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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.11.2017 810 17 306

16 novembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,339 parole·~7 min·5

Riassunto

Ernennung einer Verfahrensvertretung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. November 2017 (810 17 306) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Ernennung einer Verfahrensvertretung / Anfechtbarkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Balthasar Settelen, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene, vertreten durch D.____

Betreff Ernennung einer Verfahrensvertretung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. Oktober 2017)

A. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung von A.____ führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ein Verfahren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für dessen verwitwete Mutter C.____ (geb. 1931). In diesem Zusammenhang verweigerte die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht KESB A.____ am 24. August 2017 die Akteneinsicht, da er trotz Verwandtschaftsverhältnis nicht als nahestehende Person gelten könne. Die von ihm gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist zur Zeit vor Kantonsgericht hängig (Verfahren Nr. 810 17 228). B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 setzte die KESB B.____ für das vor ihr geführte Verfahren D.____, Advokat, als Verfahrensbeistand von C.____ ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Dagegen erhebt A.____, vertreten durch Dr. Balthasar Settelen, Advokat, mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei anstelle von D.____ durch das Kantonsgericht eine andere in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person einzusetzen. Der Beschwerde sei weiter die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet diese Anträge zusammenfassend damit, dass D.____ als langjähriger Anwalt seiner Mutter massgeblich daran beteiligt sei, deren wahren Gesundheitszustand vor ihm zu vertuschen und seine Erbansprüche zu vereiteln. D. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Im vorliegend angefochtenen Entscheid errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für das Erwachsenenschutzverfahren. Der Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellt im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über allfällig zu errichtende Erwachsenenschutzmassnahmen dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; RENE RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1870). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt deshalb in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 2. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (KGE VV vom 16. Oktober 2017

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht [810 17 189] E. 2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3). Der Entscheid über die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft stellt weder einen Endentscheid noch eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Massnahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der vorliegend angefochtene Entscheid lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.5). Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 3.2 Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen fällen. 3.3 Vertiefter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch die Einsetzung einer Verfahrensvertretung für seine Mutter ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf, welches eigene schutzwürdige Interesse durch die Einsetzung einer Verfahrensvertretung für seine Mutter überhaupt beeinträchtigt wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass eine Person eingesetzt wird, die seine Auffassung teilt. Ebenfalls kein geschütztes Interesse vermitteln erbrechtliche Interessen, denn vor dem Erbfall handelt es sich bloss um Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung (KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 138] E. 4.3; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7059). Soweit der Beschwerdeführer die mit seiner Mutter (und Geschwistern) bestehende Erbengemeinschaft im Nachlass seines Vaters anspricht, ist es von Vornherein nicht Aufgabe des Erwachsenenschutzrechts, allgemein die geordnete Abwicklung von Erbschaften sicherzustellen oder konkret erbrechtlichen Vermögensansprüchen unter Verwandten zum Durchbruch zu verhelfen. Ohnehin erleidet der Beschwerdeführer durch die Anordnung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Vertretungsbeistandschaft keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, der sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen liesse (vgl. betreffend Einsetzung einer Kindesvertretung KGE VV vom 16. Oktober 2017 [810 17 189] E. 3.3; JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 35 zu Art. 299 ZPO; PETER DIGGELMANN/MARTINA ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, S. 148). Insgesamt legt der Beschwerdeführer vorliegend nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein rechtlicher Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse. Eine Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG scheidet demnach aus. 4. Somit zeigt sich, dass der angefochtene Entscheid keine beim Kantonsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit erübrigt sich auch ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 13. November 2017 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 17 306 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.11.2017 810 17 306 — Swissrulings