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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2017 810 16 249

5 aprile 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,413 parole·~17 min·5

Riassunto

Mangelhafte Weinetiketten für Wein aus französischen Trauben

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. April 2017 (810 16 249) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Mangelhafte Weinetiketten für Wein aus französischen Trauben

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jacques Butz, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Mangelhafte Weinetiketten für Wein aus französischen Trauben (RRB Nr. 1114 vom 16. August 2016)

A. A.____ ist Landwirt und Weinbauer in B.____ (BL). Er besitzt Rebberge in B.____ und im elsässischen C.____ (F) und stellt unter anderem Weine mit der Bezeichnung ‟D.____” her.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 9. Oktober 2015 verzeigte die Schweizer Weinhandelskontrolle A.____ beim Kantonalen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) wegen den Etiketten der ‟D.____” Weine. C. Mit Verfügung vom 11. November 2015 forderte das ALV A.____ auf, Weine aus der Ernte 2015 und Weine, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefüllt waren, korrekt zu bezeichnen. Dies, weil der Wein ‟D.____” Trauben enthalte, die aus dem französischen C.____ stammen. Da die Vermischung von Schweizer Wein mit ausländischem Wein nicht erlaubt sei, müsse die Etikette mit der Sachbezeichnung ‟Wein”, dem Produktionsland und der Herkunft der Rohstoffe ergänzt werden (d.h.: ‟Wein, hergestellt in der Schweiz aus französischen Trauben”). Weitere Angaben über Trauben, Ursprung und Jahrgang seien nicht zulässig. D. Mit Einsprache vom 18. November 2015 beantragte A.____, vertreten durch Jacques Butz, Advokat, beim ALV die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2015 (Ziff. 1) und die Anerkennung der Rebbaufläche auf dem benachbarten Grenzgebiet der französischen Gemeinde C.____ als Produktionsgebiet von Schweizer Land- oder Tafelwein (Ziff. 2), unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 3). Verfahrenstechnisch beantragte er die Gewährung einer Frist zur Begründung seiner Einsprache. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 nahm das ALV zur Einsprache von A.____ Stellung, stellte die Abweisung der Einsprache in Aussicht und gewährte eine letztmalige Frist bis 31. Januar 2016 zur Einreichung der Einsprachebegründung. F. Am 18. Dezember 2015 beantragte A.____ beim ALV, es sei das Einspracheverfahren bis zum 31. Dezember 2016 oder bis die Fassung der zu ändernden Verordnungen zum Lebensmittelgesetz vorliegen würde zu sistieren. Er begründete seinen Antrag mit der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Verordnung über die Verwendung von Schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) vom 2. September 2015. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 erinnerte A.____ das ALV an das ausstehende Sistierungsgesuch und führte aus, die vom ALV gewährte Frist zur Begründung der Einsprache habe als ausgesetzt bzw. als abgenommen zu gelten, bis über das Sistierungsgesuch befunden werde. H. Das ALV wies mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 die Einsprache und das Sistierungsgesuch von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ‟Swissness-Regelung” der HasLV aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen keinen Einfluss auf die Herkunftsangabe von Weinen habe. Ab 1. Januar 2017 könne für Weine die Herkunftsangabe ‟Schweiz” nur verwendet werden, wenn die Bestimmungen der HasLV, der Eidgenössischen Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007 und der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 kumulativ erfüllt seien. Diesbezüglich verwies das ALV auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 15. Januar 2016.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Eine am 11. Februar 2016 von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1114 (RRB Nr. 1114) vom 16. August 2016 ab. Er hielt im Wesentlichen fest, dass A.____ die Frist zur Einreichung der Einsprachebegründung nicht eingehalten habe, woraus sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben könne. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, sei diese als geheilt zu betrachten. In materieller Hinsicht sei die Verfügung des ALV vom 11. November 2015 ebenfalls rechtmässig, weshalb das ALV die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2016 zu Recht abgewiesen habe. J. Gegen den RRB Nr. 1114 vom 16. August 2016 erhob A.____, stets vertreten durch Jacques Butz, Advokat, mit Eingabe vom 24. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1114 aufzuheben (Ziff. 1); die Sache sei an die Einspracheinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuhalten, ihm nochmals eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Einsprachebegründung anzusetzen (Ziff. 2); alles unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 3). K. Am 8. November 2016 liess sich das ALV vernehmen und verwies auf die zur Beschwerde an den Regierungsrat verfasste Stellungnahme vom 15. Juni 2016. Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung wurde abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Der angefochtene Entscheid ist einerseits unter Anwendung von Normen erlassen worden, die gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz des Bundes ergangen sind (Art. 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [LwG] vom 29. April 1998) und andererseits in Anwendung von Normen des Lebensmittelrechts (Art. 8 Abs. 3, Art. 10 f. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013, Art. 21 Abs. 3bis und Art. 24a der Weinverordnung). Der zu beurteilende Streit betrifft materiell vorwiegend Bezeichnungsregeln und den dem Lebensmittelrecht zugehörigen lebensmittelpolizeilichen Täuschungsschutz (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2011] vom 17. Mai 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 6337-6596, S. 6433). Da bei der vorliegenden Streitsache die lebensmittelrechtlichen Fragen im Vordergrund stehen, richtet sich der Rechtsschutz nach der Lebensmittelgesetzgebung. Gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014 regeln die Kantone das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht, wobei sie eine Beschwerdeinstanz einsetzen, die Verfügungen nach dem Lebensmittelgesetz überprüfen kann (vgl. ab 1. Mai 2017 Art. 69 LMG). 1.2 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist der Regierungsrat die Beschwerdeinstanz, welche Beschwer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den gegen Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter, somit auch des ALV, beurteilt. 1.3 § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sieht vor, dass gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und der Landeskirchen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig ist, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch die VPO oder durch andere Gesetze entzogen ist. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 2. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid des Regierungsrates betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen wie Form, Frist, usw. erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1114 vom 16. August 2016 zu Recht die Verfügung vom 11. November 2015 und den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 des ALV bestätigte. Vorab ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Angelegenheit keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Akten und der schriftlichen Vorbringen der Parteien beurteilt werden können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern durch die vom Beschwerdeführer beantragte Parteiverhandlung neue Erkenntnisse hätten erlangt werden können bzw. inwiefern eine Parteiverhandlung zur Klärung der strittigen Fragen hätte beitragen können. Demzufolge kann vorliegend auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet werden. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der allgemeinen Verfahrens- und Vertrauensgrundsätze davon ausgehen durfte, dass die ihm durch das ALV gesetzte Frist zur Einreichung der Einsprachebegründung ausgesetzt bzw. abgenommen werde, bis das ALV über den Sistierungsantrag entschieden hätte. Andernfalls wäre ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Einsprachebegründung zu gewähren gewesen (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015, Ziff. 17). Da das eingereichte Sistierungsgesuch weder trölerisch gewesen, noch kurzfristig – sondern rund sechs Wochen vor Ablauf der ihm gewährten Frist zur Einreichung seiner Einsprachebegründung – eingereicht worden sei, sei er in seinem Vertrauen zu schützen gewesen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Umstand, dass er seine Anträge vor dem ALV nicht habe begründen können, resultiere in einer Verkürzung des Rechtsweges (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015, Ziff. 18). So habe er in der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat ausdrücklich darauf hingewiesen, neben intertemporalen Überlegungen noch weitere materielle Gründe geltend machen zu wollen. Eine Rückweisung der Angelegenheit durch den Regierungsrat an das ALV

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte demnach zu keinem formalistischen Leerlauf geführt (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015, Ziff. 19). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das ALV habe sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, wobei die Verletzung durch den Regierungsrat nicht hätte geheilt werden können (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015, Ziff. 20). Der angefochtene Entscheid sei aus diesen Gründen aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuhalten, die Sache an das ALV zurückzuweisen und es sei dieses zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nochmals eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Einsprachebegründung anzusetzen (vgl. Beschwerde vom 24. August 2016 und Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). 4.2 Demgegenüber führt der Beschwerdegegner in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im angefochtenen Entscheid aus, dass das ALV auf das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers hätte reagieren müssen, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Eingabe eines Sistierungsgesuchs löse jedoch keinen Stillstand der zur Einsprachebegründung gewährten Frist aus. Der Beschwerdeführer wäre demnach trotz Hängigkeit des Sistierungsantrags angehalten gewesen, seine Einsprachebegründung bis zum Ablauf der peremptorischen Frist am 31. Januar 2016 einzureichen. Folglich habe der Beschwerdeführer die ihm vom ALV gewährte Frist zur Einreichung der Einsprachebegründung versäumt, woraus sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben könne (RRB Nr. 1114 vom 16. August 2016 E. 4b). Der Regierungsrat stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass selbst wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang durch das ALV verletzt worden wäre, dieses als durch den Regierungsrat, der im Beschwerdeverfahren sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen frei überprüfen könne, als geheilt zu betrachten sei (RRB Nr. 1114 vom 16. August 2016 E. 4c). Aus der Vernehmlassung des ALV an den Regierungsrat sei nämlich zu entnehmen, dass das ALV die aus der Einsprache und dem Sistierungsgesuch bereits in den Grundzügen bekannt gewesenen Einwände des Beschwerdeführers geprüft und dazu eine Stellungnahme des BLW eingeholt habe. Weitere Begründungen hätten nichts an der Entscheidung des ALV geändert. Eine Rückweisung der Angelegenheit an das ALV hätte deshalb zu einem formalistischen Leerlauf geführt. Da sich das ALV mit den Grundzügen der Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, wiege die Gehörsverletzung nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen sei. Auch stelle das Verfahren weder einen schweren Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers dar, noch sei die Gehörsverletzung durch das ALV wiederholt oder systematisch erfolgt. Der Beschwerdegegner kommt deshalb zum Schluss, dass unter diesen Umständen eine Heilung im regierungsrätlichen Verfahren möglich gewesen sei (RRB Nr. 1114 vom 16. August 2016 E. 4d). 5.1 Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel 2015, Rz. 40 ff. zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [810 15 369] E. 5.2; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 V 368 E. 3.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 5.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 137 I 195 E. 2.2 m.w.H.; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 135 I 279 E. 2.6; BGE 138 III 225 E. 3.3; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 m.w.H.). Diese sogenannte ‟Heilung” ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem ‟formalistischen Leerlauf” und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2 m.w.H.; KGE VV vom 5. September 2007 [810 06 199] E. 9; KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 122] E. 3 ff. und KGE VV vom 18. Juni 2014 [810 13 350] E. 4.1). 6.1 Wie der Regierungsrat zutreffend erwägt, sind in der Art und Weise der Verfahrensführung des ALV Mängel erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das ALV während einer laufenden, als peremptorisch angesetzten Frist zur Einsprachebegründung keinen Entscheid über das vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsgesuch gefällt und dieses Gesuch stattdessen erst nach rund sechs Wochen zusammen mit der Einsprache abgewiesen hat. Ob sich die verfügende Behörde damit über die Garantie des rechtlichen Gehörs hinweggesetzt bzw. zusätzlich den Vertrauensgrundsatz von Art. 9 BV verletzt hat, der sowohl Private als auch Behörden verpflichtet, sich im Rechtsverkehr loyal und vertrauenswürdig – und nicht widersprüchlich – zu verhalten (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BVGE 2013/33 E. 8.2), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 6.2 Zu beachten ist nämlich, dass das ALV im Einspracheentscheid auf eine vorgängig beim BLW eingeholte Stellungnahme vom 15. Januar 2016 abstellt (vgl. ebenfalls RRB Nr. 114 vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. August 2016 E. 4c). Das ALV führt im Einspracheentscheid aus, die Stellungnahme wegen der Widersprüche zwischen der zukünftigen Gesetzgebung und den Bestimmungen der Verordnung über alkoholische Getränke sowie dem Abkommen der Schweiz und der Europäischen Union eingeholt zu haben. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 habe das BLW dem ALV sodann mitgeteilt, dass die ‟Swissness-Regelung” aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen keinen Einfluss auf die Herkunftsangabe von Weinen habe. So dürfe die Herkunftsangabe ‟Schweiz” ab 2017 nur verwendet werden, wenn die Bestimmungen der HasLV, der Weinverordnung und der Verordnung über alkoholische Getränke kumulativ erfüllt seien (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016, S. 1). Zum selben Ergebnis gelang das ALV in seinem Einspracheentscheid. Die Stellungnahme des BLW wurde dem Beschwerdeführer sodann zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (vgl. Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016, S. 1). Der Beschwerdeführer hatte vor der Eröffnung des angefochtenen Entscheids keine Kenntnis der Stellungnahme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.). Dieses ‟Replikrecht im engeren Sinn”, welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Rechtsmittelverfahren, unabhängig davon, ob die Rechtsmittelbehörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein unbedingtes Replikrecht (‟Replikrecht im weiteren Sinn”), welches die Möglichkeit umfasst, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; ALAIN GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, N 36 ff. zu § 26b VRG). Das ALV unterliess es, den Beschwerdeführer vorgängig zum Inhalt der Stellungnahme des BLW anzuhören, obwohl die darin enthaltenen Vorbringen zur Geltung der ‟Swissness- Regelung” wesentlich und geeignet waren, den Entscheid des ALV zu beeinflussen. Stattdessen eröffnete das ALV dem Beschwerdeführer direkt den sich auf die Stellungnahme des BLW stützenden Einspracheentscheid. Damit hat das ALV das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 6.3 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Beschwerdegegner verfügt jedoch über die gleiche Kognition wie das ALV und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für die (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre somit gegeben. Vorliegend ist aber von einer schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte auszugehen, zumal dem Betroffenen die wirksame Ausübung eines Kernelements des rechtlichen Gehörs versagt wurde. Die mangelhafte Verfahrensführung des ALV spricht zusätzlich gegen eine Heilung des Verfahrensmangels, ebenso wie der Umstand, dass der vorliegende Eingriff schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hat und die Tatsache, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einer Beurteilung seiner Rügen durch mehrere

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Instanzen gegenüber den prozessökonomischen Interessen an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit überwiegen. 7. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das Recht des Beschwerdeführers auf vorgängige Äusserung und Anhörung verletzt wurde. Aus den genannten Gründen konnte die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das ALV im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht geheilt werden. Der angefochtene Entscheid ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben, ohne dass die vom Beschwerdeführer überdies geltend gemachten (materiellen) Rügen noch zu prüfen wären. Die Angelegenheit ist an das ALV zurückzuweisen, welches dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu verfügen hat. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-zurückzuerstatten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Honorarnote vom 9. Dezember 2016 geltend gemachte Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie die Höhe der Auslagen von Fr. 129.-- ist nicht zu beanstanden. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘366.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ist. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1114 vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘366.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 16 249 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2017 810 16 249 — Swissrulings