Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2018 810 17 336

30 maggio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,226 parole·~11 min·5

Riassunto

Prüfung von Antrittsinventar, Schlussbericht und Schlussrechnung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 28. November 2017)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Mai 2018 (810 17 336) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Genehmigung des Schlussberichts / Auferlegung der Mandatsentschädigung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Antrittsinventar, Schlussbericht und Schlussrechnung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 28. November 2017)

A. Mit Entscheid vom 15. März 2017 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB), dass die über D.____ bestehende Begleitbeistandschaft aufgehoben und stattdessen per sofort eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet werde. Als Beiständin wurde E.____, Berufsbeistandschaft C.____, ernannt. Zu den Aufgaben von E.____ zählten unter anderem die Vertretung von D.____ in finanziellen und administrativen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Am 7. Juli 2017 ist die verbeiständete D.____ verstorben. B. Am 25. August 2017 reichte E.____ das Antrittsinventar sowie den Schlussbericht samt Rechnung ein und beantragte deren Genehmigung. C. Mit Entscheid vom 28. November 2017 genehmigte die KESB das Antrittsinventar und den Schlussbericht samt Schlussrechnung gestützt auf das Prüfungsergebnis. Gleichzeitig wurde E.____ als Beiständin aus dem Amt entlassen und es wurde ihr eine Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 3'420.-- zulasten der verbeiständeten Person bzw. deren Nachlass zugesprochen. Weiter wurde angeordnet, dass auch die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-zulasten der verbeiständeten Person bzw. deren Nachlass gehen. D. Am 11. Dezember 2017 erhoben A.____ und B.____ (Ehemann und Tochter der verstorbenen D.____) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen den Erlass der Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 3'420.-- und den Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.--.

E. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 beantragt die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 3'420.-- und die Verfahrenskosten der KESB im Umfang von Fr. 220.-- rechtskonform zu Lasten des Nachlasses von D.____ auferlegt wurden. 3.2 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, die Beiständin E.____ habe die Vermögensverwaltung nach Art. 408 ZGB unsorgfältig ausgeführt, da sie die anfallenden Rechtsgeschäfte ausser Acht gelassen habe und dadurch ein Versäumnis entstanden sei. Die Zielsetzung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei von der Beiständin nicht respektiert und nicht eingehalten worden. Durch das unsorgfältige Ausführen des Amtes sei ihnen als Erben eine grosse Arbeitslast angefallen, welche in der Mandatszeit der Beiständin hätte erledigt werden sollen. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Schlussrechnung Fehler, Mängel, unkorrekte sowie unvollständige Angaben aufweise, was zu einem falschen Endresultat führe. Namentlich seien das Einkommen (u.a. die Deutsche Rente), die Heimkosten, die Ausgaben für Versicherungen, für Steuern und das Haushaltsgeld sowie die persönlichen Ausgaben jeweils für ein ganzes Jahr anstelle der Zeitspanne der Beistandschaft, d.h. vom 15. März 2017 bis zum 7. Juli 2017, berechnet worden. Hinzu komme, dass im Schlussbericht unter dem Titel "Feste Ausgaben pro Jahr" Kosten im Umfang von Fr. 284'630.24 aufgeführt worden seien, was nicht stimmen könne. Ferner begründen die Beschwerdeführer ihr Rechtsbegehren auf Erlass der Mandatsentschädigung sowie der Verfahrenskosten damit, dass die Beiständin den Ergänzungsleistungsantrag für D.____ im Unwissen des Beschwerdeführers gestellt habe und dies, obwohl die Ergänzungsleistungen bei verheirateten Paaren stets zusammen beantragt werden müssten. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beiständin sei ohne die Kooperation des Beschwerdeführers im Bereich der Vermögensverwaltung faktisch handlungsunfähig gewesen, weil sich die Unterlagen der Vermögensverwaltung allesamt im Haus des Beschwerdeführers und nicht bei D.____ im Alterszentrum F.____ befunden hätten. Zur Behebung dieser Situation habe am 13. April 2017 eine Besprechung mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung sei zwischen der Beiständin und der Rechtsvertreterin vereinbart worden, dass für D.____ eine separate Anmeldung für den Erhalt von Ergänzungsleistungen stattfinden solle. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe sodann der Beiständin mitgeteilt, dass dafür die Gütertrennung oder allenfalls ein Eheschutzverfahren angezeigt sei. Infolgedessen habe die Beiständin mehrfach bei der Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand der güterrechtlichen Abklärungen nachgefragt. Am 6. Juni 2017 habe sich die Beiständin schliesslich erneut bei der Rechtsvertreterin erkundigt und ihr insbesondere mitgeteilt, dass sie aufgrund des fehlenden Zugriffs auf die Vermögenswerte der Ehegatten keine Rechnungen von D.____ begleichen könne. Gleichzeitig habe sie die Rechtsvertreterin darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst überprüft werden könne, wenn die "Trennungsverfügung" vorliege. In der Folge sei die Verbeiständete am 7. Juli 2017 überraschend verstorben, bevor eine Trennung durch das Gericht überprüft, das Antrittsinventar erstellt und die Ergänzungsleistungen berechnet worden seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten formellen Mängel ausnahmslos auf das Antrittsinventar vom 25. August 2017 und nicht auf die Schlussrechnung beziehen würden. Es sei richtig, dass am Ende des Antrittsinventars der Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommens- mit dem Ausgabenbetrag verwechselt worden sei. Ferner sei es infolge eines Formfehlers in der Excel-Tabelle zu falschen Jahresausgaben in der Höhe von Fr. 284'630.24 sowie einer falschen Jahreszahl betreffend die beiden Konten bei der G.____ und der H.____ gekommen. Diese formellen Fehler – welche auch die von der KESB beauftragte externe Revisionsstelle nicht bemerkt habe – würden jedoch die Entbindung von der Pflicht zur Zahlung der Mandatsentschädigung nicht rechtfertigen. Ohne die notwendigen Unterlagen des Beschwerdeführers, den Zugriff auf die gemeinsamen Konten der Ehegatten sowie die Teilung des Vermögens durch das Eheschutzgericht sei es der Beiständin zudem nicht möglich gewesen, die Rechnungen der Verbeiständeten fristgerecht zu bezahlen. Auch seien keine Krankheitskosten beglichen worden, weshalb solche auch nicht in der Schlussrechnung aufgeführt seien. 3.4.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss. Stirbt die verbeiständete Person, so werden die Entschädigungskosten des Beistandes dem Nachlassvermögen belastet (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 28 und 31 zu Art. 404; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 404). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (vgl. REUSSER, a.a.O., N 18 zu Art. 404, mit Hinweisen). Als Aufwand darf jedoch nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. REUSSER, a.a.O., N 21 zu Art. 404). Kann die Entschädigung der verbeiständeten Person nur teilweise oder überhaupt nicht aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden, hat die öffentliche Hand gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB die Differenz zu bezahlen. Gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV beträgt die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bei berufsmässiger Mandatsführung Fr. 95.-- pro Stunde. 3.4.2 Vorliegend nahm die Beiständin E.____ in ihrer Funktion die berufsmässig ausgeübte Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für D.____ wahr. Die Beiständin hat demzufolge einen Anspruch auf Entschädigung ihres Aufwands im Umfang von Fr. 95.-- pro Stunde. Am 28. August 2017 reichte die Beiständin der Vorinstanz das Antrittsinventar und den Schlussbericht samt Schlussrechnung für den Zeitraum vom 15. März 2017 bis zum 7. Juli 2017 zur Genehmigung vor. Für die vorliegend in Frage stehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde im Schlussbericht ein Aufwand von insgesamt 36 Stunden ausgewiesen, woraus die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgesetzte Mandatsentschädigung von Fr. 3'420.-- resultiert.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.5.1 Die Beschwerdeführer haben den vorinstanzlichen Entscheid lediglich in Bezug auf die Auferlegung der Mandatsentschädigung und die Verfahrenskosten (Ziff. 3 und 4), nicht jedoch in Bezug auf die Genehmigung des Antrittsinventars und des Schlussberichts samt Rechnung (Ziff. 1) angefochten. Sie begründen ihren Antrag auf Erlass der Mandatsentschädigung wie bereits ausgeführt (E. 3.2 hiervor) einzig mit der aus ihrer Sicht unsorgfältigen Amtsführung der Beiständin sowie den von ihnen geltend gemachten Mängeln der Schlussrechnung. Dazu ist festzustellen, dass die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern hat. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2; 5A_587/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2.1; 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1, je mit Hinweisen; vgl. KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 52 zu Art. 425 ZGB). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Genehmigung der Schlussrechnung und die Festlegung der Mandatsentschädigung unabhängig voneinander erfolgen, wobei die Schlussrechnungsgenehmigung hinsichtlich der Mandatsentschädigung keine präjudizierende Wirkung hat (vgl. AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N 34 zu Art. 425 mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern gegen die Amtsführung der Beiständin vorgebrachten Rügen sowie die geltend gemachten formellen Mängel des Schlussberichts bzw. der Schlussrechnung ändern demzufolge nichts an der Tatsache, dass die Mandatsentschädigung im Grundsatz geschuldet ist und gemäss § 18 Abs. 1 GebV im vorliegenden Fall dem Nachlass von D.____ aufzuerlegen ist. Aus der in den Akten befindlichen Zeiterfassung der KESB geht hervor, dass ein wesentlicher Teil des Mandatsaufwands im Zusammenhang mit der Einholung von Auskünften bei Banken bzw. Versicherungen stand und auch für die Korrespondenzen mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein beträchtlicher Zeitaufwand entstand. Inwiefern es sich beim ausgewiesenen Aufwand von 36 Stunden um übertriebene oder unnötige Aufwendungen handeln soll, wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Mandatsentschädigung im vorliegenden Fall zu Recht auf Fr. 3'420.-- festgesetzt und der verbeiständeten Person bzw. deren Nachlass auferlegt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-- zu Recht erfolgte. 4.2 Gemäss § 17 lit. c Ziff. 3 GebV ist die Prüfung und Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts durch die Vorinstanz gebührenpflichtig, wobei ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.-- vorgesehen ist. Nach § 17 Abs. 2 GebV erfolgt eine Reduktion der Gebühr, wenn diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand steht. Auf die Erhebung einer Gebühr ist zudem ganz oder teilweise zu verzichten, sofern deren Erhebung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint (§ 17a Abs. 3 GebV). 4.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung der hier in Frage stehenden Verfahrenskosten von Fr. 220.--, welche sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens bewegen, Recht verletzen soll oder unangemessen sein könnte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 17 336 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2018 810 17 336 — Swissrulings