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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2017 810 16 206

18 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,007 parole·~30 min·7

Riassunto

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Januar 2017 (810 16 206) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 869 vom 14. Juni 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der im Jahre 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A.____ reiste 1988 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. A.____ ist seit 1992 mit B.____ verheiratet, die 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Sie haben drei gemeinsame in der Schweiz geborene Kinder: C.____ (Jahrgang 1996), D.____ (Jahrgang 1999) und E.____ (Jahrgang 2001). Im Zeitraum zwischen seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 und 2004 trat A.____ neun Mal strafrechtlich in Erscheinung. Dabei wurde er unter anderem wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Konsums von Betäubungsmitteln sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 zu Freiheitsstrafen von drei bis maximal 75 Tagen und zu Bussen von Fr. 50.-- bis maximal Fr. 2‘500.-- verurteilt. B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 ermahnte das Amt für Migration des Kantons Basel Landschaft (AfM) A.____ aufgrund der dargestellten Verurteilungen, der damaligen Schulden (27 offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 50‘000.--) sowie der bezogenen Sozialhilfeunterstützung. Es wurde ihm angezeigt, dass bei Gesetzesverstössen und Schulden die Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bestehe. Am 8. Februar 2006 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen der Sozialhilfeabhängigkeit (über Fr. 38‘000.--) sowie der wachsenden Verschuldung (58 offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 80‘000.--) durch das AfM verwarnt. Die Ausweisung aus der Schweiz wurde angedroht. Mit Schreiben des AfM vom 7. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Tatsachen die Prüfung der Ausweisung aus der Schweiz eröffnet. Auf eine Wegweisung wurde damals schliesslich verzichtet. C. A.____ trat danach erneut sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung. Dabei wurde er unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, einfacher Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln zu 64 Stunden gemeinnütziger Arbeit, drei Geldstrafen von jeweils 10, 60 und 120 Tagessätzen und Bussen von Fr. 200.-- bis maximal Fr. 800.-- verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2015 bzw. 27. Oktober 2015 lagen zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 112 Betreibungen in der Höhe von Fr. 152‘720.-- und 95 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 156‘401.25 vor. Ausserdem bezog der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2013 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörden Z.____ und Y.___ in der Höhe von Fr. 149‘507.15. Am 21. August 2015 gewährte das AfM dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn D.____ sowie der gemeinsamen Tochter E.____ das rechtliche Gehör zum in Aussicht gestellten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 7. und 8. September 2015 nahmen genannte Personen Stellung zur Sache. D. Am 9. November 2015 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn spätestens per 15. Januar 2016 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde mit dem kontinuierlichen strafrechtlichen Verhalten von A.____ zwischen 1996 und 2015 sowie seinen hohen Schulden begründet. E. Gegen diese Verfügung führte A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, mit Schreiben vom 17. November 2015 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer primär eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geltend. Insbesondere seien die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundenen Nachteile für die Ehefrau sowie für die teilweise minderjährigen Kinder zu wenig berücksichtigt worden. Bei einer Gesamtbetrachtung sei der Entscheid des AfM insbesondere aufgrund der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz unverhältnismässig. Zudem stelle der Widerruf der Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall dar. F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 869 vom 14. Juni 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeige sich einerseits in der Gleichgültigkeit von A.____ gegenüber öffentlich-rechtlichen und privaten Verpflichtungen und anderseits in dessen jahrelangen negativen strafrechtlichen Verhalten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK seien zudem angemessen und verhältnismässig. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 erhob A.____ gegen den RRB vom 14. Juni 2016 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des RRB vom 14. Juni 2016 und die Belassung der Niederlassungsbewilligung; unter o/e- Kostenfolge. Ausserdem sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2016 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, wiedererwägungsweise auf dessen Entscheid, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung abzuweisen, zurückzukommen und dem Antrag stattzugeben. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2016 ab. I. Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nebst seiner Honorarnote ein Pfändungsprotokoll vom 24. Juni 2016 sowie zwei Zahlungsbelege vom 1. und 29. Oktober 2016 mit der Bitte ein, es sei im Rahmen der Urteilsberatung der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nun monatlich Fr. 400.-- Schulden abbaue. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. F.____ vom 13. Dezember 2016 ein, welcher insbesondere festhielt, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich einem Alkoholentzug sowie einer konsequenten Therapie zur Verbesserung der Konfliktverarbeitungsmöglichkeiten und der Frustrationstoleranz, verbun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den mit einer unterstützenden Pharmakotherapie, zu unterziehen, und dass solche Massnahmen erfolgsversprechend seien.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2.1 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. 4.3.2 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b). 4.3.3 Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Weiter ist festzuhalten, dass die Ehefrau zwar ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist sowie erst 1993 im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 18 Jahren in die Schweiz einreiste und deshalb gut mit der Kultur und der Sprache im Kosovo vertraut ist. Allerdings lebt sie nun seit 24 Jahren in der Schweiz, ist hier arbeitstätig und hat sich in der Schweiz gut integriert. Die drei gemeinsamen Kinder sind alle in der Schweiz geboren und zur Schule gegangen. Sie sind somit entsprechend stark in der Schweiz verwurzelt. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass es der Ehefrau und den Kindern nicht zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer kann somit einen Aufenthaltsanspruch aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. BGE 138 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf. Dabei dürfen mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2).Vorliegend ist der Beschwerdeführer nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 75 Tagen verurteilt worden, weshalb der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend eindeutig nicht erfüllt ist. 5.3.1 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist allerdings auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 5.3.2.1 Die “öffentliche Sicherheit und Ordnung“ bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mietzinsen, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 5.3.2.2 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer “erheblich oder wiederholt“ gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss “in schwerwiegender Weise“ erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 2 lit. c AuG von einem Verstoss “de manière grave ou répétée“ spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung “de manière très grave“ verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c AuG und Art 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als “schwerwiegend“ im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. In diesem Fall ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 19 zu Art. 63 AuG; SPESCHA, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 63 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gilt der Widerrufsgrund auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. 5.3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1996 und 2015 “mehrfach aktenkundig“ sei und “in einem kontinuierlichen Verhalten strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich weder durch die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen, noch durch die strafrechtlichen Massnahmen beeindrucken lassen. Sein Verhalten liesse deshalb befürchten, dass er sich auch inskünftig nicht an die geltende Rechtsordnung halten werde. Ausserdem sei angesichts der – trotz Sozialhilfeunterstützung – erheblichen Zunahme seiner Verschuldung seit der letzten Verwarnung im Jahre 2006 und der mehrfachen polizeilichen Vorführungen beim Betreibungsamt ein nicht tolerierbarer Grad an Gleichgültigkeit und Hemmungslosigkeit gegenüber öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen zu verzeichnen. Ausserdem könne man aufgrund der Vielzahl und Verschiedenheit der Betreibungen und Verlustscheine davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bezüglich seiner Finanzen in gleicher Weise fortsetzen werde. Ein Widerrufsgrund liege dementsprechend vor. 5.3.4 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein strafrechtliches Fehlverhalten könne weder als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch als schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG qualifiziert werden. Die ausgesprochenen Strafen – Bussen oder bedingten Geldstrafen von wenigen Tagessätzen – würden die geringe Schwere der Widerhandlung widerspiegeln. Insbesondere seien die sechs in den letzten zehn Jahren begangenen Delikte eher als geringfügig zu qualifizieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die berücksichtigten Delikte teilweise vor bereits 20 Jahren begangen worden seien. Ausserdem seien seine Verschuldung und seine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafrechtlichen Verfehlungen grösstenteils auf seine mit dem eingereichten Arztbericht vom 13. Dezember 2016 belegte, alkoholbedingte psychische Instabilität zurückzuführen. Es sei von einer günstigen Prognose auszugehen, da er sich nun ernsthaft zu einem Alkoholentzug und anschliessender Therapie sowie zu einer Therapie für Gewaltprävention begeben wolle und seit Ende 2015 eine Arbeitsstelle habe, was ihm ermöglichen werde, Schulden zurückzahlen. 5.3.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt angesichts der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen und seiner angehäuften, beträchtlichen Schulden eindeutig einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. eine Gefährdung dieser dar. Nebst den sieben aktenkundigen Strassenverkehrsdelikten wurde der Beschwerdeführer unter anderen wegen Diebstahls, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Betrugs und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 198 Tagen, bedingten Geldstrafen von gesamthaft 190 Tagessätzen, zu 64 Stunden gemeinnützige Arbeit und zu Fr. 6‘500.-- Bussen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die körperliche Integrität Dritter durch seine Gewaltakte nicht nur zweifach tatsächlich verletzt, sondern diese auch mehrfach abstrakt durch die begangenen groben Verkehrsdelikte gefährdet. Nicht ausser Acht zu lassen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 8. Februar 2006 erneut delinquierte. Ausserdem nahm unbestrittenermassen die Verschuldung des Beschwerdeführers nach der letzten Verwarnung erheblich zu. Er bezog zudem jahrelang und in beträchtlichem Ausmass Sozialhilfegelder. 5.3.6 Ob im vorliegenden Fall nach dem Gesagten der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gefährdung dieser durch den Beschwerdeführer die vorausgesetzte Schwere aufweist, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu verwirklichen, kann letztlich offen gelassen werden, zumal sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig erweist. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist zwar Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie das ganze Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 6.2 Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.3.1 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen und die Verschuldung des Beschwerdeführers sowie die Schwere seines Verschuldens. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers bis ins Jahr 1996 zurückreiche, gesamthaft kein strafloser Zeitraum von mehr als vier Jahren zu verzeichnen sei und es sich bei den begangenen Delikten nicht um Bagatelldelikte handle. Das bisherige strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers trotz zweimaliger Verwarnungen liesse somit auf eine Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Ihn treffe dementsprechend ein grosses Verschulden, zumal seine Alkoholkrankheit nicht medizinisch belegt sei. Zudem habe seine Schuldenmacherei in mutwilliger Weise seit 2006 verheerend zugenommen, was erheblich vorwerfbar sei. Schliesslich sei die langjährige Inanspruchnahme der Sozialhilfe hauptsächlich auf die allgemeine Arbeitsmoral des Beschwerdeführers und den mangelnden Wille einer erfolgreichen beruflichen Integration zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die sechs in den letzten zehn Jahren begangenen Delikte eher geringfügiger Natur seien und ein grosser Teil der im angefochtenen RRB aufgezählten Delikte sehr lange – bis zu 20 Jahren – zurückliegen würden. Hin-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich seiner Verschuldung habe sich seine Situation nun ebenfalls grundlegend verändert, da er seit Oktober 2015 als Küchenmitarbeiter im Alters- und Pflegeheim G.____ angestellt sei und erste Bemühungen zur Rückzahlung seiner Schulden unternommen habe. Ausserdem sei er sich aufgrund seiner Alkoholkrankheit dem Ernst der Situation nicht bewusst gewesen und habe deshalb auch die verschiedenen Warnsignale der Behörden vor dem Erhalt der Verfügung vom 9. November 2015 nicht berücksichtigt. Dies bereue er jedoch zutiefst und schäme sich für seine Verfehlungen. Er habe sich deshalb seitdem wohl verhalten und arbeite daran, sein Leben besser zu gestalten. 6.3.2 Wie bereits zuvor dargelegt wurde der Beschwerdeführer insbesondere wegen Diebstahls, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Betrugs, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Dabei verletzte er und gefährdete abstrakt mehrfach die körperliche Integrität Dritter. Wegen der begangenen Delikte wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 198 Tagen, bedingten Geldstrafen von gesamthaft 190 Tagessätzen, zu 64 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zu Fr. 6‘500.-- Bussen verurteilt. In den letzten Jahren nahmen die Häufigkeit und die Schwere der Straftaten wieder zu. Auch trat der Beschwerdeführer bereits kurz nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 8. Februar 2006 erneut strafrechtlich in Erscheinung. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist indes zu würdigen, dass er sich seit nunmehr über drei Jahren in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhält, auch wenn er unter dem Einfluss des Strafverfahrens (vgl. Urteil vom 13. Februar 2015) sowie unter dem Druck des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Für ihn spricht zudem, dass er sich nun aktenkundig um die Bewältigung seiner Suchtund Aggressionsproblematik bemüht. Gemäss Bericht von Dr. med. F.____ vom 13. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer am 11. November 2016 eine ambulante Therapie zur Gewaltprävention begonnen. Im Vordergrund steht dabei die Behandlung der pathologischen Rauschzustände des Beschwerdeführers, welche mit erheblicher Aggression verbunden seien und zu den gesetzlichen Massnahmen geführt hätten, mit Folgeschäden für Familie und Arbeitsplatz (F10.07, F92). Auch hat sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, sich der Therapiegruppe für Gewaltprävention anzuschliessen und sich einem Alkoholentzug sowie den begleitenden Therapien zu unterziehen. Entlastend zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass ein Grossteil der begangenen Delikte über zwölf Jahren zurückliegt. Hinsichtlich der Verschuldung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich die Anzahl und der Umfang der offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers seit der letzten Verwarnung im Jahre 2008 beinahe verdoppelt und sich die bezogene Sozialhilfe um rund Fr. 110‘000.-- erhöht haben. Diesbezüglich ist allerdings das Verschulden des Beschwerdeführers insofern zu relativieren, als dass die angehäuften Schulden sowie die bezogenen Sozialhilfegelder im Rahmen der Finanzierung der Lebenskosten der gesamten Familie entstanden bzw. verwendet wurden. Auch ist der Beschwerdeführer nun wieder arbeitstätig und bemüht sich aktenkundig darum, seine Schulden zu reduzieren. Dem Pfändungsprotokoll vom 24. Juni 2016 sowie den zwei eingereichten Zahlungsbelegen vom 1. und 29. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass er monatlich Fr. 400.-- abbezahlt. Demzufolge ist das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu qualifizieren. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Den genannten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 6.4.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert sei. Die neue Stelle des Beschwerdeführers sei lediglich eine temporäre Anstellung, die zwar um weitere sechs Monate verlängert, jedoch nicht in eine Festanstellung umgewandelt worden sei. Dies zeige auf, dass er sich beruflich immer noch nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem nur deshalb um eine Arbeitsstelle bemüht, weil er unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens gestanden habe. Der Beschwerdeführer pflege nebst dem Verhältnis zu seinen hier lebenden Angehörigen gemäss eigenen Angaben keine engen Freundschaften oder persönlichen Beziehungen in der Schweiz. Zudem sei ihm die Ausreise nach Kosovo trotz der langen Aufenthaltsdauer insgesamt zumutbar, zumal er dort einen Onkel und seine Grossmutter habe, welche ihn zu Beginn unterstützen könnten. Er spreche die Sprache und besuche das Land einmal jährlich, wodurch ihm die dortigen Verhältnisse, Sitten und Gepflogenheiten bekannt seien. Auch sei davon auszugehen, dass er trotz schwierigerer Arbeitslage im Kosovo eine Arbeitsstelle finden werde. Zudem würde er mithilfe einer kleinen finanziellen Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Familie in der Höhe von monatlich Fr. 500.-- weit über dem dortigen Existenzminimum leben können. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer frei, nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Bezüglich der privaten Interessen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers an dessen Verbleib bzw. der mit dem Widerruf dessen Niederlassungsbewilligung verbundenen Nachteile für sie erwog der Regierungsrat, dass der Beschwerdeführer selbst nach der Geburt seiner Kinder wiederholt und mehrfach straffällig geworden sei. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz seiner Delikte seit über 22 Jahren mit ihm verheiratet sei, zeige eine gewisse Akzeptanz gegenüber seinem Verhalten. Die Familie habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer bei anhaltender Straffälligkeit eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe oder gar ausländerrechtlich weggewiesen würde. Angesichts der zweiten Verwarnung sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine überraschende Massnahme. Die vorliegende ausländerrechtliche Massnahme habe er ausserdem samt allen Folgen selbst zu verantworten, zumal er seit der letzten Verwarnung genug Zeit gehabt habe, um sich zu bewähren. Ausserdem würde die Wegweisung des Beschwerdeführers keine drohenden Nachteile für die Ehefrau und die teilweise minderjährigen Kinder nach sich ziehen, da der Lohn der Ehefrau zuzüglich des Betrags, den die älteste Tochter monatlich von ihrem Lohn abgebe, zur Deckung des Grundbedarfs und der Wohnungskosten der Familie sowie zur finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers im Kosovo ausreiche. Schliesslich könne der Kontakt zum Beschwerdeführer nicht nur mittels moderner Kommunikationsmittel, sondern auch in Form von Ferienaufenthalten im Kosovo aufrechterhalten werden. Denn es bestünden sehr günstige Flugmöglichkeiten nach Kosovo und die Kinder seien nun alt genug, um alleine dorthin zu reisen. 6.4.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei weder der Ehefrau noch den Kindern zumutbar in den Kosovo umzusiedeln. Den minderjährigen Kindern sei ausserdem nicht zuzumuten, den Kontakt zum Vater nur noch telefonisch oder mit anderen Kommunikationsmitteln und im Rahmen kurzer Besuche alle paar Monate aufrechtzuerhalten. Aus den Stel-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungnahmen der Kinder sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson und eine grosse Stütze für seine Kinder sei. Die Kinder könnten sich deshalb nicht vorstellen, getrennt von ihm zu leben. Ein Wegzug des Vaters würde die Kinder sehr belasten und gefährde deshalb ihre Entwicklung. Ausserdem sei den minderjährigen Kindern nicht möglich ohne Begleitung in den Kosovo zu reisen. Die Familie würde sich solche Reisekosten auch nicht leisten können. Der Beschwerdegegner könne sich ausserdem nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2006 verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht worden sei. Da die letzte ausländerrechtliche Verwarnung vor über zehn Jahren ergangen sei, sei der vorliegende Widerruf der Niederlassungsbewilligung sehr wohl eine überraschende Massnahme; es wäre eine weitere Verwarnung zwingend auszusprechen gewesen. Ausserdem sei die Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der Tatsache, dass seine wichtigsten Verwandten hier leben, zu seiner Heimat geworden. Die wirtschaftlichen Perspektiven im Kosovo seien derart miserabel, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, äusserst gering sei. Auch wenn er eine Arbeit finden würde, würde er angesichts des Durchschnittseinkommens im Kosovo ausserstande sein, seine Familie finanziell zu unterstützen. Vielmehr würde er vermutlich eine finanzielle Unterstützung von seiner Ehefrau und seiner ältesten Tochter benötigen. Dies würde die finanzielle Situation der Ehefrau und der Tochter sehr erschweren. Schliesslich könne von der ältesten Tochter nicht erwartet werden, dass sie weiterhin zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern lebe und diese finanziell unterstütze. Deshalb sei die Feststellung der Vorinstanz unzutreffend, wonach es der Ehefrau möglich wäre, ohne Ehemann und Unterstützung durch die Sozialhilfe für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer zwei minderjährigen Kinder aufzukommen. 6.4.4 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1988 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit die letzten 30 Jahre seines Lebens hier verbracht. Mit wenigen Ausnahmen lebt seine gesamte Verwandtschaft im Lande. Demzufolge ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Zu würdigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2015 als Küchenmitarbeiter im Alters- und Pflegeheim G.____ beschäftigt ist. Dies deutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf eine nun endlich geglückte berufliche Integration hin. Ferner nimmt nun der Beschwerdeführer Therapien und professionelle Unterstützung in Anspruch, um seine Alkoholkrankheit zu behandeln und seine Aggressionsprobleme zu überwinden. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo ginge zudem mit der Trennung der Familie einher und wäre nicht nur für den Beschwerdeführer mit beträchtlichen Nachteilen verbunden, sondern würde auch sein familiäres Umfeld hart treffen. Der Beschwerdeführer ist seit nun über 23 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet und spielt eine erhebliche Rolle im Alltagsleben seiner Kinder. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie würde diese nicht nur wegen des mit der Wegweisung verbundenen Wegfalls des Einkommens des Beschwerdeführers extrem unter Druck geraten, sondern auch durch die mindestens anfangs notwendige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers im Kosovo und den für den regelmässigen persönlichen Kontakt notwendigen Ausgaben zusätzlich belastet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat somit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM demnach zu Unrecht bestätigt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst und einen Endentscheid bildet. Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1; 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2, in: Die Praxis 2006 Nr. 26 S. 184). 7.2 Im vorliegenden Fall ist wie oben aufgezeigt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im aktuellen Zeitpunkt unverhältnismässig. Dementsprechend kommt eine ausländerrechtliche Verwarnung entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners grundsätzlich wohl in Betracht. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass die letzte ausländerrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers knapp elf Jahre zurückliegt, dass der Beschwerdeführer nun angefangen hat, sein Alkohol- und Gewaltproblem zu behandeln, und dass er aktuell seine Schulden ratenweise zurückzahlt. Sollte er allerdings in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden oder weitere Schulden anhäufen und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Verhältnisse mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. Der Beschwerdeführer ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Urteils förmlich ausländerrechtlich zu verwarnen. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 22. November 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9.5 Stunden zu Fr. 250.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 268.50 geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- als angemessen. Auch der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden für seine Bemühungen sowie die Höhe der eingesetzten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘855.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zuzusprechen, welche dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ist. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘855.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk

Gerichtsschreiber i.V.

Léonard Lavanchy

810 16 206 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2017 810 16 206 — Swissrulings