situation, Gesamtperimeter") im Bereich der Parzelle Nr. 21 eine Rabatte/Grünfläche eingetragen sei. Innerhalb dieser Fläche sei das Wegkreuz symbolisch mit seinem alten, nunmehr die Strassenlinie überschreitenden Standort quadratisch schwarz gepunktet markiert. Der neue Standort sei ca. 4 m östlich in der Rabatte/Grünfläche liegend quadratisch rot markiert. In der Legende sei das Wegkreuz weder im auflagerelevanten noch im orientierenden Inhalt aufgeführt. Allerdings sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass es sich bei den auf seinem Grundstück eingetragenen Symbolen um den alten und neuen Standort des Wegkreuzes handelt. Dem Beschwerdeführer sei namentlich aus den vorangegangenen Landerwerbsverhandlungen die Absicht des Kantons bekannt gewesen, das Wegkreuz in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege und der Zunft zu Rebmessern auf der Parzelle Nr. 21 umzuplatzieren. 4.3.1 Gemäss § 77 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird dem planenden Gemeinwesen mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt. In § 41 Abs. 1 EntG ("Abgekürztes Verfahren") ist geregelt, dass die BUD, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können, und wenn es ihr tunlich erscheint, vor allem bei verhältnismässig kleiner Zahl der Enteigneten, bei nachträglichen Planänderungen und bei der Erneuerung befristeter Rechte anstelle der Planauflage das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anordnen kann. Bei diesem Verfahren wird die persönliche Anzeige an den Enteigneten ergänzt durch eine Kopie des ihn betreffenden Ausschnittes des Werkplanes (§ 41 Abs. 2 EntG). 4.3.2 Die vorliegend zur Enteignung vorgesehene Fläche von 29 m2 ist im Perimeter des kantonalen Nutzungsplans als Rabatte/Grünfläche ausgewiesen und gehört gemäss der Legende des Nutzungsplans zum auflagerelevanten Inhalt. Dem Kanton steht für die fragliche Fläche demnach das Enteignungsrecht zu (§ 77 Abs. 1 RBG). Was die Standortverlegung des Wegkreuzes anbelangt, so ist vorab festzustellen, dass mit Beschluss des Regierungsrats Nr. 928 vom 21. Mai 1972 das "Wegkreuz in Reinach, gelegen auf Parzelle Nr. 20", in das lnventar der geschützten Baudenkmäler aufgenommen wurde. Der ursprüngliche Standort des Wegkreuzes ist auf dem in den Akten befindlichen Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Zunft zu Rebmessern vom 24. August 1974 bzw. dem dazugehörigen Situationsplan ersichtlich. Der fragliche Standort befand sich seit der Mutation von 1986 auf der neu geschaffenen Parzelle Nr. 21. Im Grundbuch wurde dementsprechend auf der Parzelle Nr. 21 die Anmerkung "Wegkreuz im Inventar der geschützten Baudenkmäler aufgenommen" eingetragen. Im kantonalen Nutzungsplan (Plan 6, "Situation, Gesamtperimeter") ist am ursprünglichen Standort des Wegkreuzes ein Quadrat mit einem Punkt in der Mitte als zu entfer-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nendes Element (gepunktete schwarze Linie) gekennzeichnet. Rund 4 m weiter östlich ist ein entsprechendes Symbol (Quadrat mit einem Punkt in der Mitte) in roter Farbe dargestellt. Eine analoge Darstellung findet sich im ursprünglichen Landerwerbsblatt zu Parzelle Nr. 21 (Pos. Nr. 13), welches Bestandteil des Nutzungsplans bildet und auf welchem zudem deutlich erkennbar ist, dass das zu entfernende Element mit einem Kreuz überlagert ist. Gestützt darauf ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der alte und neue Standort des Wegkreuzes aus dem kantonalen Nutzungsplan hinreichend klar hervorgehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen auf das genannte Landerwerbsblatt bzw. dessen Entwurf und die darin vorgesehene Umplatzierung des Wegkreuzes hingewiesen wurde (Schreiben des Amts für Liegenschaftsverkehr vom 9. November 2011, Ziff. 6). Soweit er sich nunmehr darauf beruft, die Standortverlegung des Wegkreuzes bilde nicht Gegenstand des kantonalen Nutzungsplans, kann ihm auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht gefolgt werden. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Kanton im Rahmen des Bauprojekts "Erneuerung Ortszentrum Reinach" bereits die Abtretung von 154 m2 sowie die vorübergehende Beanspruchung von 200 m2 der Parzelle Nr. 21 enteignungsrechtlich durchgesetzt habe. Im entsprechenden Landerwerbsblatt Nr. 13 sei die vorliegend strittige Fläche lediglich zur "vorübergehenden Beanspruchung" gekennzeichnet. Es finde sich keinerlei Vorbehalt, dass das fragliche Areal zu einem späteren Zeitpunkt zu Eigentum beansprucht werden könnte. Der Kanton habe insofern gegenüber dem Beschwerdeführer einen vertrauensbegründenden Zustand geschaffen und sein Vorgehen, zusätzlich eine Fläche von 29 m2 zu enteignen, widerspreche Treu und Glauben. 5.2 Inwiefern die vorliegend strittige nachträgliche Enteignung einer zusätzlichen Fläche im Rahmen des abgekürzten Verfahrens gemäss § 41 EntG zu einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) führen soll, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kanton die fragliche Fläche gemäss dem ursprünglichen Landerwerbsblatt (Pos. Nr. 13) lediglich zur "vorübergehenden Beanspruchung" vorgesehen hatte, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Vertrauensgrundlage und steht einer nachträglichen (dauernden) Enteignung dieser Fläche nicht entgegen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, dass er gestützt auf die von ihm behauptete Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Soweit die BUD ursprünglich davon abgesehen hat, die strittige Fläche (dauernd) zu enteignen, erscheint dies sodann als nachvollziehbar. Namentlich weist die BUD zu Recht darauf hin, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der Wiederaufstellung des Wegkreuzes widersetzen könnte, nachdem dieses seit Jahrzehnten auf seiner Parzelle gestanden hatte. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das Wegkreuz an dem vom Kanton vorgesehenen Standort aufzustellen und die strittige Fläche zu diesem Zweck zu enteignen.

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6.1 Er macht zusammengefasst geltend, dass der Regierungsrat das Wegkreuz mit Beschluss Nr. 928 vom 21. Mai 1972 unter Schutz gestellt habe. Das Baudenkmal sei durch diesen Beschluss an seinem damaligen Standort geschützt worden und die Eigentumsrechte der Grundeigentümer würden im Umfang der damaligen Unterschutzstellung beschränkt. Die Aufnahme in das Inventar der geschützten Baudenkmäler beinhalte nicht das Recht, das Baudenkmal nach Belieben der BUD an irgendeiner anderen Stelle auf der Parzelle Nr. 21 aufzustellen. Dies zeige auch der die Unterschutzstellung ergänzende Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Zunft zu Rebmessern von 1974, welcher sich ausdrücklich auf den damaligen Standort beschränkt habe. Gemäss dem Unterschutzstellungsentscheid des Regierungsrats von 1972 liege der örtliche Bezug des Wegkreuzes darin, dass es am Dorfausgang gegen Aesch stehe und gegen den Dorfmittelpunkt von Reinach blicke. Diese Beschreibung habe auf den früheren Standort des Denkmals zugetroffen. Im Laufe der Zeit hätten sich die für die Unterschutzstellung massgebenden örtlichen Verhältnisse jedoch vollständig verändert. Wesentlich zu dieser Veränderung beigetragen habe nicht zuletzt auch das Projekt "Erneuerung Ortszentrum Reinach". Die bisherige Kreuzung sei in ihrer Kapazität, aber auch baulich erweitert und die Verkehrsfläche in Richtung der bestehenden Gebäude ausgedehnt worden. Der für die ursprüngliche Unterschutzstellung massgebliche örtliche und historische Bezug fehle am neu vorgesehenen Standort auf der Parzelle Nr. 21. Dem Denkmal komme kaum mehr Raum zu, sondern es werde zwischen ein Mehrfamilienhaus und eine intensiv von allen Kategorien von Verkehrsteilnehmern befahrene Kreuzung gezwängt. Zudem finde sich am Rand der Rabatte eine rein funktionale Verkehrsleitkabine, welche offensichtlich nicht den geringsten ästhetischen Ansprüchen zu genügen habe und den öffentlichen Raum ausgerechnet mit dem Denkmal teilen solle. Wenn das Denkmal schon von seiner ursprünglichen und historischen Stelle entfernt worden sei, so sei ein neuer Standort danach auszuwählen, dass er den historischen Bezügen (Dorfausgang Richtung Aesch) gerecht werde und geeignet sei, dem geschützten Baudenkmal auch die für seine räumliche Wirkung notwendige Umgebung zu verschaffen. Dies sei am vorgesehenen Standort nicht der Fall. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass dem Kanton mit dem rechtskräftigen Erlass des kantonalen Nutzungsplans "Erneuerung Ortszentrum Reinach" für die vorliegend strittige Fläche das Enteignungsrecht gewährt wurde (E. 4.3.2 hiervor). Die Ausscheidung dieser Fläche als Rabatte/Grünfläche und die Standortverlegung des Wegkreuzes, wie sie im Nutzungsplan vorgesehen sind, erwuchsen in Rechtskraft und können im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern einzugehen, als damit das öffentliche Interesse an der Umsetzung der im kantonalen Nutzungsplan vorgesehenen Standortverschiebung des Wegkreuzes bzw. der zu diesem Zweck vorgesehenen Enteignung einer Fläche von 29 m2 bestritten wird. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Kanton mit der Entfernung des Wegkreuzes gegen § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992 verstossen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der Standort des Wegkreuzes aufgrund des Bauprojekts "Erneuerung Ortszentrum Reinach" angepasst werden musste und gemäss dem kantonalen Nutzungsplan um ca. 4 m in östlicher Richtung ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schoben wurde (E. 4.3.2 hiervor). Beim Wegkreuz handelt es sich um ein sog. "bewegliches Kulturdenkmal", welches ohne Substanzveränderung in seiner Lage verändert werden kann (vgl. WALTER ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, St. Gallen 2008, S. 128). Die kantonale Denkmalpflege erteilte für die Standortverlegung des Wegkreuzes am 7. Juli 2011 die gemäss § 8 Abs. 3 DHG erforderliche Zustimmung. Ein Verstoss gegen § 7 Abs. 3 DHG ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die vorübergehende Entfernung des Wegkreuzes von seinem bisherigen Standort hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zur Folge, dass die auf der Parzelle Nr. 21 eingetragene Anmerkung zu löschen wäre. 6.3.2 Was das öffentliche Interesse an der Wiederaufstellung des Wegkreuzes auf der Parzelle Nr. 21 anbelangt, so ist dieses durch die Aufnahme des Wegkreuzes im Inventar der geschützten Baudenkmäler (§ 8 DHG) ohne weiteres ausgewiesen (E. 4.3.2 hiervor). Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer monierte Standortverlegung des Wegkreuzes, wie sie im kantonalen Nutzungsplan vorgesehen ist, nichts. Denkmäler sind ortsgebundene Objekte, die geschichtlichen Zeugniswert haben (vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege [EKD], Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz [Leitsätze], Ziff. 1.2). Das Denkmal ist in Entstehung, Weiterentwicklung und heutiger Wirkung bedingt durch seinen ursprünglichen Bauplatz und dessen Umgebung. Es darf in der Regel nicht davon entfernt und andernorts wieder aufgebaut werden (vgl. EKD, Leitsätze, Ziff. 5.7). Diesen Grundsätzen hat das kantonale Recht dahingehend Rechnung getragen, dass die Standortverlegung von Kulturdenkmälern bewilligungspflichtig ist (§ 8 Abs. 3 DHG). Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn wesentliche Gründe des Denkmalschutzes gegen die beabsichtigte Massnahme sprechen (§ 8 Abs. 4 DHG). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass mit der im Nutzungsplan vorgesehenen – von der kantonalen Denkmalpflege bewilligten – Verlegung des Standorts des Wegkreuzes um wenige Meter dessen örtlicher und historischer Bezug bestehen bleibt. Inwiefern dieser Bezug an einem anderen Standort besser gewahrt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er das öffentliche Interesse an der Wiederaufstellung des Wegkreuzes am vorgesehenen Standort bestreitet, weil sich die Umgebung des Wegkreuzes im Laufe der Jahre und Jahrzehnte geändert habe. Namentlich ist dadurch der geschichtliche Zeugniswert des Wegkreuzes an seinem bisherigen Standort bzw. in unmittelbarer Nähe dieses Standorts nicht verloren gegangen, wie der Vertreter der kantonalen Denkmalpflege anlässlich der heutigen Verhandlung überzeugend ausführte. Die Vorinstanz hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass das Wegkreuz am vorgesehenen Standort nach wie vor gebührend zur Geltung kommen kann und diese Einschätzung hat sich anlässlich des heutigen Augenscheins vor Ort bestätigt. 6.4 Nach dem Gesagten besteht ein öffentliches Interesse daran, das Wegkreuz am vorgesehenen Standort innerhalb der im Nutzungsplan ausgewiesenen Rabatte/Grünfläche aufzustellen und die fragliche Fläche zu diesem Zweck zu enteignen. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Enteignung. Diese sei ihm nicht zumutbar, weil im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kreuzung bereits 154 m2 der Parzelle Nr. 21 enteignet worden seien. Er habe damit praktisch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die gesamte für den Ausbau der Kreuzung benötigte Fläche beigesteuert und die Fahrbahnfläche bzw. der Verkehrsfluss seien näher an seine Liegenschaft herangeschoben worden. Nun solle er zusätzlich gezwungen werden, einen weiteren Arealstreifen zwischen dem Gebäude und der Fahrbahn abzutreten. Das (bestrittene) öffentliche Interesse an einem Standort für das Wegkreuz auf dem beanspruchten Areal neben der Verkehrsleitkabine sei geringer zu werten als sein privates Interesse als Eigentümer der Parzelle Nr. 21. Dem Kanton sei es zuzumuten und möglich, andere und geeignetere Standorte für das Wegkreuz zu finden. 7.2 An der Umsetzung des kantonalen Nutzungsplans "Erneuerung Ortszentrum Reinach" bzw. der darin vorgesehenen Standortverschiebung des Wegkreuzes besteht mit Blick auf dessen Aufnahme in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler (§ 8 DHG) ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Enteignung der strittigen Fläche ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich, nachdem sich der Beschwerdeführer der Aufstellung des Wegkreuzes auf seiner Parzelle und einem freihändigen Erwerb des Landes widersetzte. Der mit der Enteignung verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie erweist sich überdies als zumutbar. Zwar trifft zu, dass im Zuge des Bauprojekts "Erneuerung Ortszentrum Reinach" bereits eine Fläche von 154 m2 der Parzelle Nr. 21 enteignet wurde. Mit der nachträglichen Enteignung einer zusätzlichen Fläche im Umfang von 29 m2 geht zweifellos ein weiterer Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers einher. Die vom Beschwerdeführer (insgesamt) abzutretende Fläche ist indes bezogen auf die Gesamtfläche der Parzelle Nr. 21 von 2'789 m2 als relativ gering zu bezeichnen und das verbleibende Grundstück ist jedenfalls weiterhin sinnvoll nutzbar. Hinzu kommt, dass die Ausscheidung der fraglichen Fläche im Nutzungsplan als Rabatte/Grünfläche und die damit verbundene Nutzungsvorgabe bereits zu einer Einschränkung des Grundeigentums führte, was vom Beschwerdeführer auch selbst eingeräumt wird (Beschwerdebegründung, Ziff. 6). Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die strittige Enteignung als verhältnismässig erweist. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Enteignung einer Fläche von 29 m2 der Parzelle Nr. 21 erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demnach restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 18 159 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2019 810 18 159 — Swissrulings