Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. Dezember 2017 (810 17 202) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner
Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. Juni 2017)
A. A.____, geboren 1979, und C.____, geboren 1972, sind die unverheirateten Eltern von D.____, geboren am XX.YY.2012.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid vom 19. April 2016 regelte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn wie folgt: Der Kindsvater erhielt zunächst das Recht, seinen Sohn an drei Wochenenden in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen unbegleitet für jeweils vier Stunden zu sehen sowie darauf folgend während zweieinhalb Monaten jeweils alternierend an einem Samstag oder Sonntag während acht Stunden pro Woche. Für die Zeit danach wurde der persönliche Verkehr bis vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 auf jeweils wöchentlich Freitag- bis Samstagabend festgesetzt. Für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 wurde der persönliche Verkehr schliesslich auf alle vierzehn Tage von Freitagabend bis Sonntagabend festgesetzt. C. In der Folge weigerte sich die Kindsmutter zunächst, die von der KESB verfügte Regelung umzusetzen, woraufhin die KESB am 9. Juni 2016 einen Vollstreckungsentscheid erliess, in welchem die Kindsmutter unter Androhung von Zwangsmitteln angewiesen wurde, die verfügte Regelung des persönlichen Verkehrs umzusetzen. Gleichzeitig eröffnete die KESB ein Verfahren zur allfälligen Umteilung der elterlichen Obhut an den Kindsvater. Aufgrund des Elternkonflikts erfolgte am 1. Oktober 2016 eine Gefährdungsmeldung an die KESB durch die Kindertagesstätte E.____ in F.____ (Kindertagesstätte). Daraufhin beauftragte die KESB am 3. Oktober 2016 die Erziehungsbeiständin, den Sachverhalt abzuklären, einen Bericht zu verfassen und gegebenenfalls darin Massnahmen vorzuschlagen, wie die Situation verbessert werden könnte. Mit Bericht vom 19. Dezember 2016 teilte die Beiständin der KESB mit, dass die Kindseltern inzwischen fähig seien, die verfügte Regelung des persönlichen Verkehrs umzusetzen. In der Folge schloss die KESB mit Entscheid vom 21. März 2017 das Verfahren bezüglich Obhutsumteilung ab und beliess die Obhut bei der Kindsmutter. D. Mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wies die KESB einen Antrag des Kindsvaters auf Beibehaltung der wöchentlichen Besuchskontakte ab (Dispositiv-Ziffer 1). In Ergänzung zum Entscheid vom 19. April 2016 räumte die KESB dem Kindsvater zusätzlich zum vierzehntäglichen Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend das Recht ein, D.____ in denjenigen Wochen, in denen dieser das Wochenende bei seiner Mutter verbringt, freitagnachmittags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen (Ziffer 2). E. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin, am 31. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In ihrer Beschwerde beantragt sie, dass Ziffer 2 des Entscheids der KESB vom 29. Juni 2017 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben sei. F. Mit Eingabe vom 22. August 2017 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge. Der angefochtene Entscheid sei weiter dahingehend zu ergänzen, dass die wöchentliche Besuchsregelung bis auf Weiteres beizubehalten sei. Zum Ende des 2. Semesters des 1. Kindergartenjahres sei sodann eine Neubeurteilung des Entwicklungsverlaufs sowie der Besuchsregelung vorzunehmen. G. Am 25. August 2017 reichte die KESB ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie beantragt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner zu einer Vorverhandlung zu
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht laden seien. Für den Fall, dass an der Vorverhandlung keine Einigung erzielt werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen. H. Am 23. November 2017 führte das Kantonsgericht eine Vorverhandlung durch, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte. I. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin diverse Urkunden ein. Zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Stellung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Aufgrund von Art. 440 Abs. 3 ZGB fallen aber auch die Entscheide der Kindesschutzbehörde darunter (vgl. DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 450 ZGB). Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob die KESB zu Recht das ursprünglich mit Verfügung vom 19. April 2016 festgesetzte vierzehntägliche Besuchsrecht des Beschwerdegegners auf ein wöchentliches Besuchsrecht ausgedehnt hat, indem sie dem Beschwerdegegner für diejenigen Wochen, in denen D.____ das Wochenende bei der Beschwerdeführerin verbringt, ein freitägliches Besuchsrecht von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr eingeräumt hat. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdegegners auf Beibehaltung der wöchentlichen Besuchsregelung abgewiesen. Der Beschwerdegegner hat diesen Entscheid nicht angefochten und damit akzeptiert. Soweit seine Anträge in der Vernehmlassung über die Abweisung der in der vorliegenden Beschwerde gestellten Rechtsbegehren hinausgehen, sprengen diese den Streitgegenstand und er kann damit nicht gehört werden. 4. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, ihr sei der Bericht der Beiständin vom 22. Juni 2017, auf welchen die KESB im angefochtenen Entscheid unter anderem abstellt, nie zugestellt worden. Auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung sei ihr dieser Bericht, obwohl sie ihn angefordert habe, nicht zugestellt worden. Ausserdem gebe der Bericht ihr Gespräch mit der Beiständin inhaltlich unzutreffend wieder. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin von der KESB auch keine Gelegenheit erhalten, sich zur geplanten Neuregelung des persönlichen Verkehrs zu äussern. Die KESB bestreitet in ihrer Vernehmlassung nicht, dass sie den Bericht der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat. Es habe jedoch ein Elterngespräch stattgefunden, welches Gegenstand des fraglichen Berichts sei, an dem jeder Elternteil sowie auch die Beiständin die eigene Meinung mitgeteilt hätten, womit der Beschwerdeführerin faktisch der Inhalt des Berichts bekannt gewesen sei. 4.3 Unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigen Neuregelung des persönlichen Verkehrs zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat die jeweiligen Stellungnahmen und Anträge des Beschwerdegegners erhalten, in welchen dieser die Weiterführung eines wöchentlichen Besuchsrechts beantragt hatte. Sie konnte sich zu diesen äussern, was sie auch tat (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin an die KESB vom 16. März 2017; E-Mail der Beschwerdeführerin an die KESB vom 21. Juni 2017). Auch erschliesst sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin offenbar davon ausging, dass mit weiteren Verfügungen hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs zu rechnen war, da sie der KESB mit E-Mail vom 22. Juni 2017 mitteilte, dass sie in die Ferien gehe und dies beim Setzen allfälliger Fristen zu berücksichtigen sei. Somit hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bei der KESB zu einem allfälligen wöchentlichen Besuchsrecht zu äussern.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, sie habe den Bericht der Beiständin nicht erhalten, erweist sich die Gehörsrüge demgegenüber als berechtigt. Ein wesentlicher Aspekt der Gehörsgarantie im Verwaltungsverfahren ist die ihr innewohnende Informationskomponente. Die Parteien müssen über sämtliche Akten, Beweismittel oder sonstige Unterlagen im Bilde sein, worauf die entscheidende Behörde ihre Verfügung zu stützen gedenkt. Es ist Sache der Behörde, die Parteien unaufgefordert über neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel zu orientieren, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 124 II 132 E. 2b; ALBERTINI, a.a.O., S. 217). Die Vorinstanz bestreitet vorliegend nicht, dass sie die Beschwerdeführerin nicht über den Eingang des fraglichen Berichts orientiert hat. Damit war es der Beschwerdeführerin von vornherein unmöglich, sich überhaupt zum Bericht zu äussern, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Unbehelflich ist dabei die Argumentation der Vorinstanz, der Bericht enthalte nur die im Rahmen des Elterngesprächs geäusserten Meinungen und der Inhalt sei der Beschwerdeführerin damit faktisch bekannt gewesen. Wie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten inhaltlichen Beanstandungen vor Augen führen, trifft dies gerade nicht zu. Auch über den Eingang von Beweismitteln, deren Inhalt als bekannt vorausgesetzt werden darf, hat die Behörde die Parteien ins Bild zu setzen. Die Entscheidung darüber, ob es einer Äusserung bedarf, liegt bei diesen und nicht bei der Behörde. 4.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.4.1; STEINMANN, a.a.O., N 59 Art. 29). Die Voraussetzungen für eine Heilung sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist der Bericht der Beiständin vom 22. Juni 2017 und dessen Inhalt mittlerweile bekannt. Aufgrund der vollen Kognition des Kantonsgerichts können auch alle Rügen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Es entsteht ihr aus der Heilung der Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht kein Nachteil. Ausserdem drängt sich bereits aufgrund des Kindeswohls eine rasche inhaltliche Beurteilung der vorliegend streitigen Fragen auf. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass das Kantonsgericht die Gehörsverletzung heilt. 5.1 Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist nur möglich bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteile des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1 mit Hinweis auf Art. 134 Abs. 1 ZGB; 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis auf Art. 298a Abs. 2 ZGB [in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung]). Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013). Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs setzt ebenfalls veränderte Verhältnisse voraus und muss zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 2 und 5 zu Art. 298d ZGB). 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege. Der Beschwerdegegner gehe davon aus, dass der Eintritt ihres gemeinsamen Sohnes in den Kindergarten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle. Dass ihr Sohn in den Kindergarte eintreten würde, sei aber bereits bei Erlass der Verfügung vom 19. April 2016 bekannt gewesen. Entsprechend stelle dies auch keine Änderung der Verhältnisse dar. Die KESB macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst geweigert habe, die mit Verfügung vom 19. April 2016 festgelegte Regelung umzusetzen und sogar Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erhoben habe. Nach diesen Vorfällen habe sich seit Ende des Jahres 2016 die Situation aber unerwartet rasch und stark verbessert. Mittlerweile könne der persönliche Verkehr durch den Beschwerdegegner problemlos wahrgenommen werden und die Beschwerdeführerin habe sich mit ihm sogar auf eine Ausdehnung über die mit Verfügung vom 19. April 2016 festgelegte Regelung hinaus geeinigt. Entsprechend stelle das mittlerweile gute Verhältnis zwischen den Kindseltern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich mit Blick auf das Kindeswohl, die Regelung dahingehend zu erweitern, dass D.____ die Freitagnachmittage mit seinem Vater verbringen kann, anstatt fremdbetreut zu werden. 5.4 Die im Entscheid der KESB vom 19. April 2016 festgelegte Regelung des persönlichen Verkehrs konnte aufgrund des obstruierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin zunächst nicht umgesetzt werden. Dies hatte zur Folge, dass die KESB am 9. Juni 2016 einen Vollstreckungsentscheid erliess und ein Verfahren zur allfälligen Umteilung der elterlichen Obhut eröffnete. Am 21. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin zudem bei der Polizei Basel- Landschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen mutmasslichen Kindesmissbrauchs ein, wobei sich dieser Verdacht rasch als unbegründet erwies. Aufgrund der Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner erfolgte sodann am 1. Oktober 2016 eine Gefährdungsmeldung der Kindertagesstätte. In dieser Gefährdungsmeldung schilderten die Mitarbeiter der Kindertagesstätte ihre Beobachtungen, dass es dem Kind aufgrund des Konflikts zwischen seinen Eltern immer schlechter zu gehen scheine. Mit Bericht vom 19. Dezember 2016 teilte die Beiständin der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin mittlerweile fähig seien, die verfügte Regelung des persönlichen Verkehrs umzusetzen. Daraufhin setzte die KESB den Eltern Frist bis am 16. Juni 2017, um sich darüber zu einigen, wie der persönliche Verkehr ab dem Kindergarteneintritt im August 2017 weiter ge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht regelt werden solle. Gleichzeitig wurde die Beiständin um einen Bericht gebeten für den Fall, dass innert Frist keine Lösung gefunden wird. In der Folge kam keine Einigung zustande. 5.5 Der Beschwerdegegner teilte der KESB mit Eingabe vom 20. Juni 2017 mit, dass er am bisherigen wöchentlichen Besuchsrecht von Freitagnachmittag bis Samstagabend mindestens für ein weiteres Jahr festhalten wolle. Er beantragte mindestens ein wöchentliches Besuchsrecht freitagnachmittags ab 13:30 Uhr, weil er zu dieser Zeit für die Kindsbetreuung zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin arbeite freitagnachmittags und das Kind werde fremdbetreut, so dass ihr dadurch auch keine Betreuungszeit entzogen würde. Die Beschwerdeführerin teilte demgegenüber mit Eingabe vom 22. Juni 2017 mit, dass sie den mit Entscheid vom 19. April 2016 verfügten Wechsel auf ein vierzehntägliches Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend bevorzuge. Die Beiständin führte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2017 ihrerseits aus, dass sie den mit Entscheid vom 19. April 2016 verfügten Wechsel zum vierzehntäglichen Besuchsrecht mit längeren Aufenthalten des Kindes beim Beschwerdegegner unterstütze. Gleichzeitig befürworte sie aber auch, dem Beschwerdegegner weiterhin den wöchentlichen Kontakt zu seinem Sohn zu ermöglichen, da der wöchentliche Kontakt mit dem Vater auch im Kindsinteresse sei. Entsprechend empfahl die Beiständin, das vierzehntägliche Besuchsrecht wie ursprünglich verfügt von Freitag bis Sonntag umzusetzen sowie zusätzlich dem Beschwerdegegner ein Besuchsrecht an den Freitagnachmittagen in denjenigen Wochen einzuräumen, in denen das Kind das Wochenende ansonsten bei der Beschwerdeführerin verbringt. In der Folge legte die KESB mit Entscheid vom 29. Juni 2017 die von der Beiständin vorgeschlagene Lösung als neu geltende Regelung des persönlichen Verkehrs fest. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens galt aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die mit Entscheid vom 19. April 2016 festgelegte vierzehntägliche Regelung. Anlässlich der Vorverhandlung vom 23. November 2017 gaben die Eltern zu Protokoll, dass sie sich über die ursprünglich verfügte Regelung hinaus darauf verständigt haben, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn an den Besuchswochenenden jeweils bereits am Freitagmittag anstatt am Freitagabend abholen kann. 5.6 Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, haben sich das Verhältnis der Eltern und ihr Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für das Wohlergehen ihres Kindes erfreulich entwickelt. Es ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu begrüssen, wenn sie sich einvernehmlich über ein Besuchsregime verständigten, das über das von der KESB festgelegte hinausgeht. Angesichts der geschilderten Entwicklungen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die unerwartet rasche und starke Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZGB darstellt. Da die KESB bei der Regelung des persönlichen Verkehrs alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen und in ihren Entscheid einzubeziehen hat, muss sie auch beachten, was aufgrund des (un)kooperativen Verhaltens der Parteien möglich ist (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). Wenn die Parteien sich zunächst höchst unkooperativ verhalten und eine Partei gar versucht, den persönlichen Verkehr zu verhindern, beeinflusst dies den Entscheid der KESB. Wenn die Parteien in der Folge ihr Verhalten grundlegend ändern und sich sogar freiwillig über ursprünglich Angeordnetes hinaus einigen, ändert dies die Verhältnisse, auf die sich die Regelung des persönlichen Verkehrs stützt. Entsprechend ist vorliegend mit der KESB eine wesentliche Verände-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung der Verhältnisse zu bejahen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend das Besuchsrecht den veränderten Rahmenbedingungen anpassen. 6.1 Das Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern steht dem betroffenen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu; in erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 123 III 445 E. 3b; BGE 122 III 404 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; KGE VV vom 5. April 2017 [810 16 358] E. 4.1). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist den Bedürfnissen des Kindes entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Dabei können insbesondere folgende Umstände in Betracht gezogen werden: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). 6.2.1 Hinsichtlich des Kindeswohls rügt die Beschwerdeführerin, dass durch den Kindergarteneintritt Unruhe in das Leben ihres Sohnes gekommen sei, welche durch die vierzehntägliche Besuchsregelung etwas beruhigt werden könne. Dadurch habe ihr Sohn mehr Zeit, sich jeweils auf den Vater und dessen Umfeld einzulassen und er müsse so auch weniger Zeit im Auto für die Fahrt nach G.____ (ZH) verbringen. Ausserdem durchlebe er bei der vierzehntäglichen Regelung weniger Stress, welchen jede Übergabe mit sich bringe. Auch werde es der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Ausdehnung des Besuchsrechts verunmöglicht, selbst verlängerte Wochenenden mit ihrem Sohn zu verbringen. Die KESB gehe diesbezüglich irrig davon aus, dass die Beschwerdeführerin freitagnachmittags immer arbeite. Tatsächlich könne sie jedoch relativ häufig spontan freinehmen, sofern ihre für die betroffene Woche angefallene Arbeit erledigt sei. Sofern sie spontan freinehmen könne, wolle sie ebenfalls die Möglichkeit haben, mir ihrem Sohn ein verlängertes Wochenende zu verbringen, was durch die angefochtene Regelung verunmöglicht werde. 6.2.2 Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerdeführerin normalerweise freitagnachmittags arbeite und es die Ausnahme darstelle, wenn sie an einem Freitagnachmittag freinehmen könne, was auch aus den von ihr mit Eingabe vom 24. November 2017 eingereichten Arbeitszeiterfassungsauszügen hervorgehe. Entsprechend werde sein Sohn normalerweise freitagnachmittags fremdbetreut, wenn er das Wochenende nicht im Rahmen des vierzehntäglichen Besuchsrechts bei ihm verbringe. Es sei nicht einzusehen, warum es besser sein sollte, wenn er jeden zweiten Freitagnachmittag fremdbetreut werde, anstatt die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit mit seinem Vater zu verbringen. Aufgrund seines altersbedingten Zeitempfindens sei es für den Sohn ausserdem derzeit wichtig, den Vater in kürzeren zeitlichen Abständen zu sehen. Im Übrigen sei es für ihn - den Beschwerdegegner - selbstverständlich, dass er seinem Sohn lediglich für einen Nachmittag nicht die Fahrt nach G.____ und wieder zurück zumuten würde. 6.2.3 Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung ebenfalls an, dass kürzere zeitliche Abstände zwischen den Kontakten bei Kindern im Alter von D.____ dem Kindeswohl am besten entsprächen und dass er ohnehin freitagnachmittags fremdbetreut würde, weshalb der Beschwerdeführerin keine gemeinsame Zeit mit ihrem Sohn entzogen werde. Auch habe die KESB vom Beschwerdegegner den Eindruck gewonnen, dass dieser vernünftig genug sei, mit dem Kind nicht lediglich für ein paar Stunden nach G.____ zu fahren. Im Übrigen erfordere die gemeinsame elterliche Sorge ohnehin, dass sich Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner über die Modalitäten einer Fremdbetreuung einigten, womit die KESB in jedem Fall einen Entscheid habe treffen müssen. 6.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, für ihren Sohn sei es nun wichtig, Kontinuität in der Beziehung zu seinen Eltern zu erfahren, was mit einer erneuten Anpassung des derzeit gelebten Besuchsrechts verhindert werde, hat ein gewisses Gewicht. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Kontinuität einer funktionierenden Eltern-Kind Beziehung im Rahmen des Kindeswohls eine grosse Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Indessen hat das Bundesgericht in derselben Erwägung auch festgehalten, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs dann anzupassen ist, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Das bedeutet, dass eine funktionierende Regelung des persönlichen Verkehrs grundsätzlich nicht ohne Not abgeändert werden sollte. Es bedeutet aber nicht, dass eine grundsätzlich funktionierende Regelung um jeden Preis unangetastet bleiben muss, obwohl wegen des Kindeswohls eine Anpassung angezeigt erscheint. Vorliegend ist diesbezüglich der KESB beizupflichten, dass häufigere persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Kindeswohl dienen. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist sehr wichtig und kann eine entscheidende Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes spielen. Gerade für die Entwicklung der Männlichkeit bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von grosser Bedeutung (BGE 131 III 209 E. 4; BGE 123 III 445 E. 3c). Dabei kommt dem zeitlichen Faktor hinsichtlich der Qualität einer Beziehung wesentliche Bedeutung zu. Entsprechend betonen die Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB die Wichtigkeit des Rechts auf regelmässigen persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil. Es dient grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn dem Kind nach Möglichkeit häufigere Kontakte zu beiden Elternteilen ermöglicht werden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, ist bei der Kadenz der Kontakte auch dem kindlichen Zeitgefühl gebührend Rechnung zu tragen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZGB). Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass D.____ über den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 und somit über ein Jahr lang wöchentlichen Kontakt zu seinem Vater hatte. Insofern rechtfertigt es sich auch mit Blick auf die Wichtigkeit der Kontinuität der Kontakte, weiterhin einen wöchentlichen Kontakt zu ermöglichen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die streitgegenständliche Regelung nicht der Wahrung des Kindeswohls dient, kann nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden. Im Gegenteil geht etwa aus dem Gutachten von Dr. med. H.____, Psychiatrie Baselland, vom 1. Februar 2016 hervor, dass es vorliegend dem Kindswohl förderlich ist, wenn das Besuchsrecht des Kindsvaters sukzessive ausgebaut wird. Etwas anderes kann weder dem Bericht der Kindertagesstätte vom 23. Oktober 2017 noch dem Kurzbericht der Kinder- und Jugendpsychologin vom 16. November 2017 entnommen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass über eine von der KESB festgelegte Regelung gestritten werden und die Auffassung vertreten werden kann, eine andere Lösung wäre (noch) besser. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden um Fachbehörden mit besonderem Fachwissen handelt. Das Kantonsgericht hat sich daher eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn es um die Beurteilung von Fachfragen geht, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aufgrund ihres Fachwissens besser einschätzen können oder wenn es um Auslegungsfragen geht, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter beurteilen können (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; KGE VV vom 25. Mai 2016 [810 15 291] E. 1.2; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4). Der angefochtene Entscheid dient der Wahrung des Kindeswohls und es sind keine Gründe ersichtlich, warum das Kantonsgericht in den der KESB zustehenden Ermessensspielraum eingreifen sollte. Die zusätzlichen Freitagnachmittage zugunsten des Beschwerdegegners sind daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. 6.5 Indessen übergeht die Vorinstanz mit der konkreten Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin. Es kann in der Tat nicht sein, dass faktisch nur noch der Beschwerdegegner verlängerte Wochenenden mit dem gemeinsamen Sohn verbringen kann. Dieser hat ein Anrecht darauf, verlängerte Wochenenden mit beiden Elternteilen zu erleben, sofern dies die Arbeitsbelastung des jeweiligen Elternteils erlaubt. Es drängt sich daher auf, Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin an den streitgegenständlichen Freitagnachmittagen das Recht hat, kurzfristig selbst die persönliche Betreuung ihres Sohnes zu übernehmen, sofern sie hierzu willens und in der Lage ist. Anlässlich der Vorverhandlung vom 23. November 2017 hat der Beschwerdegegner als mögliche Lösung vorgeschlagen, dass die Beschwerdeführerin ihm jeweils am Freitag bis um 11:00 Uhr morgens Bescheid gibt, wenn sie selbst die Betreuung übernehmen will, womit sein Besuchsrecht entfiele. Zwar machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Vorverhandlung vom 23. November 2017 diesbezüglich geltend, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner für derartige Abmachungen noch nicht genügend gefestigt sei. Aufgrund der bisherigen erfreulich raschen und guten Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner rechtfertigt es sich jedoch vorliegend trotz der Bedenken der Beschwerdeführerin, ein derartiges Arrangement zu treffen. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides ist somit entsprechend zu ergänzen. Dabei erachtet das Kantonsgericht die Kommunikationsform der E-Mail als zweckmässig, nicht zuletzt um zu gewährleisten, dass eine Überprüfung möglich ist, falls sich Streitigkeiten über die Umsetzung dieser Lösung ergeben sollten. Sofern die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch macht, ihren Sohn
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht an einem Freitagnachmittag zu sich zu nehmen, entfällt das Besuchsrecht des Beschwerdegegners für diesen Freitagnachmittag ersatzlos. 7. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids im Sinne des hiervor Erläuterten angepasst. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren zwar lediglich teilweise obsiegt, womit ihr - wie auch dem teilweise unterliegenden Beschwerdegegner - grundsätzlich ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen wäre. Da der angefochtene Entscheid jedoch in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergangen ist, würde es sich vorliegend rechtfertigen, der Vorinstanz die gesamten Kosten aufzuerlegen. Da den Vorinstanzen aber nur Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn sie das Gericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO), ist im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird nach § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen. In ihrer Honorarnote vom 5. Dezember 2017 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 2'453.90 (bestehend aus 10.75 Stunden à Fr. 220.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 88.90) geltend. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - und insbesondere aufgrund der Gehörsverletzung durch die KESB - erweist sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe der Hälfte des Honorars als angemessen, welche vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen ist. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'325.10.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Ergänzend zur am 19.04.2016 getroffenen Regelung erhält C.____ das Recht, seinen Sohn D.____ an Freitagen vor den Wochenenden, die dieser in der Obhut seiner Mutter verbringt, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Kann und will die Mutter an diesen Freitagnachmittagen D.____ selbst betreuen, teilt sie das dem Kindsvater am entsprechenden Freitag bis spätestens 11:00 Uhr per E-Mail mit, womit das Besuchsrecht des Kindsvaters an diesem Nachmittag entfällt. Ausgefallene Besuchsnachmittage sind nicht nachzuholen."
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'325.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.