Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 31. Oktober 2017 (810 17 225) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Fristberechnung bei Zustellung mittels "A-Post-Plus"
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1070 vom 15. August 2017)
1. Nachdem die albanische Staatsangehörige A.____, geb. 1989, als Touristin in die Schweiz gereist war, organisierte sie sich gefälschte griechische Ausweispapiere (Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis), ausgestellt auf den Namen B.____. Mit dem gefälschten griechischen Reisepass meldete sich A.____ am 11. August 2015 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, welches ihr eine auf den Aliasnamen B.____ lautende Kurzaufent-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsbewilligung ausstellte. In der Folge arbeitete sie als B.____ in einem Teilzeitpensum als Putzfrau. Nach einem Umzug in den Kanton Basel-Landschaft erhielt A.____ am 15. Dezember 2015 vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) eine auf den Aliasnamen B.____ lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit.
2. Am 24. Juli 2016 wurde A.____ im Bahnhof Basel SBB einer Personenkontrolle durch das Grenzwachtkorps unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle erkannten die Grenzwächter die Ausweisfälschung. Anlässlich der Einvernahme führte A.____ aus, sie habe sich zwecks Arbeit in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, weil sie in Albanien keine besonders günstige Zukunft und keine Wohnung habe. Sie sei bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. In der Folge wurde A.____ wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.
3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 wiederrief das AfM die auf den Namen von B.____ ausgestellte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.____ an, die Schweiz zu verlassen.
4. Eine von A.____, vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin in Zürich, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1070 vom 15. August 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich ordnete er an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens am 31. August 2017 zu verlassen hat. Dieser Entscheid wurde zweimal an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin versandt, am 16. August 2017 per Einschreiben (zugestellt nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist am 24. August 2017) und am 18. August 2017 per A-Post-Plus (zugestellt am 19. August 2017).
5. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, mit Eingabe vom 31. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In der Beschwerde vom 31. August 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid des Regierungsrates sei am Montag, 21. August 2017, bei ihr eingegangen, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt sei. Auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie des angefochtenen Entscheids befindet sich ein Eingangsstempel vom 21. August 2017 und die Rechtsvertreterin berechnete ausgehend vom eingetragenen Eingangsdatum den 31. August 2017 als massgebende Beschwerdefrist.
6.1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Zu prüfen ist daher die Frage, ob die am 31. August 2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht.
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6.2 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist (vgl. § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
6.3 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B- Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. grundlegend Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publiziert in: Steuerrevue [StR] 65 [2010] S. 396; Urteile des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.1; 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen).
6.4 Der angefochtene Entscheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace-Auszug der Post als "A-Post-Plus"-Sendung am Samstag, 19. August 2017 ins Postfach gelegt bzw. via Postfach zugestellt. Dass die Sendung am 19. August 2017 ins Postfach gelegt worden ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Entscheid des Regierungsrats befand sich ab dem 19. August 2017 im Machtbereich der Vertreterin der Beschwerdeführerin. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann daher gemäss § 46 Abs. 1 GOG am darauffolgenden Tag, dem 20. August 2017, zu laufen und endete am 29. August 2017. Die Postaufgabe am 31. August 2017 erweist sich unter diesen Umständen als verspätet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin den Entscheid erst am Montag, dem 21. August 2017, mit einem Eingangstempel versehen hat und die 10-tägige Beschwerdefrist ab dem Folgetag, dem 22. August 2017, berechnet hat (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Januar 2015 [810 15 13]).
6.5 Gemäss ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 will die Beschwerdeführerin auf die Zustellung des eingeschrieben versandten Entscheids vertraut und angenommen haben, dass die Frist erst damit zu laufen begonnen habe. Der per Einschreiben versandte Entscheid
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei ihr am 24. August 2017 via Postfach zugestellt worden. Sie habe sich in ihrer Beschwerde vom 31. August 2017 auf den Entscheid bezogen, welcher am 24. August 2017 bei ihr eingetroffen sei und welcher die Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, welche am Montag, 4. September 2017 abgelaufen sei. Es sei richtig, dass sie in ihrer Beschwerde vom 31. August 2017 vorgebracht habe, dass der Entscheid am 21. August 2017 bei ihr eingegangen sei. Hierbei habe es sich um einen Tippfehler gehandelt.
6.6 Dieses Vorbringen ist unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin nicht bloss in der Beschwerdeschrift als Eingangsdatum den 21. August 2017 nennt, sondern weil zusätzlich – wie erwähnt – die Kopie des von ihr als Beschwerdebeilage eingereichten angefochtenen Entscheids mit einem Eingangstempel vom 21. August 2017 versehen ist. Damit ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21. August 2017 im Besitz des Entscheids war und auch den Inhalt des an sie adressierten Entscheids kannte. Unter diesen Umständen kann nicht von einem Tippfehler gesprochen werden. Vielmehr hat sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim Beginn des Fristenlaufs geirrt und ist fälschlicherweise davon ausgegangen, die Frist habe erst am Montag zu laufen begonnen. Es gehört in Anwaltskanzleien, welche sich, wie die Vertreterin der Beschwerdeführerin, mit der berufsmässigen Vertretung von Personen in Rechtsmittelverfahren befassen, zum Sorgfaltsstandard, dass die mit der Entgegennahme und Aufgabe von Postsendungen betrauten Personen mit den verschiedenen Zustellungsarten und den entsprechenden Folgen vertraut gemacht werden und sich dann auch dementsprechend verhalten. Ist sich die empfangende Person über das genaue Zustelldatum und damit auch über Fristbeginn und -ende der Rechtsmittelfrist im Unklaren, so kann sie dieses anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer auf der Webseite der Post mithilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln. Solches Nachforschen ist dem Adressaten einer Verfügung nach Treu und Glauben zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Wenn die Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. ihr Personal die Frist falsch berechnen, wirkt sich das zulasten der Beschwerdeführerin aus. Die Handlungen und Unterlassungen der Vertreterin bzw. deren Hilfsperson sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67, E. 2). Bei diesen Gegebenheiten liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein Vertrauensschutz begründender Fall eines zweiten Versandes vor, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – wie dargelegt – gerade nicht auf einen Fristenlauf ab dem 24. August 2017 vertraut hat.
7. Auf die verspätet erhobene Beschwerde ist damit im Verfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten.
8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird aufgrund des geringen Aufwands verzichtet (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010) und die Parteikosten werden ausgangsgemäss wettgeschlagen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 6. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1038/2017) erhoben.