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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2017 810 16 375

17 maggio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,544 parole·~18 min·5

Riassunto

Definitive Regelung des Besuchs- und Ferienrechts

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Mai 2017 (810 16 375) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung eines Besuchs- und Ferienrechts zugunsten Dritter

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

D.____, Beigeladener E.____, Beigeladene

Betreff Definitive Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 1. Dezember 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die eritreische Staatsangehörige E.____ (geboren 1981) gelangte 2006 als Asylsuchende über Italien nach Norwegen zu ihrem Verlobten, dem Landsmann D.____, welcher sich dort bereits seit 2003 in einem Asylverfahren befand. In der Folge wurde E.____ von ihrem Verlobten schwanger. Nachdem im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Norwegen festgestellt wurde, dass sich E.____ zuvor in Italien aufgehalten hatte, wurde sie von Norwegen nach Italien rücküberführt. Von dort gelangte die schwangere E.____ in die Schweiz, wo sie die Tochter F.____ (geboren 2007) zur Welt brachte und in der Folge Asyl erhielt. Nach mehreren Gefährdungsmeldungen in Bezug auf das Wohl von F.____, unter anderem durch deren Kinderärztin, Dr. med. G.____ (nachfolgend Kinderärztin), entzog die Vormundschaftsbehörde H.____ der psychisch erkrankten E.____ (nachfolgend Kindsmutter) am 17. November 2010 die elterliche Obhut über F.____ und platzierte diese im Kinderheim I.____. Zudem wurde ein Gutachten zur Klärung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in Auftrag gegeben und eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 bis 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die Tochter F.____ errichtet. Als Beiständin wurde J.____ eingesetzt. Am 18. November 2010 musste die Kindsmutter mit fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die psychiatrische Klinik K.____ eingewiesen werden. Mit Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken L.____ vom 21. November 2011 wurde festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter insbesondere durch deren aktuelle psychische Erkrankung deutlich eingeschränkt sei. B. Nachdem D.____ (nachfolgend Kindsvater) durch die Kindsmutter über deren gesundheitliche Probleme und die Platzierung von F.____ im Kinderheim informiert worden war, reiste er am 31. August 2011 mit einer von einer norwegischen Klinik ausgestellten DNA-Vaterschaftsbestätigung in die Schweiz und anerkannte F.____ als seine Tochter. C. Mit Hilfe einer eritreischen Ärztin, welche am Gutachten über die Kindsmutter mitarbeitete, lernte B.____ die im Heim platzierte F.____ kennen. Ab September 2011 nahmen B.____ und A.____ (nachfolgend Gastfamilie) F.____ regelmässig an den Wochenenden und auch in den Ferien zu sich. D. Ab dem 17. November 2011 besuchte der Kindsvater, begleitet durch die Beiständin J.____, seine Tochter F.____ alle zwei Wochen im Kinderheim. Begehren des Kindsvaters um weitergehende Kontakte zu seiner Tochter F.____ wies die Vormundschaftsbehörde zunächst unter Hinweis auf dessen unsicheren Aufenthaltsstatus ab. Nachdem der Kindsvater in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert erhalten hatte und eine gute Beziehung zu seiner Tochter aufbauen konnte, wurde sein Besuchsrecht auf einen wöchentlichen Besuch ausgedehnt. Der Kindsmutter wurde ebenfalls ein Besuchsrecht (zweimal wöchentlich 1 ½ Stunden) eingeräumt. E. Aufgrund der neuen Rahmenbedingungen (Kindergartenbesuch, Besuchsrechte der Kindsmutter und des Kindsvaters) beschloss die Vormundschaftsbehörde H.____ am 28. August 2012, die Wochenend- und Ferienbesuche bei der Gastfamilie neu zu strukturieren und räumte der Gastfamilie das Recht ein, F.____ jedes Wochenende Freitagabend bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn) zu sich zu nehmen und jährlich vier Wochen Ferien mit F.____

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu verbringen, wobei die Ferien sechs Wochen im Voraus bei der Vormundschaftsbehörde zu beantragen waren und einer Bewilligung bedurften. F. Nachdem die Besuche des Kindsvaters bei F.____ als sehr engagiert und verlässlich erlebt wurden, beschloss die Vormundschaftsbehörde H.____ am 23. Oktober 2012 auf Antrag der Beiständin eine weitere schrittweise Erweiterung des Besuchsrechts des Kindsvaters. G. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ einen Antrag der Gastfamilie auf Erweiterung des Ferienrechts ab mit der Begründung, es sei auch dem Kindsvater die Möglichkeit zu geben, Ferien mit F.____ zu verbringen. In der Folge verbrachte F.____ auch Wochenenden und Ferien beim Kindsvater. H. Nach einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung der Kindseltern bestätigte die KESB C.____ am 6. November 2014 das Zustandekommen derer gemeinsamer elterlicher Sorge für F.____. I. Am 7. Dezember 2014 heiratete der Kindsvater die äthiopische Staatsangehörige M.____, welche im März 2015 zu ihm zog. Seit Dezember 2015 haben sie einen gemeinsamen Sohn. J. Nachdem der Kindsvater bereits seit längerer Zeit den Wunsch geäussert hatte, F.____ zu sich zu nehmen, hob die KESB C.____ am 29. Dezember 2015 den über F.____ verfügten Obhutsentzug per 5. Februar 2016 auf und teilte das Aufenthaltsbestimmungsrecht per 5. Februar 2016 dem Kindsvater zu. Zudem wurde die Beiständin angewiesen, eine sechsmonatige Familienbegleitung in die Wege zu leiten. Das Ferienrecht der Gastfamilie wurde auf ein Wochenende pro Monat und vier Wochen Ferien pro Jahr nach Absprache mit dem Kindsvater festgelegt. Seit dem 5. Februar 2016 lebt F.____ bei ihrem Vater, der Stiefmutter und dem Stiefbruder. K. Am 1. Juni 2016 beantragte die Beiständin bei der KESB C.____ eine Verlängerung der Familienbegleitung, unter anderem mit der Begründung, dass die Familie aufgrund eines geplanten Umzugs nach N.____ Unterstützung und Begleitung brauche. Am 1. Juli 2016 zog der Kindsvater mit seiner Familie von O.____ nach N.____. Die KESB C.____ bewilligte die Verlängerung der Familienbegleitung mit Entscheid vom 8. August 2016. L. Am 12. September 2016 wandten sich A.____ und B.____ mit zwei Schreiben an die KESB P.____, wobei sie in einem der Schreiben eine gesundheitliche Gefährdung von F.____ geltend machten. Darin führten sie aus, F.____ habe dauernd Hustenanfälle und Atemnot. Weil durch die Woche nie eine genügende Intervention erfolgt sei, sei diese Aufgabe bei ihnen verblieben, als F.____ zu ihnen kam. Daher hätten sie mit F.____ zweimal notfallmässig andere Ärzte aufgesucht. F.____ sei in gewissen Abständen bei der Kinderärztin in Behandlung. Diese habe aber offensichtlich eine ungenügende Diagnose gestellt, weshalb sie eine weitere Behandlung durch die Kinderärztin vehement ablehnen würden. Im anderen Schreiben stellten A.____ und B.____ Anträge zur Besuchsbegleitung (für Besuche bei der Kindsmutter) sowie

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der laufenden Familienbegleitung. Die KESB P.____ leitete die Eingaben von A.____ und B.____ mit Schreiben vom 13. September 2016 an die KESB C.____ weiter, da der Fall noch nicht an die KESB P.____ überwiesen worden sei. M. Am 22. September 2016 wandten sich A.____ und B.____ mit zwei Faxeingaben an die KESB C.____. Mit Antwortschreiben vom 22. September 2016 teilte die KESB C.____ A.____ und B.____ mit, dass ihnen lediglich ein Besuchs- und Ferienrecht Dritter nach Art. 274a ZGB zustehe, und dass die KESB nicht berechtigt sei, mit ihnen Fragen zur Gesundheit und weiteren Bereichen, die F.____ und ihre Eltern betreffen würden, zu erörtern. Mit einer weiteren Faxeingabe vom 26. September 2016 an die KESB C.____ machten A.____ und B.____ geltend, die KESB C.____ sei nicht mehr zuständig, da sich der Wohnort von F.____ nach N.____ verschoben habe und forderte diese auf, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Zudem forderten sie die KESB C.____ auf, eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. In Bezug auf die Fragen der Besuchsregelung teilten A.____ und B.____ der KESB C.____ mit, sie seien in gutem Einvernehmen und Kontakt mit dem Kindsvater. Eine schriftliche Formulierung brauche aber noch Zeit. N. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. September 2016 sistierte die KESB C.____ die Besuche von F.____ bei der Gastfamilie bis auf weiteres und setzte den Termin für die Anhörung von A.____ und B.____ auf den 29. September 2016 fest. O. Am 28. September 2016 lehnte die KESB C.____ die Anträge von A.____ und B.____ betreffend die Gesundheit von F.____, die Besuchs- sowie die Familienbegleitung ab und auferlegte den Antragsstellern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 240.--, wogegen A.____ und B.____ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde erhoben haben (Beschwerdeverfahren 810 16 317). P. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 hob die KESB C.____ das Besuchs- und Ferienrecht der Gastfamilie definitiv auf und wies die Gastfamilie unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 und gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, dass allfällige zukünftige Kontakte zu F.____ ausschliesslich in Rücksprache mit dem Kindsvater und nur mit dessen ausdrücklicher Erlaubnis stattfinden dürften. Q. Dagegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat in Muttenz, am 12. Dezember 2016 beim Kantonsgericht Beschwerde mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 1. Dezember 2016 nichtig sei; 2. Eventuell sei festzustellen, dass der Entscheid vom 1. Dezember 2016 ungültig sei und er sei aufzuheben; 3. Unter o/e-Kostenfolge. R. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 beantragte die KESB C.____, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. T. Am 8. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein. Zugleich ersuchten sie darum, die KESB C.____ aufzufordern, die in den Akten fehlenden Protokolle zu edieren und ihnen Frist zu einer kurzen Stellungnahme anzusetzen. U. Das Kantonsgericht teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mit, dass der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen worden sei und demgemäss die Kammer über den Beweisantrag entscheiden und die allfällig notwendigen Beweismassnahmen anordnen werde. Sodann erhielten die Beschwerdeführer eine erstreckbare Frist bis 24. Februar 2017 zur Einreichung ihrer Stellungnahme. V. Am 23. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahme und erneuerten ihren Verfahrensantrag auf Befragung von F.____, woraufhin das Kantonsgericht den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme bis 20. März 2017 erstreckte. W. Mit Eingabe vom 16. März 2017 teilten die Beschwerdeführer mit, die Einreichung einer Stellungnahme erübrige sich aus ihrer Sicht, weil seit mehreren Wochen – auch auf Wunsch des Kindsvaters – wieder ein Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und F.____ bestehe. Demgemäss werde beantragt, die KESB C.____ aufzufordern, zu der geschilderten Tatsache Stellung zu nehmen und anzufragen, ob sie die beiden Verfügungen in Wiedererwägung ziehen möchte. X. Nachdem das Kantonsgericht diese Eingabe der KESB C.____ am 17. März 2017 zur Kenntnis gebracht hatte, ersuchten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2017 um Ansetzung einer nachperemptorischen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, welche mit Präsidialverfügung vom 21. März 2017 abgewiesen wurde. Y. Am 30. März 2017 reichte die KESB C.____ ein Protokoll einer Besprechung mit dem Kindsvater ein. Z. Am 4. April 2017 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvoll-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren (Verfahren 810 16 375) betrifft einzig den Entscheid der KESB C.____ vom 1. Dezember 2016, in welchem die KESB C.____ das Besuchsund Ferienrecht der Beschwerdeführer definitiv aufgehoben hat. Die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid der KESB C.____ vom 28. September 2016 betreffend die Gesundheit von F.____ sowie betreffend die Besuchs- und Familienbegleitung erhobene Beschwerde wird in einem separaten Urteil (Verfahren 810 16 317) behandelt, da sich diesbezüglich andere Rechtsfragen stellen. Von einer formellen Vereinigung der Verfahren ist demzufolge abzusehen. 3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Entscheid der KESB C.____ vom 28. September 2016 sei nichtig, weil der angefochtene Entscheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Durch die Wohnsitznahme von F.____ bei ihrem Vater in O.____ (Februar 2016) und später in N.____ (1. Juli 2016) sei nunmehr die KESB P.____ zuständig. Folgerichtig hätten sie, wie in § 67 EG ZGB vorgesehen, mit Eingabe vom 12. September 2016 ein neues Verfahren betreffend Gesundheitsfragen bei der KESB P.____ ins Rollen gebracht. Wenn die KESB C.____ trotz Hinweis der Beschwerdeführer die Sache nicht an die KESB P.____ übertragen habe, liege eine Verletzung von Art. 442 ZGB vor. Die angefochtene Verfügung sei damit ungültig und aufzuheben. 3.2 Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, dass die KESB C.____ die bestehenden Kindesschutzmassnahmen im massgebenden Zeitpunkt (d.h. am 12. September 2016, dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführer) noch nicht zuständigkeitshalber an die KESB am Wohnsitz des Kindsvaters übertragen hatte. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Beiständin bereits am 1. Juni 2016 einen Antrag auf Verlängerung der Kindesschutzmassnahme "Familienbegleitung" gestellt hatte. Damit war im Zeitpunkt des Umzugs nach N.____ ein Verfahren hängig, bis zu dessen Abschluss die Zuständigkeit der KESB C.____ auf jeden Fall erhalten blieb. Über diesen Antrag entschied die KESB C.____ am 8. August 2016, weshalb das Verfahren frühestens am 8. September 2016, also lediglich vier Tage vor dem hier für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt, rechtskräftig abgeschlossen war. Damit ist bereits aus diesem Grund keine Verletzung von Art. 442 Abs. 5 ZGB ersichtlich. Andererseits ist der KESB C.____ zuzustimmen, dass mindestens bis zum massgebenden Zeitpunkt auch noch wichtige Gründe dagegen sprachen, die Massnahmen an die neue KESB zu übergeben. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine gesetzliche Frist für die Übertragung einer Massnahme, nachdem die betroffene Person den Wohnsitz gewechselt hat, verzichtet, um den KESB den nötigen Ermessensspielraum einzuräumen, um den vielfältigen und un-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht terschiedlichen Bedürfnissen der Praxis mit der erforderlichen Flexibilität begegnen zu können (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2016, S. 337, mit Hinweisen). Sodann hat der Gesetzgeber mit dem letzten Halbsatz in Art. 442 Abs. 5 ZGB eine wichtige Relativierung des Grundsatzes der unverzüglichen Übertragung vorgenommen. Damit unterstreicht er, dass die Interessen und das Wohl der betroffenen Person den Massstab bei der Übertragung einer Massnahme bilden. Als wichtige Gründe für ein Zuwarten mit der Übertragung kommen insbesondere die fehlende Stabilität des neuen Aufenthaltsortes sowie die Kontinuität der Betreuung in Frage. Dies namentlich, wenn die Übertragung mit einem Beistandswechsel verbunden wäre (vgl. wiederum HÄFELI, a.a.O., S. 337). Vorliegend wurde die neunjährige F.____ nach einer über fünfjährigen Heimplatzierung erst im Februar 2016 in die Familie des Kindsvaters eingegliedert, und im Juli 2016 zog die Familie von O.____ nach N.____. Aufgrund dieser bereits weitgehenden Veränderungen im Leben von F.____ ist nachvollziehbar, dass zur Sicherstellung der Kontinuität der Betreuung nicht auch noch eine sofortige Übertragung der Massnahme verbunden mit einem Wechsel der behördlichen Bezugspersonen von F.____ initiiert wurde, weil dadurch eine Destabilisierung der Situation zu befürchten gewesen wäre. Eine Verletzung von Art. 442 ZGB liegt damit nicht vor. 4.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung geltend, "das von der KESB erlassene Besuchsverbot" sei in jeder Hinsicht unhaltbar. Die Beziehung zwischen F.____ und den Beschwerdeführern, insbesondere die Beziehung von F.____ zu B.____ sei in den letzten Jahren äusserst intensiv geworden. Jahrelang habe F.____ die Wochenenden und praktisch alle Ferien bei ihnen verbracht. Zu B.____ sei eine geradezu mütterliche Beziehung entstanden. Dies sei unter anderem auch dem Umstand zuzuschreiben, dass die leibliche Mutter von F.____ für ihre Tochter kaum ansprechbar sei. Auch der leibliche Vater lebe erst seit fünf Jahren hier und erst kürzlich hätte der Versuch gewagt werden können, F.____ bei ihm leben zu lassen. Dies sei für F.____ allerdings nicht sehr leicht, müsse sie sich doch zuerst an die neue Ehefrau ihres Vaters gewöhnen und kümmere diese sich doch mehr um ihr eigenes, erst gerade geborenes Kind. Die Bedeutung der Beschwerdeführer für F.____ ergebe sich unter anderem aus dem Abschlussbericht des Heims vom 4. Februar 2016 sowie dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde H.____ vom 29. August 2012. Die KESB C.____ erhebe unhaltbare Vorwürfe ihnen gegenüber und das Vertrauen des Kindsvaters zu ihnen sei nicht einmal ansatzweise zerstört, da sie nach wie vor in regelmässigem Austausch stünden. Der Kindsvater habe sich auch seit Ende September 2016 gegenüber den Beschwerdeführern wiederholt für weitere Kontakte seiner Tochter zu ihnen ausgesprochen. Auch F.____ befürworte weitere Besuche. Der Entscheid enthalte zudem einen unauflösbaren Widerspruch, indem gemäss Ziff. 2 des Entscheids Kontakte zu F.____ ausschliesslich in Rücksprache mit dem Kindsvater erfolgen dürften, in Ziff. 1 des Entscheids aber das Besuchsrecht der Beschwerdeführer aufgehoben werde. 4.2.1 Die Beschwerdeführer scheinen die Bedeutung des angefochtenen Entscheids der KESB C.____ vom 1. Dezember 2016 zu verkennen. Mit diesem Entscheid wurde weder ein Besuchsverbot erlassen, noch leidet der Entscheid an einem unauflösbaren Widerspruch. Vielmehr hat die KESB C.____ damit einzig entschieden, dass ein behördlich definiertes Besuchs-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht im Sinne von Art. 274a ZGB nicht mehr angezeigt und aufzuheben ist, womit der Kindsvater als Obhutsberechtigter künftig über die Besuche seiner Tochter bei den Beschwerdeführern entscheiden darf. 4.2.2 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 821 mit weiteren Hinweisen). Art. 274a ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar und sieht die Möglichkeit vor, im Interesse des Kindes auch anderen Personen als den Eltern ein Besuchsrecht einzuräumen. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr somit auch anderen Personen, insbesondere den Verwandten eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). 4.2.3 Im Zeitpunkt der Einräumung des Besuchsrechts an die Beschwerdeführer war F.____ noch im Kinderheim platziert, weil die damals alleine sorgeberechtigte Kindsmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, für F.____ zu sorgen. Zudem war der Aufenthaltsstatus des Kindsvaters noch unsicher. Demzufolge wurde diesem lediglich ein beschränktes Besuchsrecht zu F.____ eingeräumt. Somit lagen damals unbestrittenermassen ausserordentliche Umstände vor, die ein Besuchsrecht im Sinne von Art. 274a ZGB rechtfertigten. Inzwischen hat sich die familiäre Situation von F.____ jedoch entscheidend geändert. Seit dem 6. November 2014 haben die Kindsmutter und der Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht. Der Kindsvater ist zudem seit dem 5. Februar 2016 obhutsberechtigt. F.____ lebt seit dem 6. Februar 2016 beim Kindsvater mit dessen Ehefrau und ihrem Stiefbruder. Daraus erhellt, dass eine Fortführung des behördlich festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts zu Schwierigkeiten bei der Integration von F.____ in die Familie führen kann, wenn F.____ jeweils fest definierte Wochenenden und Ferien bei der Gastfamilie und damit ausserhalb der Familie verbringt. Daher ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Komplementarität nicht zu beanstanden, dass die KESB C.____ entschieden hat, dass künftig der obhutsberechtigte Vater über die Besuche bei der Gastfamilie entscheiden darf. Dieser hat im Übrigen auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens Besuche und Ferien von F.____ bei der Gastfamilie ermöglicht, was zusätzlich bestätigt, dass behördliche Vorgaben für die Ausübung eines Besuchsrechts von F.____ bei der Gastfamilie gerade nicht mehr erforderlich sind. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kindsvater durchaus in der Lage ist, im Sinne des Kindeswohls angemessene Entscheidungen für F.____ zu treffen, womit eine behördliche Regelung nicht erforderlich ist. 5. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein gutes und enges Verhältnis zu F.____ haben und F.____ weiterhin Kontakt zu ihnen wünscht. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich eine Befragung von F.____ durch das Kantonsgericht beantragen, ist festzuhalten, dass F.____ erst am 5. Oktober 2016 persönlich durch die KESB C.____ zu allen entscheidrelevanten Punkten befragt wurde, weshalb das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Demgemäss kann auf eine erneute Anhörung von F.____ verzichtet werden (vgl. zum Verzicht auf eine erneute Anhörung: Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen).

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6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_483/2017) erhoben.

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