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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.05.2016 810 16 25

25 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,907 parole·~20 min·5

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kostenverlegung für eine Abklärung betreffend Beschulung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. Mai 2016 (810 16 25) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kostenverlegung für eine Abklärung betreffend Beschulung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. Januar 2016)

A. Seit der Einschulung von C.____, geboren 2001, erlebte dieser vor allem aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten verschiedene Wechsel der Schulen. Im Dezember 2011 anerkannte die Invalidenversicherung bei C.____ das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985. Auf Wunsch des Amtes für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft (AVS) machte die Schule D.____ in E.____ bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung, damit C.____ bei

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schule D.____ austreten könne und eine Anschlusslösung angegangen werden könne. Daraufhin beauftragte die KESB mit Verfügung vom 12. Juni 2015 die Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), über C.____ ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten habe insbesondere die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen C.____ die Regelklasse wieder besuchen könne bzw. welche andere Beschulungsart in Frage komme. Am 31. August 2015 trat C.____ als externer Schüler in die Schule des Schulheims F.____ ein. In ihrem Gutachten vom 17. November 2015 empfahl die KJP den Eintritt C.____s per 31. August 2015 in die Schule des Schulheims F.____ als externer Schüler im Rahmen einer Speziellen Förderung an einer Privatschule gemäss § 46 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 bzw. den weiteren Besuch der genannten Schule. Diese Massnahme solle im Januar 2016 vor dem Hintergrund einer möglichen Reintegration C.____s in die Regelschule per Beginn des Schuljahres 2016/2017 überprüft werden. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verzichtete die KESB auf die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme für C.____ (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten der KESB wurden auf Fr. 4‘757.-- festgelegt und den Kindseltern, A.A.____ und B.A.____, je zur Hälfte in solidarischer Haftung beider für den ganzen Betrag auferlegt (Ziffer 2). Die Kindeseltern wurden darauf hingewiesen, dass sie innert 20 Tagen ab Zustellung des Entscheids bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen könnten (Ziffer 3). Die KESB führte in ihrer Verfügung unter anderem aus, dass die Tätigkeit der KESB gemäss § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 kostenpflichtig sei. Die Gebühr werde entsprechend dem Aufwand auf Fr. 651.-- zuzüglich der Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 4‘106.-- festgesetzt. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erhoben A.A.____ und B.A.____ gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Sie machten unter Hinweis auf die der Beschwerde beigelegte Verfügung der KESB vom 12. Juni 2015 und auf ihre E-Mails an die KESB vom 10. und 15. Juni 2015 geltend, sie hätten der KJP nie den Auftrag zur Abklärung von C.____ erteilt und baten um Überprüfung des Falles. Nachdem das Kantonsgericht den Kindseltern die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Beschwerde gewährt hatte, beantragten diese innert Frist mit Eingabe vom 25. Januar 2016, es sei Ziffer 2 des Entscheids der KESB vom 18. Januar 2016 betreffend Kostenverlegung von Fr. 4‘757.-- zu Lasten der Beschwerdeführer aufzuheben und diese Kosten seien entweder vom auftraggebenden Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder von der KESB zu tragen. Es seien die o-Kosten für das Verfahren vor Kantonsgericht der KESB aufzuerlegen. Sie machten geltend, dass sie den Gutachterauftrag an die KJP nicht erteilt hätten. Das AVS habe diese Abklärung gefordert. C.____ sei schon mehrmals abgeklärt worden. Die Eltern hätten keine dieser Abklärungen bezahlen müssen. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Bezugnehmend auf zwei E-Mails der Beschwerdeführer vom 6. und 8. Mai 2015 machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführer hät-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten die Abklärung durch die KJP gewollt, jedoch die Kosten nicht tragen wollen. Die Vorinstanz führte aus, dass das Gutachten unabhängig davon, wer den Gutachterauftrag gewollt bzw. veranlasst habe, notwendig und für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen sei. Gestützt auf § 6 GebV würden die Kindseltern für die Entstehung sämtlicher Kosten und Gebühren, die im Rahmen der erforderlichen Abklärungen entstehen würden, haften. Dabei sei unwesentlich, ob die Kindseltern die die Kosten verursachenden Amtshandlungen – wie vorliegendenfalls – selber verlangt hätten oder nicht.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Nach § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 findet die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. 1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 – 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen). 2.1. Vorliegendenfalls richtet sich die Beschwerde gegen die Kostenverlegung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. 2.2. Gemäss § 2 GebV ist die Gebühr das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (Abs. 1). Zustimmende und ablehnende Entscheide sind gleichermassen gebührenpflichtig (Abs. 2). Unter anderem Auslagen für Erhebungen wie Gutachten und Sachverständigenberichte werden besonders in Rechnung ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt (Abs. 3). Nach § 6 GebV haftet für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung veranlasst (Abs. 1). Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (Abs. 2bis). Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Gebühren für die Aufhebung, Abänderung oder Anordnung von geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 ZGB) betragen Fr. 650.-- bis 2‘950.-- (§ 17 II Ziff. 5 GebV in Verbindung mit dem § 17 II Ziff. 25 GebV folgenden Satz). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Kostenauferlegung der KESB, sofern sie zu Recht gemäss GebV erfolgt ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 2.3. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob die Kostenerhebung zu Recht gestützt auf die GebV erfolgte. Zu prüfen ist, ob die Abklärung von C.____ nicht vielmehr eine “lediglich“ schulische Abklärung war, die nicht in einem Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen hätte stattfinden sollen. 3.1. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs.3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten Schule sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 32; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4). 3.2. Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im kantonalen Bildungsgesetz (BiG) vom 6. Juni 2002 konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seine Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g und h BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine Spezielle Förderung und die Sonderschulung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule un-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a – c BiG). Nach § 9 Abs. 2 lit. a BiG sind für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärungen und Beratungen während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich. 3.3. Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Abs. 1 lit. a bis d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG). Nach § 14 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung für die Sekundarschule (SekundarschulVo) vom 13. Mai 2003 führen im Rahmen der Speziellen Förderung der SPD, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (heute: Kinder- und Jugendpsychiatrie, KJP) und die Logopädischen Dienste im Kanton Abklärungen durch. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt das AVS auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. d der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012). Der SPD oder die KJP prüft den Anspruch auf Privatschulung und erlässt eine Empfehlung (Indikation) in Bezug auf die Spezielle Förderung an einer Privatschule. 3.4. Von der Speziellen Förderung ist die Sonderschulung (§ 47 bis 49 BiG) zu unterscheiden. Diese ermöglicht die integrative Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung – auch mit schweren Verhaltensstörungen – und umfasst im Unterschied zur integrativen Speziellen Förderung eine umfassendere und umfangreichere Unterstützung (KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 5.3). Nach § 49 BiG setzt die Inanspruchnahme einer Sonderschulung eine Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (Abs. 1). Die Bewilligung zum Eintritt in eine Sonderschulung erteilt die BSKD (§ 49 Abs. 2 BiG). Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch darauf, dass vor einem Entscheid über den Eintritt in eine Sonderschule oder in eine stationäre Einrichtung der Sonderschulung geprüft wird, ob sie mit Massnahmen zur integrativen Schulung den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Primar- oder Sekundarschule besuchen können (§ 4 Abs. 1 der Verordnung für die Sonderschulung [SonderschulungVo] vom 13. Mai 2003). Besuchen sie eine Sonderschule oder stationäre Einrichtung der Sonderschulung, haben sie Anspruch darauf, dass die Möglichkeit ihres Übertritts in eine Klasse des öffentlichen Kindergartens oder der öffentlichen Primar- oder Sekundarschule regelmässig überprüft wird (§ 4 Abs. 2 SonderschulungVo). Nach § 5 SonderschulungVo wird der Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung durch die zuständige Fachstelle abgeklärt. Vor einem Wechsel der Schulart oder der Sonderschuleinrichtung ist eine neue Abklärung notwendig (Abs. 1). Die Abklärungsberichte sind unter anderem mit einer Empfehlung an das AVS (vgl. Abs. 1 lit. a) einzureichen. Gemäss § 6 SonderschulungVo sind mit der Abklärung beauftragte zuständige kantonale Fachstellen der SPD (vgl. Abs. 1 lit. a) bzw. die KJP (vgl. Abs. 1 lit. b). Die Abklärungsstellen können Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen (Abs. 2). 3.5. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass die schulpsychologischen sowie die kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärungen und Beratungen während der obligatorischen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schulzeit, welche notwendig sind, um die Abklärungen im Rahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung vorzunehmen, für die Schüler unentgeltlich sind (vgl. auch Vorlage an den Landrat Nr. 2001/105 zur neuen Bildungsgesetzgebung [Regierungsprogramm 6.01.01] vom 10. April 2001, S. 71 - 73; S. 80). 4.1. Vorliegend ist folglich die Frage relevant, ob die Abklärung nicht lediglich im schulischen Kontext hätte vorgenommen werden müssen, ohne vorgängig eine Gefährdungsmeldung zu erwirken. 4.2. In der E-Mail des C.____ behandelnden Psychiaters Dr. G.____, Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 25. April 2015 an den Präsidenten der KESB erklärt dieser, dass der Unterredung bei der KESB ein runder Tisch im AVS gefolgt sei unter Teilnahme der Eltern, einer Heilpädagogin vom AVS, Abt. Sonderpädagogik, einem Vertreter des SPD und ihm selber. Zum weiteren Vorgehen sei vereinbart worden, dass die Eltern beim KJP eine erneute Abklärung veranlassen würden. Diese Schule solle als Grundlage für die anstehende Entscheidung des AVS dienen, C.____ in die Regelschule zurück zu führen. Ferner solle C.____ in eine Gruppentherapie bei der Beratungsstelle in Basel aufgenommen werden, mit dem Ziel, soziale Verhaltensweisen inkl. Aggressionsbewältigung einzuüben. C.____ werde dort Mitte Mai aufgenommen. Die Arbeit bei ihm selber (Dr. G.____) werde weitergeführt. Dr. G.____ erklärt weiter, es wäre hilfreich, wenn die Abklärungen beim KJP zeitnah vorgenommen würden, um C.____ alsbald zu beschulen. Im Bericht von Dr. G.____ an die KESB vom 9. Mai 2015 hält dieser fest, dass er, nachdem C.____ keine Schule mehr besucht hätte, mehrfach mit dem AVS in Kontakt getreten sei und nach den dort möglichen Handlungen nachgefragt habe. Nachdem die IV die Kostenübernahme für eine stationäre Therapie endgültig abgelehnt habe, habe er die KESB kontaktiert und den Präsidenten der KESB mit der Familie A.____ aufgesucht. Nach einer Beschulungspause von nunmehr eines Dreivierteljahrs habe das AVS eine Besprechung bei der KESB anberaumt. Nachdem er von den Entwicklungsfortschritten betreffend Reifezuwachs von C.____, dessen Einsicht und allgemein verbesserten seelischen Verfassung berichtet habe, sei bei dieser Sitzung seitens der Ämter die mögliche Regelbeschulung unter Fortsetzung der Behandlung und Inanspruchnahme eines Gruppen-Spezialangebots durch die Beratungsstelle Basel ins Auge gefasst. Aus formalen Gründen sei eine aktuelle Begutachtung des testpsychologisch gesichert sehr gut begabten Jugendlichen durch die KJP erforderlich, die durch die Eltern zu veranlassen sei. Schliesslich habe sich geklärt, dass eine solche Begutachtung einer bis dahin fehlenden Gefährdungsmeldung sowie der Veranlassung einer kostengesicherten Beauftragung durch die zuständige KESB bedürfe. Aus dem Bericht von Dr. G.____ geht hervor, dass C.____ in der Beratungsstelle in der Zwischenzeit für die Teilnahme an der Gruppentherapie aufgenommen worden war. 4.3. Im Schreiben der Schule D.____ vom 27. April 2015 an die KESB hält die Schule fest, dass C.____ seit dem 17. Juni 2013 ihre Schule besucht habe. Zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 sei er in die Klinik eingetreten und habe seither den Unterricht in der Schule D.____ nicht mehr besucht. Es sollte eine Anschlusslösung gefunden werden. Gemeinsam mit dem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVS und dem behandelnden Psychiater werde aktuell bei der KJP eine Abklärung durchgeführt. Das AVS habe sie gebeten eine Gefährdungsmeldung zu machen, damit die Formalien erfüllt würden, damit C.____ bei der Schule D.____ austreten könne und die Anschlusslösung angegangen werden könne. In der Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. April 2015 schreibt die Schule D.____, dass C.____ nach einem Klinikaufenthalt den Unterricht seit August 2014 nicht mehr besucht habe. Es sei noch keine schulische Anschlusslösung gefunden. C.____ habe grundsätzlich keine Schwierigkeiten dem Schulstoff zu folgen, habe aber Schwierigkeiten im Kontakt mit seinen Mitschülern und sei sehr aggressiv und destruktiv gegenüber Schülern und Lehrpersonen gewesen. Eine weitere Beschulung sei aus diesen Gründen nicht möglich. Im Schreiben der Schule D.____ an die Beschwerdeführer vom 27. April 2015 hält die Schule fest, dass sie vom AVS gebeten worden sei, eine Gefährdungsmeldung zu machen. Diese Meldung werde benötigt, damit das Amt die notwendigen Entscheide treffen könne. Dies habe die Schule D.____ so auch der KESB mitgeteilt. 4.4. Im Entscheid der KESB vom 12. Juni 2015 wird verfügt, dass die KJP beauftragt werde, über C.____ ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten habe insbesondere die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen C.____ die Regelklasse wieder besuchen könne bzw. welche andere Beschulungsart in Frage komme bzw. sich aufdränge. So befasst sich das Gutachten auch “lediglich“ mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen C.____ die Regelklasse wieder besuchen könne bzw. welche Beschulungsart in Frage käme. 4.5. Die KJP hält bezugnehmend auf den Entscheid der KESB vom 12. Juni 2015 in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juni 2015 fest, dass “eine integrative Sonderschulung als Einzelintegration (Sozialpädagogische Begleitung) in der öffentlichen Schule oder der Eintritt in eine Privatschule“, die eine intensive und individuelle Betreuung biete, in Frage käme. Bei gutem Verlauf könne nach mindestens einem Jahr diese Form der Unterstützung schrittweise reduziert werden bzw. der von C.____ und seinen Eltern gewünschte Wechsel in die öffentliche Schule erfolgen. Im Gutachten der KJP vom 17. November 2015 wird ausgeführt, dass bei C.____ bereits in der Spielgruppe erste soziale Schwierigkeiten aufgetreten seien. Bereits 2008 sei vom Kinderarzt eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. C.____ sei in die erste Klasse in J._____ eingeschult worden, sei dann nach wenigen Wochen in die Kleinklasse versetzt worden. C.____ sei erstmals 2010 in der KJP vorstellig geworden. Grund der Konsultation sei gewesen, dass er in der Kleinklasse, welche er die vorangegangenen zwei Jahre besucht habe, nicht mehr tragbar gewesen sei. Er habe Verhaltensauffälligkeiten mit aggressiven Durchbrüchen gezeigt, die in handgreiflichen Auseinandersetzungen hätten münden können. Die psychologische Abklärung habe die Diagnose einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens ergeben. Es sei eine mehrjährige kinder- und jugendpsychiatrische Begleitung C.____s und seiner Eltern durch die KJP gefolgt. Nach einem Wechsel in die Tagessonderschule H.____ in I.____ (Dezember 2010) habe sich die Situation zunächst stabilisiert. C.____ habe in dem günstigen pädagogischen Umfeld und unter medikamentöser Behandlung mit Risperidon und Methylphenidat ein überwiegend angemessenes Sozialverhalten und gute schulische Leistungen gezeigt. Im Herbst 2011 sei ihm und den Eltern aufgrund des positiven Verlaufs die Reintegration in die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regelschule in Aussicht gestellt worden. Daraufhin sei von Seiten des Kinderarztes die Medikation reduziert und schliesslich abgesetzt worden. Dies habe eine krisenhafte Entwicklung mit häufigen aggressiven Durchbrüchen in der Schule zur Folge gehabt. Auch habe C.____ in der Schule zunehmend psychosomatische Beschwerden geäussert, die ihn an der Teilnahme am Unterricht gehindert hätten. Noch vor Abschluss der 4. Klasse sei es zu einer Beendigung der Beschulung in der Schule H.____ gekommen. Für die 5. Klasse sei von Seiten des SPD eine interne schulische Massnahme empfohlen worden. Nach einem Jahr im Schulheim K.____ habe C.____ in die Schule D.____ gewechselt. Therapeutisch sei die Familie A.____ schon vor dem Übertritt von C.____ in die Schule D.____ durch Dr. G.____ betreut worden. In der Schule D.____ sei es im Frühjahr 2014 erneut zu einer krisenhaften Entwicklung gekommen, die zur Suspendierung vom Unterricht geführt habe. Bemühungen von Dr. G.____ um eine stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung C.____s seien aus verschiedenen Gründen gescheitert. Von August 2014 bis August 2015 habe C.____ die Schule nicht mehr besucht. Ende August 2015 sei C.____ in die Schule des Schulheims F.____ in E.____ eingetreten. Aus dem Bericht ist weiter ersichtlich, dass ab dem 1. Dezember 2011 bei C.____ durch die Invalidenversicherung das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss GgV (Psychoorganisches Syndrom) anerkannt worden war. 4.6. Wie aus den obigen Darlegungen ersichtlich ist, hat der SPD bzw. das AVS auf die Einholung eines Gutachtens bestanden, um die Frage der möglichen Beschulung zu klären. Dies entspricht auch dem im BiG und in der SonderschulungVo normierten Vorgehen. Aus dem Abklärungsauftrag der KESB an die KJP, der Abklärung der KJP und den Berichten von Dr. G.____ ist ersichtlich, dass es bei der Abklärung immer “nur“ um die Frage der möglichen Beschulungsart (Regelschule oder andere Beschulungsart) ging. Weshalb das AVS die Schule D.____ beauftragt hat, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu machen, ist nicht ersichtlich. Aus der Meldung der Schule D.____ an die KESB sowie aus den Berichten von Dr. G.____ und dem Auftrag der KESB an die KJP geht klar hervor, dass von einer eigentlichen Gefährdung des Kindeswohls nicht die Rede sein konnte, sondern dass die Schule D.____ vom AVS gebeten wurde, die Meldung zu machen, damit “die Formalien erfüllt werden und eine Anschlusslösung angegangen werden kann“. Eine solche Gefährdungsmeldung erscheint aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Grundlagen nicht nötig, hätte der Gutachterauftrag doch auch ohne Gefährdungsmeldung an die KESB in Auftrag gegeben werden können. Aufgrund der in den Akten enthaltenen Korrespondenz zwischen KESB, KJP, AVS und den Beschwerdeführern wird ausserdem deutlich, dass die Beschwerdeführer vor allem den Wunsch hatten, dass ihr Sohn, welcher ein Jahr ohne Schulunterricht zu Hause verbracht hatte, so bald als möglich wieder die Regelschule bzw. überhaupt eine Schule besuchen könne. Da das AVS auf einer Begutachtung bestand, bevor die Regelschule wieder in Frage käme bzw. eine andere Beschulung gesucht werde, drängten die Eltern auf die möglichst rasche Einholung dieses Gutachtens. Da das AVS auf das Gutachten bestand, schien dies aus Sicht der Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, ihr Kind wieder in die Schule schicken zu können. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer ein Gutachten “ausdrücklich verlangt“ hätten. Im Übrigen ist irrelevant, ob die Beschwerdeführer das Gutachten wünschten. Da es vorliegendenfalls nie um die Errichtung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Kindesschutzmassnahmen ging, sondern um die Abklärung der geeigneten Beschulung und ein Anspruch auf unentgeltliche Förderung bzw. Sonderschulung und auf die diesbezüglichen unentgeltlichen Abklärungen nach § 9 Abs. 2 lit. a BiG besteht, wurden den Beschwerdeführern die Abklärungskosten zu Unrecht auferlegt. In Gutheissung der Beschwerde ist demzufolge Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, womit die Beschwerdeführer weder die Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 4‘106.-- noch die Aufwandgebühr in der Höhe von Fr. 651.-- zu begleichen haben. 5. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Den Behörden können gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Es werden demzufolge keine Verfahrenskosten erhoben. Da die Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten waren, sind die Parteikosten nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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