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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.02.2018 810 17 326

28 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,826 parole·~14 min·5

Riassunto

Weisung betreffend Besuchsrecht bei Begleiteten Besuchstagen Baselland und Weisung Mediation; Abweisung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Februar 2018 (810 17 326) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Weisung betreffend Besuchsrecht bei Begleiteten Besuchstagen Baselland und Weisung Mediation

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ Vorinstanz C.____ Beschwerdegegner, vertreten durch Moritz Gall, Advokat

Betreff Weisung betreffend Besuchsrecht bei Begleiteten Besuchstagen Baselland und Weisung Mediation (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 25. Oktober 2017)

A. A.____ und C.____ sind die verheirateten Eltern von D.____ (geboren 2007) und E.____ (geboren 2012). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft West vom 25. April 2016 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden und die elterliche Sorge über die Kinder beiden Ehegatten gemeinsam belassen. Es wurde angeordnet, dass die Obhut des Sohnes beim Kindsvater sei und diejenige der Tochter bei der Kindsmutter. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Kindseltern vom 25. April 2016 wurde das Besuchsrecht wie folgt festgelegt: Die Kinder werden an den Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend gemeinsam abwechselnd von einem Elternteil betreut. Die Kindseltern sprechen sich über die Wochenenden ab. Eine Übernachtung E.____s beim Kindsvater soll bis spätestens November 2016 aufgebaut werden. Zusätzlich kann jeder Elternteil das unter der Obhut des andern Elternteils stehende Kind an einem Nachmittag pro Woche betreuen. Die Kindseltern sprechen sich über die Betreuungstage ab. Die Ferien verbringen die Kinder je hälftig gemeinsam bei den Kindseltern. B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 2. April 2014 wurde für den Sohn und mit Entscheid der KESB vom 15. Februar 2017 für die Tochter eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. C. Mit Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2017 wurden A.____ und C.____ angewiesen, die Besuche bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland (BBT) abwechslungsweise gemäss Termin-Plan und Regeln vom 11. Oktober 2017 in Anspruch zu nehmen. Ziel der BBT sei es, die Kindsbesuche zu unterstützen und zu fördern und die Grundlagen einer später allenfalls ausgedehnteren Gestaltung der Besuchsregelung aufzugleisen (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurden die Beistände der Kinder aufgefordert, die BBT zu überwachen und zu koordinieren, sowie der KESB vor Ablauf der fünfmonatigen BBT einen Zwischenbericht zuzusenden und einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Besuchsrecht erweitert werden kann (Dispositiv- Ziffer 2). Ferner wurden die Kindseltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, die Kontakte gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu ermöglichen und für die Anwesenheit der beiden Kinder bei den BBT zu sorgen (Dispositiv-Ziffer 3). A.____ und C.____ wurden aufgefordert, eine Mediation in Anspruch zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 4). Beide Beistände erhielten den Auftrag, die Mediation aufzugleisen (Dispositiv-Ziffer 5). Ferner legte die KESB fest, dass die Kosten für die Mediation sowie die Verfahrenskosten je hälftig zu Lasten der Kindseltern gehen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). D. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2017 aufzuheben; 2. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihr nach erfolgter Aktenzustellung eine angemessene Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung zu gewähren. Ferner sei ihr zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerde zwecks Fristwahrung und mit summarischer Begründung erfolge. Sie sei daran, eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. April 2016 auszuarbei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Weiter erklärt sie, sie störe sich massiv daran, dass die Hintergründe für die erfolgte Anhörung am 5. Oktober 2017 im Entscheid nicht miteingeflossen seien. Sie habe ihren Sohn während mehreren Monaten nicht gesehen, weil der Kindsvater ihn nicht zu den vorgesehenen Terminen zu den BBT gebracht habe. Überdies habe sie aus eigener Wahrnehmung und über Drittpersonen mehrere Anzeichen dafür gehabt, dass das Wohl ihres Sohnes in der Obhut des Kindsvaters gefährdet sei, weshalb sie eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht habe. Darin habe sie erläutert, dass der Kindsvater und seine neue Lebenspartnerin den Sohn wiederholt mit körperlicher Gewalt traktiert hätten. Es sei unzutreffend, wenn in der Sachverhaltsdarstellung der KESB lediglich von einem "massiven Konflikt zwischen den Kindseltern" die Rede sei, ohne dabei zu erwähnen, dass der Kindsvater seit Jahren mit einem gewalttätigen Auftreten die Hauptursache für die familiären Probleme gesetzt habe. Nachdem der Kindsvater die Tochter am 16. Dezember 2016 gegen den Willen der Mutter und Tochter über Nacht bei sich behalten habe und er am folgenden Morgen bei der Herausgabe der Tochter tätlich gegenüber der Mutter geworden sei, hätten die vereinbarten Besuchstage nicht mehr stattfinden können bzw. seien die begleiteten Besuchstage eingeführt worden. Sie habe in keiner Weise ein Verschulden daran. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kindsvater von den Behörden geschont und sie etwa für ein einmaliges Treffen mit ihrem Sohn ausserhalb der BBT gerügt werde. Darüber hinaus akzeptiere sie die Weisung nicht, mit ihren Kindern im Rahmen der BBT deutsch sprechen zu müssen. Schliesslich habe der Kindsvater ohne Information der sorgeberechtigten Kindsmutter den Sohn medizinisch und mit grosser Wahrscheinlichkeit medikamentös behandeln lassen. Sie füge sich jedoch vorderhand den Weisungen der KESB mit grossen Bedenken, damit sie ihren Sohn wenigstens ab und zu sehen könne. E. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist und deshalb – gestützt auf die gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 – für die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung mit Blick auf diese Bestimmung kein Raum besteht. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vorfall vom 16. Dezember 2016 im Entscheid der KESB vom 15. Februar 2017 sowie anlässlich zweier Gespräche am 8. und 9. Februar 2017 thematisiert worden sei, weshalb im Rahmen des streitgegenständlichen Entscheids darauf verzichtet worden sei. Weiter macht die KESB geltend, das begleitete Besuchsrecht werde unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Kindseltern angeordnet. Zweck der begleiteten Besuchstage sei es, einer Gefährdung des Kindes zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und den Eltern zu vermitteln. Im Übrigen sei zu beachten, dass sich beide Eltern mit der Erteilung der Weisung, ihre Kinder bei den BBT zu besuchen, einverstanden erklärt hätten. G. Am 11. Januar 2018 liess sich der Beschwerdegegner, vertreten durch Moritz Gall, Advokat in Basel, vernehmen und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei auf die Beschwerde

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 4. Dezember 2017 nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 abzuweisen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde einzig deshalb eingereicht habe, um Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu erlangen, sie weise kein Interesse an einer materiell-rechtlichen Beurteilung ihrer Beschwerde auf. Zudem stelle sie sich mit der Beschwerde in Widerspruch zu der anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2017 geschlossenen Vereinbarung, im Rahmen welcher sie sich mit E-Mail vom 20. Oktober 2017 mit der Wahrnehmung der Besuchsrechte in der von der Vorinstanz vorgesehenen Weise einverstanden erklärt habe. Mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei auf deren Beschwerde vom 4. Dezember 2017 nicht einzutreten. Ferner seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin unzutreffend und würden bestritten: Der Kindsvater habe anlässlich der Anhörung dargelegt, dass sich der Sohn geweigert habe, die Kindsmutter an den begleiteten Besuchstagen zu treffen, weil sie anlässlich der Besuche regelmässig schlecht über den Vater sowie dessen neue Partnerin gesprochen habe. Die Aufsichtspersonen der BBT hätten mitgeteilt, dass die Kindsmutter anlässlich der Besuche in türkischer Sprache auf den Sohn eingeredet habe, was diesem sichtlich unangenehm gewesen sei. Der Vorwurf der körperlichen Gewalt gegenüber dem Sohn werde mit Nachdruck bestritten. Dazu sei der Sohn seitens der KESB befragt worden und er habe unmissverständlich klargestellt, dass ihm weder vom Vater noch dessen Lebenspartnerin je Schlechtes widerfahren sei. Gemäss Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. April 2016 stehe die elterliche Sorge betreffend die Tochter E.____ beiden Elternteilen gemeinsam zu, und die Tochter habe sich am 16. Dezember 2016 im Rahmen eines vereinbarten Besuchsrechtswochenendes beim Vater befunden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sei es sie selber gewesen, die auf die Durchführung begleiteter Besuchstage beharrt habe. Schliesslich stehe der Sohn aufgrund seiner ADH-Erkrankung in ärztlicher Behandlung bei F.____, Facharzt für FMH für Kinder- und Jugendmedizin, welcher das Medikament "Medikinet" in Absprache mit der Beschwerdeführerin verschrieben habe. H. Mit präsidialer Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Am 22. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der zwischenzeitlich begonnenen Mediation zu sistieren.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerde ist nach Art. 450 Abs. 3 ZGB beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der KESB vor, in der im angefochtenen Entscheid angeführten Begründung weder den Vorfall vom 16. Dezember 2016 noch das angebliche gewalttätige Verhalten des Beschwerdegegners berücksichtigt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass die entsprechenden Vorkommnisse im Rahmen zweier Anhörungen mit den Parteien thematisiert wurden (vgl. Gesprächsprotokolle der KESB vom 8. und 9. Februar 2017). Darüber hinaus zogen diese Ereignisse den Entscheid vom 15. Februar 2017 nach sich, in welchem diese ebenfalls geschildert und mitberücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin legt in der (summarischen) Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern diese beiden Punkte für den streitgegenständlichen Entscheid massgebend sein sollen. Wenn die Beschwerdeführerin daraus eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vor dem geschilderten Hintergrund nicht ersichtlich, worauf ihre diesbezügliche Rüge abzielt und es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

2.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass sie kein Verschulden an der Einführung der begleiteten Besuchstage treffe. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme – wozu auch das begleitete Besuchsrecht (Art. 308 Abs. 2 ZGB) zählt – gegeben sind, kommt es auf die einer Kindeswohlgefährdung zugrunde liegende – in aller Regel ohnehin multifaktorielle – Ursächlichkeit nicht an. Insbesondere ist irrelevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft. Das behördliche Einschreiten muss stets auf der Situation des Kindes und mithin auf dessen objektiver Schutzbedürftigkeit gründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; 5A_254/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2.1; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zu Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 14 zu Art. 307 ZGB; PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 307 ZGB). Die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen erfolgt demzufolge unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Kindseltern und das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht somit an der Sache vorbei.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Weisung der Vorinstanz, wonach während den BBT-Besuchen ausschliesslich deutsch mit den Kindern gesprochen werden soll. Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Regelung im Rahmen der Vereinbarung vom 11. Oktober 2017 betreffend das Verhalten der Kindseltern in den BBT getroffen wurde und die Beschwerdeführerin sich damit einverstanden erklärte (vgl. E-Mail von Dieter Roth an G.____ vom 20. Oktober 2017). Überdies ist zu beachten, dass als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts immer das Kindeswohl gilt, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 und 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1). Die Beiständin ist dem Kindeswohl verpflichtet und nicht den Wunschvorstellungen der Eltern. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (sog. Wohlverhaltensklausel, vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 274 ZGB m.w.H.). Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, zielt diese Regelung genau auf diesen Grundsatz ab: Es soll damit verhindert werden, dass die Kinder im Rahmen der Besuche vom einen Elternteil negativ gegen den anderen Elternteil beeinflusst werden, und die Dialoge können von den Mitarbeitenden der KESB nur in deutscher Sprache überwacht werden. Die vorliegend betroffene Weisung dient somit klar dem Wohl des Kindes. Das Interesse der Kindsmutter, mit ihren Kindern in türkischer Sprache kommunizieren zu können, hat nach dem Gesagten hinter das Kindesinteresse zurückzutreten. Vermerkt sei, dass die Kindseltern beide fliessend Deutsch sprechen (vgl. E-Mail von H.____ an Dieter Roth vom 17. Oktober 2017). Die Beschwerdeführerin müsste demnach ausführen, aus welchen Gründen sie mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden ist. Eine Begründung lässt sich der Beschwerde jedoch nicht entnehmen, vielmehr erweist sich ihre diesbezügliche Rüge als offensichtlich unbegründet. 2.4 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, der Beschwerdegegner habe den Sohn medizinisch und mit grosser Wahrscheinlichkeit medikamentös behandeln lassen. Mit diesem Vorbringen äussert sich die Beschwerdeführerin inhaltlich zu der elterlichen Entscheidungskompetenz im Rahmen der elterlichen Sorge. Mit dem streitgegenständlichen Entscheid hat die Vorinstanz jedoch lediglich Weisungen zur Besuchsrechtsausübung angeordnet sowie die Kindseltern aufgefordert, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. Damit geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. 3. Eine darüber hinausgehende Begründung für das genannte Rechtsbegehren lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beanstandungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei zielen. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber ausführt, sich den Weisungen der KESB – wenn auch "mit grossen Bedenken" – zu fügen (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2017, S. 4 in fine). Unter Berücksichtigung des Gesagten sind die Einwände der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die zwischenzeitlich in Angriff genommene Mediation eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu rechtfertigen ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht möchte, und es werden auch keine diesbezüglichen Gründe von der Beschwerdeführerin angeführt. Bei dieser Sachlage ist von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzusehen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 4.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote vom 11. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 2.5 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.-- aus. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden und demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 549.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 549.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin