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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 16 47

16 maggio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,045 parole·~15 min·5

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 144 vom 2. Februar 2016)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. Mai 2018 (810 16 47) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Straffälligkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 144 vom 2. Februar 2016)

A. Der 1976 in Deutschland geborene und aufgewachsene tunesische Staatsangehörige A.____ reiste am 20. Juni 2012 zur Vorbereitung der Hochzeit mit der Schweizer Bürgerin B.____ in die Schweiz ein. Am 29. Juni 2012 heiratete er B.____ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Rahmen einer Leumundsabklärung vom 4. Juni 2015 erfuhr das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM), dass A.____ vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland insbesondere als Jugendlicher mehrfach straffällig geworden war. Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde er am 22. Mai 1995 durch das Amtsgericht Stuttgart zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren (Gesamtstrafe) verurteilt. C. In der Schweiz wurde A.____ dreimal wegen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Am 26. März 2015 verurteilte ihn sodann das Strafgericht des Kantons Zug wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging A.____ im Oktober und November 2008. D. Am 4. August 2015 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. E. Eine von A.____ und B.____, beide vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 144 vom 2. Februar 2016 ab. F. Dagegen erhoben A.____ und B.____, weiterhin vertreten durch Advokat Andreas Bernoulli, am 8. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen die vollumfängliche Aufhebung des RRB vom 2. Februar 2016, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und das Absehen von einer Wegweisung; alles unter o/e-Kostenfolge. G. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 31. Mai 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Februar 2017 wurde das Verfahren wegen eines bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung sistiert. J. Auf Antrag der Beschwerdeführer hin wurde die Sistierung des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens am 29. Januar 2018 aufgehoben und der Fall erneut zur Beurteilung an die Kammer überwiesen. K. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung ist weiterhin hängig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sind. 3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Aufgrund der am 29. Juni 2012 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin B.____, mit welcher er zusammenwohnt, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1) und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 3.2 Das AfM machte in seiner Verfügung vom 4. August 2015 geltend, der Beschwerdeführer habe, indem er bei seiner Anmeldung in der Schweiz seine Vorstrafe aus dem Jahr 1995 verschwiegen habe, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Sodann habe er durch seine Verurteilung vom 26. März 2015 den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und aufgrund der Menge an Straftaten sowie der langen Kontinuität der Straftaten zusätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 26. März 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer 16-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass mit seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Kriterium von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG formal erfüllt ist. Er verneint aber das Vorliegen von Widerrufsgründen mit dem Argument, die dem Urteil zugrunde liegende Delinquenz liege mehrere Jahre zurück. Denn die Straftaten, zu welchen er mit Urteil des Strafgerichts vom 16. März 2015 verurteilt worden sei, habe er bereits im Jahr 2008 begangen. Demnach handle es sich um Delikte aus dem Zeitraum vor seiner Einreise in die Schweiz, welche aufgrund des Zeithorizonts vorliegend nicht berücksichtigt werden dürften. Die Kritik des Beschwerdeführers stellt im Grunde genommen die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Demzufolge ist trotz des längeren Zeithorizonts vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist somit erfüllt. 3.5 Ob die weiteren vom AfM angeführten Widerrufsgründe erfüllt sind, kann damit – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat – offengelassen werden. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr zusammenlebt, kann er auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). 4.4 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in unterschiedlichem Masse sowohl gegen die deutsche als auch gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen habe. Nach der Verbüssung seiner Jugendstrafen sei der Beschwerdeführer deshalb auch aus Deutschland weggewiesen worden. Auch wenn die Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers, dessen Verurteilung vom 26. März 2015 zu 16 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und die seither begangenen Strassenverkehrsdelikte aufgrund des verhängten Strafrahmens für sich alleine nicht als erheblich scheinen mögen, sei nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahrzehnte hinweg in unregelmässigen Abständen delinquiert habe. Auch wenn die Jugendstrafen strafrechtlich verjährt seien, könnten sie ausländerrechtlich von gewisser Relevanz sein, insbesondere wenn das Verhalten über Jahre hinweg immer wieder zu Klagen Anlass gegeben habe und das jüngste Delikt (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) gerade einmal eineinhalb Jahre zurückliege. Im Rahmen der Interessenabwägung sei sodann zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, weshalb nicht von gewichtigen privaten Interessen, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen würden, ausgegangen werden könne. Ausser der Ehefrau lebten die gesamte nahe Verwandtschaft im Ausland. Für den Beschwerdeführer spreche der Umstand, dass er in beruflicher bzw. wirtschaftlicher und auch soziale Hinsicht in der Schweiz integriert sei. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass angesichts des offensichtlichen Unterschieds zwischen seinen früheren Lebensverhältnissen und seinem heutigen stabilen Familien-, Berufs- und Sozialleben von einer günstigen Legalprognose auszugehen sei. Insbesondere falle ins Gewicht, dass sich das Urteil, das die zur Diskussion stehende fremdenpolizeiliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme ausgelöst habe, auf delinquentes Verhalten im Oktober und November 2008 bzw. auf ein nun mehr als neun Jahre zurückliegendes Fehlverhalten beziehe. Seit seiner Einreise in die Schweiz halte er sich, abgesehen von kleineren SVG-Delikten, an die hiesige Rechtsordnung. Er habe seit bald zwei Jahren keinen Anlass mehr zur Klage gegeben. 5.1 Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruches zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Gemäss dem Strafurteil betrug der massgebende Strafrahmen 91 Tagessätze Geldstrafe bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verurteilung zu 16 Monaten bedingt nicht als besonders hoch. Vielmehr bewegt sich die Verurteilung eher im unteren Bereich des Strafrahmens. Demnach kann von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen werden, zumal auch das Strafgericht die glaubhaft gezeigte Einsicht und Reue des Beschwerdeführers sowie den Umstand der lange zurückliegenden Taten strafmindernd berücksichtigt hatte. Dem Beschwerdeführer ist zudem beizupflichten, dass es sich bei den der ausländerrechtlichen Massnahme zugrundeliegenden Delikten um solche handelt, welche er im Jahr 2008, d.h. vor seiner Einreise, begangen hatte. Nach seiner Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer sodann zwei Mal wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtlich verurteilt. Zusammenfassend ergibt sich daraus dennoch ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers. 5.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Allerdings hat er seine prägenden Jugendjahre nicht in seiner Heimat Tunesien, sondern in Deutschland verbracht. Er ist in der Schweiz sodann – wie bereits die Vorinstanz zutreffend anerkannt hat – in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sehr gut integriert und lebt ein intaktes Familienleben mit seiner Ehefrau, einer Schweizer Bürgerin. Auch pflegt er eine enge Beziehung zu der im gleichen Haushalt wohnenden vorehelichen Tochter seiner Ehefrau. Ferner ist zu beachten, dass seine gesamte nahe Verwandtschaft nicht in Tunesien, sondern in Deutschland lebt, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Tunesien sprachlich verständigen kann, würde ihn eine Rückkehr in seine Heimat hart treffen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen persönlichen und beruflichen Umstände wohl kaum zumutbar ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die dem Widerrufsgrund zugrundeliegenden Taten vor seiner Einreise in die Schweiz und somit vor seiner Ehe begangen hat. In Anbetracht dieser Umstände ist, auch bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, vorliegend von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, welches im Rahmen einer Gesamtwürdigung die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegt. Demgemäss erweist sich die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers als nicht verhältnismässig. 6.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abschliesst und einen Endentscheid darstellt (Art. 90 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1; 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2; in: Die Praxis 2006 Nr. 26 S. 184). Sollte der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit in relevanter Weise erneut straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seinen gewichtigen privaten Interessen mit einer Nichtverlängerung bzw. mit einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen. Der Beschwerdeführer ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Urteils förmlich ausländerrechtlich zu verwarnen. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die weiterhin hängige Strafuntersuchung mangels Rechtskraft im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt geblieben ist und daher, im Falle einer Verurteilung, erstmals bei einer späteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen wäre. 6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen, der Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu verwarnen und das AfM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 9. Februar 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von 35 Stunden zu Fr. 250.-- sowie Spesen, Porto und Kopien in der Höhe von Fr. 300.90 geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungs-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Auch der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 35 Stunden ist in Anbetracht, dass im vorliegenden Fall zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden haben, nicht zu beanstanden. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘050.90 (inkl. Auslagen) zuzusprechen, welche dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ist. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats (RRB Nr. 144) vom 2. Februar 2016 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9‘050.90 (inkl. Auslagen) auszurichten.

5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.