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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.07.2016 810 16 14

13 luglio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,064 parole·~20 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Beschwerdefrist unbenützt verstrichen; keine nachträgliche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage; Abweisung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. Juli 2016 (810 16 14) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.Z.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 2059 vom 22. Dezember 2015)

A. B.Z.____ und C.Z.____ stellten für sich und ihre drei Kinder, darunter A.Z.____, geboren 1980, in Deutschland ein Asylgesuch, welches am 27. Januar 1982 abgewiesen wurde, worauf die Familie Z.____ im Jahre 1983 in die Türkei zurückkehrte. Nach der illegalen Einreise in die Schweiz reichte B.Z.____ am 30. Dezember 1986 ein Gesuch um Asyl ein, welches der Delegierte für das Flüchtlingswesen mit Verfügung vom 31. Oktober 1989 abwies und B.Z.____ aus der Schweiz wegwies. Am 8. Mai 1990 reisten auch C.Z.____ und die drei Kinder in die Schweiz ein und reichten am 9. Mai 1990 ein Asylgesuch ein. B.Z.____ erhob gegen den nega-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiven Asylentscheid vom 31. Oktober 1989 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission, die diese mit Urteil vom 13. Juli 1992 abschrieb, nachdem der Kanton Basel- Landschaft sich bereit erklärt hatte, der Familie Z.____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und B.Z.____ seine Beschwerde und C.Z.____ das Familienasylgesuch zurückgezogen hatten. In der Folge erhielten alle Familienmitglieder eine Aufenthaltsbewilligung. A.Z.____ wurde am 11. Juli 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Jahr 2004 heiratete A.Z.____ in der Türkei seine Landsfrau D.Z.____, geboren 1983. Am 24. September 2007 kam die gemeinsame Tochter E.Z.____ zur Welt. In den Jahren 2008 und 2009 reiste A.Z.____ in die Türkei. B. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012 wurde A.Z.____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe sowie des Angriffs schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafgericht hielt fest, dass das Verschulden des Verurteilten ausserordentlich schwer wiege. Dieses Urteil wurde am 6. Mai 2014 vom Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt bestätigt. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit Verfügung vom 27. Mai 2015 aufgrund der Verurteilung von A.Z.____ dessen Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens zum 31. Juli 2015 zu verlassen. D. Am 29. Juli 2015 stellte A.Z.____, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat, beim AfM das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Mai 2015. Im Wesentlichen machte er geltend, dass ihm als Kurde aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei ein erheblicher Nachteil drohe. Das AfM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2015 ab. E. Mit Eingabe vom 31. August 2015 erhob A.Z.____, nun vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er erklärte darin, weshalb er die Beschwerdefrist gegen den Entscheid des AfM vom 27. Mai 2015 verpasst habe und dass er in der Türkei aufgrund der dort zwischenzeitlich geänderten politischen Situation um sein Leben fürchten müsse. In der Eingabe vom 14. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 27. Mai 2015 wieder herzustellen und folglich die Verfügung vom 27. Mai 2015 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung des AfM vom 20. August 2015 aufzuheben, die Verfügung vom 27. Mai 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben sowie die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt; alles unter o/e- Kostenfolge. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 25 Jahren in der Schweiz wohne, in einer intakten Ehe lebe und eine Tochter habe. Er sei abgesehen von der Verurteilung vom 12. Oktober 2012 nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er erklärte die Gründe für das Verpassen der Beschwerdefrist. In der Eingabe vom 2. November 2015 führte

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer unter anderem aus, wieso er in Lebensgefahr gerate, wenn er in die Türkei zurückgeführt werde. Am 11. November 2015 nahm die Polizei Basel-Landschaft, Spezialisierter Ermittlungsdienst, A.Z.____ anlässlich einer Hausdurchsuchung vorläufig fest. Am 13. November 2015 erstattete die Polizei Anzeige gegen A.Z.____ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951. Gemäss Anzeige wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen: “1. Handel von Betäubungsmitteln (leichter Fall) (BetmG) Verkauf von Marihuana 2. Unbefugter Besitz, Sicherstellung von Betäubungsmitteln (leichter Fall) (BetmG) Besitz von Marihuana und Haschisch 3. Betäubungsmittelkonsum (Übertretung) (BetmG) Konsum von Marihuana und Haschisch.“ Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ordnete mit Urteil vom 14. November 2015 gegen A.Z.____ wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von zwei Monaten bis zum 11. Januar 2016 an. F. Nach Eingang der Vernehmlassung des AfM vom 30. November 2015 wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2059 vom 22. Dezember 2015 die Beschwerde gegen den Entscheid des AfM vom 20. August 2015 betreffend Wiedererwägungsgesuch ab und verfügte, dass A.Z.____ die Schweiz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort zu verlassen habe. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht entsprochen. Im Wesentlichen begründete der Regierungsrat seinen Beschluss damit, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorliege, weswegen kein Grund für die Abänderung der Verfügung vorliege. Zudem sei das Wiedererwägungsbegehren rechtsmissbräuchlich. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 erhob A.Z.____, nunmehr wieder vertreten durch Daniel Wagner, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 aufzuheben (Ziff. 1), es sei die Verfügung des AfM vom 20. August 2015 aufzuheben (Ziff. 2), es sei die Verfügung des AfM vom 27. Mai 2015 aufzuheben und in Wiedererwägung zu ziehen (Ziff. 3) sowie es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig und daher von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei (Ziff. 4). Eventualiter sei festzustellen, dass ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliege und deshalb von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei (Ziff. 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die Ausreisefrist des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens angemessen zu erstrecken bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 6). Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 7); unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 8). Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2016, es sei dem Verfahrensantrag gemäss Ziffer 6 der Beschwerde nicht zu entsprechen unter o/e-Kostenfolge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 wies das Gerichtspräsidium den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei die Ausreisefrist des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens angemessen zu erstrecken bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. In seiner Beschwerdebegründung vom 14. März 2016 wiederholte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde vom 7. Januar 2016 gestellten Begehren. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs mit der Begründung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien analog zu denen seines Vaters im Asylverfahren im Jahr 1989 unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar und willkürlich sei, da sich die Ausgangs- und Beweislage deutlich von der des damaligen Verfahrens unterscheiden würde. Des Weiteren lasse es die derzeitige politische Lage in der Türkei und die damit einhergehende konkrete Gefährdung des kurdischen Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Ebenso vermöge eine einmalige Verfehlung nicht ein höherwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, welcher Frau und Tochter habe und seit 25 Jahren in der Schweiz wohne, zu generieren. In seiner Vernehmlassung in der Hauptsache vom 23. März 2016 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat legte seiner Vernehmlassung die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. November 2015 und vom 19. Januar 2016 bei, gemäss welchen die Untersuchungshaft bis zum 11. Januar 2016 bzw. bis zum 22. März 2016 verlängert worden war. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Regierungsrat dem Kantonsgericht eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Mai 2016 ein, mit welcher ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer gültig ab dem 10. Mai 2016 verfügt worden ist. Des Weiteren teilte der Regierungsrat mit, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 in die Türkei rückgeführt worden sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid der richtigen Vorinstanz handelt, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidungs- oder Sachur-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilsvoraussetzungen genannt werden, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1035 ff., Rz 1136 ff.). 1.2. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen nach den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren einzutreten ist, namentlich auf die Rechtsbegehren 4 und 5, welche die Feststellung verlangen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig und daher von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei und eventualiter, dass ein Härtefall zu bejahen und deshalb von der Wegweisung abzusehen sei. 1.3. Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung wird der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, also der angefochtene Akt der Verwaltung, verstanden. Vorliegen eines zulässigen Beschwerdeobjekts ist die erste Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit eine Beschwerde an die Hand genommen wird. Das Beschwerdeobjekt ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 1051). In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (wozu auch die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Kantonsgericht gehört) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 987). Das Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, ist somit zwar der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 988). 1.4. Am 29. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer beim AfM ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Mai 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung entzogen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Das AfM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2015 ab. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 ab. Das Kantonsgericht kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren demzufolge einzig prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht den Entscheid des AfM, mit welcher dieses das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten ist, geschützt hat. Auch für den Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers könnte das Kantonsgericht lediglich feststellen, dass die Wiedererwägungsgründe im Sinne von § 40 Abs. 1 VwVG gegeben wären und die Sache an das AfM zur Neubeurteilung zurückweisen. Auch bei einem Obsiegen des Beschwerdeführers könnte das Kantonsgericht damit die Rechtsbegehren 4 und 5 nicht beurteilen, da diese über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Auf diese zwei Rechtsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht den Entscheid des AfM, mit welchem dieses das Vorhandensein von Wiedererwägungsgründen verneint hat, geschützt hat. 3.2. Gemäss § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 ordnet das VwVG das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden. Die §§ 39 und 40 VwVG regeln die Wiederaufnahme von Verfahren. Nach § 39 VwVG wird mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei (Abs. 1). Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu (Abs. 3). § 40 VwVG lautet wie folgt: “1 Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn: a. die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat, b. ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt. 2 Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn: a. ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat;

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist; c. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist; d. die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. 3 …“

3.3. Der Beschwerdeführer begründet das Vorhandensein von Wiedererwägungsgründen damit, dass die türkische Regierung am 28. Juli 2015 – und damit nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers – den Friedensprozess mit den Kurden für gescheitert erklärt habe. Durch die Aufhebung des Waffenstillstands befänden sich die Republik Türkei und die Kurden wieder im Kriegszustand. Das türkische Militär ginge mit Luftangriffen und Bodentruppen gegen Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die Zivilbevölkerung in den Kurdengebieten mit grösster Brutalität vor. Dies stelle für den Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für sein Leben dar, da mehrere Mitglieder seiner Kernfamilie leitende Funktionen in der Kurdenbewegung, wie aber auch in der PKK einnähmen. So werde unter anderem sein Onkel, F.Z.____, auch “G.___“ genannt, der ein hochrangiger und bekannter Kurdenführer der PKK sei, von der Regierung als Terrorist gesucht. Auch habe F.Z.____ enge Verbindungen zu H.____, dem seit 1999 inhaftierten ehemaligen Vorstand und Gründungsmitglied der PKK. Im Wiedererwägungsgesuch an das AfM vom 29. Juli 2015 – jedoch nicht mehr in der Beschwerde an das Kantonsgericht – machte der Beschwerdeführer auch geltend, dass sein Bruder, I.Z._____, seit 1995 Widerstandskämpfer in Syrien sei. Der Beschwerdeführer legte seinem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli 2015 einen Artikel der Zeitung “Hürriyet“ vom 8. November 2007 samt Übersetzung bei. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass F.Z.____, auch “G.____“ genannt, der Ehemann von J.Z.____ sei. F.Z.____ sei Mitglied der PKK. Der Vater von F.Z.____, A.Z.____, sei Hausmeister des Grabes “F.____ipak“ gewesen. Daher rühre der Name seines Sohnes “F.____“. A.Z.____ habe nicht gewusst, dass sein Sohn F.Z.____ Mitglied der PKK werden und sechs Monate im Gefängnis verbringen würde. Die Schwester von F.____ mit dem Namen C.____, habe einen Sohn mit dem Namen A.Z.____, welcher auch Mitglied der PKK und 1997 im Kampf gestorben sei. Im Artikel werden weitere Verwandte von F.Z.____ genannt. Des Weiteren wird im Artikel ausgeführt, dass F.____ vom Strafgericht in K.____ zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Er werde immer noch gesucht. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, durch die Berichterstattung der Medien über F.Z.____ werde auch der Name des Beschwerdeführers mit der PKK in Verbindung gebracht. Entgegen der Behauptung des AfM und des Regierungsrats handle es sich in dem mehrfach veröffentlichten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2007 sehr wohl um den Beschwerdeführer, da F.Z.____ lediglich einen Neffen mit dem Namen A.Z.____ habe. Dies zeige sich auch daran, dass der Name der Mutter des Beschwerdeführers C.Z.____ ebenfalls erwähnt werde. Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer könne nicht der im Artikel genannte sein, da er weder je Hausmeister gewesen sei, noch im Kampf gestorben sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer erörtert, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der Grossvater des Beschwerdeführers und Vater von F.Z.____ A.____ heisse (bzw. geheissen habe) und in besagtem Artikel erwähnt werde (Hausmeister). Dies führe zum Vorwurf durch den Regierungsrat, der Beschwerdeführer versuche anhand einer fremden Identität eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei herbeizureden. Der Beschwerdeführer erörtert weiter, bei genauerer Betrachtung des Artikels werde jedoch schnell klar, dass es sich im ersten Abschnitt um den Vater von F.Z.____ und im zweiten Abschnitt um den Sohn von C.Z.____, also den Beschwerdeführer, handle. Somit gebe es im Artikel allein bezüglich der Todesmeldung offensichtlich eine Verwechslung. Es sei jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel als Neffe von F.Z.____ offenbart werde und ihm Verbindungen zur PKK nachgesagt würden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers, C.Z.____, sei aktiv für die PKK tätig, was aufgrund der derzeitigen Lage in der Türkei eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle. 3.4. Die Kurden stellen in der Türkei mit schätzungsweise 14 Millionen Menschen die grösste ethnische Minderheit der Türkei dar. Verwandte des Beschwerdeführers, unter anderem ein Onkel und eine Tante, leben seit Jahren in der Türkei, ohne offenbar vom Staat verfolgt zu werden, auch nicht um Informationen über die PKK zu erhalten, wie dies der Beschwerdeführer für sich bei einer Rückkehr als Gefahr sieht. Wie diese Verwandten beweisen, ist die Zugehörigkeit zur Verwandtschaft “Z.____“ nicht mit der Verfolgung durch den Staat gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer, der seit seinem 10. Altersjahr in der Schweiz wohnte, war nie politisch aktiv, weder in der Schweiz noch in der Türkei und ist nicht Mitglied der PKK. Der Beschwerdeführer reiste wie tausend andere Kurden mehrmals in die Türkei ein, um Land und Leute zu besuchen. Hätte er tatsächlich um sein Leben oder seine Gesundheit fürchten müssen, hätte er diese Reisen nie unternommen, auch nicht auf dem Landweg. Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 sei er letztmals im Oktober 2009 in der Türkei gewesen. Er sei am 20. Oktober 2009 eingereist und am 6. November 2009 zurückgeflogen. Grund des Aufenthalts sei gewesen, Abschied von seinem schwer kranken und in der Zwischenzeit verstorbenen Grossvater nehmen zu können, der ihm sehr viel bedeutet habe. Zuvor sei er vom 19. August 2008 bis 26. August 2008 in der Türkei gewesen, um seinen schwer kranken Onkel zu besuchen. Er sei bei diesen Reisen jeweils nur eine Woche in seinem Dorf gewesen. Der Waffenstillstand, welcher am 28. Juli 2015 durch die Regierung aufgehoben wurde, bestand seit 2013. Damit herrschte im Zeitpunkt der Besuche des Beschwerdeführers auch kein Waffenstillstand, dennoch erachtete der Beschwerdeführer die Reise in die Türkei als nicht derart gefährlich, als er sich davon abhalten hätte lassen. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 8. November 2007 geht hervor, dass ein Bruder von F.Z.____ noch im Dorf lebt und ein weiterer Bruder in L.____, M.____, sowie weitere drei Geschwister und die Mutter von F.Z.____ in N.____, O.____. L.____ liegt ca. 200 km ostnordöstlich von K.____ und N.____, O.____, ca. 90 km west-südwestlich von K.____. Auch diese Personen sind laut dem eingereichten Artikel Verwandte von F.Z.____ und leben – zumindest wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts anderes behauptet – unbehelligt in der Türkei. Wie oben ausgeführt, hat F.Z.____ laut Artikel eine Schwester namens C.____, dessen Sohn A.Z.____ Mitglied in der PKK gewesen und 1997 im Kampf gestorben sei. Der Beschwerdeführer erklärt, dass nur die Ausführungen zum Tod des Sohnes

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ im Jahr 1997 im Artikel nicht richtig seien. Die Tatsache, dass er im Zeitungsartikel in Zusammenhang mit F.Z.____ und der PKK gesetzt werde, gefährde ihn. Dass es sich beim erwähnten A.Z.____ nicht um den Beschwerdeführer handeln kann, wird aber nicht nur dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer nicht 1997 im Kampf gestorben ist, sondern auch dadurch, dass der Beschwerdeführer seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz lebt und gemäss seinen Angaben nur sehr selten in der Türkei und nicht politisch aktiv gewesen sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich entgegen den Ausführungen im Regierungsratsbeschluss beim genannten Hausmeister A.Z.____ nicht um den 1997 verstorbenen A.Z.____, sondern gemäss Zeitungsartikel um dessen Grossvater handelt. Der Name des Vaters von C.Z.____-Z.____ (Mutter des Beschwerdeführers) lautete gemäss der Bewilligungskopie für die Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 16. Juni 1993, sowie dem Einvernahmeprotokoll beim AfM (damals noch Fremdenpolizei Baselland) vom 16. August 1990 tatsächlich A.Z.____. Da aber der Beschwerdeführer in den letzten 25 Jahren in der Schweiz gelebt hat, nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war und er 1997 nicht verstorben ist, kann die Erwähnung eines A.Z.____ in dem Artikel nicht eine Gefährdung für Leib und Leben des Beschwerdeführers bedeuten. Erwähnt kann auch werden, dass der Name C.____ der zweitbeliebteste Frauenname in der Türkei und A.____ ein verbreiteter Männername ist (http://www.beliebte-vornamen.de/ 1802-tuerkische.htm; zuletzt besucht am 12. Juli 2016). 3.5. Wie Rechtsanwältin Helena Hess in ihrer Eingabe vom 14. September 2015 an den Regierungsrat ausführt, hat der Beschwerdeführer die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Entscheid des AfM betreffend Entzug der Niederlassungsbewilligung verpasst. Der Beschwerdeführer versucht nun offenbar mittels Wiedererwägungsgesuchs die verpasste Beschwerdeerhebung nachzuholen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt jedoch keine nachträgliche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor. Des Weiteren liegt kein Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 40 Abs. 2 VwVG vor. Die Ausführungen und der Entscheid der Vorinstanz sind folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind nach § 21 VPO wettzuschlagen. 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Der Beschwerdeführer versucht über den Weg des Wiedererwägungsgesuchs die verpasste Anfechtungsmöglichkeit des Entzugs der Niederlassungsbewilligung nachzuholen. Wiedererwägungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerde ist als

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht aussichtslos zu qualifizieren, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 16 14 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.07.2016 810 16 14 — Swissrulings