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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.07.2020 810 16 295

8 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,957 parole·~30 min·5

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1318 vom 20. September 2016)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Juli 2020 (810 16 295) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1318 vom 20. September 2016)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1972) reiste im Mai 2002 zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau (geb. 1942), einer hierzulande niedergelassenen österreichischen Staatsangehörigen, in die Schweiz ein, weswegen er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 28. Juni 2007 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 5. Juni 2008 wurde die Ehe geschieden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 30. Juni 2010 wurde A.____ durch das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM, seit 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) wegen Bezugs von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 20'821.-- ermahnt. Das AfM forderte ihn auf, sämtliche Schritte zu unternehmen, um sich von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu lösen. C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das AfM A.____ mit, dass es aufgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ seit dem Jahr 2008 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 122'809.75 bezogen habe und er sich im Verkehr mit dem Sozialdienst unkooperativ verhalte. D. Mit Schreiben vom 3. August 2015 beantwortete A.____ die Fragen des AfM und nahm seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahr. Er gab an, es sei schwierig, in der Schweiz Arbeit zu finden. Hierzulande habe er zwei Freundinnen, eine Schwester und einen Cousin; in der Türkei lebten demgegenüber seine Mutter, sein Bruder und seine drei volljährigen Kinder. Er wolle in der Schweiz bleiben und eine Arbeit finden, vorzugsweise als Landmaschinenmechaniker oder als Garten- oder Fabrikarbeiter. Zurückkehren könne er nicht, denn in der Türkei habe er alles verloren; sein Vater habe alles verkauft. E. Am 19. Februar 2016 gewährte das AfM A.____ aufgrund der langen Dauer der Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Entzuges seiner Niederlassungsbewilligung erneut das rechtliche Gehör, welches A.____ mit Schreiben vom 3. März 2016 wahrnahm. Hierin führt er im Wesentlichen aus, dass er zwischen März 2004 und Oktober 2006 jeweils zwei Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten erledigt habe, bis diese ununterbrochene Tätigkeit für ihn nicht mehr tragbar geworden sei. Von April 2007 bis Ende Juli 2007 habe er einen Deutschkurs absolviert und in den Jahren 2008/2009 temporär Vollzeit im Hauswartdienst der Gemeinde B.____ gearbeitet, eine Festanstellung sei ihm jedoch aufgrund eines Näheverhältnisses zu einer Mitarbeiterin der Sozialhilfebehörde versagt geblieben. In der Folge sei er aufgrund der schwierigen Lebensumstände depressiv geworden und habe sich ärztlich behandeln lassen müssen. Seine Arbeitsbemühungen seien erfolglos geblieben, nicht zuletzt aufgrund seiner Depression und dem Druck der Sozialhilfebehörde. Eine Teilnahme an einem Integrationsprogramm habe er nach erneuter Behandlung in der Klinik C.____ für Psychiatrie und Psychotherapie im November 2015 abbrechen müssen. Im Februar 2016 habe er dann, gestärkt durch den Klinikaufenthalt, einen Stapler- und einen Office-Kurs besucht und sich bei zahlreichen Unternehmen beworben. Seine oberste Priorität sei nun die Stellensuche, denn er wolle in der Schweiz bleiben. Seine in der Türkei lebenden Kinder seien nicht mehr auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. F. Mit Verfügung vom 20. April 2016 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn per 31. Mai 2016 aus der Schweiz weg. Begründet wurde dieser Entscheid

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Wesentlichen damit, dass A.____ bis zum 25. Februar 2016 mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 166'105.55 habe unterstützt werden müssen und er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz kaum je selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei. Zudem fehle ihm die notwendige Kooperationsbereitschaft. Der Lebenslauf von A.____ erwecke zwar den Eindruck, er sei nahezu kontinuierlich einer Arbeit nachgegangen. Bei genauerem Hinsehen offenbare sich jedoch, dass er zwei Jahre und sieben Monate Teilzeit bei einem Pensum von 5 % gearbeitet und an sechs Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen teilgenommen habe. G. Am 19. April 2016 erhob A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung des AfM. H. Mit Anmeldung vom 17. Juni 2016 stellte A.____ bei der Invalidenversicherung (IV) ein Leistungsgesuch. I. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 1318 vom 20. September 2016 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Er erwog im Wesentlichen, dass A.____ in der Schweiz keine Kernfamilienmitglieder habe, weshalb er keinen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ableiten könne. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sei in Anbetracht der Höhe der Sozialhilfeleistungen und der schlechten Zukunftsprognose erfüllt. A.____ lebe seit seiner Einreise in die Schweiz schwergewichtig von der Sozialhilfe. In Anbetracht der Tatsache, dass seine Kinder, seine Mutter und weitere Verwandte in der Türkei leben würden und er erst mit 30 Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzutrauen. Zu den vorgebrachten medizinischen Problemen fänden sich in den Akten nur wenig Hinweise, zudem sei die medizinische Versorgung derselben auch in der Türkei möglich. J. Mit undatierter Eingabe, die dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 3. Oktober 2016 zuging, erhob A.____ gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 20. September 2016 Beschwerde mit den Begehren, der angefochtene Entscheid mit dem darin vorgesehenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Folge betraute er D.____, Anwalt und Notar, mit der Wahrung seiner Interessen und reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, worin er seine Begehren sinngemäss wiederholte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihn aufgrund seiner Krankheit hinsichtlich seiner Sozialhilfeabhängigkeit kein Verschulden treffe und er in der Schweiz seit seiner ordnungsgemässen Einreise im Mai 2002 nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ab einer Aufenthaltsdauer von 15 Jahren könne einer niedergelassenen ausländischen Person die Niederlassungsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr entzogen werden, weshalb das AfM, gewahr dieser Frist, ohne rechtskonforme Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verfügt habe. Zurzeit sei überdies ein Leistungsgesuch bei der IV hängig, wel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer IV-Rente und somit zu einer Ablösung von der Sozialhilfe führen werde. K. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2017 wurde das Verfahren im Einverständnis mit der Vorinstanz bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sistiert. L. Gestützt auf das eingeholte fachärztliche Gutachten vom 14. Mai 2019 lehnte die IV- Stelle Basel-Landschaft das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. September 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Umfang von 100 % zuzumuten sei. Der mittlerweile remittierten rezidivierenden depressiven Störung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen werden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. M. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2019 wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen. Von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch. N. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er grösstenteils auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen seien die Schlussfolgerungen des fachärztlichen Gutachtens schlüssig und umfassend. Der Gutachter halte in überzeugender Weise fest, dass der Beschwerdeführer derzeit hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Diagnosen vorbehandelnder Ärzte in Zweifel zu ziehen seien. Zuletzt weist der Regierungsrat darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss aktuellem Kenntnisstand weiterhin Sozialhilfe beziehe: Die Gesamtsumme der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen belaufe sich auf Fr. 229'225.-- (Stand Dezember 2019). O. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Zustellversuch beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers blieb erfolglos, da dieser zwischenzeitlich seine Anwaltstätigkeit - ohne Meldung an das Gericht - offenbar eingestellt hatte und aus dem Anwaltsregister des Kantons Zug gelöscht worden war. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt D.____ als Rechtsvertreter aus dem Rubrum gestrichen. P. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit einer Begleitperson sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Der Beschwerdegegner reicht einen Ausdruck der E-Mail-Korrespondenz vom 7. Juli 2020 mit der Sozialhilfebehörde E.____ ein, worin die Gesamthöhe der bezogenen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers neu mit Fr. 242'761.80 beziffert wird und in einer Leistungsübersicht die monatliche Unterstützungsleistung mit Fr. 2'090.65 ausgewiesen wird. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, seinen in der Schweiz lebenden Verwandten sowie seiner sozialen Kontakte kann sich der Beschwerdeführer zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten (BGE 144 I 266). Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann allerdings nicht mehr nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Rechtsprechungsgemäss ist von der fünfzehnjährigen Frist nicht abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 6.5). Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht, blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Tatbestand als erfüllt anzusehen, wenn eine Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 21 zu Art. 63 AuG). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 4.2.1 Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2008 bis Februar 2016 Sozialhilfe von insgesamt über Fr. 166'000.-- bezogen habe und dieser Betrag seither noch weiter angestiegen sei. Bei einem solchen Betrag sei ohne weiteres von erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auszugehen. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer zwar regelmässig gearbeitet, sein Einkommen habe allerdings kaum je seinen Bedarf decken können. So habe der Beschwerdeführer während fünf Jahren (2002 bis 2006) gerade mal Fr. 62'099.-- verdient. Unmittelbar nach der Scheidung von seiner Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe angemeldet und lebe seither überwiegend von deren Unterstützung. Unter Druck des gegenwärtigen Verfahrens bestehe zwar der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich stärker bemühe, Arbeit zu finden. Insgesamt stellt die Vorinstanz für den Beschwerdeführer jedoch eine schlechte Prognose für die Zukunft hinsichtlich der Ablösung von der Sozialhilfe. 4.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass, um die Sozialhilfeabhängigkeit als fortgesetzt qualifizieren zu können, entscheidend sei, ob die Abhängigkeit rückblickend einige Zeit gedauert habe und die konkrete Gefahr bestehe, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet werden müsse, bzw. damit gerechnet werden könne, dass der Betroffene in Zukunft selber für seinen Lebensunterhalt sorgen werde. Diesbezüglich führt er aus, dass ein Leistungsgesuch bei der zuständigen IV-Stelle hängig sei und dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen der Psychiatrie Baselland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusprechung einer IV-Rente führen würden. Eine solche würde zusätzlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen und damit eine Ablösung von der Sozialhilfe zur Folge haben. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz in ihren Erwägungen nur in ein paar Sätzen erwähnt und nicht rechtskonform festgestellt, geschweige denn berücksichtigt worden. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bezieht seit mittlerweile über 12 Jahren Sozialhilfe, wobei sich der Betrag zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auf rund Fr. 166'000.-- (Stand: September 2016) belief. Der Ausstand ist mittlerweile auf Fr. 242'761.80 angestiegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit bei einer alleinstehenden Person ab einem Betrag von mehr als Fr. 96'000.-- mit einer Bezugsdauer von neun Jahren, resp. bei einer fünfköpfigen Familie mit Unterstützungsbeiträgen von über Fr. 210'000.-- bei einer Bezugsdauer von ungefähr 11 Jahren zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Ebenfalls als dauerhaft und erheblich wird die Sozialhilfeabhängigkeit bei einer allein lebenden Person bei Unterstützungsbeiträgen von rund Fr. 145’000.-- mit einer Bezugsdauer von sieben Jahren als gegeben erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers mit Unterstützungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 242'761.80 während über 12 Jahren Bezugsdauer als dauerhaft und erheblich zu erachten. Die Erheblichkeit wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Eine positive Zukunftsprognose kann derweilen nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation einzig darauf ab, dass er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine IV-Rente erhalten und sich somit von der Sozialhilfe lösen werde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft verneinte jedoch mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. September 2019 gestützt auf eine gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 hat es der Beschwerdeführer nie geschafft, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wie die vorinstanzlichen Entscheide detailliert aufzeigen, war der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich für gesamthaft ungefähr fünfeinhalb Jahre sporadisch arbeitstätig, wobei darunter auch rund 20 Monate in diversen Integrationsoder Beschäftigungsprogrammen fallen (vgl. die tabellarische Auflistung des AfM vom 12. April 2016, act. 631). Mit den jeweils nur kurz währenden teilzeitlichen Anstellungen konnte er in keinem Jahr ein auch nur annähernd existenzsicherndes Einkommen erzielen. Ab Dezember 2015 war er überhaupt nicht mehr arbeitstätig. Der Beschwerdeführer stellt sich trotz des vorliegenden IV-Gutachtens nach wie vor auf den Standpunkt, er könne nicht arbeiten, was er an der heutigen Parteiverhandlung erneut bekräftigt hat. Dementsprechend ist im Rahmen einer Zukunftsprognose davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch längerfristig keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen wird und sich damit nicht nachhaltig von der Sozialhilfe wird lösen können. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist folglich erfüllt. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. April 2016 weniger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte, ist der Widerruf nach Art. 63 Abs. 2 AuG zulässig (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). 5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei der Prüfung der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnismässigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen sowie privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1; MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 51 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Beibehaltung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen, aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 5.3 Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf die Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, wegzuweisen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers hält bereits seit Jahren an und der Beschwerdeführer bezog in erheblichem Masse Sozialhilfegelder. Es besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an dessen Wegweisung. 5.4 Durch seine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr 18 Jahren hat der Beschwerdeführer trotz seiner Integrationsdefizite ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Anlässlich der Parteiverhandlung liess der Beschwerdeführer zudem verlauten, dass er mit zwei Personen regelmässigen Kontakt habe. F.____ kenne er seit 16 Jahren und sie unterstütze ihn regelmässig im Alltag, indem sie ihn zu Terminen begleite oder bei sprachlichen Barrieren helfe. Bei der zweiten Person handelt es sich um eine in der Schweiz lebende Portugiesin, mit welcher er eine Wochenendbeziehung führe. Sie unterstütze den Beschwerdeführer auch im Haushalt. Zudem sei sie mit ihm letztes Jahr im November in der Türkei in den Ferien gewesen. Es kann somit von wenigen, aber dennoch beachtenswerten Beziehungen ausgegangen werden. 6. Dem genannten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Bei den öffentlichen Interessen ist insbesondere das Verschulden der ausländischen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1.1 Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 praktisch durchgängig von der Sozialhilfe abhängig sei und die Leistungen mangels Kooperation mit den Sozialhilfebehörden immer wieder gekürzt werden mussten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit weitgehend selbst verschuldet seien. 6.1.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass beim angefochtenen Entscheid weder das hängige IV-Verfahren noch die in diversen Arztberichten gestellten Diagnosen, welche u.a. eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, berücksichtigt worden seien. Dabei werde von der Vorinstanz verkannt, dass dem Beschwerdeführer durch die Psychiatrie Baselland mit Bericht vom 8. Dezember 2015 eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) mit Verdacht auf bipolare affektive Psychose, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.5), differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), attestiert worden sei. Weiter wird in der Beschwerdebegründung auf Ziffer 6.1 der IV-Anmeldung vom 17. Juni 2016 verwiesen, worin die gesundheitliche Beeinträchtigung seit Dezember 2009 angegeben worden sei. Bei dieser psychischen Erkrankung handle es sich um eine jahrelang bestehende Krankheit, die zur vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe, was gerichtsnotorisch sei und deshalb nicht näher ausgeführt werden müsse. Die lange Dauer der Erkrankung werde durch den Umstand untermauert, dass Beschäftigungsprogramme hätten abgebrochen werden müssen. Der Sachverhalt sei unvollständig und falsch festgestellt und die Beweismittel seien willkürlich gewürdigt worden. Der Sozialhilfebezug sei weder dauerhaft noch könne er aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als selbstverschuldet qualifiziert werden. 6.2 Der Beschwerdeführer war vom 2. Dezember 2009 bis zum 17. Dezember 2009 das erste Mal in der Klinik C.____ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im darauffolgenden Austrittsbericht vom 30. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) attestiert. Er habe sich von der Gemeinde ungerecht behandelt gefühlt, habe die Geduld verloren und habe heftig auf den Tisch geklopft. Er sei dabei selbst über sich erschrocken. Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis aufgrund eines Aggressionsdurchbruches in die Klinik eingewiesen worden. Am 22. Juli 2015 gewährte das AfM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. In seiner Antwort vom 3. August 2015 begründete der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit noch nicht mit einer psychischen Erkrankung, sondern ausschliesslich mit der Schwierigkeit, eine Arbeit zu finden. Das zweite Mal hospitalisiert war der Beschwerdeführer vom 4. November 2015 bis zum 14. November 2015. Gemäss Austrittsbericht vom 8. Dezember 2015 diagnostizierte die Klinik C.____ eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), Verdacht auf bipolare affektive Psychose, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.5), differentialdiagnostisch auch eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Der Beschwerdeführer habe sich von der Gemeinde unter Druck gesetzt gefühlt und habe das Gefühl, man sei gegen ihn und man spiele nur mit ihm. Am 19. Februar 2016 wurde ein zweites Mal das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 machte der Beschwerdeführer erstmals psychische Probleme geltend. Nachdem das AfM mit Verfügung vom 20. April 2016 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn per 31. Mai 2016 aus der Schweiz weggewie-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen hatte, suchte er am 13. Mai 2016 Dr. G.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine psychische Störung in Form einer bipolaren affektiven Psychose, gegenwärtig eine mittelgradige bis leichte depressive Episode, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Arztbericht vom 7. Juni 2016). Am 17. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung an. Im darauffolgenden Arztbericht vom 18. August 2016, den Dr. G.____ für die IV-Stelle erstellte, lautete die Diagnose auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F 60.30), differentialdiagnostisch auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (F 60.0). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei schwer einzuschätzen, sie betrage seit 2010 und bis auf Weiteres 100 %. Vom 13. September 2016 bis zum 28. September 2016 war der Beschwerdeführer schliesslich zum dritten Mal in der Klinik C.____ hospitalisiert. Dieses Mal wurde bei ihm eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgestellt (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2016). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 sistierte das Kantonsgericht das vorliegende Verfahren. Am 11. April 2017 unterbrach der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. G.____. Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. April 2018 zur Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers kommt die Fachärztin zum Schluss, es lägen keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Zum selben Ergebnis kommt Dr. med. H.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in I.____, in seinem für die IV-Stelle erstellten Gutachten vom 14. Mai 2019. 6.3.1 Das psychiatrische Gutachten vom 14. Mai 2019 basiert unter anderem auf den vorgängig genannten medizinischen Berichten, wobei dem Gutachter zusätzlich die Akten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung standen. Der Gutachter explorierte den Beschwerdeführer persönlich an drei Tagen, an denen er eine ausführliche Anamnese erhob, Verhaltensbeobachtungen machte sowie verschiedene testpsychologische Untersuchungen durchführte. Er diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Der Beschwerdeführer zeige gegenwärtig kein depressives Syndrom. Es sei jedoch aufgrund der Akten zu vermuten, dass in der Vergangenheit zwar eine depressive Symptomatik vorhanden gewesen sei, jedoch nicht im Rahmen einer depressiven Episode, sondern eher vorübergehend im Rahmen einer Anpassungsstörung. Gestützt auf diesen Befund verneint der Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei auch rückwirkend nicht davon auszugehen, dass längere Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 6.3.2 Der Gutachter setzt sich mit den vom Beschwerdeführer angeführten früheren medizinischen Berichten auseinander und legt detailliert dar, weshalb sich die dort gestellten Diagnosen resp. geäusserten Verdachtsdiagnosen grösstenteils nicht bestätigt haben. Zusammengefasst kommt er zum Schluss, dass keine auffällige Psychopathologie habe gefunden werden können und die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht konsistent seien. So habe sich in der Beschwerdenvalidierung im Alternativwahlverfahren ein Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt, was einem kognitiven Totalausfall gleichkomme. Auch bei der groben Prüfung der Merkfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, direkt nach der Nennung dreier Begriffe diese zu wiederholen. Dies sei mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten und vom Gutachter beobachteten Alltagsfunktionsniveau nicht vereinbar. Der Gutachter führt dies auf die Simulation kognitiver Beschwerden zurück. Unter

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderem die Diskrepanzen zwischen den Testdaten und dem beobachtbaren Verhalten würden zeigen, dass in Kombination mit weiteren Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen sei. Auch die den früheren Ärzten präsentierten Beschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit simuliert gewesen (vgl. S. 36 ff., Kap. 7.4). Dass sein Psychiater dem Beschwerdeführer ungesehen sechs Jahre rückwirkend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Die soziale Belastung mit der drohenden Wegweisung stelle die vordergründige Problematik dar. Der Beschwerdeführer habe keine regelmässige Behandlung in Anspruch genommen und auch die antidepressive Medikation nur unregelmässig eingenommen. Er habe die Therapie häufig dann aufgesucht, wenn es im Rahmen der drohenden Wegweisung zu Schwierigkeiten gekommen sei. Es sei entsprechend keine ausreichende Therapiemotivation sichtbar (vgl. S. 35, Kap. 7.3.). Der Beschwerdeführer verfüge über einen guten Antrieb und ausreichende eigene und soziale Ressourcen, was gegen eine relevante und schwerwiegende psychische Erkrankung spreche. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Beziehungen zu knüpfen und sich Unterstützung zu organisieren. Er habe dem Gutachter hobbymässig aus Holz gebaute Modellhäuser gezeigt, deren Konstruktion ein hohes Mass an Geduld, Ausdauer und Genauigkeit erfordern würden. Zudem wolle der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen lieber alleine sein, habe jedoch regelmässigen Besuch von Freundinnen. Diese Fähigkeiten sprächen für ein erhaltenes Funktionsniveau, welches nicht mit den vom Beschwerdeführer dargestellten Beschwerden übereinstimme (vgl. S. 35, Kap. 7.4). 6.3.3 Der Gutachter kommt bei der abschliessenden Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers (vgl. S. 38 f., Kap. 7.5) zum Schluss, dass dieser unter anderem dazu in der Lage sein sollte, seinen Tagesablauf zu strukturieren und anstehende Aufgaben in einer zweckmässigen Reihenfolge zu erledigen. Dies zeige sich daran, dass der Explorand in der Lage sei, über mehrere Stunden konzentriert ein Modellhäuschen zu erstellen. Zudem zeige er durchaus Ressourcen, sich der neuen Situation mit der Ablehnung seiner Beschwerde anzupassen und entsprechend Handlungen durchzuführen. Weiter neige der Explorand zur Überreaktion. Die Durchhaltefähigkeit sei aber nicht beeinträchtigt, was sich daran zeige, dass er fähig sei, rund acht Stunden am Stück an der Erstellung eines Modellhäuschens zu arbeiten. Die Kontaktfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit sei nur leichtgradig, die Fähigkeit zur Selbstpflege sowie die Verkehrsfähigkeit überhaupt nicht beeinträchtigt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kommt der Gutachter schliesslich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein, somit keine Leistungseinschränkung bestehe, und er aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. S. 39). 6.4 Bei näherer Prüfung der weiteren vorliegenden Akten fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt inkonsistent verhalten oder widersprüchliche Angaben gemacht hat. So hat er unterschiedliche Aussagen bezüglich seines Verhältnisses zu seinen Kindern gemacht. In den Austrittsberichten der Klinik C.____ vom 30. Dezember 2009 und 8. Dezember 2015 wird seine Angabe wiedergegeben, wonach er seine Kinder finanziell unterstütze, währenddem er dem AfM in seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 mitteilte, dass seine in der Türkei lebenden Kinder erwachsen seien und nicht seiner Unterstützung bedürften. Im Rahmen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der gutachterlichen Befragung gab er sodann an, dass er zwar seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern habe, er sie aber bisher immer wieder finanziell unterstützt habe. Auf den sich daraus ergebenden Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer keine konkrete Erklärung geben können (vgl. Gutachten vom 14. Mai 2019, S. 21, Kap. 3.2.10). Diesbezüglich verstrickt sich der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung in weitere Widersprüche, indem er zwar erneut behauptet, keinen Kontakt mehr mit seinen Kindern zu haben, jedoch kurz darauf erwähnt, seinen 23-Jährigen Sohn während seinen Ferien im November 2019 gesehen zu haben. Seine Arbeitsbiographie ist ebenfalls durch derartige Auffälligkeiten gekennzeichnet. Im Austrittsbericht der Klinik C.____ vom 11. Oktober 2016 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsprogramme als wohltuend und hilfreich bezeichnet habe. Dabei hat er aber nicht erwähnt, dass er diese Arbeitsprogramme selbst aufgrund eigener Unzufriedenheit regelmässig nach kurzer Zeit abgebrochen hatte. So kündigte er im Januar 2009 nach nur 5 Monaten seine Arbeitsstelle im Rahmen eines Integrationsprogrammes, weil ihm keine Kinderzulagen ausbezahlt wurden. Drei Monate nach erneuter Arbeitsaufnahme im Integrationsprogramm ersuchte er um eine Lohnerhöhung. Er verweigerte jedoch die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags und erschien nicht mehr zur Arbeit, weil die Lohnerhöhung nicht seinen Vorstellungen entsprach. Am selben Tag meldete er sich wieder bei der Sozialhilfe (vgl. Verlaufsbericht des Regionalen Sozialdienstes J.____ vom 23. November 2009). Obwohl ihm der Arbeitgeber eine gute Leistung attestierte und ihn als ausdauernden und gut belastbaren Mitarbeiter beschrieb, verliess er eine reguläre Stelle als Bauarbeiter im ersten Arbeitsmarkt auf eigenen Wunsch nach wenig mehr als einem Monat (vgl. Arbeitszeugnis der K.____ AG vom 16. Juni 2011). Beschäftigungsprogrammen entzog er sich jeweils nach kurzer Zeit, indem er ihnen unentschuldigt fernblieb (vgl. z.B. Verfügung der Sozialhilfebehörde E.____ vom 3. Februar 2016). Obwohl er vom Sozialdienst über die Jahre mehrfach dazu aufgefordert worden war, sich durch einen Arzt oder Psychologen untersuchen zu lassen – wobei ihm die Kostenübernahme durch die Behörde zugesichert wurde –, suchte er soweit ersichtlich lediglich zwei Mal einen Arzt auf (vgl. die telefonische Auskunft des Sozialdienstes E.____, Aktennotiz des AfM vom 10. Juli 2015). Die beiden Arztkonsultationen in den Jahren 2009 und 2015 korrelieren zeitlich auffällig mit den durch das AfM getätigten Sachverhaltsabklärungen zu seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Nicht in das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild eines hilfund antriebslosen psychisch Erkrankten vermag auch dessen Verhalten bei Erhalt des seine Beschwerde abweisenden Entscheids des Regierungsrats zu passen. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.____ vom 11. Oktober 2016 zeigte sich der Beschwerdeführer davon anfänglich emotional betroffen. Er war danach aber durchaus in der Lage, die Verfügung selbständig anzufechten und die dafür notwendige (offenbar auch finanzielle) Unterstützung durch Drittpersonen zu organisieren. 6.5 Nach dem Gesagten vermag die Argumentation, dass der Beschwerdeführer seit Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig sei und deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte, nicht einzuleuchten. In Anbetracht des ausführlichen und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens, welches entgegen der entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers seine Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise darlegt, ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er es trotz wiederholter behördlicher Aufforderung und der ausländerrechtlichen Verwarnung während Jahren unterlassen hat, sich ernsthaft um eine Ar-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsstelle zu bemühen. Die Sozialhilfeabhängigkeit muss somit als selbstverschuldet qualifiziert werden. 6.6 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und lebt nun seit 18 Jahren hier. Der lange Aufenthalt spricht grundsätzlich für ein beachtliches Interesse am Verbleib. Allerdings ist vorliegend nicht zu übersehen, dass seine Integration diese Aufenthaltsdauer in keiner Art und Weise widerspiegelt. Der Beschwerdeführer kann nicht als integriert oder gar als in der Schweiz verwurzelt gelten. Obschon er im Jahr 2007 einen Deutschkurs besucht hat, spricht er selbst heute praktisch kein Deutsch, wie das Gericht an der heutigen Parteiverhandlung feststellen musste. In beruflicher Hinsicht vermochte er nie Fuss zu fassen. Auch wenn der Beschwerdeführer weder strafrechtlich auffällig geworden ist noch nennenswerte Schulden hat, muss festgehalten werden, dass überhaupt keine ernsthaften Integrationsbemühungen erkennbar sind. Zudem pflegt er kaum soziale Kontakte zu der hiesigen Gesellschaft. Eine nennenswerte Verbindung zur Schweiz besteht einzig aus seiner langjährigen Bekanntschaft zu F.____ und aus der Beziehung zu seiner portugiesischen Freundin. Mit dieser Freundin lebt der Beschwerdeführer nicht zusammen, wobei er zur Qualität dieser Beziehung lediglich angibt, dass sie ihn regelmässig am Wochenende besuche. Es kann in diesem Fall nicht von einer gefestigten Beziehung gesprochen werden. Zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, seiner Schwester und zu seinem Cousin pflegt der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen anlässlich der Parteiverhandlung keinen Kontakt mehr. Demgegenüber leben die drei mittlerweile erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Mutter in der Türkei. Wenn er in der heutigen Befragung ausführt, er pflege auch zu diesen keinen Kontakt mehr, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, gibt er doch in anderem Zusammenhang zu Protokoll, dass er in seinen letzten Ferien in der Türkei im November 2019 seine Mutter und seinen 23-jährigen Sohn besucht habe. Die zwei einzigen sozialen Kontakte zu Personen in der Schweiz vermögen keinen genügenden Grund darzustellen, in der Schweiz zu verbleiben, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Türkei lebt. Zudem legt der Beschwerdeführer auch hier eine gewisse Widersprüchlichkeit an den Tag, wenn er geltend macht, er wäre ohne weiteres zurückgekehrt, hätte sein Vater sein Land nicht verkauft. Der Beschwerdeführer kann nicht erwarten, dass in seinem Heimatland für einen Existenzaufbau bereits alles vorhanden ist, wenn er dorthin zurückkehrt. Er verfügt in der Türkei über langjährige Arbeitserfahrung als selbständig erwerbstätiger Landwirt und als Mechaniker von Landwirtschaftsmaschinen. Es erscheint für den Beschwerdeführer durchaus möglich, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen, zumal aus objektiver Sicht keine Krankheit besteht und er somit offensichtlich arbeitsfähig ist. Die Wegweisung in sein Heimatland ist ihm zumutbar. 6.7 Unter Berücksichtigung des Gesagten erscheinen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten dieses Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfäng-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich, weshalb ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- aufzuerlegen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). 7.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 16 295 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.07.2020 810 16 295 — Swissrulings