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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2016 810 16 60

11 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,700 parole·~9 min·6

Riassunto

Soziale Sicherheit Überhöhte Wohnungskosten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Mai 2016 (810 16 60) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Überhöhte Wohnungskosten

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Wohnungskosten (RRB Nr. 0203 vom 23. Februar 2016)

A. Am 6. August 2015 erliess die Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) gegenüber A.____, geboren am XX.XX.1979, folgende Verfügung: 1. … 2. Frau A.____ werden ab Unterstützungsbeginn die angemessenen Wohnungskosten gemäss § 11 Abs. 3 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft (SHV) vom 25. September 2001 von anteilig Fr. 1‘125.-- (netto) ausgerichtet.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ab Unterstützungsbeginn wird ein Richtmietabzug von Fr. 275.-- einberechnet. 4. …

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 15. August 2015 Einsprache bei der Sozialhilfebehörde. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie den Grenzwert der Wohnungskosten nicht habe in Erfahrung bringen und somit auch nicht habe wissen können, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Dies gelte trotz des Umstandes, dass sie bereits vor dem Umzug in die Gemeinde C.____ sozialhilfeabhängig gewesen sei. Demnach seien ihr rückwirkend per Unterstützungsbeginn die effektiven Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1‘687.50 auszurichten und es sei auf den Richtmietabzug in der Höhe von Fr. 275.-- zu verzichten. C. Die Sozialhilfebehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 ab. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einsprecherin über die Grenzwerte der Wohnungskosten Bescheid gewusst habe, weshalb ab Beginn der Unterstützung lediglich die angemessenen Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1‘125.-- auszurichten seien.

D. Gegen den Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörde erhob A.____ am 11. Oktober 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche dieser mit Entscheid vom 23. Februar 2016 abwies. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2016 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, es seien ihr rückwirkend die effektiven Wohnungskosten auszurichten.

F. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 7. März 2016 bzw. 15. März 2016 jeweils die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

G. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. 3.2 Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Letztere wird gemäss § 6 Abs. 1 SHG unter anderem an die laufenden Aufwendungen für den Grundbedarf, für eine angemessene Wohnung, für obligatorische Versicherungen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Gemäss § 11 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 richtet sich die Angemessenheit der Wohnungskosten nach der Haushaltsgrösse, nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen sowie nach dem Wohnkostenindex. Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen (Abs. 2). Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nicht unterstützten Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss § 11 Abs. 1 SHV reduziert (Kopfquote, Abs. 3). Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten, so werden in der Regel die effektiven Kosten während sechs Monaten übernommen (Abs. 5). Von diesem Grundsatz ist gemäss dem Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft (Handbuch) im Sinne einer Ausnahme dann abzuweichen, wenn eine unterstützte Person in eine andere Gemeinde zieht und somit ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt wird. Diesfalls hat sie ab Beginn der Unterstützung in der Zuzugsgemeinde lediglich einen Anspruch auf die angemessenen Wohnungskosten. Diese Praxis wird damit begründet, dass die unterstützte Person Kenntnis vom Bestehen von Wohnkostengrenzwerten hat und daher überhöhte Wohnungskosten hätte vermeiden können (vgl. Handbuch Ziff. 5.4.3, Stichwort "Überhöhte Wohnungskosten"). 3.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin über die Grenzwerte der Wohnkosten Bescheid gewusst habe und ihre Aussage, wonach sie die Höhe dieser Grenzwerte telefonisch nicht habe in Erfahrung bringen können, äusserst fragwürdig erscheine. Seitens der Sozialhilfebehörde bestehe keinerlei Interesse, die Grenzwerte nicht mitzuteilen. Ausserdem führe die Beschwerdeführerin selbst aus, dass die Grenzwerte von Gemeinde zu Gemeinde variieren würden, weshalb ihre Aussage, sie hätte den Grenzwert nicht in Erfahrung bringen können, als reine Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Zudem sei ihr Argument, sie habe keine guten Chancen, eine Wohnung zu finden, nicht nachvollziehbar, da sie unbestrittenermassen seit Januar 2014 dreimal umgezogen sei. Aufgrund der nahtlosen Unterstützungsaufnahme in C.____ und dem Wissen um das Bestehen von Miet-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht grenzwerten seien der Beschwerdeführerin daher zu Recht ab Beginn der Unterstützung lediglich die angemessenen Wohnungskosten ausgerichtet worden. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausrichtung lediglich der angemessenen Wohnungskosten sei nicht rechtens. Richtigerweise müsse die Sozialhilfebehörde die effektiven Wohnungskosten (rückwirkend per Unterstützungsbeginn) in der Höhe von monatlich Fr. 1‘687.50 übernehmen. Auf ihre telefonische Anfrage hin habe ihr die Sozialhilfebehörde den Grenzwert für Wohnungskosten nicht mitteilen wollen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, diesen in Erfahrung zu bringen. Ausserdem sei es für sie auf Grund der gegen sie eingeleiteten Betreibungen nicht einfach, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Sie müsse deshalb diejenigen Wohnungen nehmen, welche ihr angeboten würden. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren beiden Kindern und einer nicht unterstützten Person zusammen in einer Wohnung. Nach dem Gesagten wird in einer solchen Konstellation die Unterstützung an die Wohnungskosten nach der sog. Kopfquote berechnet. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge beträgt die Wohnungsmiete Fr. 2‘050.-- zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 200.--. Ihre effektiven Wohnungskosten (drei Personen in einem 4- Personen-Haushalt) belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 1‘537.50 zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 150.--, insgesamt somit Fr. 1‘687.50. Gemäss dem Merkblatt „Ansätze“ (gültig ab 1. Januar 2015) der Sozialhilfebehörde betragen die angemessenen Wohnungskosten für einen 4-Personen-Haushalt in der Gemeinde C.____ Fr. 1‘500.--. Die (anteilsmässigen) angemessenen Wohnungskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich demnach auf Fr. 1‘125.-- zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 150.--, insgesamt somit Fr. 1‘275.--. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe diese angemessenen Wohnungskosten nicht in Erfahrung bringen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die entsprechende Auskunft durch die Sozialhilfebehörde hätte verweigert werden sollen. Die Sozialhilfebehörde legt schlüssig dar, dass sie diese Auskunft jeweils auf telefonische Anfrage hin erteilt und überdies jedem Sozialhilfegesuch die entsprechenden Merkblätter respektive sämtliche relevanten Ansätze beiliegen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, über das Bestehen solcher Mietgrenzwerte Bescheid gewusst zu haben. Unter diesen Umständen wäre es ihr jedoch ohne weiteres zumutbar gewesen, diese – gegebenenfalls auch beim Kantonalen Sozialamt – in Erfahrung zu bringen, bevor sie den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieb. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht substantiiert dar, inwiefern es ihr nicht möglich sein soll, in der Gemeinde C.____ eine Wohnung zu finden, deren Kosten innerhalb des Mietgrenzwerts liegen. Der alleinige Verweis auf erschwerte Umstände aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und die gegen sie eingeleiteten Betreibungen genügt in diesem Zusammenhang nicht. Dass es ihr mit dem angefochtenen Entscheid erschwert wird, in der fraglichen Gemeinde Wohnsitz zu nehmen, ist nicht ersichtlich und von einer Verletzung der in Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisteten Niederlassungsfreiheit kann in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht gesprochen werden. Was das von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 angeführte Verbot der Abschie-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung anbelangt, so kann der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gefolgt werden. Das fragliche Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus für den vorliegenden Fall keinerlei Ansprüche ableiten. 3.6 Die von der Sozialhilfebehörde an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Unterstützung für Wohnungskosten ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu überbinden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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