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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2016 810 16 238

14 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,458 parole·~17 min·5

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung von Vertretungsbeistandschaften

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Dezember 2016 (810 16 238) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung von Vertretungsbeistandschaften

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch René Borer, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____ und D.____, Beigeladene, vertreten durch E.____, Berufsbeistandschaft B.____

Betreff Errichtung von Vertretungsbeistandschaften gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 7. Juli 2016)

A. Am 28. November 2014 übermittelte das Kantonsspital Baselland, Standort F.____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung: Während eines Spitalaufenthalts habe sich gezeigt, dass C.____ (geb. 1930) und seine Ehefrau, D.____ (geb. 1931), auf Unterstützung in der Lebens- und Alltagsbewältigung angewiesen seien. Beim

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Austritt aus dem Spital sei die Unterstützung durch die Spitex B.____, einen Mahlzeitendienst, Angehörige und eine Nachbarin vorerst zwar gewährleistet, in organisatorischenadministrativen Belangen bräuchten C.____ und D.____ jedoch weitere Unterstützung. Nach Anhörung der Tochter von C.____ und D.____, A.____, verzichtete die KESB vorerst auf die Anordnung behördlicher Massnahmen.

B. Am 2. Mai 2016 reichte Dr. med. G.____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin in H.____, bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung betreffend C.____ und D.____ ein, da diese wegen fortschreitender Demenz nicht mehr in der Lage seien, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln.

C. Am 3. Juni 2016 besuchte die Präsidentin der KESB das Ehepaar C.____ und D.____. Sie stellte dabei fest, dass C.____ und D.____ sehr ungepflegt seien, die Wohnung sich in einem schlechten hygienischen Zustand befinde und der Kühlschrank fast leer, voller Mäusekot und mit Schimmel befallen sei.

D. Am 13. Juni 2016 wurde A.____ zu einer allfälligen Errichtung von Vertretungsbeistandschaften für ihre Eltern angehört. Sie stellte sich auf den Standpunkt, ihre Eltern seien gut versorgt und erklärte, in den letzten Wochen nicht bei ihnen gewesen zu sein, weil ihr der Fahrausweis entzogen worden sei. Einer Beistandschaft und der Ernennung von E.____ als Beiständin stimmte sie indes zu. Der Sohn von C.____ und D.____, I.____, wurde am 27. Juni 2016 angehört und erklärte sich mit der Errichtung einer Beistandschaft ebenfalls einverstanden.

E. In zwei Arztberichten vom 20. Juni 2016 bestätigte Dr. med. G.____ ihre bisherige Einschätzung: D.____ leide an einer schweren Demenz des Alzheimertyps. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr urteilsfähig und könne sich nicht zu ihrer Lebenssituation bzw. zur Frage allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen äussern. Auch C.____ sei mittelschwer bis schwer dement und könne sich nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern. Beide benötigten deshalb dringend Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen und bei der Körperpflege. Die bisherigen Unterstützungsmassnahmen durch die Spitex und die Tochter erachtete sie als ungenügend.

F. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 verfügte die KESB für C.____ und D.____ Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Ziff. 1). Als Mandatsträgerin wurde E.____, Sozialpädagogin FH, Abteilung Berufsbeistandschaft KESB B.____, eingesetzt (Ziff. 2). Die Beiständin erhielt insbesondere die Aufgabe, das Ehepaar C.____ und D.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten (Ziff. 3a), um ihr Wohl besorgt zu sein (Ziff. 3c), in Zusammenarbeit mit der Spitex sicherzustellen, dass der Haushalt gemacht werde (Ziff. 3d) und für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen (Ziff. 3e). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5) und die Verfahrenskosten zu Lasten von C.____ und D.____ auf Fr. 220.-- festgelegt (Ziff. 6).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen den Entscheid der KESB erhob am 30. Juli 2016 A.____, vertreten durch René Borer, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der Entscheid der KESB sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und die Mandatsträgerin E.____ aus ihrem Amt zu entlassen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Sie macht im Wesentlichen geltend, sie könne sich besser und persönlicher um ihre Eltern kümmern. Ferner rügt sie, die KESB sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da ihre Eltern weder verwahrlost seien, noch ihre bisherige Hilfe als ungenügend betrachtet werden könne. Des Weiteren verletze der angefochtene Entscheid die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Schliesslich sei sie von der KESB nicht vorgängig zur Errichtung der Beistandschaften angehört worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

H. Die KESB liess sich am 5. Oktober 2016 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde der Beweisantrag der KESB auf Befragung diverser Auskunftspersonen abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB).

1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist Tochter der von den verfügten Vertretungsbeistandschaften betroffenen C.____ und D.____. Sie ist als ihnen nahe stehende Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies begründet sie damit, dass sie vor dem Entscheid der KESB nicht angehört worden sei. Auch könne dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, weshalb eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte vorliegend nicht in Betracht komme.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 124 I 241 E. 2). Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde jedoch in Art. 447 ZGB ausgedehnt, indem darin die persönliche Anhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (vgl. auch § 70 Abs. 1 EG ZGB; CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 6 zu Art. 447 ZGB). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird zudem die Pflicht der Behörde abgeleitet, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz betrifft die Eltern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst ist vom Entscheid im Sinne von Art. 447 ZGB nicht direkt betroffen. Indes geht – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 30. Juli 2016, Rz. 6) – aus den Verfahrensakten hervor, dass sie von der KESB über das laufende Verfahren informiert worden war und am 13. Juni 2016 eine Anhörung stattfand, an der sie über das Verfahren und die geplanten Massnahmen orientiert wurde (Aktennotiz der KESB zur Anhörung vom 13. Juni 2016). Die Rüge der fehlenden Anhörung erweist sich daher als unbegründet.

3.3 Vorliegend geht auch die Rüge, es fehle an einer Begründung, weshalb eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte nicht infrage komme, fehl. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich, dass die KESB aufgrund der Gefährdungsmeldung von Dr. med. G.____ vom 18. April 2016, des Besuchs der Präsidentin der KESB beim Ehepaar C.____ und D.____ vom 3. Juni 2016 und der Arztberichte vom 20. Juni 2016 zum Schluss kam, dass die bereits bestehende Unterstützung durch die Beschwerdeführerin und die Spitex ungenügend und das Ehepaar C.____ und D.____ vielmehr auf eine umfassende Vertretung durch eine persönlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und fachlich geeignete Person angewiesen sei. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich vorgängig sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder mit der Errichtung der Beistandschaften einverstanden erklärt haben (Aktennotiz der KESB zur Anhörung vom 13. Juni 2016 und Aktennotiz der KESB zur Anhörung vom 27. Juni 2016). Der Vorinstanz kann deshalb vorliegend nicht vorgeworfen werden, diesen Punkt nicht vertieft ausgeführt zu haben. Insgesamt ist somit festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung Genüge getan wurde.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen ‟völlig deplatzierte” Schlüsse gezogen (Beschwerde vom 30. Juli 2016, Rz. 5) und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. So habe sich das Ehepaar C.____ und D.____ anlässlich des Besuchs der Präsidentin der KESB weder in einem Zustand ‟totaler Verwahrlosung” befunden, noch sei die Unterstützung durch die Spitex und die Beschwerdeführerin ungenügend gewesen.

4.2 Der angefochtene Entscheid würdigt insbesondere die Gefährdungsmeldung vom 18. April 2016, den Besuch der Präsidentin der KESB beim Ehepaar C.____ und D.____ vom 3. Juni 2016 und die Arztberichte vom 20. Juni 2016. Soweit die Vorinstanz die Hilfe der Beschwerdeführerin als ungenügend und den Zustand der Betroffenen als verwahrlost gewertet hat, ist dies weder faktenwidrig, noch stellt es eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Vielmehr stimmt diese Schlussfolgerung mit den vorliegenden Verfahrensakten überein: Am 28. November 2014 ging bei der KESB eine erste Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals Baselland ein (Schreiben des Kantonsspitals Baselland vom 28. November 2014). In der Folge tätigte die Vorinstanz erste Abklärungen. Die ehemalige Mieterin des Ehepaars C.____ und D.____ erklärte am 16. Dezember 2014 gegenüber der KESB, dass das Ehepaar schwer dement sei und dringend Hilfe benötige (Aktennotizen der KESB, Eintrag vom 16. Dezember 2014). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bat der Bruder der Beschwerdeführerin die KESB, eine neutrale Fachperson für die finanziellen Angelegenheiten der Eltern einzusetzen (Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2015). Am 18. April 2016 reichte Dr. med. G.____ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein. Darin wurde festgehalten, das Ehepaar C.____ und D.____ könne wegen fortschreitender Demenz seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen und die aktuelle Hilfe durch die Spitex und die Tochter sei ungenügend. Gespräche mit der Spitex und der Tochter hätten die Situation auch nicht verbessert. Die Tochter habe zudem Mühe, sich durchzusetzen und habe auch während einer längeren Abwesenheit ihrer Eltern nicht wie versprochen das Hausschloss ausgewechselt (Schreiben von Dr. med. G.____ vom 18. April 2016). Anlässlich des Hausbesuchs der Präsidentin der KESB vom 3. Juni 2016 sei ein verwahrlostes Haus vorgefunden worden. Der Kühlschrank sei fast leer und voller Schimmel und Mäusekot gewesen. Das Ehepaar C.____ und D.____ sei sehr ungepflegt gewesen und habe zum Essen in die Dorfbeiz gehen müssen, weil die Beschwerdeführerin an diesem Tag kein Essen gebracht hätte (Aktennotiz der KESB vom 3. Juni 2016). Dieser Eindruck wurde in den Arztberichten vom 20. Juni 2016 von Dr. med. G.____ bestätigt: Die Ärztin wies darauf hin, dass das Ehepaar C.____ und D.____ an mittelschwerer bis schwerer Demenz des Alzheimertyps leide und nicht mehr urteilsfähig sei, dass die Wohnsituation schwierig und dass die Wohnung schmutzig sowie unordentlich sei und sich die Küche sowie die Sanitäranlagen in einem hygienisch bedenklichen Zustand befänden (Arztberichte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Dr. med. G.____ vom 20. Juni 2016). Die Beschwerdeführerin zeigt hingegen nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Auch die von ihr eingereichten, undatierten Fotos sind nicht geeignet, die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu belegen. Die von der Vorinstanz eingereichten Fotoaufnahmen vom 18. August 2016 zeigen ein anderes, sich mit den Eindrücken der KESB und des Medizin- und Pflegepersonals deckendes Bild der Wohnung der Ehegatten C.____ und D.____ (Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016, Beilage 13). Aus diesem Grund sind auch die Beweisanträge der Vorinstanz auf gerichtliche Erkundigung und Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen abzuweisen, da von ihnen keine sacherheblichen Aussagen zu erwarten sind. Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, das Ehepaar C.____ und D.____ benötige aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands und der festgestellten, ungenügenden Hilfe durch die Spitex und die Beschwerdeführerin, einer behördlichen Massnahme, nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb unbegründet.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz verletze die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, weil sie vorschnell, ohne seriöse Abklärung und in unverhältnismässiger Art und Weise eingegriffen habe (Beschwerde vom 30. Juli 2016, Rz. 6).

5.2 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Massnahmen sind nach Art. 389 Abs. 1 ZGB nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1) oder wenn bei Urteilsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, werden keine Erwachsenenschutzmassnahmen angeordnet (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. September 2015 [810 15 129] E. 2.2). Indessen muss solche Unterstützung durch Angehörige aktuell sichergestellt sein (HELMUT HENKEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 389 ZGB m.w.H.).

5.3 Verschiedene Bestimmungen (Art. 374 ff., Art. 377 ff., Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) wollen die Familiensolidarität stärken und gleichzeitig den Staat entlasten. Veränderte gesellschaftliche Verhältnisse, die Lockerung familiärer Beziehungen, namentlich auch zwischen den Genehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rationen, die Anforderungen im Berufsleben, die höchst anspruchsvolle Verbindung zwischen Familie und Beruf, setzen dieser Solidarität auch objektive Grenzen. Verwandte mit der Führung eines Erwachsenenschutzmandats oder der Betreuung einer hilfsbedürftigen Person zu beauftragen, kann jedoch in gewissen Konstellationen auch als problematisch erscheinen. Die wichtigsten Gründe, die dagegen sprechen, sind die mit verwandtschaftlichen Beziehungen verbundenen emotionalen – positiven und konflikthaften – Bindungen, welche eine ungenügende Distanz zum Geschehen bewirken und Verwandte daran hindern können, sachgerechte und im Interesse der betroffenen Person liegende Entscheidungen zu treffen. So führt HÄFELI in ‟Private Mandatsträger (Prima) und Angehörige als Beistand” aus, dass ein ‟gekränkter Familienstolz” Verwandte dazu verleiten könnte, die tatsächlichen Schwierigkeiten der betroffenen Person zu bagatellisieren und ihr nicht die nötige Betreuung zukommen zu lassen. Die gleiche Ausgangslage könnte andererseits auch dazu führen, dass die betroffene Person besonders hart angefasst wird und von ihr Leistungen verlangt werden, die sie aufgrund ihrer Schwäche nicht erbringen kann. Auch handfeste Interessenkonflikte zwischen verwandten Betreuungspersonen und der betroffenen Person können deren Wohl beeinträchtigen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn erwachsene Nachkommen behördliche Massnahmen für die betagten Eltern übernehmen und es an der nötigen persönlichen Fürsorge fehlen lassen, weil sie offen oder im Geheimen die Schmälerung des zu erwartenden Nachlasses befürchten (vgl. dazu CHRISTOPH HÄFELI, Private Mandatsträger [Prima] und Angehörige als Beistand, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE], 3/2015, S. 198-214, S. 206; vgl. auch KGE VV vom 9. September 2015 [810 15 129] E. 2.3).

5.4 Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern ‟Massnahmen nach Mass” zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.

6.1 Vorliegend unbestritten ist, dass die Ehegatten C.____ und D.____ an einer schweren bzw. mittelschweren Demenz leiden und damit ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 ZGB vorliegt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7043). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie die eigenen Angelegenheiten nicht mehr hinreichend besorgen können und auf Hilfe in diversen Lebensbereichen (Zahlungen, Haushalt, Körperpflege, Einkäufe, etc.) angewiesen sind. Vorliegend ist einzig umstritten, ob die Beschwerdeführerin geeignet ist, die erforderliche Unterstützung zu leisten bzw. ob die Errichtung der Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung zu Recht erfolgt ist.

6.2 Nach der ersten Gefährdungsmeldung (Schreiben des Kantonsspitals Baselland vom 28. November 2014) versuchte die KESB, eine freiwillige Lösung mit der Beschwerdeführerin und der Spitex zu suchen und verzichtete vorerst darauf, behördliche Massnahmen anzuordhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen. Erst als sich im Mai 2016 zeigte, dass sich die bisherige Unterstützung der Ehegatten C.____ und D.____ aufgrund der übereinstimmenden Meldungen und Aussagen der betreuenden Ärztin Dr. med. G.____ (vgl. E. 4.2 hiervor), der Mitarbeiter der Spitex (Aktennotizen der KESB, Eintrag vom 17. Mai 2016), des Bruders der Beschwerdeführerin (Aktennotizen der KESB, Eintrag vom 27. Juni 2016) sowie der Präsidentin der KESB (E. 4.2 hiervor) als ungenügend erwies, ordnete die Vorinstanz die notwendigen Massnahmen an. Als die Beschwerdeführerin mit der Situation konfrontiert wurde (Aktennotiz der KESB vom 13. Juni 2016), verharmloste sie diese und stellte sich auf den Standpunkt, alles sei übertrieben und sie habe in den letzten Wochen nur nicht vorbeigehen können, weil ihr der Fahrausweis entzogen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde stellt sie ebenfalls in Abrede, dass die Körperpflege der Eltern vernachlässigt wirke und der wohnliche Zustand des Elternhauses prekär sei (Beschwerde vom 30. Juli 2016, Rz. 5). Als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung wirkt das Verhalten der Beschwerdeführerin als Bagatellisierung der Erkrankung ihrer Eltern. Insgesamt ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Spitex keine hinreichende Betreuung und Pflege ihrer Eltern sicherstellte oder sicherstellen konnte. Vor diesem Hintergrund stellen die angeordneten Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung eine geeignete und erforderliche Massnahme zum Wohl und zum Schutz der Ehegatten C.____ und D.____ dar. Die Errichtung der Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung steht folglich im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, weshalb diese nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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