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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.03.2017 810 16 381

22 marzo 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,354 parole·~17 min·5

Riassunto

Erweiterung der Beistandschaft, Verweigerung des Zugriffs auf Konti

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. März 2017 (810 16 381) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Erweiterung der Beistandschaft / Verweigerung des Zugriffs auf Konti

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln, Vorinstanz

Betreff Erweiterung der Beistandschaft, Verweigerung des Zugriffs auf Konti (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 25. November 2016)

A. A.____ (geboren 1956) lebt im Hospice C.____in D.____. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 13. Mai 2015 wurde für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Dem Beistand wurden folgende Aufgaben übertragen: A.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten, wobei die Erledigung gewisser Aufgaben an den langjährigen Treuhänder von A.____ delegiert werden könne (Ziffer 2a); A.____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen und sonstigen Institutionen (Ziffer 2b); stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen (Ziffer 2c). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ leide an einer rezidivierenden depressiven Störung auf dem Hintergrund einer narzisstischen und abhängigen Persönlichkeitsstruktur und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Korsakow-Syndrom, was einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes entspreche. Er sei daher nicht mehr in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen. B. Auf die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde trat die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. Juni 2015 (810 15 143) nicht ein. C. Mit Schreiben vom 28. September 2016 beantragte die Beiständin der KESB insofern eine Erweiterung der bestehenden Beistandschaft, als A.____ der Zugriff auf seine Konti entzogen werden solle, da er einen stark gesteigerten Alkoholkonsum aufweise. Er werde mehrmals pro Woche von den anderen Bewohnern eingeladen, sie ins Dorf zu begleiten, wo er ihnen und sich selber die alkoholischen Getränke finanziere. Mit diesem Verhalten gefährde er seine Gesundheit und riskiere ferner, seinen Platz im Hospice zu verlieren. D. Am 28. Oktober 2016 wurde A.____ telefonisch von der KESB angehört. Er bestritt, den Bewohnern des Hospice Geld für alkoholische Getränke gegeben zu haben. Es sei allenfalls vorgekommen, dass er einmal einem anderen Bewohner ein Bier bezahlt habe, doch habe dies auf Gegenseitigkeit beruht und er werde nicht ausgenutzt. Er sei einmal im Dorf gestürzt, was jedoch auf die gefrorene Strasse, und nicht auf einen übermässigen Alkoholkonsum, zurückzuführen gewesen sei. Er trinke ab und an, aber nie zu viel. Aus diesem Grund sei die vorgesehene Massnahme nicht erforderlich. Sollte er seinen Platz im Hospice verlieren, werde er einfach nach Hause in seine Wohnung zurückkehren (vgl. Schreiben der KESB zur telefonischen Anhörung vom 28. Oktober 2016). E. Mit Entscheid der KESB vom 25. November 2016 wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.____ insofern erweitert, als ihm der Zugriff auf sein Konto bei der E.____ (Privatkonto […]) und bei der F.____ (Sparkonto […]) sowie auf seine Konten bei der G.____ (Privatkonto […], Sparkonto […]) entzogen wurde. Ferner wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass A.____ zufolge seines übermässigen Alkoholkonsums sowie mangels Abgrenzung gegenüber den anderen Bewohnern sowohl seine finanzielle Situation als auch seinen Platz im Hospice gefährde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 Beschwerde, welche von der KESB zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), überwiesen wurde. G. Mit präsidialer Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde gewährt. Er wurde zur Einreichung des Originals bzw. einer gut lesbaren, eigenhändig unterzeichneten Kopie der Beschwerde aufgefordert. H. Am 13. Januar 2017 leitete die KESB die verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2016 ans Kantonsgericht weiter. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entzugs seiner Vollmacht über die Konten. I. Am 1. Februar 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit präsidialer Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Akten des vormaligen Beschwerdeverfahrens 810 15 143 zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Soweit die KESB nicht eine andere Anordnung getroffen hat, schränkt diese Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). 2.2 Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet (vgl. HELMUT HENKEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 395 ZGB). Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt demzufolge im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens i.w.S. teilweise oder ganz nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss (vgl. HENKEL, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB). Entscheidend für die Anordnung dieser Massnahme ist in erster Linie das entsprechende Unvermögen der hilfsbedürftigen Person, nicht die Grösse und Zusammensetzung des Vermögens i.w.S. (vgl. HENKEL, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Bei Erhaltung der Handlungsfähigkeit wird die betroffene Person durch die Handlungen des Beistandes verpflichtet, behält aber eine konkurrierende Handlungsbefugnis in der Verwaltung ihrer Vermögenswerte (vgl. PHILIPPE MEIER, in: Büchler/ Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 24 zu Art. 394 ZGB). Folge davon ist, dass grundsätzlich sowohl der gesetzliche Vertreter als auch die betroffene Person z.B. Geld von der Bank abheben kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 395; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7047 Ziff. 2.2.3). 2.3 Soll verhindert werden, dass der urteilsfähige Verbeiständete im Rahmen seiner Parallelzuständigkeit auch auf vom Beistand verwaltete Vermögenswerte zugreifen kann, ist entweder gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB dessen Handlungsfähigkeit entsprechend einzuschränken oder ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte zu entziehen, ohne seine Handlungsfähigkeit einzuschränken, beispielsweise wenn Gefahr für das Vermögen besteht, weil die betroffene Person leicht beeinflussbar ist. Nach Art. 395 Abs. 3 ZGB besteht die Möglichkeit, der betroffenen Person zu ihrem Schutz die faktische Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte zu entziehen, allerdings nur unter einschränkenden Voraussetzungen (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 5 zu Art. 395; BBl 2006 S. 7047 Ziff. 2.2.3). Der Entzug des Zugriffs auf die Konti muss von der KESB angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistandes. Indessen ist es Aufgabe des Beistandes, der verbeiständeten Per-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht son angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB; HENKEL, a.a.O., N 21 zu Art. 395 ZGB). Selbst wenn der Zugriff auf sämtliche Bankkonti entzogen wird, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beistand der betroffenen Person ein zusätzliches Konto für Beträge zur freien Verfügung einrichten kann (vgl. Art. 409 ZGB; HENKEL, a.a.O., N 17 zu Art. 395 ZGB). 2.4 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. BBl 2006 S. 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die KESB keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen. Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017 Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei – wie erwähnt – nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). Dies gilt auch für eine Erweiterung der bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 3 ZGB. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seinem Aufenthalt im Hospice sei er drei Mal im Dorf gewesen. Er verwahrt sich dagegen, dazu eingeladen worden zu sein oder jemandem etwas zu trinken offeriert zu haben. Von einem exzessiven Alkoholkonsum könne keine Rede sein. Zudem halte er sich an die Regeln des Hospice. Er sei daher mit einer Sperrung seiner Konten nicht einverstanden. 3.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür, dass der Beschwerdeführer regelmässig von anderen Heimbewohnern animiert worden sei, ihnen Geld für Alkohol zur Verfügung zu stellen und er selber habe auch regelmässig grosse Mengen Alkohol konsumiert. Durch das grosszügige Geldverteilen des Beschwerdeführers an andere Hospice- Bewohner seien Letztere im Besitz von deutlich mehr Geld für den Alkoholkonsum gewesen, wodurch grosse Probleme in der Organisation des Hospice entstanden seien, weil neben dem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer auch die anderen Bewohner entsprechend alkoholisiert gewesen seien. Dadurch werde die Aufrechterhaltung des Betriebes der Institution konkret gefährdet und es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Heimplatz verlieren könnte. Die Suche nach einer neuen geeigneten Institution würde sich als sehr schwierig erweisen, da es nur wenige Institutionen gebe, welche auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten seien. Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht in sein Fehlverhalten und sei daher auch nicht bereit, dieses zu ändern (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 1. Februar 2017). Zudem würde der Beschwerdeführer mangels Abgrenzung gegenüber den anderen Bewohnern des Hospice seine finanzielle Situation gefährden. 4. Einleitend kann festgehalten werden, dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in finanziellen Belangen auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen ist einzig, ob seine (finanziellen) Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung hinreichend zuverlässig geregelt werden können oder ob dafür weiterreichende Vorkehrungen im Sinne des vorinstanzlich angeordneten Entzugs auf Zugriff seiner Konten erforderlich sind. 5. Bei der Vermögensverwaltung ist der Schutz des Vermögens der betroffenen Person eines der Hauptziele der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen (vgl. MEIER, a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB). Ihre Anordnung kann aber auch indirekte Auswirkungen auf die Personensorge haben (z.B. Verfügbarkeit zusätzlicher Mittel zur Verbesserung der Lebensbedingungen dank Einsparungen oder zusätzlichen Einkünften). Vorliegend zielt die Massnahme nicht auf den Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers ab, sondern mit der streitgegenständlichen Kontosperre soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder für sich selber noch für die Bewohner des Hospice einen übermässigen Alkoholkonsum zu finanzieren vermag und sein Obdach im Hospice nicht gefährdet. 6.1 Gemäss den Ausführungen der Bezugsperson im Hospice habe der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Wochen mehr Alkohol konsumiert, als seiner Gesundheit zuträglich gewesen sei. Darüber hinaus werde er von den anderen Bewohnern des Hospice mehrmals wöchentlich eingeladen, sie nach D.____ zu begleiten, im Wissen, dass der Beschwerdeführer ihnen die alkoholischen Getränke finanzieren werde. Er werde von den anderen Bewohnern diesbezüglich ausgenutzt. Er leihe den übrigen Bewohnern auch Geld für Alkohol, wodurch diese ebenfalls vermehrt alkoholisiert seien. Teilweise werde er von den anderen Bewohnern auch unter Druck gesetzt, ihnen Alkohol zu besorgen (vgl. E-Mail der Bezugsperson an die Beiständin vom 9. September 2016). Der unbeschränkte Zugriff auf seine Konti würde nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern auch diejenige der Bewohner des Hospice gefährden. Nach diesen Restaurantbesuchen kehre der Beschwerdeführer stark alkoholisiert in die Institution zurück, sofern er den Weg noch alleine bewältigen könne. Im März 2016 sei er von der Polizei betrunken, gehuntüchtig, mit Blut verschmiertem Gesicht und verschmutzten Kleidern ins Hospice zurückgebracht worden. Sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums in den vergangenen Wochen merklich verschlechtert, so lasse seine Gedächtnisleistung nach und die Harninkontinenz habe sich verschlimmert. Am 13. September 2016 habe die Bezugsperson die Beiständin telefonisch darüber informiert, dass

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Beschwerdeführer am Morgen eine Blutalkoholkonzentration von 1.8 Promille gemessen worden sei (vgl. Antrag der Beiständin vom 28. September 2016). Durch das Verhalten des Beschwerdeführers würde der gesamte Betrieb des Hospice gestört und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Institution dem Beschwerdeführer deshalb kündigen werde. 6.2 Gemäss Antrag der Beiständin auf Erweiterung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer aufgrund des ärztlich attestierten Alkoholabhängigkeitssyndroms nicht in der Lage, seinen Alkoholkonsum selbständig einzuschränken. Ausgelöst durch seinen unkontrollierten Alkoholkonsum verschlechtere sich sein Gesundheitszustand drastisch. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht eingehaltenen Abmachungen bezüglich seines Alkoholkonsums das Hospice würde verlassen müssen. Gespräche zwischen der Bezugsperson des Hospice und dem Beschwerdeführer seien zufolge seiner fehlenden Gesprächsbereitschaft und Krankheitseinsicht erfolglos geblieben. Der freie Zugang zu seinen Konti ermögliche dem Beschwerdeführer, sich ungehindert Alkohol zu verschaffen. Würden ihm demgegenüber wie den anderen Bewohnern täglich Fr. 8.-- ausbezahlt, wären die Restaurantbesuche nicht mehr möglich und er würde seinen Platz im Hospice nicht gefährden. 6.3 Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung auf dem Hintergrund einer narzisstischen und abhängigen Persönlichkeitsstruktur und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Korsakow-Syndrom leidet (vgl. Entscheid der KESB vom 13. Mai 2015, S. 2). Das Korsakow-Syndrom kann eine Störung der Selbstregulation, der zielgerichteten Handlungssteuerung sowie mangelnde Kritikfähigkeit und Krankheitseinsicht zur Folge haben. Aus diesem Grund wurde für den Beschwerdeführer bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, wobei der Beistand das gesamte Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers zu verwalten hat (vgl. Ziff. 2.a des Entscheids der KESB vom 13. Mai 2015). Aufgrund der bestehenden Parallelzuständigkeit der errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung war es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, auf seine Vermögenswerte zuzugreifen. Wie sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Bezugsperson des Hospice und der Beiständin ergibt, bediente er sich regelmässig seiner Konti mit dem Zweck, sowohl für sich selber als auch für die Bewohner des Hospice Alkohol in übermässigen Mengen zu finanzieren. Die Darstellungen der Bezugsperson erfolgten über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr und zeigen deutlich, dass die bisherigen Massnahmen nicht mehr ausreichen, um den Beschwerdeführer zu schützen. Indem dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konti entzogen wird, können Restaurantbesuche, bei welchen er gemäss den vorstehenden Ausführungen in exzessiver Weise Alkohol konsumiert, verhindert werden. Dadurch ist es ihm verwehrt, sich über die Hausordnung des Hospice zum kontrollierten Alkoholkonsum hinwegzusetzen und damit seinen Platz zu gefährden. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von den anderen Bewohnern nicht mehr unter Druck gesetzt werden, ihnen Geld auszuhändigen. Zudem wird der Beschwerdeführer auch in seiner Gesundheit geschützt. Der Beschwerdeführer hat sich zum einen gegenüber der Bezugsperson des Hospice uneinsichtig gezeigt und bestritten, selbst ungesund viel zu trinken bzw. den Alkoholkonsum der anderen Bewohner zu finanzieren (vgl. Aktennotiz der KESB vom 28. Oktober 2016). Zum anderen hat er im Gespräch vom 26. September 2016 gegenüber der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beiständin offenbar beteuert, im Restaurant jeweils nicht mehr als ein Glas Wein zu trinken, was gemäss dem gemessenen Promillegehalt schlicht nicht zutreffen kann. Die fehlende Krankheitseinsicht und Steuerungsfähigkeit bilden gemäss den Akten eine typische Folge der Krankheit des Beschwerdeführers. Da das Hospice den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht und es wenige für ihn tragbare Alternativen dazu gibt, gilt es den Verlust des Hospice-Platzes des Beschwerdeführers abzuwenden. Zwar zielt die behördlich angeordnete Massnahme nicht primär auf die Personensorge als solche ab, doch passen die für die Personenvorsorge denkbaren Aufgaben, welche in der Regel zum Gegenstand einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) oder einer Vertretungsbeistandschaft im engeren Sinn (Art. 394 ZGB) gemacht werden, vorliegend nicht. Im Rahmen der bestehenden Hilfsbedürftigkeit erscheint die Kontosperre im vorliegenden Einzelfall zielführend, weil die angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer voraussichtlich den weiteren Verbleib im Hospice ermöglicht und ferner seiner Gesundheit zuträglich ist, ohne aber seine Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB einzuschränken. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips muss die Massnahme nach Art. 395 Abs. 3 ZGB einem Entzug der Handlungsfähigkeit vorgezogen werden, wenn sich mit ihr der angestrebte Zweck erreichen lässt (MEIER, a.a.O., N 12 zu Art. 395 ZGB). Die Anordnung einer Kontosperre rechtfertigt sich somit auch deshalb, weil sie sich im Vergleich zu einer formellen Einschränkung der Handlungsfähigkeit als weniger einschneidend erweist (vgl. hierzu auch MEIER, a.a.O., N 13 und 25 zu Art. 395 ZGB). Es ist daher nicht zu sehen, mit welcher milderen Erfolg versprechenden Massnahme die Vorinstanz der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hätte Rechnung tragen können. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit die Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 1'400.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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