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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.06.2017 810 17 24

14 giugno 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,254 parole·~11 min·5

Riassunto

Herabsetzung Grundbedarf (RRB Nr. 62 vom 17. Januar 2017)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Juni 2017 (810 17 24) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Herabsetzung Grundbedarf / Verletzung der Mitwirkungspflicht

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Herabsetzung Grundbedarf (RRB Nr. 62 vom 17. Januar 2017)

A. A.____ wird seit dem 1. September 2013 von der Sozialhilfebehörde B.____(SHB) eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'208.-- ausgerichtet. B. Mit Schreiben vom 24. März 2014 wurde A.____ unter Hinweis auf die Verfügung vom 29. August 2013 aufgefordert, der SHB die getätigten Arbeitsbemühungen monatlich zu melden, andernfalls seine Unterstützung herabgesetzt werde. Mit E-Mail vom 30. Mai 2014 wurde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht er erneut auf seine Meldepflicht sowie allfällige Sanktionen hingewiesen (E-Mail der SHB an A.____ vom 30. Mai 2014). C. Im November 2014 erlitt A.____ einen Unfall und wurde deshalb von der SHB ab diesem Zeitpunkt telefonisch von der Meldepflicht befreit. D. Mit Schreiben der SHB vom 17. Mai 2016 wurde A.____ unter anderem auf seine Bewerbungs- und Meldepflicht hingewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wurde er erneut auf seine Mitwirkungspflicht sowie auf allfällige Sanktionen zufolge Pflichtverletzung aufmerksam gemacht. E. Am 20. Juni 2016 teilte A.____ der SHB mit, dass er sich aktuell bewerbe und er sich auch zuvor (trotz Befreiung der Meldepflicht) stets beworben habe. F. Mit Verfügung der SHB vom 13. September 2016 wurde die Unterstützung von A.____ vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund schuldhafter Verletzung der Meldepflicht herabgesetzt. Es wurde ihm ein gekürzter Grundbedarf in der Höhe von Fr. 789.--, d.h. zusammen mit den unveränderten Wohn- und Krankenkassenkosten eine monatliche Unterstützung in der Höhe von neu Fr. 2'079.--, ausgerichtet. G. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die SHB mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016 ab. H. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) wies die von A.____ am 11. November 2016 dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss Nr. 0062 vom 17. Januar 2017 ab. I. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 25. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. J. Am 13. Februar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit präsidialer Verfügung vom 22. Februar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. M. Am 12. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, bevor die streitgegenständliche Angelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Als Adressat des angefochtenen Beschlusses ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Vorliegend enthält die Beschwerde kein klar umschriebenes Rechtsbegehren, jedoch ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Laieneingabe sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Entscheids zu verstehen. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist das Rechtsbegehren als genügend klar zu qualifizieren. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Herabsetzung des Grundbedarfs um 10 % während einer Dauer von drei Monaten rechtmässig erfolgte. 4.1 Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. 4.2 § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). Diese Grundsätze sind überdies explizit in § 11 SHG verankert. 4.3 Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung, wobei die unterstützte Person verpflichtet ist, alle

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Sie ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen (§ 11 Abs. 2 SHG). § 17a Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 statuiert die Pflichten der unterstützten Person. Demgemäss hat die unterstützte Person namentlich unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte umgehend zu melden (lit. b); sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit. g) und eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHV darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 SHV herabgesetzt werden. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (Abs. 2). Auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) halten fest, dass bei Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter anderem zu prüfen ist, ob die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist und sich also der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte (vgl. Kapitel in A.8.2 Leistungskürzung als Sanktion). 4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Bis zum 24. August 2016 sei er nicht vermittlungsfähig und daher von der Bewerbungs- und Meldepflicht befreit gewesen. Nach dem Arztbesuch am 24. August 2016, bei welchem sich herausgestellt habe, dass er nun wieder arbeitsfähig sei, habe er der Beschwerdegegnerin das entsprechende Arztzeugnis sowie die Nachweise über die getätigten Arbeitsbemühungen eingereicht. Obwohl ihn die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Unfalls von der Bewerbungs- und Meldepflicht befreit habe, habe er in der betreffenden Zeitspanne 67 Bewerbungen verfasst. Er hätte die Listen zwar sofort schicken sollen, er sei aber zufolge seiner Vermittlungsunfähigkeit bis Mitte August 2016 davon ausgegangen, für diesen Zeitraum ebenfalls von der Mitwirkungspflicht befreit gewesen zu sein. Daher könne ihm höchstens eine teilweise Pflichtverletzung zugerechnet werden. Es sei überdies unzutreffend, dass er der Beschwerdegegnerin bis zum 13. September 2016 keine Bewerbungslisten eingereicht habe. 4.5 Der Beschwerdegegner erwog dagegen im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er der Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise auf allfällige Sanktionsmöglichkeiten die Bewerbungsbemühungen nicht monatlich gemeldet habe. Ab November 2014 sei er aufgrund eines Unfalls unbestrittenermassen mündlich von der Meldepflicht befreit worden. Gestützt auf die Akten sei nicht erstellt, wie lange der Beschwerdeführer krankgeschrieben gewesen sei, jedoch lasse sich daraus entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2016 als auch vom 16. Juni 2016 auf seine Bewerbungs- und Meldepflicht sowie allfällig drohende Sanktionen schriftlich hingewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er sich bewerbe und auch in der Vergangenheit beworben habe, er aber nicht gehalten sei, ihr die Bewerbungsunterlagen zu melden, da er aufgrund seines Unfalls davon befreit sei. Es könne

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum beworben habe, doch sei er seiner diesbezüglichen Meldepflicht klarerweise nicht nachgekommen, zumal er die Nachweise darüber nicht oder zu spät erbracht habe. Demzufolge rechtfertige sich eine Herabsetzung der Unterstützung. 4.6 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer von November 2014 bis mindestens Dezember 2015 von der Bewerbungs- und Meldepflicht befreit war. Indes ist umstritten, ob der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin von seinen Mitwirkungspflichten befreit bzw. ab welchem Zeitpunkt er wieder verpflichtet war, sich zu bewerben und die entsprechenden Arbeitsbemühungen zu melden. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass er mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2016 resp. vom 16. Juni 2016 schriftlich auf seine wiederum bestehende Mitwirkungspflicht sowie auf die möglichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurde. Damit erfolgte die Aufhebung der Entbindung von der Mitwirkungspflicht spätestens mit dem ersten erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer behauptet, davon ausgegangen zu sein, bis zu seiner angeblichen Vermittlungsfähigkeit (aus seiner Sicht: 24. August 2016) von seinen Pflichten entbunden gewesen zu sein. Auch in seinem Schreiben vom 20. Juni 2016 hat er sich auf diesen Standpunkt gestellt. Er hat für den massgeblichen Zeitraum – nach Mai 2016 – jedoch keine Arztzeugnisse vorgelegt, welche ihn allenfalls von der Bewerbungs- und Meldepflicht hätten befreien können. Ferner gilt in diesem Zusammenhang mit den Beschwerdegegnern zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2013 über eine grundsätzlich bestehende Bewerbungs- und Meldepflicht in Kenntnis gesetzt wurde. Darüber hinaus wurde er bereits im Jahr 2014 wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht sowie allfällig drohende Sanktionsmöglichkeiten hingewiesen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014; E-Mail der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 30. Mai 2014), weil er der Pflicht zur Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen auch im damaligen Zeitraum nicht nachgekommen war. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bis im August 2016 von seiner Meldepflicht befreit gewesen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer klar über seine Meldepflicht informiert war und er sich der Konsequenzen seines Handelns somit spätestens seit Mai 2016 bewusst sein musste. Gestützt auf die Verfahrensakten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seine Bewerbungsunterlagen von Januar bis August 2016 erst mit seiner Einsprache vom 15. September 2016 zukommen lassen. Weder die durch den Beschwerdeführer erhobene pauschale Bestreitung dieser Tatsache noch die aktenkundigen Belege lassen einen anderen Schluss zu. Dadurch hat er klarerweise die Pflicht verletzt, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen, was er zumindest teilweise selber einräumt. Seine nachträglich eingereichten Bewerbungslisten vermögen an den vorstehenden Überlegungen nichts zu ändern, da sich diese aufgrund der Vorenthaltung nicht mehr überprüfen lassen und er den Nachweis über die getätigten Arbeitsbemühungen somit nicht erbracht hat. Folglich hat er schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen, womit eine Herabsetzung der Unterstützung grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.7 Eine Leistungskürzung muss sodann mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein. Wie dargelegt, darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 SHV herabgesetzt werden und die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 SHV). Nach § 9 Abs. 1 lit. a SHV beträgt das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf für Haushalte mit einer Person monatlich Fr. 986.--. Die Beschwerdegegnerin kürzte den Grundbedarf des Beschwerdeführers um weitere 10 %, d.h. insgesamt um 20 %, und befristete die (zusätzliche) Herabsetzung der Unterstützung vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016. Die Herabsetzung des Grundbedarfs auf Fr. 789.-- erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen somit als zulässig und angesichts der verfügten Dauer von drei Monaten auch als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. 5.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin